Überbauungsplan Campingplatz Bächli

Plan d'affectation spécial · Neckertal

Document

Numéro
1999-6760
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Neckertal
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
13 juin 1997
Approuvé
5 janv. 1999
Publié
19 juin 1997
En vigueur depuis
5 janv. 1999

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

5. Januar 1999

Gemeinderat 9633 Hemberg

VII 67 Hemberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan Campingplatz Bächli Baureglement, I. Nachtrag Ueberbauungsplan Campingplatz Bächli

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Das gegen die neuen Erlasse eingereichte Rekursverfahren wurde am 28. Dezember 1998 nach Art. 57 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) von der Geschäftsliste der Regierung abgeschrieben. Die Prüfung ergibt, dass die nunmehr vorliegende Fassung der Pläne unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 VRP, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit An­ hang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘600.-- (je Fr. 200.-- für den Teilzonenplan und den Nachtrag zum Baureglement; Fr. 1‘200.-- für den Ueberbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

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Beilagen: • Genehmigte Erlasse • Einzahlungsschein Kopie: • Planungsamt • Rechtsabteilung • Tiefbauamt, Rechtsdienst

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Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Hemberg Kanton St. Gallen Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol­ gend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschrif­ ten des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Hemberg.

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(5006)

Uberbauungsplan Campingplatz Bächli

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt für das Gebiet Bächli einen geordneten Cam­ pingbetrieb und eine zweckmässige Erschliessung des gut in die Landschaft integrierten Campingplatzes.

Art. 3 Erschliessung / Parkierung

1 Die Erschliessung des Campingplatzes hat über die im Plan bezeichnete Zu-/ Wegfahrt Campingplatz zu erfolgen. 2 Die Fahrzeuge der Dauermieter und der Tagestouristen sind innerhalb des Campingbereiches C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes, abzu­ stellen. Für die Besucher sind an der im Plan bezeichneten Stelle mindestens 10 Parkplätze auszuweisen.

M 1:500

Vom Gemeinderat erlassen am:

13, Juni 1997 j 2 1 Okt. 13981 “ 9. Oaz. 1998

Der Gemeindammann:

Art. 4 Baubereiche A und B

DeryGemeind^tsSchreiber:

Stellvertreter

1 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb und Unterhalt eines Campingplatzes notwendig sind. Nicht zulässig sind lärmempfindliche Räume gemäss Lärmschutzverordnung.

Öffentliche Planauflage:

2 Im Baubereich A sind eingeschossige Bauten, die höchstens 3.5 m Gebäu­ dehöhe aufweisen und flach abgedeckt sind, zulässig. Sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Zusam­ menbau mit den Hauptbauten im Baubereich B und dem bestehenden Gebäude Assek. Nr. 654 gestattet.

1 9. Juni 1997 — 1 8. Juli 1997

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

“ 5. JaO, 19S9

3 Im Baubereich B gelten die Regelbauvorschriften des Baureglementes.

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

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Art. 5 Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes

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Im Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes, sind nur Anlagen zulässig, die für den Betrieb und Unterhalt des Campingplatzes not­ wendig sind. Hochbauten sind nicht zulässig. Plandatum: 14.02.1997 / 02,06.1997 / 06.10.1998 / 04.12.1998

Plannummer: 04.1-08/003

Art. EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

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KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44

Freihaltebereich F Der Freihaltebereich F dient als Zelt- und Spielwiese sowie als Abstandsbereich zur Pflanzung von Bäumen und Hecken. Bauten und Anlagen, insbesondere Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes sowie Parkplätze sind nicht zulässig.

Art. 7 Sichtschutzmassnahmen

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1 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine naturnahe dichte Hecke (Pflanz­ höhe mind. 0,8 m) in einem Abstand von 3,0 m zur Grenze von Parzelle Nr. 817 zu pflanzen und dauernd auf einer Höhe von 2,5 m unter Schnitt zu halten.

Legende

2 Innerhalb des Bereiches Sichtschutzmassnahmen sind mit Ausnahme der H eckenpflanzung keine weiteren Nutzungen, insbesondere auch keine Verwendung als Zelt- und Spielwiese zulässig.

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

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Art. 8 Kinderspielplatz/Spielwiese

Im Baubereich B ist ein Kleinkinderspielplatz zu errichten.

Baubereich A

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Baubereich B

Art. 9 Umgebung

Campingbereich C, Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes

1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische Laubbäume oder na­ turnahe Hecken zu pflanzen.

Freihaltebereich F

2 Die Standplätze für Wohnwagen und Motorhomes sind mit einheimischen Laubbäumen ausreichend zu bepflanzen.

Reduzierter Waldabstand für Zelte 3 Mit Ausnahme der Hauptzufahrt dürfen die Fahrsträsschen keinen festen, wasserundurchlässigen Belag aufweisen.

Zu- / Wegfahrt Campingplatz Besucherparkplätze

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Art. 10 Laubbaum

Hecke Sichtschutzmassnahmen Abfallsammelstelle

Hinweise Hauptzufahrt Wald Bach

Abfallsammelstelle An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gut gestaltete Kehrichtsammelstelle sowie eine Entleerungsstation für Motorhomes einzurichten.

Waldfeststellung siehe Detailplan zum Teilzonenplan Campingplatz Bächli