QP SHA Mattenweg

Plan d'affectation spécial · Schaffhausen

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
21 févr. 2012
En vigueur depuis
21 févr. 2012

Carte

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Fichiers

Texte

SHA_032_EN_1.pdf

Eingegangen

Kanton Schaffüausen Baudeparternent Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

2 7. Feb. 2012 Journal Nr.: \?.Sl'.

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekrntariat-bd@ktsh. eh

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'. // .,ru 'VJ'Zi. C-t:f: ·«Mattenweg»; Genehmigung ttc.,ß<Jrc.fti,,,,7 ( tM/r"· P!a"t-t <'"'4. ) Schaffhausen, 21. Februar 2012

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Verfügung 1.

Das Quartierplangebiet «Mattenweg)) liegt gemäss gültigem Zonenplan in der Wohnzone W2 mit überlagernder Quartierplanpflicht. Mit dem privaten Quartierplan sollen die notwendigen Regelungen für eine städtebaulich gute Überbauung der Parzelle GB Nr. 5081 getroffen wer­ den. Der Quartierplan enthält klare städtebauliche Aussagen und verfolgt mit dem Konzept «Hangbegrünung)} eine überzeugende Umgebungsgestaltung. Die Erarbeitung des Quartier­ planes wurde durch die Abteilung Stadtentwicklung begleitet und von der Stadtbildkommission geprüft. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Regelbauweise bezüglich Ge­ schosszahl und Höhe der Ausnützung werden als erfüllt eingestuft. Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 3. Mai 2011 bzw. am 6. De­ zember 2011 den privaten Quartierplan «Mattenweg», umfassend die Quartierp!anvorschrlften und den Überbauungsplan 1 :500 mit Schemaschnitten, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. bis 26. Mai 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebe­ nem Brief vom 4. Mai 2011 benachrichtigt. Es sind eine Sammeleinsprache sowie eine Einzel·· einsprache eingegangen. Am 7. Juli 2011 fand eine Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss an die Verhandlung wur­ de den Einsprechern eine Vereinbarung unterbereitet. Mit der Unterzeichnung der Vereinba­ rung sollten die Einsprecher auch ihren Verzicht auf weitere Rechtsmittel erklären. Sämtliche Einsprecher erklärten jedoch fristgerecht, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen. Eine güt!i-

ehe Einigung konnte mithin nicht erzielt werden, weshalb der Stadtrat über die Einsprachen zu entscheiden hatte. Bis auf eine Ausnahme wurden die Einsprachen in allen Punkten abge­ lehnt. Zutreffend ist einzig, dass im Arl. 15 der Quartierplanvorschriften die Frage der Bepflanzung nur im Grundsatz geregelt wird. Diese Regelung wird den Vorgaben von Art. 11 der Bauord­ nung nicht ganz gerecht. Art. 15 der Quartierplanvorschriften ist demnach gemäss dem Ent­ scheid des Stadtrates um folgende Bestimmung zu ergänzen: «Im östlichen Bereich (zur Fins­ te,waldstrasse hin) sind einheimische und standortgerechte Bäume als Wiederaufforstung an·· zupf/anzen>>.

Die Abweisung der Einsprachen durch den Stadtrat sowie die Gutheissung vorgenannter E r ­ gänzung erfolgten am 6. Dezember 2011 (Versand am 9. Dezember 2011 ). Vom Rekursrecht durch die betroffenen Einsprecher wurde kein Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 19. De­ zember 2011 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung des Quartierplanes «Mat­ tenweg».

II.

1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art 18 Abs. 5 i. Vm Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vorn 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckrnässig­ keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Mattenweg» rechlmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Ouartierplan ö f ­ fentlich aufgelegt. l m Genehmigungsverfahren wurde die nachfolgende Ergänzung zum neuen QuartierpJan vorgebracht.

3.

Quartierplanvorschriften Die vom Stadtrat Schaffhausen am 6. Dezember 2011 beschlossene Ergänzung von Art. 15 der Quartierplanvorschriften, ((im östlichen Bereich (zur Finste1wa/dstrasse hin) sind einheimische und standortgerechte Bäume als Wiecierauftorstung an­ zupflanzen», ist nicht in die Vorschriften eingeflossen. Wir weisen deshalb darauf hin,

dass die beschlossene Ergänzung a!s integrierender Bestandteil von Art. 15 der Ouar·· 2

tierplanvorschriften zu betrachten ist Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen kann die Genehmigung für den privaten Quarlierplan «Mattenweg» e1·teilt werden. 111.

Oemgemäss wird v e r f ü g t :

1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 3. Mai bzw. 6. Dezember 2011 beschlossene Quartierplan «Mattenweg)) , umfassend die Quartierplanvorschriften und den Über­ bauungsplan 1:500 mit Schemaschnitten, wird genehmigt.

2.

Art. 15 der Quartierplanvorschriften ist wle folgt zu ergänzen: «Im östlichen Bereich

(zur Finste,waldslrasse hin) sind einheimische und standortgerechte Bäume als Wie­ deraufforstung anzupflanzen». 3.

Mitteilungen an: ·- Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla­ nungs- und Naturschutzamt versandt)

Baudepartement - Planungs- und Naturschutzarnt (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Grundbuchamt

EKS, Rheinstr 37, 8200 Schaffhausen - EWS, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen

� Hochbauamt

- Rechtsdienst des Baudepartements

-· Vermessungsamt

- Tiefbauamt (Gewässer/Strassen) - Bauinspektorat

Amt für Grundstückschätzung

-- Interkantonales Labor

Der Departemuorsteher

j

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat 3

Quartierplanvorschriften

STADT � SCHAFFHAUSEN

Quartierplan Mottenweg Vorschriften

Von den Grundeigentümern beschlossen am: Namens der Grundeigentümer

J 4. 04. 11 / 2 2. II. 11

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Vom Stadtrat beschlossen am:

o�.05. M / G, . M2.. 2c1 ,1

Öffentliche Auflage vom

(X,.�. M

Einschreiben an Betroffene vom: Oll . OS. M

bis -z<.::i.Oo· «

Vom Baudepartement des Kant s chaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom: 1. FEB. 2012

Dr. R. Dubach Datum: 22.11.2011

Quartierplan Mattenweg

Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Quartierplangebiet

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Planungsziele

B. Überbauungsvorschriften

Art. 4 Nutzweise

Art. 5 Baudichte

Art. 6 Gesamtwirkung

Art. 7 Stellung der Bauten

Art. 8 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 9 Besondere Gestaltungsvorschriften

Art. 10 Behindertengerechtes Bauen

Art. 11 Hangstabilität

3 3 3 3

3

3 3

4 4 4 4 4 4

C. Erschliessung

5 5 5 5

D. Umgebungsgestaltung

5 5

Art. 12 Vorzeitige Erschliessung

30 autres articles

Art. 13 Verkehrsmässige Erschliessung

Art. 14 Ver- und Entsorgung

Art. 15 Grundsatz

Art. 16 Spiel- und Gemeinschaftsflächen

E. Umwelt und Energie

Art. 17 Energie

Art. 18 Lichtemissionen

Art. 19 Lärmschutz

F. Schlussbestimmungen

Art. 20 Anmerkung im Grundbuch

Art. 21 Inkrafttreten

2 Stadt Schaffhausen

6

6 6 6

6 6

6

Ouartierplan Mottenweg '-•

------- ---------------

Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 63 der Bauord­ nung der Stadt Schaffhausen vom 10.5.2005 (BauOJ erlässt der Stadtrat den Quartierplan Mottenweg mit den folgenden be­ sonderen Bauvorschriften.

A. Allgemeine Bestimmungen Der Quartierplanperimeter umfasst die Parzelle GB Nr. 5081 mit einer Gesamtfläche von 3500 m2 •

Art. 1 Quartierplangebiet

2 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Quartierplangebiet. Soweit keine abweichenden Regelun­ gen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen der Bauord­ nung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massge­ benden kommunalen und übergeordneten Vorschriften.

Art. 2

Der Quartierplan Mottenweg besteht aus: a. rechtsverbindliche Dokumente: Quartierpla nvorsc hriften Plan Nr. 1: Überbauungsplan Grundriss/ Schnitte 1 :500 b. erläuternde Dokumente: Erläuternder Bericht

Art. 3 Der Quartierplan bezweckt,

eine gute städtebauliche und architektonische Gesamt­ lösung, eine zweckmässige Erschliessung sowie eine haushälteri­ sche Bodennutzung, eine nach ökologischen Grundsätzen gestaltete Durch­ grünung des Quartierplangebietes; eine haushälterische Energienutzung.

Bestandteile

Planungsziele

B. Überbauungsvorschriften

Art. 4 Nutzweise

Die Nutzweise sowie die Berechnung der Baudichte richtet sich nach den Zonenvorschriften der Bauordnung der Stadt Schaffhausen. 2 Der Wohnanteil hat mindestens 80 % zu betragen.

Art. 5

Die maximal zulässige Nutzfläche (anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 24 BauO) wird je Baubereich fest-

Baudichte

3

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Mottenweg

gelegt: - Baubereich A: 720m2 BGF - Baubereich B: 720m2 BGF 2 Die Ausnutzungsziffer wird auf 0.4 festgelegt. Alle Bauten und Anlagen mitsamt der Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Das Vorprojekt vom 11.10.2010 ist wegweisend.

Art. 6 Gesamtwirkung

Bauten dürfen nur innerhalb der im Überbauungsplan durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche erstellt werden.

Art. 7 Stellung der Bauten

2 Neben-, An-, und Vorbauten sowie unterirdische Bauten sind ausserhalb der Mantelbaulinien im Rahmen der Regelbau­ weise zulässig. 3 Im Bereich Überdeckung kann die Erschliessungsfläche ein­ gehaust und überdeckt werden. Die Bauten müssen bezüglich Dachform, Gestaltung und Materialisierung einheitlich in Erscheinung treten. Die Ge­ bäudetypen, die für das Erscheinungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien sowie die wesentli­ chen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat mit der ersten Baubewilligung festgelegt und gelten für alle weiteren Bauten. Die Bauten müssen sich be­ züglich Materialisierung und Farbgebung in die Umgebung integrieren und einpassen.

Art. 8 Allgemeine Gestal­

tungsvorschriften

2 Flachdächer sind gemäss Art. 12 BauO extensiv zu begrü­ nen. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Exten­ sivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Ge­ bäudebegrünung SFG als verbindlich.

Art. 9 Besondere Gestal­

tungsvorschriften

Sämtliche Bauten im Quartierplanbereich dürfen maximal 4 Vollgeschosse und ein Attika-/Dachgeschoss gemäss Art. 21 BauO aufweisen. Die maximale Gebäudekote beträgt 465.00 m ü.M.

Art. 10 Behindertengerech­

tes Bauen

Haus- und Wohnungszugänge sowie Wohnungen selbst sind zwingend behindertengerecht zu gestalten. Die Norm SN 521 500 'Behindertengerechtes Bauen' ist verbindlich. Mindes­ tens zwei Wohnungen sind behindertengerecht auszugestal­ ten. Für die Baubewilligung ist ein statischer Nachweis der Hangsta­ bilität durch ein ausgewiesenes Fachbüro zu erstellen. Dieser ist vor Baubeginn durch einen Prüfingenieur zu bestätigen. Die

Art. 1 1

Hangstabilität

4

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Mottenweg

Hangstabilität ist während der Bauphase nachzuweisen.

C. Erschliessung

Art. 12 Vorzeitige Erschlies­

sung

Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen, We­ gen, Trottoirs und Werkleitungen inkl. Strassenbeleuchtung er­ folgt im Sinne der vorzeitigen Erschliessung gemäss Art. 67 BauO nach den Vorschriften der Stadt Schaffhausen und zulasten der Grundeigentümer.

Art. 1 3

Verkehrsmässige Erschliessung

Das Quartierplangebiet wird durch die im Überbauungsplan ausgewiesenen Strassen und Wege verkehrsmässig erschlos­ sen. 2 Die Strassen und Wege im Quartierplangebiet sind nicht öf­ fentlich. Sie sind durch die Eigentümer angemessen zu un­ terhalten und zu beleuchten. 3 Fahr- und Wegrechte sind im Grundbuch einzutragen.

Art. 14 Ver- und Entsorgung

Das Quartierplangebiet ist nach Massgabe der zuständigen Werke hinreichend mit Werkleitungen (Wasser, Elektrizität, Kanalisation usw.) zu erschliessen. 2 Durchleitungsrechte auf privatem Grund sind im Grundbuch einzutragen. 3 Die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen a. R. (StWSN) sind berechtigt im privaten Strassenkörper die Werk­ leitungen und ihre Anlageteile für Strom, Erdgas und Wasser zu verlegen, zu unterhalten und auszuwechseln. Das Durch­ leitungsrecht ist kostenlos zu gewähren und ist im Grundbuch einzutragen. 4 Die Strassenbeleuchtung hat in Absprache mit den StWSN zu erfolgen. 5 Auf privatem Grund ist ein zentraler Sammelplatz für die Ab­ fallentsorgung vorzusehen.

D. Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung hat erhöhten gestalterischen Ansprüchen zu genügen und ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen: - Die Terraingestaltung hat sich möglichst dem natürlichen

Art. 15 Grundsatz

5

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Mottenweg

-

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Geländeverlauf anzupassen. Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind auf ein Mini­ mum zu beschränken und nach Möglichkeit zu begrünen. Einfriedungen sind möglichst in Form von Grünhecken zu erstellen. Zäune sind mit locker wachsenden Wildgehölzen einzugrünen und für Kleintiere durchlässig zu gestalten. Für die Grundbepflanzung sind im Sinne einer ökologi­ schen Ausgleichsmassnahme nach Möglichkeit einheimi­ sche und standortgemässe Arten sowie Obstbäume zu verwenden. Für Wiesenflächen sind Mischungen mit ein­ heimischen und standortgemässen Kräutern zu verwen­ den. Es ist eine naturnahe Pflege anzustreben. Der Hang ist als Wiese zu gestalten.

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,,

Spiel- und Gemeinschaftsflächen haben mindestens 15 % der gesamten für die Baudichte anrechenbare Bruttoge­ schossfläche zu betragen.

Art. 1 6

Spiel- und Gemein­ schaftsflächen

E. Umwelt und Energie

Art. 17 Energie

Sämtliche Neubauten haben den Dämmstandard nach MI­ NERGIE zu erfüllen.

Art. 18 Lichtemissionen

Vertikale Lichtemissionen von unten nach oben sind nicht zu­ gelassen. Die Beleuchtung, inkl. Strassenbeleuchtung, hat nach dem Beleuchtungskonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen.

Art. 19 Es sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II

(gemäss Lärmschutzverordnung Anhang 3) einzuhalten.

Lärmschutz

F. Schlussbestimmungen

Art. 20 Anmerkung im

Grundbuch

Der Quartierplan ist für alle Grundstücke im Quartierplanperi­ meter anzumerken.

Art. 21 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baude­ partement in Kraft.

6

Stadt Schaffhausen

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Hangbegrünung Konzept und Pflege

HANGBEGRÜNUNG KONZEPT UND PFLEGE

QUARTIERPLAN FINSTERWALDSTRASSE / MATTENWEG

ARCHITEKTUR/AUFTRAGGEBER dost mühlenstrasse 26 8200 schaffhausen t: 052 624 11 22 www.dost-design.ch

LANDSCHAFTSARCHITEKT/BERICHT bösch landschaftsarchitektur mühlentalstrasse 185 8200 schaffhausen t: 052 620 26 20 www.aussenarchitektur.ch

Schaffhausen 29. September 2010 Daniel Bösch

Hangbegrünung Überbauung Finsterwaldstrasse / Mattenweg Im Zuge der Erarbeitung des Quartierplanes zur Überbauung der Hangpartie Finsterwaldstrasse / Mattenweg (GB Nr. 5081) soll die Möglichkeit einer Begrünung der Umgebung der Gebäude aufgezeigt werden. Aufgrund der Lage der Parzelle, dem Standort der Gebäude, der nächsten Umgebung und auf Hinweis der Stadtbildkommission Schaffhausen (Protokoll 2010/6 von Olav Wolter, Leiter der Stadtplanung), sowie aus konzeptionellen Gründen soll mit der Umgebungsgestaltung eine erneute Wiesenbegrünung angestrebt werden und weitgehend auf eine Gehölzbepflanzung verzichtet werden. Die folgende Kurzdokumentation konzentriert sich daher auf ein Begrünungskonzept der Hangflächen mit einer Wiese sowie deren Pflege.

Ausgangslage und Voraussetzungen. Gemäss Angaben der Architekten betragen die steilsten Hangpartien ein maximales Böschungsverhältnis von 1:1, was für eine Begrünung der Umgebung mit Wiesensaat kein Problem darstellt (Rücksprache mit UFA-Samen/Wildblumen, Herr Propst). Voraussetzung ist jedoch eine ausreichende, geologisch bedingte Hangstabilität des Unterbodens in diesem Gefälle. Bei zu geringer Scherfestigkeit und Eigenstabilität des Bodens in der Böschung müssen mit technischen Hilfsmitteln die heiklen Hangpartien bewehrt oder stabilisiert werden (Hangsicherung durch Geogitter, Verankerungen, JKS Gitter, usw).

Machbarkeit und Pflege Eine Begrünung der Hangpartie mit einer Wiesenansaat ist auch in diesem steilen Gelände möglich. Voraussetzung dafür sind die vorhergehend erwähnten, geologischen Gegebenheiten. Die Stabilität einer ausreichenden Humusschicht kann durch den Einbau von Faschinen, Netzen, Matten oder ähnlichen Hilfsmitteln bis zur vollständigen Verwachsung der Grasnarben sichergestellt werden. Ebenfalls denkbar wäre eine Spritzsaat mit einem Klebeanteil in der Samenmischung oder allenfalls eine Kombination der unterschiedlichen Methoden. Vergleichbare, gelöste Situationen von Steilhangbegrünungen findet man im Bereich des Strassenbaus und bei diversen Baueingriffen in den Bergen. Wichtig zur Erhaltung der Wiese als Charaktermerkmal und zum optimalen Erosionsschutz durch ein dichtes Wurzelwachstum ist die Pflege der Grünfläche. Dies bedingt einen regelmässigen Schnitt der Wiese, was wohl von Hand (Freischneidegerät) ausgeführt werden muss. Dazu sollten an der Böschungskrone Sicherheitsvorrichtung eingebaut werden, welche ein Abseilen und Sichern während des Pflegeeinsatzes ermöglichen. Dies könnte beispielsweise durch Hacken oder Kabel gewährlesitet werden. Zudem kann in der Anwachsphase eine zusätzliche Pflege durch Düngerzugabe und Wässern notwendig sein. Eine erneute Nutzung des Hangs durch Schafe sollte erst nach einem guten Verwachsen der Wiese in Betracht gezogen werden.

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Einbaumethoden / Wiesentyp Die schlussendliche Wahl des Wiesentypes und die Erstellungsart soll je nach Unterbodenbeschaffenheit in der Ausführungsplanung festgelegt werden. Positiv wirkt sich eine Kombination von Extensiv- und Intensivwurzlern, wie z.B. Kräuter und Gräsern auf die Befestigung des Bodens aus, weil dadurch eine regelmässige Durchwurzelung erreicht werden kann. Fertige Mischungen, die auf den Bodentyp, Exposition, Niederschlagsmengen und Einbaumethoden optimiert werden sind bei Samenspezialisten erhältlich.

Samenhaftkleber * Einsatz hauptsächlich für Gebläsesaat * Nährstoffgehalte * Streumenge: 50-100 g pro m2 auf Humusböden bzw. 100 g pro m2 auf Rohböden oder humusarmen Substraten * Einsatzbereich, Wind- und wassererosionsgefährdete Begrünungsflächen

Jutenetze / Kokosnetze Jute- und Kokosnetze sind Hilfsmittel zur Begrünung der Uferbereiche von Gewässern und steilen Böschungen. Sie helfen die Erosionsgefahr zu mindern, halten die Feuchtigkeit zurück und verbessern das Mikroklima für die keimenden Samen.

Jutenetze Jutenetze erfüllen Ihre Funktion als Erosionsschutz etwa ein Jahr lang, danach werden sie vollkommen von den Bodenorganismen abgebaut. In der Regel reicht dieser Zeitraum aus, bis die jungen Pflanzen der Saat die Funktion des Erosionsschutzes übernehmen. Bei Böschungen bis zu 45° (1:1) Neigung eignen sich Jutenetze mit einer mittleren Maschenweite und einem Flächengewicht von etwa 500 g / m2.

Kokosnetze Die Koskosfasern werden weniger schnell von Bodenorganismen abgebaut als Jutefasern. Sie eignen sich deshalb vor allem für einen längerfristigen Erosionsschutz von 2 bis 5 Jahren. Vor allem bei Hochlagenbegrünungen (Anrissstellen von Rüfen, Skipistensanierungen etc.) kommen die Kokosnetze zur Anwendung, da die Pflanzen innerhalb einer Vegetationsperiode den Erosionsschutz noch nicht gewährleisten können. Auch Kokosnetze erhalten Sie bei uns in verschiedenen Ausführungen.

Gehölze / Heckenkörper Einzig im Bereich der talseitigen Mauer der Erschliessungsebene soll die Wiese durch einen schmalen Heckenkörper ergänzt werden. Dieser wird direkt entlang der Mauer gepflanzt und durch regelmässigen Schnitt auf ca. 80-120cm tief gehalten. Dieses Gehölzelement soll konzeptionell die Wirkung des Gebäudes durch einen klaren horizontalstreifen verstärken und durch seine Höhe den Einschnitt der Erschliessungsebene zusätzlich verstecken. Ebenfalls nimmt dieser Grünkörper ein Element aus der Umgebung entlang der Strasse auf, wo zwischen dem Strassenverlauf und den Gebäuden jeweils ein Gehölzriegel als Trennelement steht. Die Pflanzung einer Hecke erlaubt auch die Anlage eines Banketts entlang der Mauer. Damit kann verhindert werden, dass schlechtes Wiesenwachstum und unregelmässige Erosion entlang des Betons sichtbar werden.

Schaffhausen 29. September 2010

Daniel Bösch