BLP Lange Halden

Plan d'affectation spécial · Löhningen · Abrogé le 28 sept. 2023

Document

Numéro
U/vö/43/16
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Löhningen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
31 oct. 1978
En vigueur depuis
31 oct. 1978
Abrogé
28 sept. 2023

Carte

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Fichiers

Texte

LOE_013_EN_1.pdf

1978e:

AUSZUG aus dem

PROTOI(OLL DES REGIERUNGSRATES

LU

DES KANTONS SCHAFFHAUSEN

Nr. U/vö/43/16

vom

31. Oktober 1978

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Gemeinde Löhningen Baulinienplan und besondere Bauvorschriften "Lange Halden"

I.

Am 4. April 1977/3. Oktober 1978 hat der Gemeinderat Löhningen für das Baugebiet "Lange Halden" einen Baulinienplan und be­ sondere Vorschriften beschlossen. Plan und Vorschriften wurden vom 15. April bis 15. Mai 1977 öffentlich aufg'elegt. Zwei ein­ gegangene Einsprachen konnten vom Gemeinderat gütlich erledigt werden. Plan- und vermessungstechnische Mängel, ohne Einfluss auf die Führung der Baulinien, wurden vom Gemeinderat behoben. Mit Schreiben vom 7. November 1977/9. Oktober 1978 ersucht der Gemeinderat Löhningen um Genehmigung von Baulinienplan und be­ sonderen Vorschriften durch den Regierungsrat. II.

Das Verfahren ist im Sinne von Art. 11 beziehungsweise Art. 15 i.V. mit Ar.t. 11 Baugesetz durchgeführt worden. In formeller Hinsicht ergeben sich daher keine Bedenken. Im Baulinienplan liegen nur einseitig gezogene Baulinien vor. Dies könnte insofern rechtliche Bedenken erwecken, als die Eigentümer der gegenüberlieg�nden Grundstücke durch die ein­ seitige Fixierung der Strassenführung vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Im weiteren weisen die Baulinien nicht gegen­ über allen Strassen gleiche Abstände auf. Darin könnte dann eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit liegen,

- 2 -

wenn sich die Unterschiede nicht sachlich begründen lassen. Diese Bedenken bieten jedoch nicht Anlass, die Genehmigung zu versagen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Der vom Gemeinderat Löhningen für das Baugebiet "Lange Halden" am 4. April 1977/3. Oktober 1978 beschlossene Baulinienplan und die besonderen Vorschriften werden ge­ nehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Löhningen, unter Beilage von zwei unter­ zeichneten Plänen und eines unterzeichneten Exemplars der besonderen VorsGhriften - Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Planes und eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Vor­ schriften - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt - Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

Besondere Bauvorschriften

Kantonales Planungsamt / Schaffhausen

O 2. Nov. 1978

GEMEINDE LÖHNINGEN

18.

R. RB 3l.10.:-1g

Besondere Vorschriften

zum

Baulinien- und Strassenplan "Lange Halden"

A. Rechtsquellen

RECHTSGRUNDLAGEN

Art. 1 Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich des Plangebietes "Lange

Halden" unterliegt der durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Löhningen aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorschriften, ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die gestützt auf Art. 14 des Kantonalen Baugesetzes erlassen wurden.

Art. 2 Diese besonderen Vorschriften haben nur Gültigkeit für die nach­

stehenden aufgeführten Landparzellen: GB-Nr. 732, 733, 736, 825, 837, 838 und 839. Die Parzellen sind im zugehörigen Baulinienplan aufge­ führt.

Umgrenzung

B. Parkieren auf Strassen Kehricht

Anmerkung 1.m Grundbuch Inkrafttretung

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 3

Das regelmässige Parkieren auf Strassen im Plangebiet ist untersagt.

Art. 4 Zur Kehrichtabfuhr sind nur Kehrichtsäcke zugelassen. Kehrichtsäcke

werden nur an dem von der Gemeinde bezeichneten Platz abgeholt. Die Grundeigentümer verpflichten sich, auf Verlangen der Gemeinde, Kauf und Unterhalt von Containern zu gleichen Teilen pro Parzelle zu über­ nehmen und allen Kehricht in diesen zu deponieren.

Art. 5 Der Baulinien- und Strassenplan und die besonderen Vorschriften sind

für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 6 Der Baulinien- und Strassenplan und die besonderen Vorschriften treten

in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Löhningen, den 4. April 1977

vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbesohluss

vom

3 1. kt. 1978

Oe Staatsschreiber I

INDE LÖHNINGEN