QP SHA Felsenstieg
Plan d'affectation spécial · Schaffhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 13 févr. 2012
- En vigueur depuis
- 13 févr. 2012
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Schaffhausen
Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Eingegangen 1 6. Feb. 2012 Journal Nr.:.-�
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, Quartierplan «Felsenstieg» und Teilaufhebung der Baulinie Nr. 12 (RRB vom 6. April 1898); Genehmigung
Schaffhausen, 13. Februar 2012
Verfügung
1. Mit dem privaten Quartierplan «Felsenstieg» werden die notwendigen Regelungen für eine städtebaulich gute Überbauung der Parzellen GB Nr. 1816, 1817, 1819 und 1821 getroffen. Der Quartierplan enthält klare städtebauliche Aussagen und verfolgt mit dem parkartigen Aussen raumkonzept eine attraktive Umgebungsgestaltung. Der private Quartierptan «Fe!senstieg)) wur de mehrmals durch die Stadtbildkommission geprüft und dem Quartierplan wird eine Qualität at testiert, die die Voraussetzungen für eine Gewährung der Abweichungen von der Regelbauweise erfüllt. Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 30. August 2011 den Quartier p!an «Felsenstieg», umfassend die Quartierplanvorschriften, den Situationsplan mit Schema schnitten und die Aufhebung der Baulinie Nr. 12 im Teilbereich des Quartierp!anperimeters, be schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. September bis 29. September 2011. Die be troffenen Grundeigentümer .wurden mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2011 benach richtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung des Ouartierplanes «Felsenstieg», inklusive der Aufhebung der Baulinie Nr. 12 im Teilbereich des Quartierplanperimeters.
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11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom
1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah
ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü
fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Felsenstieg» rechtmässig zustande ge kommen ist. Ebenso rechtmässig ist die Änderung {Aufhebung) eines Teiles der Baulinie
Nr. 12 zustande gekommen. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurden der Quartier
plan und die Änderung der Baulinie öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit
eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände
zum Quartierplan oder der Aufhebung der Baulinie vorgebracht. Die Genehmigung kann so
mit erteilt werden.
3. Es wird mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Bereich des Quartierp!an
perimeters eine Werkleitungstrasse der EKS AG mit überregionalen Leitungen befindet (sie
he beiliegender Plan mit Schreiben EKS vom 6. Dezember 2011).
111. Demgemäss wird
v e r f ü g t:
1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 30. August 2011 beschlossene Quartierplan <<Felsen stieg», umfassend die Quartierplanvorschriften und den Situationspfan mit Schemaschnitten,
wird genehmigt.
2. Gleichzeitig wird die bestehende Baulinie Nr. 12 (RRB vom 6. April 1898) im Bereich des Quartierplanperimeters aufgehoben.
3. Mitteilung an:
2
Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
Baudepartement
Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten)
Grundbuchamt
Energiefachstelle
EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen
EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen Hochbauamt
Rechtsdienst des Baudepartements
Vermessungsamt
Tiefbauamt (Gewässer/ Strassen)
Bauinspektorat
Amt für Grundstückschätzung Interkantonales Labor
Dr. Reto Dubach, Re�ierungsrat
- Quartierplan «Felsenstieg» (4-fach)
3
Rhelnstrasse 37 Elektrizitätswerk des 1 <ill<!lßlS,llJ'llh'""'*'f>laturschutzamt Postfach 435 CH·8201 Schaffhausen Dok.Nr. Z/f0( Gesch. o:, T +415263355 55 F+41526335201 E-Mail: [email protected] www.eks.ch
Nr,(/1
E Kpl
- 8. 2ez. 2011
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EINSCHREIBEN
Kanton Schaffhausen Planungs-und Naturschutzamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen
Stromversorgung Schaffhausen
Sekr
Zuständig Patrick Frutlg Direktwahl +41 52 633 52 59 E-Mail [email protected] Referenz pf Datum 06. Dezember 2011
Stellungnahme, Quartierplan "Felsenstieg" und Teilaufhebung Baulinie Nr.12 von 1898
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Zustellung der Unterlagen. Bei der Prüfung des erläuternden Be richtes gern. Art.47 RPV, mussten wir feststellen, dass unsere Stellungnahme anlässlich der Vorprüfung vom 22.09.2011 nicht die entsprechende Würdigung erfährt bzw. der Cha rakter der Leitungstrasse nicht erkannt wurde.
Bei der Werkleitungstrasse der EKS AG und Axpo Netze AG handelt es sich um einen massiven Rohrblock. Beide darin verlegten Leitungen weisen einen überregionalen Cha rakter auf. Der Bestand ist zwingend zu sichern.
Im Grundbuch von Schaffhausen sind für die Grundstücke GB Nr.1816, 1817 und 1819 Rechte zum Bau-und Betrieb von Hochspannungsleitungen sowle Bau-. Pflanz und Benut zungsbeschränkungen eingetragen. Allfällige Bauvorhaben sind in den bezeichneten Flä chen nicht möglich. Zwecks besserer Übersicht, liegen Kopien der Verträge diesem Schreiben bei. Im Bereich der Leitungen sind folgende gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten: • Verordnung über elektrische Leitungen{Leitungsverordnung, LeV) • Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elekt rizitätsgesetz, EleG) • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) • SUVA - Richtlinien für den Einsatz von Kranen und Baumaschinen im Bereich elektrischer Freileitungen. • SUVA - Richtlinien für den Einsatz von Turmdrehkrane - Installation, Montage, Demontage
Bei Baumassnahmen im Annäherungs-und Gefahrenbereich der Leitungen ist die EKS AG frühzeitig zu informieren. Erweiterte Baumassnahmen die üb.er den heutigen Bestand hin aus gehen, bedingen einer Prüfung.
ISO 14001
Mitglied der ajpo
Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG, Postfach 435, CH-8201 Schaffhausen Steli'ungnahme, Quartierplan "Felsenstieg" und Teilaufhebung Baulinie Nr.12 von 1898
Wir Danken Ihnen für eine Präzisierung im QP. Bei Fragen stehen wir gerne zur VeriüM gung. 7�
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Leitung Planung und Betrieb
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Leitung Engineering
Schreiben cc an Axpo Netze AG, Baden
Beilage : Situation 1:500
212
Quartierplanvorschriften
STADT
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SCHAffHAUSEN
Privater Quartierplan Felsenstieg
Vorschriften Von den Grundeigentümern beschlossen am
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Vom Stadtrat beschlossen am
Einschreiben an Betroffene vom
06. 09. '201/
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 13. FEB. 2
nr. R. Dubach Suter • von Känel • Wild • AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich
Telefon 044 315 13 90
Fax 044 315 13 99
32445 -15.7.2011
Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und Art. 64 ff der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10.5.2005 (Stand 1.6. 2010) (BauO) erlässt der Stadtrat den privaten Quartierplan Felsenstieg mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.
A. 1
Art. 1 Quartierplangebiet
2
Art. 2 Bestandteile
Allgemeine Bestimmungen
Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nr. 1816, 1817, 1819 und 1821 mit 19’441 m2. Es ist im zugehörigen Plan festgehalten. Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften. Dies betrifft auch die Nutzweise und die Berechnung der Baudichte.
Der Quartierplan besteht aus folgenden Bestandteilen: 1
Rechtsverbindliche Unterlagen • Vorschriften • Plan 1:500 mit Situation, Schemaschnitt
2
Art. 3 Planungsziele
Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV.
Der Quartierplan bezweckt: • die Festlegung der Grundkonzeption für eine zeitgemässe Wohnüberbauung in einwandfreier, hoher städtebaulicher, architektonischer und energetischer Qualität • die haushälterische Bodennutzung • das Sicherstellen einer rationellen und quartierschonenden Parkierung • die Schaffung eines parkähnlichen aufenthaltsfreundlichen Grünraums • die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung.
Art. 4 Quartierschutz
Die bestehenden Richtlinien des Quartierschutzgebiets Nr. 11a gelten in Ergänzung zu diesem Quartierplan weiterhin.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
B.
Überbauungsvorschriften
Art. 5 Wohnanteil
Der Wohnanteil hat mindestens 90% zu betragen.
Art. 6 Baudichte
1
2
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 24 BauO beträgt im Quartierplangebiet maximal 8’931 m2. Mindestens 80% davon sind gesamthaft zu realisieren. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche erhöht sich aufgrund der in
Art. 24
Abs. 4 BauO umschriebenen Berechnung. Die Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Baubereichen zugeteilt. Eine Erhöhung um maximal 20% in den einzelnen Baubereichen ist unter der Berücksichtigung der im Geltungsbereich maximal zulässigen Bruttogeschossfläche möglich: Baubereich A B C D E F G H I K
1
Art. 7 Stellung der Bauten
2
3
4
3
Bruttogeschossfläche 1’304 m2 1'440 m2 1'440 m2 1'440 m2 350 m2 (bestehend) 478 m2 (bestehend) 691 m2 (bestehend) 704 m2 (bestehend) 691 m2 (bestehend) 393 m2 (bestehend)
Oberirdische Bauten sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten, durch Mantellinien begrenzten Baubereiche A-K zulässig. In den Baubereichen B-K ist je eine Baute zulässig. Im Baubereichen A ist die Anzahl der Bauten nicht beschränkt. Die bestehenden Bauten der Baubereiche E-K können um die im Plan bezeichnete Schicht erweitert werden. Die Erweiterungsschicht ist generell für Balkone, Wintergärten und ähnliches vorgesehen. Erweiterungen der Wohnfläche können unter Beachtung der maximal möglichen Bruttogeschossfläche bis zu 25% der Erweiterungsschicht beanspruchen. Die Garagen VS Nrn. 4623A und 4624A dürfen erst mit der in Aussicht gestellten Baubewilligung für Neubauten an derselben Stelle oder gemeinsam mit dem Abbruch der zugehörigen Wohnbaute VS Nr. 4623 rückgebaut werden. Auf die im Plan festgelegte Pflichtbaulinie beim Baubereich A sind mindestens 50% der zur Lochstrasse gewandten Fassadenlängen von Neubauten zu stellen. Es gilt ein Anordnungsspielraum von maximal 0.50 m hinter diese Pflichtbaulinie.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
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1
Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstände
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1
Art. 9 Höhen und Geschosse
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3
4
1
Art. 10 Gestaltungsvorschriften
4
Neben- und Anbauten im Sinne von Art. 22 Abs. 4 BauO sowie unterirdische Bauten sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Der Abstand zu öffentlichem Grund und die inneren Gebäudeabstände ergeben sich durch die Lage der Baubereiche. Die Strassenbaulinie an der Lochstrasse wird im Geltungsbereich des Quartierplans aufgehoben. Für kleinere Vorsprünge in den Fassaden an der Pflichtbaulinie und kleinere Nebengebäude gilt sinngemäss Art. 16 Abs. 3 BauG. Werden innerhalb der Baubereiche Bauten nicht zusammengebaut, so gilt unter Vorbehalt wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen ein Gebäudeabstand von 5.00 m. Die maximal zulässigen Gebäudekoten innerhalb der Baubereiche A-D betragen: Baubereich
Geschosszahl max.
Gebäudekote max.
Attika gemäss
Art. 21 BauO
A B C D
3 VG 4 VG 4 VG 4 VG
479.00 m ü.M. 482.00 m ü.M. 482.00 m ü.M. 482.00 m ü.M.
nicht zulässig zulässig zulässig zulässig
Die Höhe der Attika der Baubereiche B-D darf maximal 3.00 m betragen. Für die Baubereiche E-K gelten die Höhen und Geschosszahlen der bestehenden Bauten. Technische Aufbauten dürfen über die Gesamthöhe hinausragen. Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BauO erreicht wird. Im Hinblick auf den Quartierschutz, müssen sie zudem erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie für die Materialien und Farben.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
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15 autres articles
Art. 11 Hindernisfreie Bauten
In den Baubereichen A-D sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind gemäss Art. 12 BauO zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt oder die Nutzung von erneuerbarer Energie dem entgegen steht. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG als verbindlich. Das Richtprojekt des Büros Meyer Stegemann Architekten, Schaffhausen, mit Balliana Schubert Landschaftsarchitekten AG, Zürich, vom September 2008 gilt für die Realisierung aller Bauten und Anlagen mitsamt Umgebung als wegweisend.
Gebäude- und Wohnungszugänge sind hindernisfrei zu gestalten, von den Wohnungen selbst mindestens 15% der Neubauten. Die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“, 2009 ist verbindlich.
C. 1
Art. 12 Strassenerschliessung
2
3 4
Art. 13 Fusswege
Erschliessung und Parkierung
Das Quartierplangebiet wird über die Lochstrasse und den Felsenstieg verkehrsmässig erschlossen. Eine Notzufahrt ist westlich der Baubereiche B-D sicherzustellen. Die Privatstrasse GB Nr. 1819 wird aufgehoben. Am Felsensteig ist gemeinsam mit der oberirdischen Parkierung ein Kehrplatz sicherzustellen.
Zwischen den im zugehörigen Plan dargestellten Richtungspfeilen sind in möglichst direkter Linienführung öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen in einer Breite von mindestens 1.5 m sicherzustellen. Die Wegrechte sind im Grundbuch einzutragen.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
1
Art. 14 Parkierung
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3
4
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7
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Art. 15 Ver- und Entsorgung
2
6
Die Anzahl der Pflichtparkplätze wird anhand der jeweils gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen berechnet. Die Pflichtparkplätze für die Baubereiche A-D sind mehrheitlich in einer unterirdischen Einstellhalle zu realisieren. Die Anzahl der unterirdischen angeordneten Parkplätze ist nicht begrenzt, wobei bei einer Parkplatzzahl von über 110% des Pflichtbedarfs gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen ein gewerblicher Zweck angenommen wird, welcher an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist. Bei nachgewiesenem Bedarf eines Car-Sharing Angebotes und dem Vorhandensein eines renomierten Betreibers ist im festgehaltenen Bereich der oberirdischen Parkierung gemäss Situationsplan, zu orts- und branchenüblichen Mietzinsen eine angemessene Fläche für einen Car-Sharing Standort bereitzustellen. Die Anzahl der Besucherparkplätze kann entsprechend reduziert werden. Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Einstellhalle muss gemäss den Angaben im zugehörigen Plan von der Lochstrasse her erfolgen. Für die Baubereiche A-D dürfen maximal 10% der unterirdisch angeordneten Pflichtparkplätze, mindestens jedoch sieben Parkplätze, als oberirdische Abstellplätze für Besucher erstellt werden. Diese sind im Bereich der im zugehörigen Plan bezeichneten Flächen anzuordnen. Die bestehenden Garagen VS Nrn. 4624A und 4623A sind in den Parkplatzzahlen nicht zu berücksichtigen. Es sind für die Baubereiche A-D 140 gedeckte Fahrradabstellplätze nahe der Gebäudeeingänge vorzusehen. Bei Um- oder Neubau der bestehenden Bauten ist jeweils 1 gedeckter Abstellplatz pro 40 m2 Bruttogeschossfläche zu erstellen. Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Werkleitungen erfolgt nach den Vorschriften der Stadt Schaffhausen und zulasten der Grundeigentümer. Ein zentraler Sammelplatz für die Abfallentsorgung ist an der Lochstrasse im Bereich der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle auf privatem Grund vorzusehen.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
D. 1
Art. 16 Grundsatz
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Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach dem Richtprojekt von Meyer Stegmann Architekten, Schaffhausen, und Balliana Schubert Landschaftsarchitekten AG, Zürich, vom September 2009. Es soll ein parkartiger Gesamteindruck entstehen. Die Umgebungsgestaltung muss erhöhten gestalterischen und ökologischen Ansprüchen genügen und ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen: • Die Bodenmodulationen sind, mit Ausnahme der Gestaltung der Spielflächen und der Bepflanzung, auf ein Minimum zu beschränken. • Der Schwerpunkt der Spiel- und Aufenthaltsflächen ist in dem entsprechend ausgewiesenen Bereich westlich der Baubereiche B-D anzulegen. • Die privaten Aussenbereiche der Erdgeschosswohnungen mit Ausnahme des Vorbereichs gemäss Art. 17 sollen z.B. mit einheimischen Hecken von den allgemein nutzbaren Flächen wirksam abgetrennt werden. • Für die Grundbepflanzung sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme nach Möglichkeit einheimische und standortgemässe Arten sowie Obstbäume zu verwenden. • Die privaten Aussenbereiche der Erdgeschosswohnungen sollen z.B. mit einheimischen Hecken von den allgemein nutzbaren Flächen wirksam abgetrennt werden.
Art. 17 Vorbereich
zwischen den Baufeldern A, E, F, G, H, I und der Lochstrasse
Die für das Quartier prägende Vorgartenstruktur entlang der Lochstrasse ist zu erhalten. Für den Umgebungsgestaltungsplan gelten folgende Vorschriften:
Art. 18 Spiel- und
Gemeinschaftsflächen
In den im zugehörigen Plan bezeichneten Bereichen sind vielfältig nutzbare und ansprechend gestaltete allgemein zugängliche Spiel- und Gemeinschaftsflächen für die Bewohner zu erstellen. Die gesamten markierten Bereiche müssen allgemein zugänglich sein. Der Anteil der Gemeinschaftsflächen hat mindestens 15% der gesamten für die Baudichte anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
a. Der Vorbereich ist mit einem betonierten Sockelmäuerchen mit Holzstaketenzaun vom Strassenbereich mit Trottoir abzutrennen. b. Der Vorbereich ist zu 2/3 seiner Länge als begrünte Fläche auszugestalten.
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Privater Quartierplan Felsenstieg Vorschriften
Art. 19 Schlittelbereich
Zwischen den im zugehörigen Plan dargestellten Richtungspfeilen ist ein Schlittelbereich zu gewährleisten. Der Schlittelbereich ist zwingend als naturnah gepflegte Wiese zu belassen.
Art. 20 Baumbestand
Die bestehenden grossen Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Diese sind im zugehörigen Plan eingezeichnet.
E. 1
Art. 21 Lärmschutz
2
3
1
Art. 22 Energie
2
1
Art. 23 Lichtemissionen
2
Umwelt und Energie
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für den Baubereich A, E und F ist ein Lärmgutachten zu erstellen. Der Lärmschutz ist mit gestalterisch-konstruktiven Mitteln wie der Gebäudestellung, der Grundrissanordnung sowie allfälliger kontrollierter Lüftung sicherzustellen. Lärmschutzwände und -wälle sind ausgeschlossen. Sämtliche Bauten haben die Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss MINERGIE®-Standard zu erfüllen. Mindestens 20 % des Energiebedarfs ist durch erneuerbare Energieträger oder durch eine Abwärmenutzung zu decken. Mit der Baueingabe ist ein umfassendes Energiekonzept zur Genehmigung einzureichen. Vertikale Lichtemissionen von unten nach oben und Streulicht über die Horizontale sind nicht zugelassen. Die Beleuchtung, inklusive der Strassenbeleuchtung, hat nach dem Lichtkonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen. Sämtliche Aussenleuchten östlich der Baubereiche A-F sind zum Schutz des Kleinen Leuchtkäfers mit Bewegungsmeldern und geeigneten Reflektoren auszugestalten.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 24 Anmerkung im Grundbuch
Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.
Art. 25 Inkrafttreten
Der Private Quartierplan Felsenstieg tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
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