QP Schründili
Plan d'affectation spécial · Wilchingen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Wilchingen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 9 nov. 2011
- En vigueur depuis
- 9 nov. 2011
Carte
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Fichiers
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Texte
WIL_006_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat�[email protected]
Wilchingen, Quartierplan «Schründili»; Genehmigung
Schaffhausen, 9. November 2011
Verfügung
1. Das Quartier «Schründili » wurde vor ca. 20 Jahren überbaut. Die Parzellen 1311, 1318 - 1321, 1344 - 1346 sind der Einfamilienhauszone und die Parzellen 1343, 1357 - 1363, 1388 sind der Wohnzone 2 zugewiesen. Mit der Eingabe eines Baugesuches zur Erstellung eines Satteldaches im Jahr 2010 wurde die Frage des einheitlichen Quartiererscheinungsbildes in Frage gestellt. Ein Quartierplan besteht nicht. Dieser wurde zu früheren Zeiten bereits diskutiert, jedoch in der Meinung, dass sich alle Hauseigentümer an die Absprachen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, ein Haus mit Flach dach zu erstellen, halten. Der Gemeinderat hat das Gesuch für die nachträgliche Erstellung eines Satteldaches mit der Begründung, dass sich die Bauten gemäss Bauordnung Art. 9 einordnen müssen, abgelehnt. Der betroffene Eigentümer legte Rekurs ein und ging bis vor Obergericht. Dieses legte einen Augenschein fest, an dem sich die Beteiligten einigten, eine Planungszone zu Realisierung eines Quartierplans zu errichten. Der Gemeinderat Wilchingen hat nun am 16. April 2011 den Quartierplan «Schründili», umfas send die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan (Erschliessung bestehend) und den Bebau ungsplan (Firsthöhen l Firstrichtung), beschlossen.
Die öffentliche Auflage erfolgte vom 19. August bis 7. September 2011. Die betroffenen Grund eigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 17. August 2011 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 26. September 2011 ersucht nun der Gemeinderat Wilchingen um Genehmi gung des Quartierplanes «Schründili».
11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Schründili» rechtmässig zustande gekom men ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde de.r Quartierplan öffentlich auf gelegt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergänzungen zum Quartierplan vor gebracht. 3. Die Bauordnung sieht keine Abweichungen von der Regelbauweise mittels Quartierplänen in den Wohnzonen vor. Es gelten somit die in der Bauordnung festgelegten First- und Gebäu dehöhen. Aufgrund der im Plan 2 festgelegten Höhenquoten kann nicht überprüft werden, ob diese mit den maximalen zulässigen First- und Gebäudehöhen der Bauordnung überein stimmen. Es ist somit festzuhalten, dass die in der Bauordnung Wilchingen gemäss Art. 28 vorgegebenen Gebäude- und Firsthöhen nicht überschritten werden dürfen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Schründili» erteilt werden.
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2
III.
Demgemäss wird v e r füg t: 1. Der vom Gemeinderat Wilchingen am 16. August 2011 beschlossene Quartierplan «Schrün dili», umfassend die Bauvorschriften, den Erschliessungsplan (Erschliessung bestehend) und den Bebauungsplan (Firsthöhen / Firstrichtung), wird genehmigt. 2. Mitteilung an:· Gemeinderat, 8217 Wilchingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt Interkantonales Labor Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung
Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident
- Quartierplan «Schründili» ( 4-fach)
3
Quartierplanvorschriften
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-
WILCHINGEN••.• .. ZWAA DORFER - AA GMAAND
e
Quartierplan «Schründili» Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 16. August 2011
H.R. Meier
L. Schelker
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Öffentliche Auflage vom 19. August bis 07. September 2011 Einschreiben an Betroffene vom 17. August 2011 Vom Baudepartement des Kantons c affhausen
·
- 9·.... NOV: . 2011 genehmigt am ... .................................... Dr. R. Du ach
Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt am ..............................
-2Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nach folgenden Quartierplan.
1.
Zweck Das Quartier besteht heute ausschliesslich aus Flachdachbauten. Der Quartierplan be zweckt insbesondere die Möglichkeit einer Dachsanierung mit geneigten Dächern.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: • Bauvorschriften • Plan 1: Situation 1: 1 '000 Erschliessung • Plan 2: Situation 1: 1'000 Bebauung
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Gemeinde Wilchingen.
4.
Erschliessungsanlagen
4.1
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1.
5.
Massvorschriften
5.1
Für Bauten mit Giebeldächer gelten die maximalen Gebäude- und Firsthöhenkoten gemäss Plan 2.
6.
Gestaltungsvorschriften
6.1
Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen.
6.2
Die Firstrichtung der Hauptbauten hat gemäss Plan 2 zu erfolgen.
7.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Schründili» tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.