QP Beringen: Industriezone

Plan d'affectation spécial · Beringen

Document

Numéro
4568
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Beringen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
20 févr. 2002
En vigueur depuis
20 févr. 2002

Carte

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Fichiers

Texte

BER_002_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Telefon Direkt Telefon Zentrale Fax

8201 Schaffhausen, 20. Februar 2002 Rathaus, Beckenstube 7

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+4152 632 73 87 +4152 632 71 11 +4152 632 70 46

Beringen , Quartierplan "Industriezo­ ne" und Landumlegung "Industriezo­ ne"; Genehmigung

1. Der Gemeinderat Beringen hat am 5. Mai 1997 den Quartierplan "Industriezone", umfassend den Quartierplan und die zugehörigen Quartierplanvorschriften sowie die Landumlegung ."Industriezone" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Juni bis 7. Juli 1997. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 29. Mai 1997 benachrichtigt. Es sind fünf Einsprachen eingegangen, wovon eine zurückgezogen wurde; die restlichen vier wurden vom Gemeinderat abgewiesen, worauf die Einsprecher Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Ein Rekurs wurde als gegenstandslos abgeschrieben und die restlichen drei Rekurse wurden mit RRB vom 17. November 1998 abgewiesen. Zwei Rekur­ renten erhoben daraufhin Beschwerde beim Obergericht. Am 26. Juni 2000 einig­ te sich der Einwohnerrat Beringen mit den Rekurrenten aussergerichtlich. Die in der Vereinbarung vom 26. Juni 2000 festgehaltenen Änderungen wurden vom Gemeinderat Beringen am 26. Februar 2001 beschlossen. Die öffentliche Auflage des geänderten Quartierplanes erfolgte vom 2. März bis am 22. März 2001. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28. Feb­ ruar 2001 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Verwal­ tungsgerichtsbeschwerden sind somit materiell erledigt. Mit Schreiben vom 8. No­ vember 2001 ersucht der Gemeinderat Beringen um Genehmigung des Quartier­ planes "Industriezone" und der Landumlegung "lndustriezone0 II. 1. Quartierpläne und Landumlegungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öf­ fentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan und die Landumlegung rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Ge­ meinderat wurden der Quartierplan und die Landumlegung öffentlich aufge­ legt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren hat sich herausgestellt, dass die Quartierplanvorschriften Mängel aufweisen. Nachdem jedoch nur ein kleiner Teilbereich betroffen ist, wäre es unverhältnismässig, den Quartierplan als

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Ganzes zurückzuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegan­ gen. 2.1 Quartierplanvorschriften Mit einem Quartierplan kann die Bauordnung für ein bestimmtes Gebiet ge­ ändert werden (Art. 18 Abs. 1 BauG). Die zulässigen Abweichungen von Vor­ schriften über Gebäudemasse, Abstände und die Ausnützung des Baugrun­ des sind in der Bauordnung festzulegen (Art. 18. Abs. 2 BauG). Die Bauord­ nung legt in Art. 24 Abs. 5 die für einen Quartierplan in der Industriezone zu­ lässigen Abweichungen fest. Nun sieht aber Art. 2 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften (QPV) vor, dass der Gemeinderat Abweichungen von den speziellen Quartierplanvorschriften zu­ lassen kann. Gerade die spezielle Stellung des Quartierplanes als eine für ein begrenztes Gebiet geltende spezielle Überbauungsordnung im Rahmen des gesetzlich Möglichen verbietet die Zulassung einer allgemeinen Ausnahmere­ gelung. Berücksichtigt der Quartierplan die besondere Situation und wird er im Hinblick darauf erlassen, so steht die Verankerung eines generellen Aus­ nahmetatbestandes in den Quartierplanvorschriften im Widerspruch zur ei­ gentlichen Zweckbestimmungen eines solchen Planes. Ausnahmen sind somit nur unter den äusserst restriktiven Bedingungen von

Art. 2 Abs. 2, QPV möglich. Zuständig ist aber nicht der Gemeinderat, son­

dern das Baudepartement {Art. 57 Abs. 1 Ba.uG). Von der Ausnahmeregelung darf nur zurückhaltend und nur unter den sehr restriktiven Bedingungen von

Art. 2 Abs. 2 QPV Gebrauch gemacht werden. Muss von den Gebäudemas­

sen und vom Grenzabstand gemäss Art. 2 Abs. 2 QPV abgewichen werden, so ist dazu nicht der Gemeinderat zuständig, sondern das Baudepartement.

Art. 2 Abs. 1 QPV kann somit in dem Sinne genehmigt werden, als damit der

Spielraum bis zu den maximalen Baumassen gemäss Art. 2 Abs. . 2 QPV ge­ meint ist.

III. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1 . Der vom Gemeinderat Beringen am 5. Mai 1997 beschlossene Quartierplan "Industriezone" und die Landumlegung "Industriezone" sowie die vom Ge­ meinderat am 26. Februar 2001 beschlossenen Änderungen des Quartierpla­ nes "Industriezone" werden genehmigt. Die Quartierplanvorschriften im Sinne der Erwägungen. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat 8222 Beringen (Die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Natur­ schutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt

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- Grundbuchamt

-EKS - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Amt für Grundstückschätzungen - Oberg_ericht des Kantons Schaffhausen

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN

eter Lenherr - Quartierplan "Industriezone" (2-fach) - Landumlegung "Industriezone" (2-fach)

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 [email protected]

Verfügung vom 2. Juni 2021

Beringen; Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» 1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ersucht die Gemeinde Beringen um Genehmigung der Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick». In 'Beringen gibt es insgesamt fünf rechtskräftige Quartierpläne. Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung mit Integration der BNO Guntmadingen in die BNO Beringen erfolgte eine Überprüfung der rechtskräftigen Quartierpläne auf deren Inhalt und Notwendigkeit. Die Prüfung ergab, dass die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» an die IVHB und die bereits an die IVHB angepasste BNO anzupassen sind. Zudem werden überholte respektive nicht mehr erforderliche Regelungen überarbeitet oder gestrichen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Vorschriften, die Situationspläne werden nicht geändert. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 9. März 2020 beschlossen, die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» anzupassen und hat die Unterlagen zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Die Änderungen der Quartierpläne wurden vom 6. bis 25. November 2020 öffentlich· aufgelegt. Während dieser Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 9. März 2020 verabschiedete der Gemeinderat Beringen die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» bestehend aus den «Änderungen der Vorschriften» zur Genehmigung durch das Baudepartement. Es wurde keine Vorprüfung durchgeführt.

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die Änderungen der Quartierpläne öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen zum Quartierplan eingegangen.

2.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick erteilt werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Die vom Gemeinderat Beringen am 9. März 2020 beschlossenen Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick», bestehend aus den geänderten Vorschriften, werden genehmigt.

2.

Mitteilungen an: - Gemeinderat Beringen, Zelgstrasse 8, 8222 Beringen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) 2

-

Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]) (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) -

Bauinspektorat ([email protected])

-

Grundbuchamt Kanton Schaffhausen ([email protected])

-

Interkantonales Labor ([email protected])

-

Energiefachstelle ([email protected])

- Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected])

Schaffhausen, 2. Juni2021

Martin Kessle, Regierungsrat

I

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Änderungen Bauvorschriften (2.6.2021)

Quartierplan «Industriezone» Beringen vom 5. Mai 1997 und 26. Februar 2001 (Änderung)

Änderung der Vorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 9. März 2020 Öffentliche Auflage vom 6. November 2020 bis 25. November 2020. Einschreiben an Betroffene vom 5. November 2020

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung

- 2. Juni:·························· 2021 vom ···············

Stand: 8. Dezember 2020, Genehmigung

Bearbeitung:

Winzeler + Bühl I Raumplanung und Regionalentwicklung I Rheinweg 21 I 8200 Schaffhausen Bürgin Winzeler Partner AG I Bauingenieure und Planer I In Gruben 22 I 8200 Schaffhausen

Quartierplan «Industriezone», Beringen, Änderung der Bauvorschriften

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08.12.20

2/2

Die Vorschriften werden wie folgt geändert: Art. 2

Bauliche Ordnung und Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild

1)

aufgehoben

2)

Es gelten folgende Masse: a) Gebäudelänge höchstens 150.0 m b) Gesamthöhe höchstens 28.0 m c) Grenzabstände mindestens 5.0 m

3)

lautet neu: Für Autoabstellplätze gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie des kantonalen Baugesetzes.

4)

lautet neu: Bepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. Im Weiteren gelten sinngemäss die Vorschriften zum Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes gemäss der Bau- und Nutzungsordnung und des kantonalen Baugesetzes.

Beilage Verkleinerter Quartierplan (Situation 1:1000 und Vorschriften [Gültigkeitsbereich])

Beilage zur Änderung der Bauvorschriften des Quartierplans «Industriezone» vom 5.5.97 und 26.2.01