QP Giige

Plan d'affectation spécial · Neunkirch

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Neunkirch
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
14 sept. 2018
En vigueur depuis
14 sept. 2018

Carte

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Fichiers

Texte

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen

www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Verfügung

vom 14. September 2018

Gemeinde Neunkirch: Privater Quartierplan «Giige»

Der private Quartierplan «Giige» umfasst die Grundstücke GB Nr. 503, 504 und 505 mit einer Gesamtfläche von 15'147 m?. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegen diese in der Wohnzonen W2.

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Anfang 2015 wurde ein Projektwettbewerb für eine Wohnüberbauung in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und der Gemeinde Neunkirch durchgeführt. Das als bestes jurierte Projekt soll mit einem privaten Quartierplan grundeigentümerverbindlich gesichert werden.

Der Quartierplan wurde vom kantonalen Baudepartement zweimal vorgeprüft. Dies wurde notwendig, da im ersten Entwurf Baubereiche vorgesehen waren, die nach gültigem Zonenplan in zwei verschiedenen Zonen zu liegen kamen. Damit konnten die gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstände nicht eingehalten werden. In der Folge wurde eine Änderung der Zonenplanung vorgenommen und das ganze Gebiet der Wohnzone 2 zugewiesen sowie Baulinien angepasst.

Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Gemeinderat Neunkirch den Quartierplan «Giige» erneut beschlossen. Erstmals wurde der Quartierplan am 17. Mai 2016 beschlossen. Dies nach der öffentlichen Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016. Es gingen während der Auflagefrist keine Einwendungen ein. Da im Quartierplan keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sondern lediglich. die zonenplanerischen Voraussetzungen geschaffen wurden, konnte auf eine

erneute öffentliche Auflage verzichtet werden.

Mit der erfolgten Umzonung (Zonenplanänderung «Giige/Wilchingerstrasse» auf den Parzellen GB Nr.503-505,:RRB 14/251 vom 8.:Mai 2018) sowie der-Änderung der.Baulinien (Baulinienplanänderung im Bereich «Welscher Garten» auf der Parzellen GB Nr. 505, Verfügung vom 8. Mai 2018) wurde die Voraussetzung für einen bewilligungsfähigen Quartierplan geschaffen. Sowohl-bei der Umzonung als auch bei der Baulinienänderung wurden keine Rechtsmittel ergriffen.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit

raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.

Die Prüfung hat ergeben, dass der private Quartierplan «Giige» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einsprachen erhoben. Der private Quartierplan «Gi-

ige» kann somit genehmigt werden.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist darauf zu achten, dass die Gebäudeabstände eingehalten werden. Zudem sind vor Baubeginn die Grundstücke entweder zusammenzulegen oder so zu parzellieren, dass die Dichtvorgaben der Bauordnung eingehalten werden.

Die nachgesuchte Genehmigung.kann erteilt werden. IN. Demgemäss wird verfügt:

1. Der vom Gemeinderat am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018 beschlossene private Quartierplan «Giige» umfassend den Situationsplan mit Schemenschnitten sowie den

dazugehörigen Vorschriften, wird genehmigt.

2. Mitteilung an:

- Gemeinde Neunkirch (Einschreiben; die Verfügung wird durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

- Baudepartement ([email protected])

- Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected])

- Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])

- Bauinspektorat ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected])

Schaffhausen, 16. August 2018 Der Departementsvorsfeher

de

Martin Kessler, Regierungsrat

Quartierplan 1:500, Situation / Schemaschnitte

3208

4d

Verbindlicher Inhalt

N

365A

2 376

2363

4

21

5.00

43

2846

W els

ch er

22

2398 43

2856

3

2740

26

505

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Art. 14 Zu- und Wegfahrt oberirdische Parkierung /

Spiel- und Erschliessungsstrasse

Art. 14 Zugang

Art. 15 Bereich für oberirdische Parkierung

Art. 17 Bankett (mind. 0.50 m Breite)

Art. 18 Sammelplatz Entsorgung

Art. 19 Spiel- und Gemeinschaftsfläche

Art. 21 Spiel- und Erschliessungsstrasse

Art. 22 13

11 .7

3

2VG

8.

2VG

29

14

503

Informativer Inhalt

5

C

12

Lg

F

2VG

43

3290

D

16

10 .

3242

28 25

00

Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018

18

Bestehende Gebäude ausserhalb Quartierplangebiet

8

24

60

49

50

Art. 10

6

0 10

6

Giige

Öffentliche Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016

Massgebliche Fassade Rückversatz Attika

27

1

Die Gemeindeschreiberin Sonja Schönberger

Art. 10 2759

9

17 504 13

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Ruedi Vögele

Attikageschoss

2

.6

10

2VG

9

7

Art. 10 2VG

19

12

254

3314

.5

42

Maximale Anzahl Vollgeschosse

181C

5

G

B

7

2VG

43

Von der Grundeigentümerin aufgestellt am

765

9

31

A

2VG

11

Art 7

3313

9

9.

2VG

Längsseite Baubereich G

800

10

5.00

1

0

Scherrer AG, Neunkirch

2

2855 43

E

Lg

G

4

3312

n

23 20

33

32

43

1:500 3263

4

432

10

493

rte

2'

5.00

3

Situation / Schemaschnitte

801

5.0

8

Ga

Art. 7 A

4a

436

Privater Quartierplan Giige

802

Baubereiche

tten

1759

6 422

14

4b

4

Art. 1

0

491

6

435

Kanton Schaffhausen

GB Nrn. 503, 504, 505:

297

Klei ner Le

480

Quartierplangebiet

5.0

25 m

4c

0

10

803

.0

5

179

3311

1'

0

11

3315

365

1

Verkehrsbaulinie rechtskräftig

.1 1282413.11 2

60

1282411.25 9

29

2679375.11

1282403.64

2679331.28

1282411.13

18

2679342.63

1282387.34

30

2679267.17

1282352.30

19

2679281.19

00

1282423.94 6

31

2679192.80

1282419.74

20

2679265.63

1282438.04

32

2679202.08

1282429.98

2679304.16

1282448.79

2679325.41

1282442.62

10

2679344.30

2981 1282425.49

11

2679286.58

125

2679266.39 10

6

58

21

N 585

2679280.36

22

2679284.82

1282373.71

23

1282392.03 25 m

24

2982

1282454.29

59

2980 2679316.02

1282435.72

59

57

6

58 7

2679316.26

01

6

33

2985

2679207.60

Schnitt 2-2'

2990

513 426

1282431.7042

1282455.67

34

2679280.99

1282365.15

2679298.62

1282443.16

35

2679270.36

1282353.43

2679360.22

1282387.22 60

45

385

4

8

3.00 m

3.00 m

2683

3.00 m

3.00 m

G 2VG

3.00 m

3.00 m 427

2986

6

1A 428

2718

2717

1.40 m

2684

18

8

3.00 m

1.40 m

3.00 m

C

2VG

3.00 m 3.00 m 1.40 m

D

2VG

3.00 m

°

17

45

1282420.06

1

°

2679269.54

5

1282407.21

45

2679376.80

2

°

2989 28

W

45

1282397.03 55

2679303.36

42 9

B 2VG

436.00 m ü.M.

3.00 m 1.40 m

Grundstücksgrenze

2679370.29

Welscher Garten

Grundstücksgrenze

27

2984

1.40 m

°

3A

1282373.11

ers

ing ilch

435.00 m ü.M.

1.40 m

45

2679329.73

33

1282419.27

3

16

2679244.19

39

0

60 2679360.93

1282443.06

4

9

2988 26

E 2VG

3.00 m

1.40 m

°

15

1282388.83

180

3.00 m

A 2VG

Massgebl. Fassade Rückversatz Attika

1282441.67

1282401.33

45

2679239.73

2679344.66

3.00 m

3.00 m

3.00 m

430.00 m ü.M.

3.00 m

3

25

2679280.10 2978 1282407.14

se tras

G

2VG

Massgebl. Fassade Rückversatz Attika

142991 2679300.29

N - Koordinate

3.00 m

Grundstücksgrenze

1282429.53

E4 - Koordinate 60

Grundstücksgrenze

2679228.72

Pkt. Nr.

3.00 m

4

2

N - Koordinate2987

2

13

37

Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb für deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht.

8

1282404.95

8

Grundlagedaten Amtliche Vermessung LV95: Kanton Schaffhausen, Amt für Geoinformation vom 6.8.2015 Höhenkurven: Kanton Schaffhausen, Amt für Geoinformation vom 7.8.2015 Richtprojekt: Rellstab Huggler Partner AG / CH-Architekten AG vom 10.5.2017

59

2679255.83 35

1

7

E - Koordinate

0

B

Pkt. Nr.

43

180

N - Koordinate

3.00 m

3.00 m

6

69

E - Koordinate

67

Pkt. Nr.

Schnitt 1-1'

8 247

333

502 65

33

1

°

32618 - 26.3.2018

5 60

möglicher Baumstandort

45

66 Definition Baubereiche A - G (Koordinatenpunkte) 2979 8

30

3

2

43

35

Höhenlinie (Höhe in m ü. M.)

45

6 60

53

7

59

63

Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]

430

4

43

2977

41

3191

Suter • von Känel • Wild • AG

43

34

3244

3243

43

2976

00

61

15

°

11

1

810

3.00 m

60 7

10

Richtprojekt

°

51

2975

71

10 .

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom

0

Einschreiben an Betroffene vom 20. Mai 2016

Welscher Garten

Quartierplanvorschriften

Kanton Schaffhausen

Privater Quartierplan Giige

Vorschriften

Von der Grundeigentümerin aufgestellt am GB Nrn. 503, 504, 505:

Scherrer AG, Neunkirch

Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Ruedi Vögele

Die Gemeindeschreiberin Sonja Schönberger

Öffentliche Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016 Einschreiben an Betroffene vom 20. Mai 2016 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom

Suter • von Känel • Wild • AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]

32618 – 26.3.2018

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

2

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

Ingress Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und auf Art. 14 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch (BNO) erlässt der Gemeinderat den Privaten Quartierplan Giige mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Quartierplangebiet

1

Art. 2 Bestandteile

Der Quartierplan besteht aus folgenden Bestandteilen: 1 Rechtsverbindliche Unterlagen:

2

2

Das Quartierplangebiet umfasst die Grundstücke GB Nrn. 503, 504 und 505 mit einer Fläche von total 15’147 m2. Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften.

• Vorschriften • Plan 1:500 mit Situation, Schemaschnitte 1:500 Informative Unterlagen: • Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Art. 3 Planungsziele

Der Quartierplan bezweckt: • die Festlegung der Grundkonzeption für eine zeitgemässe Wohnüberbauung in hoher städtebaulicher, architektonischer und energetischer Qualität; • die haushälterische Bodennutzung; •

die Sicherstellung der Erschliessung und einer rationellen und quartierschonenden Parkierung;

•

die Schaffung von grosszügigen und aufenthaltsfreundlichen Grün- und Freiräumen die Gewährleistung einer energiesparenden Bauweise.

•

3

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

Art. 4 Richtprojekt

1

2

3

Wegleitend für die Überbauung ist die Projektstudie der Arbeitsgemeinschaft Rellstab Huggler Partner AG Neuhausen und der CH Architekten AG, Wallisellen vom 10.5.2017. Die prägenden städtebaulichen, architektonischen und landschaftsarchitektonischen Merkmale der Projektstudie sind im Sinne eines Richtprojekts in der weiteren Projektierung weiterzuverfolgen. Von den Zielsetzungen des Richtprojekts darf vorbehältlich der Vorschriften des Quartierplanes sowie des übergeordneten Rechtes nur dann abgewichen werden, wenn eine insgesamt mindestens gleichwertige qualitative Lösung erreicht wird.

B.

Art. 5 Nutzungen

1

2

Art. 6 Baudichte

4

Überbauungsvorschriften Zulässig sind folgende Nutzungen: • Wohnen • nicht störendes Gewerbe Der Wohnanteil bei Neubauten hat mindestens 90% zu betragen.

1

Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BNO beträgt im Quartierplangebiet maximal 7'573 m2. Mindestens 80% davon sind gesamthaft zu realisieren.

2

Die Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Baubereichen zugeteilt. Eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche um maximal 20% in den einzelnen Baubereichen ist unter der Berücksichtigung der im Geltungsbereich des Quartierplans maximal zulässigen Bruttogeschossfläche möglich. Baubereich

Bruttogeschossfläche

A B C D E F G

1’180 m2 1’180 m2 856 m2 1'180 m2 856 m2 856 m2 1’465 m2

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

Art. 7 Stellung und Abmessungen

der Bauten

Art. 8 Grenz- und

Gebäudeabstände

Art. 9 Gebäudevorsprünge

Art. 10 Geschosse

5

1

Hauptbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche A-G zulässig. In den Baubereichen A-F ist je eine Hauptbaute zulässig. Im Baubereich G ist die Zahl der Hauptbauten nicht beschränkt.

2

An- und Nebenbauten sowie unterirdische Bauten sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

3

Im Baubereich G dürfen Hauptbauten zur Längsseite des Baubereichs ein Gebäude-Längenmass von maximal 14.00 m aufweisen.

1

Der Abstand zum öffentlichen Grund, die Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken und die inneren Gebäudeabstände ergeben sich durch die Lage der Baubereiche.

2

Die Hauptbauten im Baubereich G haben untereinander einen Gebäudeabstand von mindestens 6 m einzuhalten. An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BNO sind im Gebäudeabstandsbereich zulässig, sofern sie die Firsthöhe von maximal 4.00 m nicht überschreiten.

1

Private Aussenräume wie Loggien, Balkone usw. sind gestalterisch in die Baukörper zu integrieren. Sie dürfen die Begrenzungen der Baubereiche nicht überschreiten.

2

Einzelne nicht raumbildende, vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Treppen für Zugänge oder Lichtschächte dürfen unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 5 BNO die Baubereiche um maximal 1.5 m überragen.

3

Im Verkehrsbaulinienbereich respektive im Strassenabstandsbereich gelten die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 3 Baugesetz.

1

Die maximal zulässigen Geschosszahlen innerhalb der Baubereiche A-G betragen Baubereiche

Anzahl Vollgeschosse max.

A B C D E F G

2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

2

In den Baubereichen A-G ist ein Attikageschoss zulässig.

3

Im Baubereich G müssen das Attikageschoss sowie Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und Ventilationsanlagen auf der im Situationsplan bezeichneten Fassadenseite um mindestens 3 m auf der ganzen Länge gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss zurückversetzt werden.

Art. 11 Technische Aufbauten

Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und Ventilationsanlagen dürfen die effektive Dachfläche überschreiten. Diese sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.

Art. 12 Gestaltungsvorschriften

1

Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie für die Materialien und Farben.

2

In sämtlichen Baubereichen A-G sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind zu begrünen und als Retentionsflächen auszubilden, soweit sie nicht als Terrasse, für technische Aufbauten oder für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie genutzt werden.

15 autres articles

Art. 13 Hindernisfreie Gestaltung

Gebäude- und Wohnungszugänge sind hindernisfrei zu gestalten. Mindestens 10% der Wohnungen sind hindernisfrei zu erstellen. Es gilt die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" von 2009.

6

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Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

C.

Art. 14 Strassenerschliessung

Erschliessung und Parkierung

1

Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage hat ab der Wilchingerstrasse innerhalb des im Situationsplan schematisch bezeichneten Bereichs zu erfolgen. Die Zufahrtsrampe ist sorgfältig in die Umgebung einzugliedern.

2

Die Zu- und Wegfahrt zu den oberirdischen Parkplätzen und zur Spiel- und Erschliessungsstrasse ist über die Quartierstrasse “Welscher Garten“ sowie über den Gigeweg zu gewährleisten.

Art. 15 Zugang Langsamverkehrswege

1

Innerhalb des Quartierplangebiets ist ein hindernisfreies Langsamverkehrswegnetz für die Bewohner zu gewährleisten.

2

An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen an den Quartierstrassen “Gigeweg“ und “Welscher Garten“ sind Zugänge zum Langsamverkehrswegnetz zu erstellen.

Art. 16 Notzufahrt

Die Spiel- und Erschliessungsstrasse ab dem Gigeweg sowie die Langsamverkehrswege sind so zu gestalten, dass sie zugleich als Notzufahrt für Rettungsdienste dienen können.

Art. 17 Parkierung

1

Pro Wohnung ist mindestens 1 Autoabstellplatz für Bewohner zu erstellen. Für Bewohner des Baubereichs G dürfen Parkplätze oberirdisch innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Erschliessungsstrasse realisiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Funktionen der Spiel- und Erschliessungsstrasse möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die übrigen Autoabstellplätze für Bewohner sind in einer Tiefgarage unterzubringen.

2

Für Besucher sind oberirdische Autoabstellplätze im Umfang von mindestens 10% der Anzahl erforderlicher Autoabstellplätze für die Bewohner an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen bereitzustellen. Pro Wohnung in Mehrfamilienhäusern sind mindestens zwei gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. Davon sind mindestens 25 % an gut zugänglicher Lage und in der Nähe der Gebäudeeingänge vorzusehen.

3

Art. 18 Bankett

Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs entlang der Grundstücksgrenze ist ein mindestens 0.50 m breites Bankett vorzusehen. Das Bankett ist vor Bepflanzungen, Briefkästen, Containerstandorten, Einfriedungen und dergleichen freizuhalten.

7

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

Art. 19 Ver- und Entsorgung

1

2

3

D.

Art. 20 Grundsatz

Art. 21 Spiel- und Gemeinschaftsflächen

Art. 22 Spiel- und Erschliessungsstrasse

Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Werkleitungen erfolgt nach den Vorschriften der Gemeinde Neunkirch und zulasten der Grundeigentümer. Für die Abfallentsorgung sämtlicher Baubereiche sind an den Quartierstrassen “Welscher Garten“ und “Gigeweg“ an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen insgesamt drei Sammelplätze auf privatem Grund vorzusehen. Die abwassertechnische Erschliessung hat nach Vorgaben des genehmigten Generellen Entwässerungsplanes (GEP) zu erfolgen

Umgebungsgestaltung

1

Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen wird.

2

Bei der Bepflanzung der Freiräume sind standortgerechte Pflanzenarten einzusetzen.

1

An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen sind für die Bewohner Spiel- und Gemeinschaftsflächen zu erstellen und dauerhaft zu erhalten. Der Anteil der Gemeinschaftsflächen hat mindestens 10% der gesamten, für die Baudichte anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen.

2

25% der Fläche der Spiel- und Erschliessungsstrasse kann als Spiel- und Gemeinschaftsfläche angerechnet werden.

Der im Situationsplan schematisch bezeichnete Bereich dient dem Zugang zu den Gebäuden, der oberirdischen Parkierung und dem Aufenthalt für alle Bewohner des Baubereichs G. Er ist attraktiv und vielfältig nutzbar zu gestalten.

8

Suter • von Känel • Wild • AG

Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften

E.

Umwelt und Energie

Art. 23 Lärmschutz

Der Lärmschutz ist mit gestalterisch konstruktiven Mitteln wie der Gebäudestellung und der Grundrissanordnung sicherzustellen. Lärmschutzwände und -wälle sind ausgeschlossen.

Art. 24 Energie

1

Alle Neubauten haben die im Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss MINERGIE-Standard zu erfüllen.

2

Mit dem ersten Baugesuch für Neubauten in den Baubereichen A-G ist ein Energiekonzept für die gesamte Überbauung einzureichen, welches eine effiziente Energieverwendung und eine umweltschonende Wärmeerzeugung sicherstellt.

F.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Etappierung

1

Die Bauten und Anlagen können in Etappen realisiert werden. Bei Realisierung der einzelnen Baubereiche in Etappen kann der Gemeinderat unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösungen bewilligen.

Art. 26 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Quartierplan Giige tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

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Suter • von Känel • Wild • AG