Überbauungsplan Ochsenwis Parz. Nr. 744

Plan d'affectation spécial · Wildhaus-Alt St. Johann

Document

Numéro
2009-5760
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Wildhaus-Alt St. Johann
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
16 sept. 2008
Approuvé
10 mars 2009
Publié
30 sept. 2008
En vigueur depuis
10 mars 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gailen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Alt St. Johann 9656 Alt St. Johann

10. März 2009

Gemeinde Alt St.Johann: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Ochsenwis Parz. Nr. 744 Überbauungsplan Ochsenwis Parz. Nr. 744

Die beiden Erlasse wurden vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen/Korrekturen sind eingeflossen. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ist die folgende Bemerkung anzubringen: "Nach der Gewässerschutzkarte liegt das Plangebiet innerhalb des rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasser­ schutzareals "Schützenstand". Die Redimensionierung dieses Areals ist in Arbeit. Bis diese Anpassung rechts­ kräftig ist, gelten für Bauvorhaben in den Randgebieten dieses Areals die Anforderungen für die Schutzzone S3.'

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Nach der Gewässerschutzkarte liegt das Plangebiet innerhalb des rechtskräftig ausge­ schiedenen Grundwasserschutzareals "Schützenstand". Die Redimensionierung des Grundwasserschutzareals "Schützenstand" ist in Arbeit. Bis diese Anpassung rechtskräftig

0 8 -6 6 8 6 / 14 54 38 _ 5 3 5 2 5

3.

ist, gelten für Bauvorhaben in den Randgebieten dieses Areals die Anforderungen für die Schutzzone S3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

0 8-66 86 / 1454 38 _ 53 5 25

Plan

Legende Festlegungen

Gemeinde Alt St. Johann Kanton St. Gallen

eeee

Umgrenzung Plangebiet Bau bereich A

s;

Campingbereich B / Stell- und Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes (Bl) Ganzjahrescamping (0 ) Wintercamping

©

Freihaltebereich

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V A

Zu- / Wegfahrt Campingplatz Zufahrtsstrasse Ganzjahrescamping Terrainaufschüttung, mind. Terrainkote 891.40 m ü.M.

Projekt Nr. 2.021.3.008/01

Uberbauungsplan Ochsenwis Parz. Nr. 744

19. August 2008

Damm, Oberkante mind. 892.10 m ü.M.

1:500

Mulde, Sohlentiefe mind. 891.10 m ü.M.

OöOo

Bestockung Abfallsammelstelle

A Hinweise

*81

Auflage Vom Gemeinderat erlassen am:

Der Gemeind

Der Gemeindepräsident:

Bauten

si*»

16. September 2008

Staatsstrasse

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Zufahrt Sportbahnen-Parkplatz

September

29. Oktober 2008

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

10, Mifl 2009

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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156380

ERR Raumplaner FSU SIA

St.Gallen | Herisau | Wil Kasernenstrasse 39 | 9100 Herisau | T +4171 353 00 80 | [email protected]

bestehend

Langlauf Loipe

È ffentliche Planauflage:

bestehend

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WÈÊM

EMM# -

SAK-Leitung (unterirdische Leitung/Freileitung)

bestehend

Gewässer

bestehend

besondere Vorschriften

Gemeinde Alt St. Johann Überbauungsplan Ochsenwis

26.10.2006 / Ba

Auflage

Besondere Vorschriften I. Allgem eine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

10. März 2009 1 Diese Vorschriften gelten fü r das im Plan um grenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglementes sowie der Cam­ pingverordnung der Gemeinde Alt St. Johann. 2 Alle in der Legende des Überbauungsplanes Ochsenwis als Festlegun­ gen bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften gelten als verbindlich. Die übrigen Planelemente gelten als wegleitend.

Art. 2 W eitere Bestandteile

Folgende Bestandteile sind wegleitend: • Campingkonzept / Hochwasserschutzmassnahmen M 1:500 dat. v. 24.01.2006 (Verfasser: Ingenieurbüro FKL & Partner, Grabs).

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt fü r das Gebiet Ochsenwis einen von Hochwasser geschützten sowie gestalterisch geordneten und zweckmäs­ sig erschlossenen Campingplatz.

II. Erschliessungsbestimmungen

Art. 4 Erschliessung / Parkplätze

1 Die Erschliessung des Campingplatzes (Campingbereich Bi / Bz) hat über die im Plan bezeichneten Zu- / W egfahrten zu erfolgen. 2 Für den Ganzjahres-Campingplatz (B i) ist an der im Plan bezeichneten Stelle eine mindestens 3.0 m breite Zufahrtsstrasse zu erstellen. 3 Die Fahrzeuge der Benutzer des Campingbereichs Bi (GanzjahresCampingplatz) resp. des Campingbereichs Bz (W intercam ping) sind auf dem bestehenden, fü r die Campingbenutzer speziell bezeichneten, Sportbahnenparkplatz (Parzellenteil Nr. 744 / 894) abzustellen.

ERR Raumplaner ESU SIA St.Gallen | Herisau | W il Kasernenstrasse 39 | 910Z Herisau | T +4171 353 00 80 | [email protected]

+3 V

•

:

2

Art. 5 Abfallsam m elstelle

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gut gestaltete Abfallsam m el­ stelle einzurichten. Die Verlegung an einen anderen gleichwertigen Standort innerhalb des Plangebietes ist zulässig.

III. Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 6 Baubereich A

1 Im Baubereich A sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die fü r den Betrieb und Unterhalt eines Campingplatzes notwendig sind. Zulässig sind zudem Garderoben - Räumlichkeiten fü r Langlaufloipenbenutzer. Es sind nur eingeschossige Bauten, m it einer max. Grundfläche von 100 m2, die höchstens 3.5 m Gebäude- und 5.5 m Firsthöhe aufweisen, zu­ lässig. 2 Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, archi­ tektonischen Ausdruck, Materialwahl und Farbgebung erhöhten Anforde­ rungen zu genügen.

Art. 7 Campingbereich B(Bi/B 2 ), Stell- und Standplätze für W ohnwagen

und Motorhomes Im Campingbereich B(bi/B 2 ), Stell- resp. Standplätze fü r Wohnwagen und Motorhomes, sind nur Anlagen zulässig, die fü r den Betrieb und Un­ te rh a lt des Campingplatzes notwendig sind. Hochbauten sind nicht zu­ lässig. Die maximale Belegungsdauer beschränkt sich im Baubereich Bz auf die Zeit von Anfangs Oktober bis Ende April.

Art. 8 Freihaltebereich F

Innerhalb des Freihaltebereiches F sind keine Bauten, insbesondere kei­ ne Stell- oder Standplätze fü r Wohnwagen und Motorhomes sowie Park­ plätze zulässig. Hochwasserschutzmassnahmen (Terrainaufschüttung / Damm / Mulde) und Anlagen wie Zu- / W egfahrt sind an den im Plan bezeichneten Stellen möglich.

Art. 9 Hochwasserschutzmassnahmen (Terrainaufschüttung / Damm / Mulde)

1 im Plan speziell bezeichneten Gebiet ist das Terrain auf die Kotenhöhe von mind. 891.40 m ü.M. aufzuschütten. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Hochwasserschutzdamm m it einer mind. OK - Kotenhöhe von 892.10 m ü.M. sowie eine Hochwasser­ schutzmulde m it einer mind. Sohlentiefe von 891.10 m ü.M. zu erstel­ len.

3

Art. 10 Umgebungsgestaltung / Begrünung

1 Bei der Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Baum- und Sträucherarten vorzusehen. 2 Mit Ausnahme der Zufahrtsstrasse im Campingbereich Bi dürfen Fahrsträsschen keinen festen, wasserundurchlässigen Belag aufweisen. 3 Anlagen m it undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; Stellplätze fü r Mobilhomes im Campingbereich Bi sind sickerwasser­ durchlässig zu gestalten. Nicht verschm utztes Abwasser (Strassen- und Platzwasser) ist auf direktem Wege versickern zu lassen. Andernfalls sind geeignete Retentionsmassnahmen vorzusehen.

Art. 11 Nichtionisierende Strahlung

Im Überbauungsplangebiet dürfen keine Orte em pfindlicher Nutzung be­ züglich Nichtionisierender Strahlung erstellt werden.

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