Überbauungsplan Oberdorf
Plan d'affectation spécial · Neckertal
Document
- Numéro
- 2009-6760
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Neckertal
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 16 avr. 2009
- Approuvé
- 3 juil. 2009
- Publié
- 5 mai 2009
- En vigueur depuis
- 3 juil. 2009
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
3. Juli 2009
Gemeinderat Hemberg 9633 Hemberg
Gemeinde Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Oberdorf
Das Grundstück ist der WG2-Zone zugeordnet, liegt westlich der Scherbstrasse und ist heute mit einer Baute (Assek. Nr. 1189) überbaut. Südlich schliesst die Grünzone GF, westlich die Grünzone GE (Obstlehrpfad) und nördlich die Kernzone K2, überlagert mit dem Ortsbildschutz gebiet, an. Der Überbauungsplan Oberdorf überlagert teilweise das Ortsbildschutzgebiet ge mäss der Schutzverordnung der Gemeinde. Der Sondererlass regelt die zweckmässige Erschliessung sowie eine sorgfältige Überbauung, die sich am Ortsbild orientiert und Rücksicht nimmt auf die Topografie sowie auf das Ortsbild schutzgebiet. Mit der Gliederung im Rahmen des Überbauungsplanes wird eine der bestehen den Struktur des Ortsbildes entsprechende Bebauung ermöglicht. Mittels einer guten Umgebungs- und Terraingestaltung wird der Einfügung in die Umgebung Rechnung getragen. Aufgrund des Berichts S.3 sind "aufgrund heutiger Erkenntnis keine besonderen Naturgefahren "ersichtlich". Sollte sich während den Bauarbeiten trotzdem herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmäs sigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. Der Erlass wurde vorgeprüft, in der Folge überarbeitet und ergänzt/angepasst. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Sollte sich während den Bauarbeiten herausstellen, dass aufgrund von Naturgefahren (Hangrutsch) Objektschutzmassnahmen erforderlich sind, sind diese zweckmässigerweise im Einvernehmen mit der GVA zu erarbeiten und umzusetzen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 9 00 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Tiefbauamt - Gebäudeversicherungsanstalt GVA
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Plan
Gemeinde Hemberg Kanton St.Gallen
27. März 2009
Projektn ummer:
Überbauungsplan Oberdorf
Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindepräsident:
Öffentliche Planauflage:
|
ß, ÄpfÜ 2009 Der Gemeinderatsschreiber.’
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Q g
M ai 2009 —
0 3. Juni 2009
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
______________________________ ________________________________________ Bernhard Müller Architekt/ Planer HTL/ BSP [ Bahnhofplatz 8b 9000 St.Gallen [ T +41 (0)71 228 40 00 F +41 (0)71 228 40 01
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
Platzbereich
Baubereich A
Freihaltebereich
Baubereiche B, C
Freihaltebereich mit Hecke
Baubereich Nebenbauten
Freifläche / Vorgarten
Ortsbildschutzgebiet
Hinweise Erschliessungsstrasse mögliche Parzellierung
1:500
besondere Vorschriften
Gemeinde Hemberg Kanton St.Gallen
Überbauungsplan Oberdorf Besondere Vorschriften
27. März 2009
Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeinde'präsident:
Ö ffentliche Planauflage:
1 6. April 2009 Der GemeLnttgscbreiberr
0 5. M ai 2009 ~
0 3. Juni 2009
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehm igt am:
-3 . Juli 2009
M it Ermächtigung der Leiter des A m tes fü r Raum entwicklung und Geoinform ation: ih tig i
i.v .
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B e r n h a r d M ü l l e r __________________________________________________ Architekt/ Planer HTL/ BSP Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen G:+ 41 (0) 71 228 40 00 F: +41 (0) 71 228 40 01
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Art. 1 Geltungsbereich/ Verbindlichkeit
1 Der Überbauungsplan besteht aus der planlichen Darstellung-! :500, den Besonderen Vorschriften sowie dem Beilageplan 1 :500 (Richtprojekt). 2 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t w ird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), des Baureglementes (BauR) und der Schutz verordnung der Gemeinde Hemberg. 3 Die Festlegungen des Überbauungsplanes und die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Der Beilageplan ist im Sinne eines Gesamtkonzeptes wegleitend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: eine siedlungsgerechte und zweckmässige Erschliessung eine sorgfältige Überbauung, die sich am Ortsbild orientiert eine den topographischen Verhältnissen angepasste Situierung der Gebäude eine gute Umgebungs- und Terraingestaltung
Art. 3 Erschliessung
1 Die Erschliessung hat über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungs elemente zu erfolgen.
Art. 4 Baubereich A
1 Im Baubereich A gelten die Vorschriften der Kernzone (Art. 8 BauR) sowie A rt.5 der Schutzverordnung der Gemeinde Hemberg (Geschützte Ortsbilder) vom 8. Aug 1991. 2 Die Projektierung von Bauten und Anlagen hat in enger Zusammenarbeit m it den zuständigen Fachleuten der Kant. Denkmalpflege zu erfolgen.
Art. 5 Bebauung Baubereich B, C
1. Innerhalb des Baubereichs C gilt für Hauptbauten nordseitig ein Grenzabstand von 2 .0 m. 2 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich M assstäblichkeit, Formensprache, M aterialwahl und Farbgebung eine gute Gesam twirkung und Einordnung in die Umgebung erzielt w ird.
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Art. 6 Umgebungsgestaltung
1 Grössere Terrainveränderungen (Veränderung des gewachsenen Terrrainverlaufes über 1.0 m) z.B. Aufschüttungen für Sitzplätze, Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses oder für Garagezufahrten und Kellereingänge, sind nicht gestattet. 2 Bauliche Massnahmen zur Hangsicherung sind auf das M inim um zu beschränken und müssen sich harmonisch in das Gelände einfügen. Hangsicherungen m it B lockw urf, Eisenbahnschwellen, Löffelsteinen oder ähnlichem sind nicht zulässig. 3 Zur Abgrenzung privater Gärten ist auf Hecken m it nicht einheimischen Pflanzen (z.B. Thuja, Scheinzypressen etc.) zu verzichten. 4 M it dem Baugesuch ist die Umgebungsgestaltung detailliert aufzuzeigen (Mst. 1:200) und zur Bewilligung einzureichen.
Art. 7 Freihaltebereich
1 Der Freihaltebereich dient als Gartenbereich und Übergang zum Obstgarten. Bauten und Anlagen sind nicht zulässig m it Ausnahme von Sitzplätzen, Pergolas, Pflanzbeete und dergleichen. 2 Die bestehende Hecke ist zu erhalten.
Art. 8 Strassenraumgestaltung
1 Garagenvorplätze, Eingangsbereiche und Vorgärten sind hinsichtlich der Höhenlage, Abgrenzung und M aterialisierung als Teil des Strassenraumes zu behandeln und ge stalterisch m it der Nachbarschaft abzustimmen. 2 Garagen, Fahrzeugabstellplätze und Unterstände sind grundsätzlich auf dem Niveau der Erschliessungsstrasse anzulegen.
Art. 9 Aufhebung Überbauunsplan
1 Der Überbaungsplan vom 7. Mai 1997 w ird aufgehoben und durch den vor liegenden Überbauungsplan ersetzt.
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