QP Oberbanne
Plan d'affectation spécial · Wilchingen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Wilchingen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. RR
- Adopté
- 10 nov. 2010
- En vigueur depuis
- 10 nov. 2010
Carte
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Fichiers
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Texte
WIL_009_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Wilchingen, Quartierplan «Ober banne»; Genehmigung
Schaffhausen, 10.November2010
Verfügung 1. Damit für das Gebiet «Oberbannern eine geordnete Überbauung und eine optimale Erschlies sung sowie eine saubere Trennung zwischen der Wohnzone W2 und der Gewerbezone GW2 gewährleistet werden kann, wurde mit den Grundeigentümern vereinbart, einen Quartierplan zu erstellen. Daraufhin hat der Gemeinderat Wilchingen am 16. April 2009 den Quartierplan «Ober banne», umfassend die Bauvorschriften und den Quartierplan (Erschliessung, Überbauung, Bau linien) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Juni bis 1. Juli 2009. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 2009 benachrichtigt. Es sind vier Einsprachen eingegangen.Nach Rücksprache mit den l;:insprechern und einigen kleinen Anpassungen inner halb des Quartierplanperimeters wurden alle Einsprachen zurückgezogen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 ersucht nun der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung des Quartierpla nes «Oberbanne».
11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die ·Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom \
1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Oberbanne» rechtmässig zustande ge kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrich tigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergänzungen zum Quartierplan vorgebracht. 3. Gewässerschutz Die Erschliessung hat nach der genehmigten Generellen Entwässerungsplanung zu erfolgen. Im genehmigten GEP ist ein Versickerungsbecken «Banne» samt Ölabscheider geplant. Da zu ist für die Schmutzwasserkanalisation ein Rückhaltebecken mit 50 m3 vor der Pumpstation Kieswerk vorgesehen. 4. Altlasten Das Grundstück GB Nr. 369 ist im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet. Dies ist bei Bauprojekten mit Aushubarbeiten, bzw. Neuparzellierungen zu berücksichtigen., Gestützt auf die vorstehenden 'Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Ober banne» erteilt werden.
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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Gemeinderat Wilchingen am 16. April 2009 beschlossene Quartierplan «Oberban ne», umfassend die Bauvorschriften und den Quartierplan (Erschliessung, Überbauung, Bau linien), wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8217 Wilchingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und r:,Jaturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt Koordinationsstelle für öffentlichen Verkehr 2
Tiefbauamt Interkantonales Labor EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung.
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat.
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Quartierplanvorschriften
QUARTI ERPLAN
OBERBANNE Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 16. April 2009
H.R. Meier
Öffentliche Auflage vom 12. Juni 2009 bis 1. Juli 2009 Einschreiben an Betroffene vom 3. Juni 2009 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt� .1� - ..$.i.0.1.A.� -�-�-
.V�U.� � �� ..�<t� Dr. R. D
Stand, 6. Oktober 2010 208228
Bürgin Winzeler Partner AG lngenleurbOro IOr Tielbau und Vermessung In OnJben 22. CH-8200 Schaffheuaen Telefon: 052 633 06 68 Fax: 052 633 06 87 E-mail: infoQbwpag.ch
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-2Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) und Art. 46 der Bau- und Nutzungs ordnung der Gemeinde Wilchingen erlässt der Gemeinderat den nachfolgenden Quartier plan.
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnerge meinde Wilchingen angepasste, sinnvolle geordnete Bebauung unter Berücksichtigung ei ner haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Ener gienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: - Bauvorschriften - Situationsplan 1: 1000 Erschliessung, Bebauung und Baulinien
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das im Plan umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Wilchingen.
3.3
Zur Festlegung spezieller Bestimmungen werden die bebaubaren Flächen im Situationsplan in die Baubereiche A, B, C und D eingeteilt.
4.
Parzellierung
4.1
Die Grundstücke können weiter parzelliert werden. Bei Parzellierungen ist sicherzustellen, dass alle Parzellen erschlossen sind. Der Gemeinde ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen als Grundlage für die Parzellierungsgenehmigung.
4.2
Die Parzellierung hat so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung und Nutzung erreicht werden kann und keine Restflächen entstehen.
4.3
Für gemeinsam genutzte Flächen sind Parzellen im Miteigentum auszuscheiden oder ent sprechende Dienstbarkeiten auszuscheiden. Die Beteiligung mit Rechten und Pflichten rich tet sich nach dem Nutzen und wird in Grundbuchverträgen geregelt.
5.
Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen
5.1
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach dem Situationsplan.
5.2
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versi ckern, wo die Versickerung nicht möglich ist, können Ausnahmen genehmigt werden.
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5.3
Das Schmutzwasser ist in die Gemeindekanalisation abzuleiten.
5.4
Das verschmutzte Abwasser aus Produktions-, Umschlags- und Lagerflächen ist nach einer allfällig notwendigen Vorbehandlung in die Gemeindekanalisation abzuleiten. Die maximale Abflussmenge beträgt für die Bereiche C + D 40 1/s. Für grössere Wassermengen sind Re tentionen zu schaffen. Für die Berechnung der abzuleitenden Wassermengen ist mit einer Regenintensität bei einem 5-jährigen Ereignis zu rechnen. Bei grösseren Wassermengen kann das Wasser über Notüberläufe in den Vorfluter abgeleitet werden.
5.5
Für die Trink- und Löschwasserversorgung in den Bereichen C + D ist von der Bannen strasse eine entsprechend der Nutzung dimensionierte Leitung mit Hydranten zu erstellen, die Dimensionierung richtet sich nach dem GWP der Gemeinde und dem Eigenbedarf. Die Hydranten müssen für die Feuerwehr immer zugänglich sein.
6.
Zufahrten
6.1
Die Zufahrten richten sich nach dem Situationsplan.
6.2
Die Verkehrserschliessung für den Bereich A erfolgt ab der Bannenstrasse oder der Gal genbuckstrasse.
6.3
Die Verkehrserschliessung für die Bereiche B, C und D erfolgt ab der Bannenstrasse.
6.4
Für die Verkehrserschliessung hinter liegender Grundstücke und Grundstücksflächen sind Dienstbarkeitsverträge zu erstellen. Die Strassen und Wege müssen auch für die öffentli chen Aufgaben wie Zustelldienst benutzt werden können. Die Finanzierung der Investition und Unterhaltskosten regeln die Grundeigentümer unter sich.
7.
Bebauung
7.1
Im Bereich C beträgt die Gebäude- sowie Firsthöhe maximal 8.0 m.
8.
Baulinien
8.1
Im Bereich C wurden zum Schutz der angrenzenden Wohnzone Baulinien für Hochbauten sowie Baulinien für Anlagen festgelegt.
8.2
Zwischen den Bereichen B und C sowie C und D können Anlagen wie Zufahrtswege und Abstellplätze an die Grenze erstellt werden.
9.
Massvorschriften
9.1
Im Quartierplan gelten mit der Einschränkung gemäss Punkt 7.1 die Masse der Regelbau weise.
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10.
Gestaltungsvorschriften
10.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Vorprojekte können der Gemeinde rechtzei tig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme eingereicht werden.
10.2
Bauten und Anlagen im Bereich C sind gegenüber den Bereichen A und B möglichst abzu schirmen, z.B. mit Hecken oder Bäumen.
11.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Oberbanne» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kan tons Schaffhausen in Kraft.