QP SHA Stüdliacker
Plan d'affectation spécial · Schaffhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 17 août 2016
- En vigueur depuis
- 17 août 2016
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Fichiers
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Texte
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, neuer Quartierplan «Stüdliacker» und gleichzeitige Aufhebung des bestehenden Quartierplanes; Genehmigung
Schaffhausen, 17.August2016
Verfügung
1. Das Shopping Center «Herblingermarkt» ist ein erfolgreiches und etabliertes Einkaufscenter mit einem guten langjährigen Mietermix. Die beiden Eigentümer Shopping Center Herblingertal AG und die Genossenschaft Migros Ostschweiz möchten daher die Zukunft des Einkaufscenters längerfristig sichern. Die Eigentümer beabsichtigen, damit auch einen Beitrag für die Region zu leisten und dem zunehmenden Einkaufstourismus im nahen Ausland entgegenwirken. Anfragen von verschiedenen Mieterinteressenten für Neuflächen oder von bestehenden Mietern für eine Vergrösserung der Ladenfläche, um auch die Zukunft erfolgreich bestehen zu können, zeigen das Interesse der anbieterseitigen Marktteilnehmer am Standort. Es wurden verschiedene Lösungsansätze für die Abdeckung dieser Marktbedürfnisse geprüft. Alle Beteiligten beurteilten es als raumplanerisch und in Bezug auf die Umweltaspekte richtig, nicht ein neues Einkaufscenter auf noch unbebauten Flächen zu errichten, sondern das beste hende Zentrum zu verdichten. Dadurch werden sich auf dem Areal Synergien entwickeln. Da der alte Quartierplan keine solche Entwicklung zulässt, wurde der vorliegende neue Quartier plan erarbeitet. Darin ist festgelegt, dass der neue Quartierplan «Stüdliacker» die raum- und umweltverträgliche Erweiterung der Nutzungen in seinem Geltungsbereich unter Verdichtung des Bestandes bezweckt.
Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 26. Januar 2016 den neuen Quartierplan «Stüdliacker», umfassend den Situationsplan 1 :1000 und die Quartierplanvor schriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 11. März bis 31. März 2016. Die betroffenen Grundeigen tümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 9. März 2016 benachrichtigt. Es sind keine Ein sprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung des Quartierplanes «Stüdliacker» durch das Baudepartement.
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1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m.Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Stüdliacker» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffent lich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände vorgebracht. Der neue Quartierplan «Stüdliacker» kann somit genehmigt werden.
3.
Gleichzeitig kann der alte Quartierplan «Stüdliacker», umfassend Situationsplan und Quartierplanvorschriften, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1977, aufgehoben werden.
III. Demgemäss wird v e r f ü g t:
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1.
Der vom Stadtrat Schaffhausen am 26. Januar 2016 beschlossene neue Quartierplan «Stüdliacker», umfassend den Situationsplan 1:1000 und die Quartierplanvorschriften, wird genehmigt.
2.
Gleichzeitig wird der alte Quartierplan «Stüdliacker», umfassend Situationsplan und Quartierplanvorschriften, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1977, aufgehoben.
3.
Mitteilung an: Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt Amt für Geoinformation Bauinspektorat Interkantonales Labor Energiefachstelle Amt für Grundstückschätzung
Der Departe
Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident
)
Neuer Quartierplan «Stüdliacker» (?-fach)
3
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen Der Stadt Schaffhausen vertreten durch den Stadtrat (im folgenden: "Stadt") und der Genossenschaft Migros Ostschweiz, Industriestrasse 47, 9202 Gossau SG (im folgenden: "Migros") und der Shopping Center Herblingertal AG, Stüdliackerstrasse 10, 8207 Schaffhausen (im folgenden: "Shopping Center") betreffend
Einkaufszentrum im Quartier Stüdliacker 1. Diese Vereinbarung ersetzt den am 10. März 2000 geschlossenen verwaltungsrecht lichen Vertrag. Der Geltungsbereich der Vereinbarung umfasst die Grundstücke GB Nrn. 21290 (Shopping Center Herblingertal AG) und 21291 (Genossenschaft Migros Ostschweiz) .. Im Gegensatz zum abzulösenden verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 10. März 2000 sind die beiden Grundstücke GB Nr. 2188 (Eigentümer B. Szpiro) und GB Nr. 21289 (Eigentümerin Einwohnergemeinde Schaffhausen) nicht mehr Inhalt dieser Verein barung bzw. Bestandteil des geplanten Quartierplanperimeters "Stüdliacker". Das ent sprechende Einverständnis 'der Eigentümer der beiden Grundstücke liegt vor. Die Vereinbarung bezweckt, die besonderen rechtlichen Bedingungen für das beste hende Einkaufszentrum im Quartierplangebiet "Stüdliacker" aufrechtzuerhalten, resp. die Bedingungen für einen Ausbau des Einkaufszentrums klarzustellen und verbindlich festzulegen. Die Vereinbarung gibt den Grundeigentümern nebst den Bestimmungen des Quar tierplans "Stüdliacker" eine gesicherte Grundlage für die Nutzung ihrer Grundstücke durch ein Einkaufszentrum. Der Stadt gibt er eine klare Handhabe, durch welche sie die von ihr vertretenen öffentlichen Interessen, z.B. die Rücksichtnahme auf die Entwick lung des Geschäftszentrums in der Altstadt, zur Geltung bringen kann. Die Form der Vereinbarung wird gewählt, weil a) Der Quartierplan sich allgemein auf die bauliche Realisierung der Grundstücke beschränken muss und die Bauherrschaft nicht auf ein bestimmtes Bauprojekt festlegen darf; dennoch gibt es weitergehende Interessen aller beteiligter Par teien, welche verbindlich geregelt werden möchten. b) Der Bau und Betrieb eines grösseren Einkaufszentrums Fragen aufwirft, welche durch öffentlichrechtliche Erlasse nicht geregelt sind und daher am besten durch eine Vereinbarung klargestellt werden.
Vereinbarung Einkaufszentrum Quartier Stüdliacker / 30. November 2015
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2. Diese Vereinbarung ergänzt den noch zu genehmigenden Quartierplan "Stüdliacker" mitsamt seinen Unterlagen vom 30. November 2015, soweit er auf die unterzeichnen den Eigentümer Anwendung findet. Solange der Quartierplan nicht in Rechtskraft er wachsen ist, entfaltet die vorliegende Vereinbarung keinerlei Wirkungen. Die Vereinba rung ist damit an die Bedingung der Genehmigung des Quartierplans "Stüdliacker" vom 30. November 2015 geknüpft. Der ursprüngliche Quartierplan "Stüdliacker" genehmigt am 6. September 1977 wird mit der Genehmigung desjenigen vom 30. November 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass in den bestehenden Einkaufszentren auf GB Nr. 21290 (Shopping - Center) und GB Nr. 21291 (Genossenschaft Migros) zusammen derzeit Nettoverkaufsflächen von 15'000 m2 für den Detailhandel und die Gastronomie zur Ver fügung stehen. Mit der vorgesehene Erweiterung können für beide Parzellen inklusive der bereits be stehenden Verkaufsflächen insgesamt maximal 25'000 m2 Nettoverkaufsflächen reali siert werden. Die Definition der Nettoverkaufsflächen wird dabei in den Bestimmungen des Quartierplans "Stüdliacker" geregelt. 3. Bei der Ansiedlung von Verkaufsnutzungen verpflichten sich die Grundeigentümer der Parzellen GB Nrn. 21290 und 21291 vor Baueingabe die Stadt zu kontaktieren und an zuhören sowie die Interessen der Altstadt angemessen zu berücksichtigen. Weiter verpflichten sich die Grundeigentümer zugunsten der Interessen der Altstadt einen einmaligen Beitrag von Fr. 150'000.-- in den Stadtentwicklungsfonds einzuzahlen. Die Zahlung ist drei Monate nach dem gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erfolgten Baubeginn für die erste Erweiterungsetappe fällig. 4. Sind Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl gemäss den Bestimmungen des Quartierplans "Stüdliacker" zu treffen, sehen die Grundeigentümer prioritär Massnah men zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vor. Die Grundeigentümer vereinbaren in einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach Be kanntwerden einer Nichteinhaltung der Fahrtenzahl gemäss den Quartierplanvorschrif ten mit den zuständigen Stellen der Stadt die dafür zu leistenden Beiträge. 5. Bezüglich der vorhandenen Separatsammelstelle gewähren die Grundeigentümer der Stadt den Erhalt, die Weiternutzung bzw. den Betrieb, die Zufahrt sowie eine allfällige Umgestaltung durch Unterflurcontainer. 6. Der Anschluss der gemäss Agglomerationsprogramm geplanten Fussgängerverbindung zum Bahnhof Herblingen wird von den Grundeigentümern auf dem Quartierplanareal gewährleistet. Die Festlegung der konkreten Lage und Ausgestaltung erfolgt in Abspra che mit den Grundeigentümern und der Stadt.
Vereinbarung Einkaufszentrum Quartier Stüdliacker I 30. November 2015
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7. Diese Vereinbarung ist integrierender Bestandteil des Quartierplans "Stüdliacker" vom 30. November 2015 und späterer auf den Quartierplan folgender Baubewilligungen für das Einkaufszentrum innerhalb des Quartierplanperimeters "Stüdliacker".
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Schaffhausen , den
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IM NAMEN DES STADTRATES:
Peter Neukomm Stadtpräsident
Gossau und Zürich , den
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FÜR DIE GENOSSENSCHAFT MIGROS OSTSCHWEIZ:
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Thomas Schenker Leiter Baumanagement
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FÜR DIE SHOPPING CENTER HERBLINGERTAL AG:
Michael Szpiro Präsident des Verwaltungsrates
Vereinbarung Einkaufszentrum Quartier Stüdliacker / 30. November 2015
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Quartierplanvorschriften
Stadt Schaffhausen
Vorschriften zum Quartierplan Stüdliacker
Von den Grundeigentümern aufgestellt am: 30. November 2015 Namens der Grundeigentümer Genossenschaft Migros Ostschweiz
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Vom Stadtrat beschlossen am: � c;;,,), �;( C, Namens des Stadtrates
Der Stadtschreiber:
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Vorschriften zum Quartierplan Stüdliacker / 30. November 2015
Gestützt auf Art. 17 und 18 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 sowie Art. 44a - 44b und 63-65 der Bau ordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen folgen de Vorschriften zum Quartierplan Stüdliacker:
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A. Einleitung
Der Quartierplan umfasst: - Situationsplan 1: 1000 vom 30.11.2015 - Quartierplanvorschriften vom 30.11.2015 - Prüfbericht zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 30.11.2015 - Planungsbericht zum Quartierplan vom 30.11.2015 - Vereinbarung betreffend Einkaufszentrum im Quartier Stüdliacker vom 30.11.2015
Art. 1 Bestandteile des Quart
plans
1
Art. 2 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Situationsplan 1: 1000 vom 30.11.2015 bezeichnete Gebiet. 2 Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor schriften des kantonalen Baugesetzes und der Bauordnung der Stadt Schaffhausen. 3 Alle im Situationsplan als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die Quartierplanvorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsweisend.
Art. 3 Aufhebung bisheriger
Erlasse
Der Quartierplan Stüdliacker vom 2. Mai 1977 wird ausser Kraft ge setzt. 2 Der den Quartierplan Stüdliacker vom 2. Mai 1977 ergänzende verwaltungsrechtliche Vertrag vom 10. März 2000 wird aufgehoben.
Art. 4 Planziel
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Der Quartierplan Stüdliacker bezweckt die raum- und umweltver trägliche sowie energetisch optimierte Erweiterung der Nutzungen in seinem Geltungsbereich unter Verdichtung des Bestandes.
Quartierplan Stüdliacker - Vorschriften
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B. Nutzungs- und Bauvorschriften
Art. 5 Baufelder und Grenz
abstände
Die Baufelder A und B legen das Gebiet für die bauliche Entwick lung des Zentrums fest und bezeichnen unter Vorbehalt von nach stehendem Abs. 2 die maximale horizontale Ausdehnung der ober irdischen Gebäude. 2 Anwendbar sind eine Baumassenziffer von 6 m3/m2 und eine Aus nützungsziffer von 0.7. 3 Die bauliche Entwicklung hat zur Hauptsache in der Baufläche A zu erfolgen. 4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten wie Velounterstände, Einkaufswagendockingstationen und dergleichen, deren Grundflä che kleiner als 40 m2 ist, beträgt unter Vorbehalt der geltenden Bau linien der Grenzabstand 2.50 m; massgebend ist der äusserste Bauteil. Mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde und der Nachba rin resp. des Nachbarn kann dieser Abstand reduziert werden.
Art. 6 Bauten
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 13.00 m. 2 Neue Gebäude im Baufeld A sind in der Regel als Baukörper aus
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zubilden, welche mit den bestehenden Bauten zusammenhängen. 3 Zu ersetzende und neue Parkfelder im Baufeld A sind ab 10 Park
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feldern unterirdisch anzuordnen. Alle Bauten und Anlagen sind in ihren Proportionen und Einzelhei ten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die farbliche Gestaltung der Gebäude unterliegt einer besonderen Be willigung. Der Bereich Parkierung dient unter Vorbehalt von Art. 8 und Art. 9 der Verwirklichung von Parkfeldern für den motorisierten Individual verkehr.
Art. 7 Bereich Parkierung
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Art. 8 Ein- und Ausfahrten zu
Tiefgaragen, Velounter stände und Einkaufswa gendockingstationen so wie Separatsammelstelle der Stadt
Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind in den Baufeldern A und B, im Bereich Parkierung und der Erschliessungsfläche zulässig. 2 Velounterstände und Einkaufswagendockingstationen sowie die Separatsammelstelle der Stadt sind in den Baufeldern A und B, im Bereich Parkierung und der Erschliessungsfläche zulässig.
Art. 9 Überdachung Fussgän
gerwege
Fussgängerwege, welche im Bereich Parkierung liegen, können überdacht werden. 2 Die Überdachungen können mit den Gebäuden verbunden werden.
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Art. 10 Nutzungen
Es sind folgende Nutzungen gestattet: Gewerbe, Dienstleistung, Verkauf und Gastronomie. 2 Nutzungen sind soweit gestattet als die maximal erlaubte Fahrten zahl gemäss Art. 17 Abs. 2 und eine Nettoverkaufsfläche von 25'000 m2 nicht überschritten wird. 3 Als Nettoverkaufsflächen gelten die den Kunden zugänglichen Flä chen der Geschäftsräume von Verkaufsgeschäften, wobei Aussen und Saisonverkaufsflächen nur zu 50% angerechnet werden. 4 Als Nettoverkaufsflächen gelten auch die der Bewirtung von Kun den dienenden Flächen von Gastronomiebetrieben sowie die den Kunden zugänglichen Flächen von Dienstleistungsbetrieben, soweit diese hauptsächlich dem Verkauf dienen.
Art. 11 Etappierung
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Die Überbauung der Baufelder kann etappiert werden. Jede Etappe muss funktional und gestalterisch in sich abgeschlos sen sein.
C. Erschliessung Individualverkehr
Art. 12 Aus-/Einfahrten Individu
alverkehr Warenverkehr
Die Aus- und Einfahrt erfolgt über den Knoten Gennersbrunner strasse - Einkaufszentrum Herblingermarkt bzw. die Stüdliacker strasse. 2 Die Ein- und Ausfahrten über die Stüdliackerstrasse sind mit ver kehrslenkenden/-beschränkenden Massnahmen auf 2'000 Fahrten pro Tag (DTV) zu begrenzen.
13 autres articles
Art. 13 Fussgängerwegführung
Die Fussgängerwege sind so anzulegen, dass die Fussgänger nicht gezwungen sind, die internen Fahrwege zu benützen. 2 Dabei ist dem Zugang aus dem Quartier besonderes Gewicht beizumessen.
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D. Erschliessung ÖV
Art. 14 Bushaltestelle, Fahrlei
tungs- und Beleuch tungsmasten
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, eine Bushaltestelle mit überdecktem Warteplatz zur Erschliessung der Verkaufsgeschäfte auf eigenem Grund und auf eigene Kosten zu unterhalten. 2 Die Stadt ist berechtigt auf privatem Grund Fahrleitungs- und Be leuchtungsmasten aufzustellen und Mauerhaken an privaten Ge bäuden anzubringen. 1
Quartierplan Stüdliacker - Vorschriften
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E. Abstellplätze
Die Anzahl der Parkplätze bestimmt sich im Baubewilligungsver fahren gemäss Ziffer 10.1, 10.2 und 10.3 der VSS Norm 640 281 auf Basis der nach Realisierung der entsprechenden Etappe vor handenen Bezugseinheiten.
Art. 15 Anzahl Auto- und Motor
radabstellpätze
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Art. 16 Veloabstellplätze
Die Anzahl der Veloabstellplätze bestimmt sich im Baubewilligungs verfahren auf Basis der VSS Norm 640 065 (Ausgabe 2011). 2 Die Empfehlungen des Handbuches Veloparkierung des Bundes amtes für Strassen ASTRA sind richtungsweisend. 1
F. Zulässige Anzahl Fahrten
Art. 17 Fahrtenkontingent,
Überwachung und Massnahmen bei Über schreitung
Die Auswirkungen des vom Quartierplangebiet induzierten Stras senverkehrs auf die Umwelt und die Leistungsfähigkeit des Stras sennetzes werden unter Vorbehalt von Massnahmen zur Dosierung der Kreiselzufahrt mittels eines Pförtnersystems durch Festlegen einer maximal zulässigen jährlichen Fahrtenzahl begrenzt (gesamte Ein- und Ausfahrten des motorisierten Individualverkehrs mlV; Fahr tenkontingent). 2 Diese maximal zulässige jährliche Fahrtenzahl beträgt 4'350'000 Fahrten/Jahr. 3 Ab Inbetriebnahme der ersten Etappe der Überbauung der Baufel der gemäss Art. 11 ist die Anzahl der Ein- und Ausfahrten kontinu ierlich und zuverlässig zu erfassen und pro Kalenderjahr auszuwer ten. Die Fahrtenzahlen (Tageswerte) und deren Auswertungen sind den zuständigen Behörden jeweils per 31. Januar elektronisch zur Verfügung zu stellen. 4 Wird die in Abs. 2 festgelegte maximale Fahrtenzahl überschritten, sind durch die Grundeigentümer nach eigenem Ermessen ausrei chende Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl zu treffen. 5 Wird die maximale Fahrtenzahl im folgenden Jahr auf das Jahres ende trotz Umsetzen dieser Massnahmen überschritten, sind die Kunden-/Besucherparkplätze ab dem folgenden 1. März mittels ei nes jederzeit betriebssicheren und manipulationsresistenten Park platzbewirtschaftungssystems unter Anwendung eines Tarifs von Fr. 0.50 / Stunde zu bewirtschaften. 6 Wird die maximale Fahrtenzahl im folgenden Jahr auf das Jahres ende trotz gebührenpflichtiger Bewirtschaftung immer noch über schritten, gilt auf den folgenden 1. März ein um Fr. 0.50 / Stunde erhöhter Tarif. 1
Quartierplan Stüdliacker - Vorschriften
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Die Erhöhung des Tarifs um jeweils Fr. 0.50 / Stunde ist jahreswei se fortzusetzen, bis die maximale Fahrtenzahl nicht mehr über schritten wird. 8 Bei Unterschreitungen der jährlichen Fahrtenzahl auf Jahresende ist auf den folgenden 1. März eine abgestufte Reduktion des Tarifs für Besucherparkplätze um höchstens Fr. 0.50 / Stunde zulässig. Für eine maximale Reduktion des Tarifs um Fr. 0.50 I Stunde ist ei ne Unterschreitung der maximalen Fahrtenzahl um mindestens 3% erforderlich. 9 Die Reduktion des Tarifs ist jahresweise solange zulässig, als in den folgenden Jahren Unterschreitungen der maximalen Fahrten zahl bestehen. 7
G. Umgebungsgestaltung
Art. 18 Grünflächen
Mindestens 20% der Grundstückfläche ist als Grünfläche auszu scheiden. 2 Je 10 ebenerdige Autoabstellfelder ist ein hochstämmiger Baum mit im Zeitpunkt des Pflanzens mindestens 18 cm Stammumfang vor zusehen. 3 Baumgruben in Flächen über der Tiefgarage sind ausreichend gross auszugestalten und neue Baumgruben in Flächen ohne da runterliegende Tiefgarage haben gemäss SIA Norm 318 mindes tens eine Fläche von 6 m2 und eine Tiefe von 1.20 m aufzuweisen. 4 Neue Grünflächen sind gemäss Merkblatt der Stadt Schaffhausen "Grünflächen in den Industriezonen ID und I" (Ausgabe Oktober 2006) auszubilden. 5 Neu begrünte Dachflächen haben mindestens die Anforderungen der Gründachrichtlinie für Extensivbegrünung der schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG (Ausgabe 1999, Stand 2007) zu erfüllen. Dabei sind die Gründächer mit standortgemässer, einheimischer Vegetation zu bepflanzen. 6 Die bestehende begrünte Dachfläche beim Zwischenbau wird zu 100% an die Grünfläche gemäss Abs. 1 angerechnet. 7 Neue begrünte Dachflächen, im Rahmen einer umfassenden Sanie rung gemäss Bauordnung der Stadt begrünte Dachflächen und hochstämmige und grosskronige Bäume werden gemäss Merkblatt der Stadt Schaffhausen „Grünflächen in den Industriezonen ID und I" (Ausgabe Oktober 2006) an die Grünfläche gemäss Abs. 1 ange rechnet. 8 Für jede Etappe ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungs plan mit detaillierten Aussagen zu Ausgestaltung, Bepflanzung so wie Wegeführung einzureichen. 1
Quartierplan Stüdliacker - Vorschriften
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Art. 19 Kinderspielplätze
Verkaufsbetriebe stellen Kinderspielplätze entsprechend den Be dürfnissen ihrer Kunden bereit. 2 Kinderspielplätze können in der Grünfläche angeordnet werden. 1
H. Übrige Bestimmungen
Art. 20 Belasteter Standort
Die Parzelle GB Nr. 21290 ist im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. 2 Historische Abklärungen zeigen, dass Bereiche des Untergrundes geringfügig kontaminiert bzw. mit Fremdmaterialien durchsetzt sind. 3 Mit der Baueingabe sind die für die altlasten- und abfallrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen (wie Ergebnisse technische Alt lastuntersuchung, Entsorgungskonzept für belasteten Aushub, ... ) einzureichen.
Art. 21 Energie
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Art. 22 Lärmschutz in Bezug auf
Anlieferung und Um schlag
Die Bereiche für Anlieferung und Umschlag sind gegen das Wohn gebiet im Sinne der Vorsorge akustisch abzuschirmen. 2 Mit der Baueingabe ist der Nachweis in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutzverordnung des Bundes einzurei chen.
Art. 23 Lichtemissionen
Für neue Beleuchtungseinrichtungen im Quartierplangebiet gelten die Beleuchtungsrichtlinien der Stadt Schaffhausen. 2 Mit der Baueingabe ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen.
Art. 24 Umweltverträglichkeit
1 Die UVP erfolgt zweistufig im Rahmen des Quartierplanverfahrens
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Art. 25 Eintrag im Grundbuch
Neubauten erfüllen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus gehende energetische Anforderungen und entsprechen einer zeit gemässen und nachhaltigen Bauweise.
und des Baubewilligungsverfahrens. Die UVP im Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem in der ersten Stufe festgelegten Pflichtenheft.
Dieser Quartierplan ist innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anzumerken. 2 Der Quartierplan tritt mit seiner rechtskräftigen Genehmigung in Kraft. 1
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