QP Tacher

Plan d'affectation spécial · Hallau

Document

Numéro
CS/Sp/5/18
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Hallau
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
7 févr. 1995
En vigueur depuis
7 févr. 1995

Carte

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Fichiers

Texte

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348

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.CS/Sp/5/18

vom 7. Februar 1995

Hallau, Quartierplan und Quar­ tierplanvorschriften "Tacher" Genehmigung

1. Der Gemeinderat Hallau hat am 1. November 1994 den Quartierplan "Tacher" so­ wie die dazugehörigen Quartierplanvorschriften beschlossen. Während der öf­ fentlichen Auflagefrist vom 25. November bis 27. Dezember 1994 sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 ersucht der Gemeinderat Hallau um Ge­ nehmigung des Quartierplanes "Tacher" und der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat.

II. 1. Quartierpläne und Quartierplanvorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden der Quar­ tierplan (umfassend Kanalisation, Situationsplan 1 : 200 und Ansichten 1 : 200) sowie die Quartierplanvorschriften öffentlich aufgelegt. 3. Folgende Auflagen bzw. Bemerkungen sind bei der Umsetzung des Quartier­ planes und der Quartierplanvorschriften in die Praxis zu beachten: a)

Bezüglich Ausnahmebewilligungen (Unterschreitung des Grenzabstan­ des zum öffentlichen Grund, Gebäudeabstand zwischen Garagentrakt und Wohnhaus, Unterschreitung des Rebabstandes) ist festzuhalten, dass solche nicht mit der Genehmigung des Quartierplanes erteilt werden können, sondern erst mit der später zu erteilenden Baubewilligung. Die

Afficher tout le texte

- 2-

Gesuche für Ausnahmebewilligungen sind an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, zu Handen Bauinspektorat, zu richten. b) Die Garagendächer sind zu bepflanzen. 4. Mit den vorerwähnten Hinweisen und Einschränkungen kann dem Quartier­ plan "Tacher" sowie den dazugehörigen Quartierplanvorschriften die nachge­ suchte Genehmigung erteilt werden.

111. Auf Antrag des Baudepartementes wird

b e s c h l o s s e n:

1. Der vom Gemeinderat am 1. November 1994 beschlossene Quartierplan "Ta­ cher" sowie die dazugehörigen Quartierplanvorschriften werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweis­ mittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: Gemeinderat, 8215 Hallau (einschreiben); die genehmigten Pläne und Quartierplanvorschriften werden durch das Planungs- und Naturschutzamt eingeschrieben versandt Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (mit Akten) Rechtsdienst des Baudepartementes Grundbuchamt

-3-

Tiefbauamt Hochbauamt Meliorations- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege KNHK (Sekretariat:

Amt für Denkmalpflege)

Amt für Grundstückschätzungen Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867, 8212 Neuhausen am Rheinfall

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DER STAATSSCHREIBER i.V.:

Bauvorschriften

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Vom Gemeinderat Hallau beschlossen am 1. November 1994 Öffentliche Planauflage vom 25. November 1994 bis 27. Dezember 1994

HTÜME R :

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HANS RUP LI SEN. HI NDER OBERWIS

1051

8215 HALLAU BAUH E RR S

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MÜLLER ARCHITEKTUR A6

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20. SEPT. 1994

Vom Regierungsrat genehmigt im Sinne des Beschlusses vom [ 7 F . eb. 1995

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Privater Quartierplan "Tacher", 8215 Hallau

A.

Seite 2

GRUNDSTÜCKE

Art. 1 GB Nr./ Flächen

Diese Bestimmungen und die dazugehörenden Pläne gelten für die im privaten Quartier­ Plan (PQP) zusammengefasstem Grundstücke GB Nr. 841 und 842 "Tacher": GB Nr. GB Nr.

841 842

PQP-Perimeter

B.

1'922 m2 1'607.m2 3'529 m2

ZIELSETZUNG PQP

Art. 2 Grundsatz

Der PQP "Tacher" ermöglicht: eine Einfamilienhaus-Siedlung in leicht ver­ dichteter Bauweise - eine haushälterische Nutzung des Bodens - hohen Wohnkomfort mit ruhigen, gut besonnten Wohneinheiten und gesicherter Privatspähre - privaten Garten- und Sitzplatzbereiche - eine gemeinsame zentrale Garagierung von PW's am Grundstücksrand - eine optimale interne Grundstückser­ schliessung (Verkehrswege/ Werkleitungen) - eine gemeinsame Heizzentrale - ein gemeinsamer Treff- und Spielbereich im "Quartier"

C)

ERSCHLIESSUNG

Art. 3 Grundsatz

Die interne generelle Erschliessung mit den Anschlussmöglichkeiten ab der "Tacher­ strasse" und "Fernsichtstrasse" ist möglich und ist in den detailierten Baueingabeplänen nachzuweisen. Die notwendigen Durchleitungsrechte innerhalb des PQP-Gebietes für Kanalisation und die übrigen Werkleitungen sind von den belasteten Grundeigentümern kostenlos zu gewähren. . /.

3

Privater Quartierplan "Tacher", 8215 Hallau

Seite

3

Art. 4 Eigentumsver­

hältnisse/ Parzellierung

Vor Baubeginn sind die Parzellierungen vorzunehmen und dem Gemeinderat zur Stellungsnahme vorzulegen.

Art. 5 Beitrags­

leistungen

Es gelten die heute gültigen Reglemente der Einwohnergemeinde Hallau.

Art. 6 Antennenanlagen/

Parabolspiegel

Sämtliche Gebäude innerhalb des PQP-Gebietes sind an die Gemeinschafts-Antennenanlage der Gemeinde anzuschliessen.

Art. 7 Kehricht

Die Grundeigentümer innerhalb des PQP-Gebietes können zur Errichtung von gemeinsamen Sammel­ stellen verpflichtet werden.

Art. 8 Heizung

D)

Alle im PQP ausgeschieden Wohnbauten sind von der gemeinsamen, zentralen Wärmeerzeugungs­ zentrale beheizt. Individuelle "Zusatzheiz­ ungen" wie Cheminee, Chemineeofen, Kachelöfen sind möglich.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 9 Dachform/

Dachneigung/ Höhenlage im Terrain

Im Interesse einer einheitlichen architek­ tonischen Gesamtwirkung wird die Dachform und die Höhenlage der Gebäude im Terrain, aufgrund des PQP verbindlich festgelegt.

Art. 10 Baumaterialien

Als Bedachungsmaterial werden bei den geneigten Dächern nur Ziegel zugelassen.

. /. 4

Privater Quartierplan "Tacher", 8215 Hallau

4

Seite

Die Flachdächer der Schopfbauten sind zu bekiesen oder zu begrünen. Im ganzen PQP-Gebiet sind die tragenden Systemholzbaukonstruktionen mit einer Holz­ schalung zu verkleiden. Einzelne Bauteile dürfen in Eternit, Metall oder Beton ausgeführt werden, wenn sie sich gut ein- bezw. unterordnen.

Art. 11 Farbgebung/

Materialien

Die äussere Farbgebung und die verwendeten äusseren Baumaterialien sind vor Baubeginn dem Gemeinderat zur Stellungsnahme zu unter­ breiten.

E) BEPFLANZUNG/ UMGEBUNGGESTALTUNG

Art. 12 Bepflanzung

Das Vorgartengebiet zwischen zwingenden Bau­ linien und Strassen ist soweit als möglich zu begrünen. Die Bepflanzung (Sträucher/Bäume) im Bereich des Rebzonenabstandes ist vor Ausführung der Rebbaugenossenschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Gartenbereiche zwischen den Hauptbauten und den best. Nachbargebäuden sind angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen, Nadelgehölze sind nicht erwünscht.

6 autres articles

Art. 1 4

Fusswege

Treppen und Stufen sind bei den internen Fusswegen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wo sie unumgänglich sind, müssen Sie zugänglich mit Rampen für Kinderwagen, Velos etc. ausgerüstet werden. Die einzelnen Wohneinheiten sollen auch für Gehbehinderte gut erreichbar sein: - Norm SN 521 500: "Behinderten gerechtes Bauen" . /.

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Privater Quartierplan "Tacher", 8215 Hallau

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Die internen Fusswege zur Erschliessung der Gebäude stehen diesen Anstössern zur Ver­ fügung. Das Benützungsrecht und die Unter­ haltspflicht ist im jeweiligen Kaufvertrag der Parzellen zu regeln.

Art. 14 Autoabstell­

plätze

Die Besucherabstellplätze können mit wasserdurchlässigen Belägen (Rasenschotter, Rasengittersteinen, Kies, Mergel) versehen werden, sofern keine Grundwasserbestimmungen verletzt werden. Die genaue Lage und die Anzahl Autoabstell­ plätze ist im Baugesuch festzulegen.

Art. 17 Spielplatz/

Piazza

Der gemeinsame, zentrale Spielplatz ist nach den anerkannten Richtlinien der Pro Juventute anzulegen.

Art. 18 Stützmauern

Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken. Stützmauern mit einer glatten Oberfläche (z. Bsp. Beton) die mehr als 1.0 m Über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten, sind zu begrünen.

F)

BAUVORSCHRIFTEN

Art. 19 BO/ Baugesetz

Soweit der PQP nichts anderes vorschreibt, gilt: - Bau- und Nutzungsordnung der Einwohner­ gemeinde Hallau vom 18. September 1992 - Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom 9. November 1964 - alle Übrigen fachtechnischen Verordnungen wie Feuerpolizeivorschriften, Wärmdämmungs­ vorschriften, LRV etc. . /. 6

Seite

Privater Quartierplan "Tacher", 8215 Hallau

Art. 20 Grenzabstände/

Dachneigungen/ First-, Trauf-, Kniestockhöhe/ Gebäudemasse/ Stockwerke

Zone

PQP "Tacher"

BO

WE

WE

4.0 m 8.0 m

5.0 m 8.0 m

Grenzabstände unter Qrivaten Grundstücken - Hauptbauten -- min. Klein -Gross - Nebenbauten -- min. Klein

0 - 2.5 m

Vollgeschosse

- max.

1

1

1

1

2.0 m

0.5 m

13.3 m

13.0 m

14.0 m

16.0 m

22.5 Grad

22 - 45 Grad

Dachgeschosse

- max.

Kniestock

- max.

Gebäudebreite

- max.

Gebäudelänge

- Hauptbauten Dachneigung Hauptbauten -- Wohnbauten -- Autounterstand - Nebenbauten -- 1-geschossig Schopf

-

2.5 m

15 Grad

22 - 45 Grad

0 Grad

-

8215 Hallau, 20. September 1994/ eb/mü Müller Architektur AG Hallau - Stein am Rhein

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