Nutzungsplanung (1995)

Plan de zones · Neunkirch

Document

Numéro
Bo/Sp/24/19
Type
Plan de zones
Commune
Neunkirch
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
22 juin 1995
En vigueur depuis
22 juin 1995

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Neunkirch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

NEK_004_EN_1.pdf

Nr.

0557

SITZUNG Nr. Bo/Sp/24/19

vom 20. Juni 1995

Neunkirch; Orstplanung und Naturinventar, Genehmigung

1. Die Gemeindeversammlung Neunkirch hat am 28. Oktober 1994 die Ortsplanung, umfassend Zonenplan und Bauordnung, sowie das Naturinventar beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Januar bis 26. Januar 1995. Allfällig Be­ troffenen wurde eine Rekursmöglichkeit an den Regierungsrat eingeräumt. Wäh­ rend der Auflagefrist sind drei Rekurse eingegangen. Davon ist einer zurückge­ zogen worden. Ueber die beiden anderen entscheidet der Regierungsrat in seiner heutigen Sitzung. Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge­ nehmigung der Ortsplanung sowie des Naturinventares.

II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art.1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG}, bedürfen Ortsplanungen der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Geset­ zes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) bedarf ein kommunales Inventar der Schutzzonen und Schutzobjekte (Naturinventar) der Zustimmung der Stimmberechtigten oder eines von ihnen bestimmten Organs sowie der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung der Ortsplanung und des Naturinventares waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Stellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation betraut.

-22.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Ortsplanung Neunkirch und das Naturin­ ventar rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurde die Planung öffentlich aufge­ legt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat einge­ räumt.

2.1

Das Naturinventar wurde von allen Vernehmlassungsstellen sehr positiv bewertet. Es ist zweckmässig aufgebaut und umfasst mit Ausnahme der kantonalen Schutzgebiete im Wald die wichtigsten heute bekannten Biotope und Naturdenkmäler der Gemeinde Neunkirch. Besonders hervorzuheben ist auch die zeitliche Koordination mit der Ortsplanungsrevision. Dies er­ möglichte eine weitgehende Berücksichtigung der Schutzobjekte im Zo­ nenplan.

2.2

Im weiteren hat sich ergeben, dass die eingereichte Ortsplanung nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur kleinen Teilbereichen die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhält­ nismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen.

2.3

Bauordnung

Art. 6 Abs. 3

Das Ortsbild von Neunkirch ist von nationaler Bedeutung. Dem Gemeinderat wird deshalb dringend empfohlen, bei Bau- und Abbruchgesuchen in der Kern- und Vorstadtzone die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Art. 22 Diese Bestimmung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Materialabbauzone

ausgeschieden wird und rechtskräftig ist.

Art. 29 Abs. 1

Einzelbäume und Baumgruppen sind nicht durch das Inventar, sondern· durch die kantonale Gesetzgebung geschützt (§ 19 der kantonalen Natur­ schutzverordnung). Dieser Artikel ist bei nächster Gelegenheit anzupassen. Beim Vollzug ist bereits heute darauf zu achten.

-3-

Art. 38 Dem Gemeinderat wird zu diesem Artikel dringend empfohlen, bei der Er­

schliessung des Baugebietes für eine rationelle und mit den Arbeiten des EKS und der PTI koordinierte Ausführung zu sorgen.

Art. 44 Abs. 1

Es ist hier daran zu erinnern, dass die Vorschriften im Rahmen eines Quar­ tierplanverfahrens zu erlassen sind.

Art. 48 Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage allfälliger Ablösungs­

zahlungen bei Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht geregelt werden sollte. Nach abgaberechtlichen Grundsätzen hat auf Gesetzes­ stufe (Referendumspflicht) die Festlegung folgender Punkte zu erfolgen: Abgabeobjekt, Abgabenpflichtige und Bemessungsgrundlagen. Eine Ver­ ordnung des Gemeinderates wäre keine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 97 1 796).

Art. 64 Abs. 1

Abs. 1 formuliert zwar eine Verpflichtung. Die Bestimmung ist in der vorlie­ genden Form indessen zu wenig konkretisiert, als dass sie im Baubewilli­ gungsverfahren direkt angewandt werden könnte bzw. den Baugesuch­ stellern gestützt auf sie bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden könnten. Art. 64 Abs. 1 kann demnach lediglich als Wunsch bzw. Postulat verstanden werden.

Art. 67 Abs. 4

Dem Gemeinderat wird zu diesem Artikel dringend empfohlen, bei allen bau­ lichen Veränderungen die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

Art. 68 Abs. 3 fit. p

Art. 2 BauG zählt abschliessend auf, was die Gemeinden in den Bauord­ nungen regeln können. Abs. 3 lit. p, wonach bei einem Umbau/ Wiederauf­ bau von Liegenschaften in der Kernzone Nebenräume für Velos, Kinder­ wagen, Gartengeräte usw. von angemessener Grösse ebenerdig oder gut

-4-

zugänglich vorzusehen sind, lässt sich nicht auf Art. 2 BauG abstützen.

Art. 68

Abs. 3 fit. p kann deshalb nicht genehmigt werden. 2.4

Zonenplan

2.4.1 Der zur Genehmigung vorgelegte Zonenplan umfasst das ganze Gemein­ degebiet. Er enthält Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen und ent­ spricht damit den Grundanforderungen von Art. 14 RPG. Die Uebersicht über den Stand der Erschliessung gemäss Art. 21 RPV sowie der Bericht gemäss Art. 26 RPV liegen vor. Bezüglich der Waldgrenzen ist zu beachten, dass sich diese nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten. Die im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen sind demnach nicht rechtsverbindlich. Gemäss Art. 15 fit. b RPG darf die Baulandreserve einer Gemeinde nicht grösser sein, als Bauland innert der nächsten 15 Jahre voraussichtlich benötigt und erschlossen wird. Die Ueberprüfung der einzelnen Zonen hat ergeben, dass das Baugebiet reichlich bemessen ist. Gemäss Planungsbericht, Seite 6, hat die Bevölkerung von Neunkirch in den letzten 10 Jahren um 345 Einwohner zugenommen (Stand 31.12.1993). Bei einer gleichbleibenden Entwicklung darf demnach mit einer Zunahme von ca. 518 Personen in den nächsten 15 Jahren gerechnet werden. Nach den Zahlen im Bericht zur Ortsplanungsrevision enthalten die unüberbauten Teile der Bauzone Reserven für 1'035 Einwohner. Dies bedeutet, dass die Reserve das Dappelte des effektiven Bedarfs beträgt und damit an der obersten Grenze des noch Vertretbaren liegt. 2.4.2 Materialabbauzone Bereits im Vorprüfungsverfahren ist vom Planungs- und Naturschutzamt darauf hingewiesen worden, dass die Verpflichtung zu einer materiellen und verfahrensmässigen Koordination der Rechtsanwendung im Hinblick auf die Ausscheidung von neuen Materialabbauzonen verlangt, dass schon vor dem Gemeindeversammlungsentscheid eine umfassende Inter­ essenabwägung stattfinden muss (Raumplanung, Umweltbelastung und Gewässerschutzaspekte; vgl. BGE 116 lb 50 ff.). Der Bericht zur Ueber­ prüfung und Anpassung von Zonenplan und Bauordnung der Gemeinde

- 5-

Neunkirch wiederholt lediglich, was bereits der Planungsbericht zur Vor­ prüfung ("Entwurf 1990") festhält. Der Gemeinderat Neunkirch wurde an­ lässlich der Vorprüfung indessen darauf aufmerksam gemacht, dass zur Erneuerung der Abbaubewiligungen die nötigen Verfahrensschritte recht­ zeitig an die Hand zu nehmen seien und insbesondere abzuklären sei, ob eine Kiesgrube mit nur beschränkter Materialqualität ihre Berechtigung habe (Umweltverträglichkeitsprüfung Stufe 1, UVB, Beurteilungsbericht). So­ lange die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, kann die Erweiterung der Materialabbauzone lediglich als unverbindliche Absichtserkärung der Gemeinde verstanden werden.

Die vorgesehene Materialabbauzone kann somit noch nicht genehmigt werden. 3.

Die Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich des Schützenhauses und des Scheibenstandes müssen so unter Schnitt gehalten werden, dass keine Gefahr von Querschlägern besteht.

4.

Naturinventar Mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 hat der Regierungsrat das Kantonale Inventar mit Schutzobjekten im Wald ergänzt. Die Gemeinde Neunkirch ist mit vier Objekten betroffen: Objekt 20 "Hasenberg", Objekt 21 "Winterihau", Objekt 22 "Spitzhau" und Objekt 23 "Oberi Zieglerhalde, Vorder Häming, Langsteig". Der Vollständigkeit halber sollten diese kantonalen Schutzob­ jekte auch im kommunalen Naturschutzinventar berücksichtigt werden. Da Inventare ohnehin periodisch ergänzt werden müssen, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

5.

Letztlich wird das "Generelle Kanalisationsprojekt" (GKP) im Sinne eines "Generellen Entwässerungsprojektes" (GEP) dem neuen Zonenplan anzu­ passen sein.

6.

Mit den erwähnten Hinweisen und Einschränkungen können die Ortspla­ nung Neunkirch sowie das Naturinventar genehmigt werden.

-6-

III. Auf Antrag des Baudepartementes wird

b e s c h l o s s e n: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 28. Oktober 1994 be­ schlossene Ortsplanung, umfassend Bauordnung und Zonenplan, sowie das Naturinventar werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Vorbehal­ ten bleiben abweichende Entscheide in allfälligen weiteren Rechtsmittelver­ fahren.

2.

Von der Genehmigung ausgenommen ist Art. 68 Abs. 3 lit.p der Bau­ ordnung.

3.

Im weiteren ist im Zonenplan die Materialabbauzone von der Genehmigung ausgenommen.

4.

Der Gemeinderat Neunkirch wird eingeladen, das Naturinventar periodisch zu ergänzen und die vom Natur- und Heimatschutzgesetz geforderten Rechtsschritte zum Schutz der Objekte vorzunehmen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Geset­ zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthal­ ten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

6.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8213 Neunkirch (eingeschrieben): die genehmigte Bauordnung und der genehmigte Zonenplan werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt - Baudepartement - P:anungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten

-7- EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium - Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867, 8212 Neuhausen am Rheinfall - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Amt für Vorgeschichte - Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Energiefachstelle - Amt für Grundstückschätzungen - KNHK

DER STAATSSCHREIBER:

/�·

Revision Bau- und Nutzungsordnung

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 2. Mai 2001 Nr. D/Sp/20/3

Neunkirch, Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie Zonenplan­ änderung im Gebiet "Erlen"; Geneh­ migung

1. Die Gemeindeversammlung Neunkirch hat am 24. November 2000 die Revision der Bau- und Nutzungsplanung sowie eine Zonenplanänderung im Gebiet "Erlen" be­ schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. Dezember 2000 bis 4. Januar 2001. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge­ nehmigung der Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Zonenplanände­ rung durch den Regierungsrat.

11. 1. Nach Art. 26 der Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen von Bauordnungen sowie Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regie­ rungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Um­ weltschutzorganisation befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Bauordnung und Zonenplanän­ derung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne vom Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Be­ schluss der Gemeindeversammlung wurde die Änderung der Bauordnung sowie die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt.

2 Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Zonenplanände­ rung "Erlen" vorgebracht . Hingegen hat sich ergeben, dass die zur Genehmi­ gung

vorgelegte revidierte Bauordnung einige eher geringfügige Mängel auf­

weist. Der Regierungsrat erachtet es als unverhältnismässig, deswegen die Bau­ ordnung als Ganzes zurückzuweisen. Es sind aber in einigen Belangen Korrek­ turen vorzunehmen und Hinweise für den Vollzug anzubringen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen. 2.1. Bauordnung (BauO)

Art. 19 Abs. 3

Hier wurde bereits im RRB vom 20. Juni 1995 dringend empfohlen, bei allen bauli­ chen Veränderungen in der Kernzone sowie der Vorstadtzone die Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen.

Art. 29 Abs. 2

"Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen Vorschriften über die Gebäudehö­ he, die Geschosszahl, die Ausnützung des Baugrundes usw. aufstellen" (Art. 7 Abs. 1 BauG). Von Gesetzes wegen sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet, alle Einzel­ heiten zu regeln. Fehlen Baumasse in der BauO, so ist die Gestaltungsvorschrift von Art. 35 BauG oder aber, wenn die kommunale Gestaltungsvorschrift mehr als eine gute Gesamtwirkung verlangt, diese massgebend. Aus Praktikabilitätsgründen wird empfohlen, die Baumasse in der BauO zu regeln; eine Festsetzung hat den Vorteil, dass bei Bauvorhaben die Baumasse nicht zuerst erstritten werden müssen.

Art. 32

Bei der Nummerierung der Absätze 2 und 3 ist ein kleiner Fehler unterlaufen: Statt Absatz 4 muss es Absatz 2 und statt Absatz 5 muss es Absatz 3 heissen.

Art. 44 Abs. 2

Entweder fehlt bei dieser Bestimmung der letzte Satz oder dann ist das Wort "De­ tailangabe" zuviel und somit ersatzlos zu streichen.

Art. 32

und Art. 44 Abs. 2 sind bei nächster Gelegenheit entsprechend zu ändern.

3

111. Auf Antrag des Baudepartementes wird beschlossen: 1. Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 24. November 2000 beschlos­ sene Zonenplanänderung "Erlen" wird genehmigt.

2. Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 24. November 2000 beschlos­ sene Revision der Bau- und Nutzungsordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3. Mitteilung an:

- Gemeinderat, 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das PNA versandt)

- Baudepartement

- Rechtsdienst des Baudepartementes

- Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Grundbuchamt

- Denkmalpflege - Hochbauamt

- Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Landwirtschaftsamt / Melioration - Tiefbauamt

- Vermessungsamt - Bauinspektorat

- EKS, Rheinstr. 37, 8200 Schaffhausen

- Amt für Grundstückschätzungen

DER sr4cHREIBER: Dr. Ret�ach

Kanton Schaffhausen Gemeinde Neunkirch

Änderung der Bauordnung

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am: Öffentliche Auflage vom:

24.06.2016 bis 14.07 .2016

Namens des Gemeinderates Der Präsident

Die Schreiberin

Genehmigt durch den Regierungsrat am: Der Staatsschreiber

Dr. Stefan Birger

03.06.2016

17. Jan. 2017

Änderung der Bauordnung, Neunkirch

1

ÄNDERUNG DER BAUORDNUNG Die Bauordnung wird unter Kapitel 3.4 Weitere Zonen um den Artikel 27.a Dienstleistungszone 1 wie folgt ergänzt. Dienstleistungszone 1 Nutzung

(ll

Die Dienstleistungszone 1 ist bestimmt für gemischte Nutzungen. Zu­ lässig sind Dienstleistungsbetriebe und Wohnen. Nicht zulässig sind Grossläden und Verkaufsflächen von über 200m2•

(2 l

Die Firsthöhe gemäss Absatz 5 darf nicht überschritten werden.

(3

l Die Grenzabstände und Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen werden mittels Baulinien geregelt.

Lärmempfindlichkeit

(4l Die Dienstleistungszone 1 wird der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zugewiesen.

Baumasse

(5)

Es gelten folgende Vorschriften: a) b) c) d) e) f) g)

Zahl der Vollgeschosse Grosser Grenzabstand Kleiner Grenzabstand Ausnützungsziffer Gebäudelänge M ehrlängenzuschläge Firsthöhe

WBI I Wüst Bauingenieure AG, Schaffhausen

höchstens mindestens mindestens höchstens höchstens ab höchstens

Dl 3 - m - m - m - m 14 m

Seite 1

Teilrevision Nutzungsplanung

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 22. September 2020

Gemeinde Neunkirch, Teilrevision der Nutzungsplanung und Festsetzung Denkmalschutzinventar; Genehmigung

Protokoll-Nr. 32/639

I. Die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Neunkirch wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 20. Juni 1995 genehmigt und die letzte Revision der Bauordnung mit Beschluss vom 2. Mai 2001. Auf Grund des vielfältigen Handlungsbedarfes sowie der unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben und Abhängigkeiten wurde die Überarbeitung der Nutzungsplanung in zwei Etappen gegliedert. Die beiden Etappen bestehen jeweils aus mehreren Zwischenschritten. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung werden die schützenswerten Bauten unter Schutz gestellt, die Gefahrenkarte umgesetzt, der Zonenplan an das Datenmodell angepasst und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Mit der Überarbeitung wird die BNO in eine neue Systematik überführt, an das übergeordnete Recht angeglichen und die Baubegriffe und Messweisen werden an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Die Überarbeitung und teilweise Ausserkraftsetzung der Quartierpläne, die Überarbeitung des Baulinienplanes und die Ausscheidung der Gewässerräume sind ebenfalls Bestandteile der ersten Etappe und wurden bereits rechtskräftig umgesetzt. Die Aktualisierung und Ergänzung des Naturschutzinventars, die grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung der wertvollen Naturobjekte, die Erstellung eines Siedlungsentwicklungskonzeptes sowie die konzeptionelle Überprüfung des Zonenplanes sind für die zweite Etappe vorgesehen und werden zu einer erneuten Anpassung der BNO führen. Die Teilrevision der BNO wurde mit dem Inventar der schützenswerten Bauten (Denkmalschutzinventar) von der Gemeindeversammlung am 24. September 2019 beschlossen und vom 11. bis am 31. Oktober 2019 öffentlich aufgelegt. Es wurden drei Rekurse gegen die Aufnahme von Bauten in das Inventar der schützenswerten Bauten erhoben. Von den drei eingegangenen Rekursen wurde einer gegenstandslos, ein Rekurs wurde gutgeheissen und ein Rekurs ist noch hängig (Verfahren wurde sistiert). Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung der Teilrevision der BNO sowie des Inventars der schützenswerten Bauten.

II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen der Nutzungsplanung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Afficher tout le texte

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden die Zonenpläne, die Bauordnung inkl. der Inventarliste der schützenswerten Bauten und die Gefahrenkarte öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren hat sich ergeben, dass die revidierte Nutzungsplanung nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur einem kleinen Teilbereich die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhältnismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen.

3.

Der Planungsbericht vom 24. April 2020 entspricht nicht den Anforderungen und geht teilweise von einer veralteten Ausgangslage aus. Die Revision des Baulinienplanes wurde genehmigt. Die Auseinandersetzung mit den materiellen Änderungen der BNO findet nur fragmentarisch statt. Es wird zum Beispiel nicht erwähnt, warum in den Wohnund Arbeitszonen 2 und 3 im Rahmen von Quartierplänen kein grosser Grenzabstand von 12 m bzw. 10 m mehr eingehalten werden soll und warum der kleine Grenzabstand für Quartierpläne von 8 m bzw. 6 m auf 2.5 m reduziert werden soll. Es wird auch nicht dargetan, warum man sich dafür entschied, dass Attikageschosse künftig nur noch auf einer Gebäudeseite zurückversetzt sein müssen. Aus dem Planungsbericht geht auch nicht hervor, warum bei den Attikageschossen die Höhe der Seitenfassade als massgebend definiert wurde und nicht die Hang- oder die Talfassade. Die Aufhebung des Gebäudeabstandes wird ebenfalls nicht thematisiert. In diesem Kontext wirkt es inkonsistent, wenn im Planungsbericht hingegen dargelegt wird, dass die Gemeinde Neunkirch keinen Gebrauch von der Möglichkeit macht, die Kniestockhöhe tiefer als 1.20 m festzusetzen.

2

4.

Da die Massnahmen der Siedlungsentwicklung nach innen sowohl einer Siedlungsentwicklungsstrategie als auch einer umfassenden und sachgerechten lnteressenabwägung bedürfen, kann die Aufhebung des grossen Grenzabstandes und die Reduktion des kleinen Grenzabstandes in Artikel 32 Abs. 4 (alt Art. 26 Abs. 4) nicht genehmigt werden.

5.

In Abweichung zur Vorprüfung soll in der zur Genehmigung eingereichten Fassung der Gebäudeabstand aufgehoben werden. Artikel 44 (alt Art. 33) sowie die Ziffer 7.1 (alt Art. 9 Abs. 2) des Anhang 1 machen jedoch auch in der neuen Fassung Vorgaben, die den minimalen Gebäudeabstand betreffen. Im Planungsbericht wird nicht auf die Aufhebung des Gebäudeabstandes eingegangen. Da die Massnahmen der Siedlungsentwicklung nach innen sowohl einer Siedlungsentwicklungsstrategie als auch einer umfassenden und sachgerechten lnteressenabwägung bedürfen, kann die Aufhebung des Gebäudeabstandes nicht genehmigt werden. Dem entsprechend ergibt sich der minimal einzuhaltende Gebäudeabstand weiterhin aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen minimalen Grenzabstände (mit Ausnahme des in Ziffer 7.1 des Anhangs definierten Falles). Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre.

6.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit kann die Änderung von Artikel 31 Abs. 2 (alt Art. 22 Abs. 2) nicht genehmigt werden. Laut Baugesetz ist der Gemeinderat zuständig für den Erlass von Quartierplänen. Ausserdem können die Grundeigentümer unter bestimmten Umständen die Erstellung oder Änderung eines Quartierplanes beantragen. Die Gemeinde kann von Privaten aber keinen Quartierplan verlangen. Die bestehende Formulierung ist betreffend die Rechtssicherheit zwar verbesserungsdürftig, die Änderung und insbesondere die Ausweitung auf sämtliche Wohnzonen würde die Unsicherheit jedoch verschärfen. Im Rahmen der konzeptionellen Überprüfung des Zonenplans ist zu prüfen, wie das Ensemble der Bergkirche anderweitig geschützt werden kann. Denkbar wäre eine Erweiterung der Ensembleschutzzone entlang des Kirchwegs bis zur Bergkirche. Betreffend die Ensembleschutzzone sei erwähnt, dass sich die Bewilligungspflicht nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) richtet.

7.

Da der neu formulierte Artikel 56 (alt Anhang 2, Hinweise und Information) den Schutz der archäologischen Schutzzonen nicht hinreichend sicherstellen kann, kann die Änderung nicht genehmigt werden. Der Schutz erfolgt nach Massgabe der Verordnung betreffend Schutz der Kulturdenkmäler sowie des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG). Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen sind nur zulässig, wenn die Dokumentation und wissenschaftliche Un3

tersuchung durch die Kantonsarchäologie sichergestellt ist oder wenn die Kantonsarchäologie eine Beeinträchtigung der archäologischen Fundstelle ausschliessen kann. Alle Bodeneingriffe sind der Kantonsarchäologie und dem Gemeinderat vorgängig zu melden. 8.

Anstelle einer Gegenüberstellung der jeweiligen Änderungen wurde ein neues Gesamtwerk zur Genehmigung eingereicht. Im Gegensatz zu einer Gesamtrevision werden bei einer Teilrevision nur die Änderungen genehmigt. Wenn eine BNO komplett revidiert wird, fällt diese unter die Planbeständigkeit und kann erst wieder angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem Planerlass wesentlich geändert haben. Die Gegenüberstellung der Änderungen liegt als Beilage zum Planungsbericht vor. In der Gegenüberstellung wird zwischen der unveränderten Übernahme der Artikel, geänderten Texten und neuen Artikeln unterschieden. Somit kann festgestellt werden, welche Bestandteile der teilrevidierten BNO bei der nächsten Etappe unter die Planbeständigkeit fallen. Die Gegenüberstellung der Änderungen und das neue Gesamtwerk der BNO stimmen jedoch nicht in allen Punkten überein. Namentlich die Artikel 29 (alt Art. 20), 33 (alt Art. 27a), 34 (alt Art. 27), 46 (alt Art. 40) und 64 (alt Art. 42) weichen in den verschiedenen Fassungen voneinander ab. Bei den Artikeln mit den Differenzen werden die Fassungen des Gesamtwerkes als massgeblich betrachtet.

9.

Gemäss Artikel 65 Abs. 2 (alt Art. 45 Abs. 1) soll die «Bauordnung» vom 2. Mai 2009 aufgehoben werden. Da es sich vorliegend um eine Teilrevision der BNO handelt, kann die BNO, auf welcher die Änderungen basieren, nicht aufgehoben werden. Die geltende BNO kann erst mit Abschluss der nächsten Gesamtrevision aufgehoben werden.

10.

Im Hinblick auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen müssen die Änderungen seit dem Erlass der BNO jeweils mit Fussnoten klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden. Übersichtshalber wird empfohlen, für die vorliegende Teilrevision zwischen formellen und materiellen Änderungen zu unterscheiden.

11.

Der Landwirtschaftszone wird trotz Hinweis im Rahmen der Vorprüfung keine Empfindlichkeitsstufe (ES) gemäss Lärmschutz-Verordnung zugewiesen. In der rechtskräftigen BNO wird die Landwirtschaftszone der ES III zugeteilt. Bis die Landwirtschaftszone formell wieder einer Empfindlichkeitsstufe zugewiesen wird, bleibt die bisherige Regelung bestehen.

12.

Beim Grenzabstand nach IVHB handelt es sich nicht um denselben Sachverhalt wie beim kantonalen Mindestabstand nach Art. 32 Abs. 2 BauG. Der Grenzabstand nach 4

IVHB bezieht sich auf die projizierte Fassadenlinie. Da bei der projizierten Fassadenlinie vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden, können diese bis zu einem Mass von 1.50 m in den Bereich des Grenzabstandes nach IVHB hineinreichen. Der kantonale Mindestabstand bezieht sich hingegen auf das äusserste Bauteil einer Baute oder einer Anlage. Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Erhaltung der Bausubstanz können die Gemeinden in ihrer Bauordnung geringere Grenzabstände vorsehen. Ausserdem können unterirdische Anlagen, Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandelt werden. Wie schon in der Vorprüfung in Frage gestellt wurde, ist in der zur Genehmigung eingereichten Fassung immer noch vorgesehen, dass in der Zone W2 im Rahmen von Quartierplänen ein Grenzabstand von 2.5 m gelte. Für die Zone W1 hingegen gilt im Rahmen von Quartierplänen der kantonale Mindestabstand nach Art. 32 Abs. 2 BauG. Da die Abweichungen weder mit dem Ortsbildschutz noch der Erhaltung der Bausubstanz begründet werden, gilt auch in der Zonen W2 im Rahmen von Quartierplänen der Mindestabstand nach Art. 32 Abs. 2 BauG. 13.

In Abweichung zur Vorprüfung soll in der zur Genehmigung eingereichten Fassung die Messweise der Fassadenhöhe für Attikageschosse spezifiziert werden. Im Planungsbericht wird nicht dargelegt, weshalb bei Attikas nur die seitliche Fassadenhöhe massgebend ist. Die «seitliche Fassadenhöhe» wird von der IVHB nicht explizit als solche definiert. In den Skizzen zur IVHB wird jedoch der Begriff «Seitenfassade» verwendet. Gemäss der Skizze 5.2 der IVHB bestimmt sich die Seitenfassade durch die Ausrichtung des Gebäudes am Gelände. Der Skizze 5.2 der IVHB kann entnommen werden, dass der Begriff der Seitenfassade nicht in Zusammenhang mit dem Rückversatz eines allfälligen Attikageschosses steht, sondern mit der Ausrichtung im Gelände. Dadurch, dass im Anhang der BNO nur zwei von vier Figuren der Skizze 5.2 dargestellt werden, könnte der Begriff allenfalls missverständlich ausgelegt werden. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung sollte daher die ganze Skizze dargestellt werden.

14.

Betreffend die Bewilligungspflicht wird darauf hingewiesen, dass sowohl Massnahmen nach Artikel 54 BauG als auch Massnahmen nach Artikel 7b und Artikel 8b NHG einer Bewilligung bedürfen. Benötigt ein Bauvorhaben neben der Baubewilligung gemäss Art. 54 BauG auch eine Bewilligung gestützt auf das NHG, so sind die beiden Bewilligungen gemeinsam zu eröffnen.

15.

Die Erstellung und Nachführung des kommunalen Strassenrichtplanes ist auch ohne die Nennung in der BNO gesetzlich vorgeschrieben. 5

16.

Die BNO enthält keine Definition, was unter einem Lichtband zu verstehen ist. Lichtbänder sind im Gegensatz zu Dachfenstern rein der Belichtung dienende Elemente, welche nicht geöffnet werden können.

17.

Nach der alten Systematik wurden die Kernzone und die Vorstadtzonen als historische Ortsteile bezeichnet und es wurden spezielle Vorschriften aufgestellt. Die Systematik und die Vorschriften werden übernommen und mit einem zusätzlichen Absatz ergänzt. Ausserdem wurden die Vorstadtzonen, die Kernzone sowie der Bereich um das Bahnhofsgebäude mit einer Ensembleschutzzone überlagert. Die Ensembleschutzzone bezweckt die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Vorgaben NHG. Da die Strassenzone und die verschiedenen Grünzonen nicht mit der Ensembleschutzzone überlagert werden, wird die Ensembleschutzzone zerstückelt und nicht als eine zusammenhängende Fläche ausgeschieden. Da die Strassen- und Grünräume wichtige Bestandteile des wertvollen Ortsbildes von nationaler Bedeutung darstellen, kann der erforderliche Schutz nach NHG mit der gewählten Abgrenzung nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Im Rahmen der konzeptionellen Überprüfung des Zonenplanes muss daher eine fundierte Auseinandersetzung mit der Abgrenzung der Ensembleschutzzone stattfinden.

18.

Auf dem Plan der Zonenplanänderungen wird die Ausscheidung der Gewässerräume als neuer Inhalt dargestellt. Die Ausscheidung der Gewässerräume wurde mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt (Protokoll-Nr. 26/539). Dem entsprechend ist die Ausscheidung der Gewässerräume nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung.

19.

Im Hinblick auf die konzeptionelle Überprüfung des Zonenplanes wird darauf hingewiesen, dass die Landesgrenze im eingereichten Zonenplan nicht dargestellt wird, obschon diese in der BNO unter den Hinweisen und Informationen geführt wird. Ausserdem existieren für die Grundstücke GB Nr. 246 und 2172 definitive Rodungsbewilligungen. Der Schiessstand Hasenberg und das Reservoir Chnübrächl befinden sich somit nicht mehr im Waldareal und sind einer angemessenen Grundnutzung zuzuführen.

20.

Die Gemeinde Neunkirch ist in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege dem Auftrag, die schutzwürdigen Objekte gemäss Art. 6 NHG in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen, nachgekommen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.

6

21.

Die Schutzobjekte werden als Denkmalschutzobjekte nach Art. 6 Abs. 1 bezeichnet und gemäss Art. 5a NHG planungsrechtlich festgesetzt. Sie werden als Bestandteil der Bauordnung aufgeführt und im Zonenplan markiert. Ausgehend von Art. 7 NHG sind für das Ortsbild besonders bedeutsame Teile der Kernzone und der Vorstadtzonen mit der Ensembleschutzzone überlagert, welche als Schutzzone im Sinne des Art. 7 NHG gilt. Die Schutzbestimmungen für die Denkmalschutzobjekte und für die Ensemble-Schutzzone sind in der Bauordnung in den Artikeln zu den Denkmalschutzobjekten, der Kernzone und der Vorstadtzone verankert.

22.

Der Anhang der BNO mit den Schutzobjekten müsste eigentlich den Begriff «Denkmalschutzinventar» enthalten, gemäss der Bezeichnung im Art. 6 des revidierten NHG. Damit würde der Anhang auch mit dem Titel des betreffenden Artikels in der Bauordnung korrespondieren (Art. 60 «Denkmalschutzobjekt»). Dies ist im Rahmen der nächsten Etappe zu berichtigen.

23.

Von den drei eingegangenen Rekursen gegen die Inventaraufnahme wurde einer gegenstandslos durch die Vereinbarung betreffend konkreter Schutzziele mit der Eigentümerschaft (Bankgebäude VS Nr. 190 und 191, GB Nr. 2063 und 2064). Ein Rekurs wurde gutgeheissen (VS Nr. 179A auf GB Nr. 2795; RRB vom 11. August 2020). Ein sistierter Rekurs ist noch hängig (VS 403 auf GB Nr. 2695). Die zwei betreffenden Gebäude VS Nr. 179A, GB Nr. 2795 (Wohnhaus Kleiner Letten 12) und (Katholische Kirche Gächlingerstrasse 17), werden von der Genehmigung ausgenommen.

24.

Gemäss Art 6a NHG nimmt der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjekte in ein kantonales Inventar auf. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege hat ergeben, dass die im Inventar als Bauten von kantonaler Bedeutung bezeichneten Bauten besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte werden daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufgenommen.

25.

Die Ensemble-Schutzzone des schutzwürdigen Ortsbildes von nationaler Bedeutung nach Art. 6a NHG soll nach erfolgter Überprüfung der Abgrenzung im Rahmen der nächsten Etappe als Schutzzone von nationaler Bedeutung ins kantonale Inventar aufgenommen werden.

26.

Im Übrigen hat die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die kantonale Denkmalpflege ergeben, dass das Denkmäler-Inventar den Vorgaben des NHG entspricht. Das Inventar der schützenswerten Bauten der Gemeinde Neunkirch ist daher gestützt auf Art. 6 NHG zu genehmigen. 7

27.

Aktuell sind nur zwei Naturschutzzonen grundeigentümerverbindlich geschützt und die Richtplanobjekte wurden erst formal als Hinweise in den Zonenplan integriert. Gemäss den Erläuterungen im Planungsbericht sind die Aspekte des Naturschutzes als Pendenz für die zweite Etappe vorgesehen. Im Hinblick auf die Überarbeitung ist es wichtig, dass sowohl das rechtsgültige Inventar als auch die aktuellen Naturwerte in Neunkirch berücksichtigt werden. Da das Inventar die Grundlage für die ausstehende raumplanerische Umsetzung des Naturschutzes darstellt, ist die Überarbeitung zeitnah einzuleiten. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben muss für die zweite Etappe zwingend ein aktuelles Naturschutzinventar vorliegen. Es wird empfohlen, das Naturschutzinventar dem Planungs- und Naturschutzamt vorgängig zur Vorprüfung einzureichen.

III. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 24. September 2019 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung wird mit nachfolgenden Ausnahmen genehmigt.

2.

Die Änderungen der BNO gemäss dem Anhang zum Planungsbericht werden genehmigt. Bei den Artikeln mit den Differenzen werden die Fassungen des Gesamtwerkes als massgeblich betrachtet. Die Artikel 29 (alt Art. 20), 33 (alt Art. 27a), 34 (alt Art. 27), 46 (alt Art. 40) und 64 (alt Art. 42) weichen in den verschiedenen Fassungen voneinander ab.

3.

Die Änderung von Artikel 31 Abs. 2 (alt Art. 22, Abs. 2) wird nicht genehmigt.

4.

Die Aufhebung des grossen Grenzabstandes und die Reduktion des kleinen Grenzabstandes in Artikel 32 Abs.4 (alt Art. 26 Abs. 4) werden nicht genehmigt.

5.

Die Aufhebung der Empfindlichkeitsstufe III in der Landwirtschaftszone wird nicht genehmigt. Bis die Landwirtschaftszone formell wieder einer Empfindlichkeitsstufe zugewiesen wird, bleibt die bisherige Regelung bestehen.

6.

Die Änderung des Artikels 56 (alt Anhang 2) zur archäologischen Schutzzone wird nicht genehmigt. Der Schutz erfolgt nach Massgabe der Verordnung betreffend dem Schutz der Kulturdenkmäler sowie des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen sind nur zulässig, wenn die

8

Dokumentation und wissenschaftliche Untersuchung durch die Kantonsarchäologie sichergestellt ist oder wenn die Kantonsarchäologie eine Beeinträchtigung der archäologischen Fundstelle ausschliessen kann. Alle Bodeneingriffe sind der Kantonsarchäologie und dem Gemeinderat vorgängig zu melden. 7.

Die Änderung des Artikels 65 (alt Art. 45) wird nicht genehmigt.

8.

Die Aufhebung des minimalen Gebäudeabstandes wird nicht genehmigt. Mit Ausnahme des in Ziffer 7.1 des Anhangs definierten Falles ergibt sich der minimal einzuhaltende Gebäudeabstand weiterhin aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre.

9.

Das von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 24. September 2019 beschlossene Denkmalschutzinventar wird mit Ausnahme der zwei Objekte VS Nr. 179A und VS Nr. 403 genehmigt.

10.

Die Gemeinde wird eingeladen, das Objekt 179A auf GB Nr. 2795 aus dem Inventar zu streichen.

11.

Die Gemeinde Neunkirch wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der aktuellen Bau- und Nutzugsordnung zu erstellen, in welchem die Änderungen seit dem Erlass mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Die BNO ist dem Planungsund Naturschutzamt sowie dem Amt für Geoinformation zuzustellen.

12.

Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 24. September 2019 beschlossenen Denkmalschutzinventar als Bauten von kantonaler Bedeutung aufgeführt sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhausen aufgenommen, mit Ausnahme des Objektes VS Nr. 403. Die folgenden Schutzobjekte figurieren bereits im kantonalen Inventar: Oberer Brunnen (GB Nr. 2408/2409), Unterer Brunnen (GB Nr. 2414) und VS Nr. 2, 8, 44, 56, 59, 79, 83, 85, 86, 91, 106, 107, 108B, 122, 130, 219, 229.

13.

Das Naturschutzinventar ist zu überarbeiten und innert 18 Monaten zur Genehmigung einzureichen.

14.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag 9

und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 15.

Mitteilung an: –

Gemeinderat Neunkirch (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected], [email protected])

–

Amt für Geoinformation ([email protected])

–

Tiefbau Schaffhausen ([email protected])

–

Stadtplanung, Fachstelle Lärm ([email protected])

–

Kantonsforstamt ([email protected])

Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger

10

Zonenplan Gemeindegebiet West 1:5000

LÜ o

\ s Kj

LU

Q

Q r

f-

«WS8V 9 5

VJ

Afficher tout le texte

<;■:

.

V> l < 0

Q ör o 2r

/U/h//

\'a>\ ^ CJ %

-y

V N

NO ö 0

5 .

•^i

o /i

V =?

I ; IJ..

■

I

/

0,;

J W»

'NJ

II / ii '

<

U

n

i

c/

e

X

<9

h

n

i

n

n

e

9

. 55

\

v.S. X ■tfOl

Q)

N N

■#

'/! Ii

%

$

l+rvi

MJ

O

1

o

k

c

^ 5 vO

"ä

fW} NO % U-wu_P c: u.

kO

s??

<S(K ,«1 woi i rei

N

Sü N

k

-/■

%

k

:

cy

o O

o

k

S).

S 1

l_

k

.k s

L

r^' 1, Ci rCi

kk

k

o o

■3:

OD

r3J

co 2812 w>Ci 6t 01

7-

\

l" IrO

.03

/ 2 /<T> ä/S

CD CN

06C

§/ V 0

•N I 0

LL

s

CO

t) X

••

Öb

m

f*£:

V) /

<0 1

. «

—

k

«'\

CD

©V

00

\

^ \ /"4t k ^ / A k / / . 7^ k / / /j o / // C, ryü 7y/ // / > ^ // // / \ H * // // // 7/ // ^ // ^ // // " / //. //-J*

—._7ks

CD o

-"^P k

7 .-.» = =

tt+

i2 -o

»

X

^

^1/ ^ I N i u I Q 30

VN

11

v

^x %n

Xj

X X-^'7=5 — ^. .X \\ N Sf_-

\vv

NJ

k . -N)>

yth

v>\ «1, T3

n

7 -

'/ i

D

(D

0

L-

LÜ

k

Q

o

LÜ

c

O

0 CL ö LU

o « .V \\

c-

' LÜ

\N

o

—

Clk

o

CD

\*/r»

i

S /

o 7^0

NJ 7 w^.

V/

0

/ //»

' fM

w

<*l ii

£

iü t?tit

k

v2

.1 3 5

u I k ^ 5

01 01

oo g^l

sJ S ♦•

Üt N3 en

0 OD \ PQ

♦V * 1 «ilO

\j. s

<

N x ^ x

X \ x

k

CN 07

k,>

k_ 4 AC

I 7^\ // v\ /_ 1;=

/

XXi

LÜ

CD \ 'n)

*0

c /X

V •C

rxh

s-r

S&

k

\ /

<?.

^

0

k

&

x x

X0\i

Ta \^ 3\ O

O

X\N X

<

v

ir\^ \\%O v\\ c-o

o

on

Ö

k

••

y*

N)\s n

4/ß

k»

\\ '/0 J / \^/

^1 Yy l/' 0)//

ö

IN

0C

k /

§

s5 l X 7 ^ <N'. for: **' CN| cc+ ^c to ;ro PO L; " ü a -f, S ^32 sliol 5|||| (/) < > 00 H-

Lü

i:

1?

\Z

<

Xi 1

nJ

rn

k

<) ü>

~ -35

7=

"Obr cc»B

c

N>\

lO

y

o

~-«t sS»*

«o

■Nü

o

3

/

a

-t::. £

in

y

£J i. kl

/

\3 t

k)

k

"Lx s

7

3

%

r

Vj.'i •Xs '

«

k ^ 1 ei 1 T)

C w

O-

J

•• • •

k

ö

V/

..'7 '

Cb

// c/i

kj

I *

aj / 7

CT) ■:J tv

LL

cx

k

1/

r.

'S

:

A Co // C. dl

// ^

/

OJ 7

•S

I

t

ir 3fc

El

öl -V) k N

0 k

SS

\3

#

ß. leks CD

?

crxv®

trf kr

ü ££>

Öl

^ /

6«/

ys?

□

- •—•

^"

CV

p-l

ra* |

\

e

NJ

//>

\

£121

k k

&"/ X//

« V* I N»

B-J

■ Ä

c. /

u0

/

k

k

5 ■

X,;

k c

Se

♦S£!— > , £€£1 m/

I i

k

'OSy

L"^

<„

,

k k k

£

-3

\V A V ^ yc-

^V o \ O c. 3\/r> k

k

*

ö

L\t W // /* fjf ?v

W o \\ XP _s

^^v0

k*

o

L

asse

NT CN LU

ö

y

(J)

?53 X

s/ -5

A O

JTW""—

\

k

7y7

0

7

SV __k_

N

C

s*> LSV$

k ,' Xj

- . /%

En

x.

o

CD o -1

"Sfc

|9

k

A oUi [ 30i 37?

k

NJ

-7 =

flOU 5"

:■ %

ö

5^

793

131 =>', o\

o

weö öun

CD o

Os

SG^/

- 1-

snsa 9£EI

CN

3 !S X?} Xo k r- k- n: S *"? 5X CK

, M

k

•7

-\ J^

Ö

/k

7 poX CN

p.

f

irr.

Sül ZZi/ ül

>k

OJ c\i

\\ x.

Q)

SJ

CO LL

Sp/f/

R>V

<o

kJ

k^

CD o

iO*rl OG <7/

ü

^ ■

k

^-1

!

V

^5^

■y

I V I \

o\ \v II w n

VJ

N

»i

LL

=^

o cv

k

vj

k

/

N/ P'

Qi

»

■f

ö>

er

LÜ

<r k;

CX -

(QSse

7 CO CO

PO

17! i N

5

CN

ki

//./ 3/;

V\M

A

CO

i\ c-< \ s Lk

1

7

03

P

k

X

k

6

/

CM CJ

k

. -' i

W

LO

\

7

CN %-ie

C Co

kkN

iU

1 c.o\ 5

•v'x^3 </*</<7t r

■<:•■

k

0' ir N<7/ 'Apc

^r.

i5?=üV.

7

u

NU

•NT CN

>5

Nd

c

5 \ I \ 5 HlA LÜ s

too\

'k:

ö>s

■B

'NJ

i/i,

s:

§3

e

D

—; c 0) ^ -c

'v

k

k.

S\

O3 O h \ X \O\ X-

5

co

s K

/

>; ,3

:

\

>o

f

'D O»

'NJ

vO

■

Soll 7 .2211 6S£2

\\ \ cr>

k

3

V

•e

NO Cr

CN LÜ

Cl

o Qj

1

r

sJ S

o

0

O»

\\

k L /«Cl

I

cn cn

"~" nN

\

V

k)

^11

O

N

4

V

•s)

S

^

V

Ii \4

2E1I lEII ü\ u

<:wj

O

SO

— —»r

(M9fOJd UJBb 6 unuyo

V 3..

%

73

LO

=-^—n

vnr

V/ <b!

V-

CN

LL

■--\

ö

PO

c

NJ

o

PON LÜ

cn

'/ R // S

C.V o\

s

LÜ

t. .< -Cb ^

i

LÜ

o

3 >0

CN üj

Ni A.\w

p>f PsS

ö

O)

V

NJ

—v

vv

o

«/ u

c

OJ II

i

WLL

U

PO LÜ

s /

k k

1ü

<

<

ö /Eli

.

N

fO

ö" •\// II >o

»eil

IflU!

i

LÜ

L

5

XJ

öS

<11

ri/i

•NT

i

V

CD

JL^ ^s—ir

■' \' --i/ w ii *

.c

s

\

VJ ^5

k ^

c <i> ( -

Le /Oll • Ymrxz

,k

Sj

& kl \,i

I

LJ

Ii * »; v

As

T \

I" ^i'i'

w k i

o

<?

w /

saEL/

/ = 5S'

O O

co u

i-

PO UJ

ö

& /S

^ -V

^^

00

?>/ y/J

_ii

W \\

/f YrST .sr //xa

o) W) rv

/.

J

C.

PO

QQ LL

sf e

n

o er

/

^rT^oo o

ö\\

s

(/)

r m

'/ t

QJ

o PO

«• =

1/ V

T/

U_S«J

e

\\n)

LL

PO 0 /

CD o

r-o

CN O

NO

Ö

♦+ v-

^7(

o-

•:q)

'| "s t' ? <0 <:.N Col Ca ^

u Ar

'A'Sy/ 0

Oj

1

C

^

\ 11

* ü

o ^

*%

C

CN co LU

er

H l ? W l £ ^\1 fl\ a\ ö> i? .5 i .£ 1I c

'tsCc

I •

ro ^(\7

V

... ..>

—

o

\ X -r^y csi P^eJV VUJ art ;x

// ^

C)

'K

c;

o

// /^ ' //

! »■ *» ^ ^ ^3

-v

CD O

// //

\

UJ

t)

r,

?5

w ;

u

k

^ ON .

&

CD O

C0 i r

^ VX

HJ

-S-

»ii\

8 Nj

✓

LU

'■>

KJ V. Kj

>0

G

<

\\ o?

or

Ll er i3

LÜ

XI <

13) k

ö

Zonenplan Gemeindegebiet Ost 1:5000

T,

1

J

t

L

•N

O

(y^ /

Afficher tout le texte

£

-■

co y X

#

A

♦ ^1

V K >v

r

>

Cü

WJ

/

*

< 4»r

a

.-k-

kl

5* •

//'

■>

2

®

¥>

*

3

V^"

V

CM Lü

\\ II '•Ni

Q) •• 9

«O (O

=0

'r*

■3

co O

-ö

f

S

QJ

■<r

w

'O.

□

'JC!

ß c "

V

0

\\

'S QJ

03

7fP7

Ü3

I

44 Qö S)

?5

CD co

s? ?ü 3

k

.//

& ■Q

N k

e

Qü

C>

3b-

ki «i

>iJ tn O-J

XI •c % £ -C

k

\

\)

CD

N

4> 2

r

\

V

1

oll SS

"Sä7

>

t=i

5

Qt

I

t». <fe -Q «toi <01 Öl 5:

k

\ \

^3 s: V\ v

M : Sri »•i77

i (3 5

CO (3 5

03 CO co o X o co 03 o cxj 03 c o M 03 X 03 03 CD "D C 3

03 co co o X o co 03 0 co 03 c o M 03 X 03 03 0 X c 3

O $

O

CM I

< CD O

0

QQ

m

CD

k

I

1)

f^s jB' lA •«,

\

tr

05

ö

0 c o N c 03

a> <0

'<> o>

rx ^\-£

k N3

V 03

03 C o si 4—1 X TO O >

CO co o X o co 03 o Q3 c o N c

03 CO co o X o co 03 CD CM 0 C o N C "6

c CD CD _co c < "O c 13 C OJ "3 cd CD 03 C o w 03 X 03 03 0

0) c o N 03 v_ "co =3 "O c

E C O £ ^ o s g ^ c -o o s ^ o .9 § i N co

1 311

03 3 TO CD 03 03 X 03 0 03 03 CO TO 03 X O >

03 C o N c 03 X 0 CD C 03

03 c o N 3 0 X X 03 - O) 3

1 CD

LU 2 O N CO

O o w

ui)

cn

I

Lü

II

J

NJ

\V\ ^ .

LÜ

S «

o CO

k 0)

0)

3i 3^ DÜ 41

LÜ o M" cn cn

un cn cn

;

%

;

-,; Z

m

X U er

< C

er -O o

\\} <4 fli r 5

-N

v\ \\

LU

k co

S ^ k k\ i

4 %>-

k

O

Vs CO y>

55

0) \ ^ 1 v \ I.

kD

c

5 r /■ / / . / /<

5 *c 03 I/•> k. >J v•■ Nj" »V,» v•\j. r k ^3

X•5>

< r

*1 «i Vj

♦

SS co

o h-

'Nj 1 k ■,k

?3C >■

\i:\J|

-^v -:

O o O LO

5

4\\7

LU 00 3 < X X LL < x o 00

o

AX

co CM

\

cn c D

LU

e

O

x

CNJ

*0

III

Q

LU CD

s

/

O CO co CO -C O co "O c co

o

LÜ

eo

QO

C 0) c o N CD 4—« CO x: CD

X er 3 03 CO co 'TO 03 0

CD C o NJ N

LU z

OIIDIDi

c 'C r-

-«

%

X 03 O) ^3 LL

^3 5 03

5 D

r

l\

MI

C 03 C o N SJ 3 X o co 3 TO

O CO hgc

"f

<s>

03 C o N CO X TO X o co X > X c TO

O

ö» <0 ' ö' v< iI %

1

V Si N

k k

cj-

03 C o N CO C TO X o co X > X c TO

o "5 E E ® m 0) -P CD o ® D) m H. = CO XJ <00

LÜ

4 3

:-

03 Ü

S

Nw

Ä

ui

OD CD £□ <0O

O) c 3 X TO

LU Z o N D

c

?.i J y!

1*

k c

E <0

o

er)

(3

I

CT)

u> V

Dr

N co

/

ö! <1 11

4?

v SO TSJ >v HT-

»SO k

JS^*

Ns

4fcp

s \

estjo;

u

k

V Vxi

I

\

Ä 4 K k

>

r

v

m

§

' 1 1 1 LJ

\

fs

\«

"^3

s.

n

7K

60

Nw

LU CO LU

o

r r

M

-xjrr ua

*sj ■%o

4

/i

;QJ M'x-

\

Vj

co

^-S'

i

I ?■ N

CO

LU er ÜJ t LU

l h. ki S V

\ \

s KJ

03 x 03 >

c 'O c? p ^ CD klD v-T M03 <5 c 05 TO 03 > D) C 03 C c > 3 C E TO ^3 E TO X jy C CO c TO 3 o C E o 4—• E i2 c c o -5 CD -i; co P co co TO co 'TO ■i s E 03 2i a> D3 -q 03

Nö

rv

I

£

c 03 O 'CD

er' 1

K V I k V) 4

m CD u. CD ü 3 X o cn 03 co co co "D C 3 Ö

03 X 3 ® 03 ■D C 03 E 03 o ^3 03 4—* CO 3 CD X X <

w ll>

TV

v

CD 03 CD P CD

03 32 o XI o 3 CD

03 C 3 Q, w X o 'cn cn 3 <

c 0 c o a =3 X o CO (D CO CO 03 "O c D Ö

£Z 03 s o X O

-e

<0 >» f\y % *¥

s» 'l^

f »82

-o

ir

sPX <s>

E

er o LL

00 03 tr o ■D C 03 03 C 03 O o

cxj, c 03 0 03 "O c 3 03 X o CO O) o o 'CD X o <

a; "c "cd 4—» TO X s03 LL C TO X £ O ir E 03 CD TO CO CO C (0 O 4—» c co TO <D D co cn cn CD 'TO & E CD 03 O)

O N

w i Ir' ^

c "4

CD c 3 \ CD CD .C0 O JD O B =3 X o CO I— 3 *—» CD

<

0) XI cu O) 3 CÜ XI ^3 03 W M O

4 0 0)

CO

n/

> 8«

osv

2 LU

tx A

cx 0)

\

^ NJ A4 4 Ni

C et

0)

k

03 fNj

c>

0)

>v

ca

Q z 3

ö'i •C'; JH'i $1 <)/•' V

xy

c?vT <5

k

O .ys <6 <5

k

<D C 0 N 3 CO -Q -Q _C0 (0 01 <5

«bli'

o

>4

LL

/

m LU o

ao\\ /i

o)

03 'o

LU Z O

i <y

'c

'

O

$

o

\\,i>\ 1■ Ul \\ \\\ • ^

s

j-

V/>\ o\ Ci> V

co Kn

b

0)

LU I— ÜJ

l ^i'

>J

W,

CXI, c 03 Q. CL 3 03 E 3 CD 0Q "O c 3 03 E 3 •03 03 Nl C Lü d" 03 o 03 X

LÜ

s

■^4Kö

8

s

CD .s

*ft\ <o

Cs 4

Q

,^ i ^

'•UW*

\ =

LÜ :

ÜJ

t-r \\y \\ w \\ ?

MV

A

V.

\

oo

63? 63^ w

QJ

■s:

k

\

6^

ro CD

j?,

o

=0

w>\ p\ ^V c* Q <u %\ o

e«6

6«^ c*-

V] M

(S) X)

\\

ut vtm

»o

n \

CNJ LU

J

-=«y: =

V^) o co

? o>

«■: &

13

< 41

v

s / /

Ö

cn

'/

♦

CQ fS

631

s?

757

♦

o

LL

ö

103

s

>1

Ki

\U

"fc

§ -» -/<

n ro

if: .Vj "ts

63? 100 66»

<*'

Jft CO

tn s

/A

$ II •< II ^ II -s c ii '4 /r

lOH lOj

-C"-

<

k k

7

c^v

00

#

\i Sü

V

F

7//4 OD cd

^\\ ^\\

U> lOfe

#

•*

r

03

CQ Z) # K5

4#

p.

%

V

CD <r

C1

<

oo

>c

* ^

lC

*.

< m9 o

A

#

«

cb

"C

V/

4

Ir

ti

♦

c

%

^.8 V/~

CD o

OS 6

♦

l

N-f -§

N

u) U) cn ö

E E O (/)

CD CM

X

o

CD > CD XJ C CD

X

cn cn c D

CD CD

E: o >

0) TD

CD cn D

_c ü D ü cn E JZ CD c CD CD

D < CD JO u C CD O

J= ... co

P CD cn CD er cn c D cn

00 E O

in cn cn

z*

0) cn C

ö o

co JD

CD _Q CD

CD Q

CD Cn cn CO CD 03 0 er Lrt O X CD c O CD CD CO 03 TD 00 ji x a) -C x a u £ ® D CC c X) E 00 E o p o > .E > cn E r CD c CD CD

LU CD

er LU LJ

£ CD C CD CD

< < : LU O N

CD TD C (D E CD o 3J cn D X U Ul CD en

A X