QP Barzheim: Junkholz

Plan d'affectation spécial · Thayngen

Document

Numéro
B/R/31/13
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Thayngen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
25 juin 1974
En vigueur depuis
25 juin 1974

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Thayngen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

BAZ_002_EN_1.pdf

AUSZUG aus dem

PROTOI<:OLL DES REGIERUNGSRATES DES I<:ANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.B/R/ 31/13

vom.

25. Juni 1974.

. I• Gestützt auf die baugesetzlichen Bestimmungen hat der Ge­

meinderat Barzheim für das Baugebiet "Junkholz" einen Bau-·

linienplan und einen Quartierplan mit besonderen Bauvor­ schriften aufgestellt sowie eine Baulandumlegung durch­

geführt. Die im Anschluss an die öffentliche Planauflage eingegangenen Einsprachen.hat der Gemeinderat unter Hin­

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weis auf die Rekursmöglichkeit an c1en Regierungsrat ent­

schieden. Von der RekursmBglichkeit wurde kein Gebrauch

gemacht. Mit Schreiben vom 19. Juni 1973 ersucht der Ge­

meinderat Barzheim, gestützt auf Art. 11 und 21 des kan­ tonalen Baugesetzes, um Genehmigung von Plänen und Bau­

landumlegung durch den Regierungsrat.

II. Nach konstanter Praxis prüft der Regierungsrat im Geneh­

migungsverfahren die Planungsinstrumente der Gemeinden \

auf Rechtrnässigkeit und auf Zweckmässigkeit.

Baulinienplanung, Quartierplanung und Baul�ndurnlegung sind

vorn Gemeinderat Barzheirn nach den Bestimmungen des kantona­

len ·Baugesetzes, Art. 9 bis 21, durchgeführt worden. Die

eingegangenen Einsprachen konnten vorn Gemeinderat abschlies­ send entschieden werden. Rekurse wurden nicht erhoben. Die

Verfahren sind somit rechtrnässig durchgeführt worden.

,.

2

Zur Frage der Zweckmässigkeit ergibt sich, was folgt: 1. Baulinienplan Nach Art. 9 des kantonalen Baugesetzes �at der Gemeinderat

für das Baugebiet der Gemeinde Baulinienpläne aufzustellen,

in die ferner eingetragen werden können:

1. Die. Niveaulinien sowie die bestehenden und künftigen Grenzen des öffentlichen Grundes;

2. die bisherigen und künftigen Verkehrsanlagen sowie die Parkplätze oder Grünflächen entlang von Strassen.

Im vorgelegten Baulinienplan sind die für künftige Erschlies­

sungsstrassen erforderlichen Flächen ausgeschieden. Die Bau­

linienabstände überschreiten die im Baugesetz geforderten Min­

destmasse. Die Voraussetzungen für die Erschliessung des Bau­ gebietes werden geschaffen. Der Baulinienplan ist als zweck­

mässig zu bezeichnen. 2. Quartierplan

Gemäss Art. 14 des kantonalen Baugesetzes legt der Gemeinderat

mit dem Quartierplan fest, wie ein Teilgebiet der Gemeinde mit Quartierstrassen, Kanalisation und Werkleitungen erschlossen

wird. Der Gemeinderat ist zudem befugt, die Ueberbauung des Quartiers durch besondere Vorschriften zu ordnen.

Das Baugebiet "Junkholz " liegt an einem exponierten Südhang

südwestlich des Dorfgebietes von Barzheim, vollständig ge­

trennt vom übrigen Baugebiet der Gemeinde. Es handelt sich

um eine gut einsehbare Lage. In der Studie Fingerhuth über

die Landschaftsschutz- und Erholungsplanung im Kanton Schaff­

hausen wird vorgeschlagen, das Gebiet als Landschafts-Schonge­

biet zu bezeichnen. Aus Gründen des Landschaftsschutzes sind

daher beim Aufstellen eines Quartierplanes mit besonderen Bau­

vorschriften hoh� Anforderungen an die später zu errichtenden

Bauten zu stellen, so dass eine sorgfältige Ueberbauung gewähr­ leistet wird.

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Der Quartierplan

Junkholz 11 legt fest, wie das Baugebiet inner­

halb des bezeichneten Perimeters mit Strassen, Kanalisationen

und Werkl�itungen erschlossen wird. Die Verbindung des Quartier­ plangebietes zum übrigen Dorfgebiet ist indessen nicht zu er­

sehen. Voraussetzung für die allfällige Erteilung von Baubewil­ ligungen kann aber nicht nur die Erschliessung des Baugebietes

innerhalb festgesetzter Grenzen sein. Nach§ 5 der Erschlies­

sungsverordnung vom 6. April 1971 hat die Zufahrt zum Bauge­

biet eine Fahrbahnbreite von mindestens 4, 50 m aufzuweisen. Die alte Strasse Barzheim - Thayngen, an welche die Bauzone "Junk­

holz" grenzt, hat eine ausgebaute Fahrbahnbreite von weniger als 4,50 m. Der Gemeinderat Barzheim strebt eine Verbreiterung die­

ser Strasse an, wobei jedoch aus finanziellen Gründen vorerst

die Erschliessungsarbeiten im Baugebiet selbst vorangetrieben

werden sollen. Diese Lösung bedingt, dass auch die Gemeinde

Thayngen diese Strasse auf ihrem Gemeindegebiet ausbaut und so den zu erwartenden Strassenverkehr abnimmt. Für die Gemeinde

Thayngen würde dies indessen eine starke und kaum zumutbare Be­ lastung des Wohngebietes in der Kernzone und im Schulquartier

bringen. In der Frage der Zufahrt bieten sich folgende Alter­

nativen an:

a) Verbreiterung der alten Strasse Barzheim - Thayngen zwischen Dorf Barzheirn und Baugebiet "Junkholz" und Einleitung des

Verkehrs in die Staatsstrasse Barzheim - Thayngen im Dorf Barzheim;

b) Neuanlage einer Zufahrtsstrasse vom Baugebiet "Junkholz" in westlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze zur Staats­ strasse Barzheim - Thayngen.

Eine Lösung der Zufahrtsfrage wird in Verhandlungen zwischen den Gemeinderäten von Barzheim und Thayngen zu suchen sein.

Die Versorgung der Gemeinde Barzheim mit Trinkwasser erfolgt

durch die Gemeinde Thayngen. Die vertragliche Regelung der Was­

serversorgung wird, nach den Angaben des Gemeinderates Barzheim, die einwandfreie Versorgung des Baugebietes gewährleisten.

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Die kanalisationstechnische Erschliessung des Baugebietes ist noch nicht festgelegt. Das Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen hat eine.Studie für die Lösung der Abwasserfrage der Gemeinde Barzheim ausgearbeitet und in einer Variante die Ableitung des Schmutzwassers nach Thayngen und weiter in die Kläranlage Biber­ tal - Hegau vorgeschlagen. Diese Studie wird die Grundlage von Verhandlungen zwischen den Gemeinden Barzheim und Thayngen bilden. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Erschliessung wohl inner­

halb des Quartierplanperimeters geregelt, die Verbindung zum Dorf Barzheim oder zur Gemeinde Thayngen jedoch nicht sichergestellt ist. Damit kann das Gebiet mangels Erschliessung vorerst nicht überbaut werden. Dies allein kann indessen den Quartierplan an sich nicht in Frage stellen, darf doch vorausgesetzt werden, dass die noch offenen Erschliessungsprobleme zu lösen sind. Sowohl die Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission als auch die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschafts­ pflege (SLL) haben sich zur Bauzone "Junkholz 11 geäussert. Die Na·­ tur- und Heimatschutzkommission stellt grundsätzlich die Ueberbau·· ung nicht in Frage. Sie fordert jedoch eine sorgfältige, den Aspek­

ten des Landschaftsschutzes Rechnung tragende Nutzung auf Grund eines verbindlichen Bebauungsrichtplanes. Die Schweizerische Stif­ tung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege lehnt eine Ueber­ bauung der Bauzone 11 Junkholz" ab und empfiehlt die Auszonung des Gebietes. Sie sieht die Chance der Gemeinde Barzheim, dass das finanz- und bevölkerungspolitische Ziel mit der Realisierung der Bauzone "Junkholz" erreicht wird, viel zu gering, um den Preis des weitgehenden Verlustes einer einzigartigen, schönen Landschaft da­ durch zu rechtfertigen. Damit ist dargelegt, dass im Falle einer Ueberbauung dieses Gebie­ tes aus Gründen des Landschaftsschutzes an die Gestaltung der Bau­ ten recht hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Quartierplan­

vorschriften, wie sie für das Baugeb:Let 11 Junkholz 11 vom Gemeinde­ rat erlassen wurden, genügen nicht, um die gestaltungsmässige

Einheit der Bebauung zu gewährleisten. Es ist notwenig, dass auf

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der Basis eines Gestaltungsrichtplanes weitere Vorschriften er­ lassen werden, welche eine Einfügung in diese noch unberührte

Landschaft sicherstellen. Die Quartierplanvorschriften sind da­

her in Zusammenarbeit mit fachlich .ausgewiesenen Experten (Auftrag an fähigen Architekten oder Wettbewerb) zu überarbeiten

und durch einen Richtplan zu ergänzen. Eine Verzögerung im Ab­

lauf der Ueberbauung ist deswegen nicht zu erwarten, da, wie

vorstehend festgestellt, die erschliessungsmässigen Vorausset-

zungen zum Teil noch geschaffen werden müssen.

Zum Quartierplan ist zusammenfassend festzustellen, dass wohl

die interne Erschliessung des Baugebietes geregelt, die Verbin­

dung nach aussen jedoch noch nicht hergestellt und den Anforde­

rungen des Landschaftsschutzes nicht Rechnung getragen ist. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist eine Genehmigung nur mit

Vorbehalten möglich. Die grundsätzliche Genehmigung dieses Quar­

tierplanes erfolgt nicht zuletzt auch im Interesse der Rechts­ sicherheit, das bei dieser Bauzone sehr aktuell ist. 3. Baulandumlegung

Die unzweckmässige Grundstückgestaltung im Baugebiet "Junkholz"

hat eine Baulandumlegung notwendig gemacht. Gleichzeitig konnten

die für Verkehrsanlagen erforderlichen Flächen ausgeschieden werden. Obschon eine Parzellierung auf Grund eines Ueberbauungsrichtplanes

als die bessere Lösung zu bezeichnen ist, kann durch die vorgese­ hende Zuteilung eine ansprechende Ueberbauung noch erreicht wer­

den. Einer Genehmigung der Baulandumlegung steht somit nichts ent­

gegen.

I I I. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n

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1. 1 Der vom Gemeinderat Barzheim am 27. Februar 1973 beschlossene Baulinienplan für das Baugebiet "Junkholz" wird genehmigt.

1. 2 Der vom Gemeinderat Barzheim am 27. Februar 1973 beschlossene Quartierplan 11 Junkholz 11 wird genehmigt mit folgenden Vorbe­ halten: Baubewilligungen können erst erteilt werden, wenn - die Fragen der Erschliessung, Verbindung des Baugebietes 11 Junkholz" zum Dorfgebiet Barzheim oder zur Gemeinde Thayn­ gen, abschliessend geregelt sind; - die erlassenen besonderen Bauvorschriften überarbeitet und durch einen die Gestaltung von Bauten und Umgebung ordnen­ den Richtplan ergänzt sind, wobei den Anforderungen des Landschaftsschutzes gebührend Rechnung zu tragen ist. 1 . 3 Die vom Gemeinderat Barzheim im Baugebiet 11 Junkholz 11 durch­ geführte Baulandumlegung wird genehmigt. Die Baulandumlegung ist nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes zu voll­ ziehen. ·2. . Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Ent­ scheid wäre innert 20 T agen nach erfolgter Mitteilung beim Ober­ gericht des Kantons Schaffhausen zu erheben. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung

enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder ge­ nau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an:

- Gemeinderat Barzheim (2 Exemplare) , unter Beilage von je 2 Exemplaren der unterzeichneten Pläne 11 Strassen­ und Baulinienplan" und "Alter und neuer Bestand" - Baudirektion

Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten Planes 11 und 11 AJ,.ter und neuer Bestand" 11 Strassen- und Baulinj_enplan

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- Tiefbauamt

- Hochbauamt

- Rechtsdienst Baudirektion - Grundbuchamt

- Vermessungsamt

- Kommission für Grundstückschätzungen

- Gemeinderat Thayngen

Versandt am: 2 8. JUNI 1974_

DER STMTSSCHREIBER:

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1

Nr,u/B/28/14

vorn

22. Juni 1976

Gemeinde Barzheim, besondere Bauvorschriften für das Quar­ tierplangebiet Junkholz

I.

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes hat

der Gemeinderat Barzheim für das Quartierplangebiet Junkholz

besondere Bauvorschriften aufgestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 1976 ersucht der Gemeinderat Barzheim um Genehmigung der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrata

II. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 1974 dem •

Quartierplan Junkholz die Genehmigung erteilt, verbunden mit der Auflage, die damals vorgelegten besonderen Bauvorschriften zu überarbeiten und durch einen Gestaltungsrichtplan zu er- . .;

gänzen.

Die nunmehr zur Genehmigung vorgelegten besonderen Bauvor­ schriften sind kein Gestaltungsrichtplan� Sie vermögen in�

dessen den Erwartungen, die an den geforderten Gestaltungs­

richtplan gestellt worden sind, zu genügen. Die detaillierten

Vorschriften, gewissenhaft angewendet, können somit als Er­ satz für den verlangten Gestaltungsrichtplan anerkannt werden. Die besonderen Bauvorschriften wurden im Sinne von Art. 11 des kantonalen Baugesetzes öffentlich aufgelegt. Einsprachen

wurden nic11t erhoben. Damit steht der Genehmigung durch den

Regie�ungsrat nichts entgegen.

- 2 -

III.

Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die vom Gemeinderat Barzheim am 17. April 1976 beschlos­ senen besonderen Bauvorschriften für das Quartierplan­ gebiet Junkholz werden genehmigt.

2. Mitteilung an: Gemeinderat Barzheim (2 Expl.), unter Beilage von zwei unterzeichneten Exemplaren der besonderen Bauvorschriften - Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauv0rschriften

- Rechtsdienst Baudirektion Tiefbauamt

- Hochbauamt

- Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

Quartierplanvorschriften

Kantonales Planungsamt

Schaffhausen

2 5, Juni 1976

G}};MEBfDE BARZHEIM

-y

3.

Besondere Bauvorschriften zum Q U A R T I E R P L A N

II

J U N K H O L Z

(Einfamilienhauszone

11

E)

A. Rechtsgrundlagen Rechts­ qt1ellen

Umgrenzung

A:ct.l Die NutzuJ1g des Grundeigentums im Bereich des Quartier­ plangebietes "Junkholz" unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Barzheim er­ lassenen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorschriften. Insbesondere der Bauordnung (BO) der Ge­ meinde Barzheim vom 26. August 1966, sowie den gestützt auf Art.14 des kant. Baugesetzes, in Nachachtung des Re­ gierungsratsbeschlusses vom 25. Juni 1974 erlassenen be­ sonderen Bestimmungen.

Art. 2 ---

Der Quartierplan II Junkholz II umfasst die gesamte Ei.nfamilien­ hauszone mit den Grundstücken GB.Nr.269 bis und mit 292.

Art. 3 Baubewilli- Jede:,s Bauvorhaben incl. Gestaltung der Umgebung und Eingungen

friedigung, sowie die in Art.29, Abs.2, lit. a m1d c

bis h der BO a,ufgezähl ten MassnabJnen bedürfen der gesetz­ lichen Bcrnbewilligung. Das natürliche Terrain ist soweit als möglich beizubehal­ ten. Allfällig nicht zu vermeidende Stützmauern sind durch geeignete Bepflanzung abzudecken.

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B. Allgemeine Vorschriften (Strassen, Parkplätze, Garagen etc.)

Zufahrt

Der verkehrsmässigen Erschliessung dienen die neuen Quartier- und die Stichstrasse. Die Benützung des nörd­ lich des Baugebietes gelegenen Güterweges ist für den Autoverkehr nur soweit gestattet, als dieser der Er­ schliessung der Bauparzelle GB.Nr.169 dient. Auf besonderes, begründetes Gesuch kann der Gemeinderat vorübergehend Ausnahmen bewilligen, die an spezielle Auflagen gebunden sind.

Art. 5 Das regelmässige Parkieren auf Strassen im Quartierplan­

Parkieren auf Strassen gebiet und den angrenzenden Güterwegen ist untersagt. Autoabstell­ plätze. Das Bereitstellen von Auto-Abstellplätzen auf privatem Grund richtet sich nach den Bestimmungen von Art.17 der BO.

Art. 6 Garagen

Massgebend sind Art.38 des kant. Baugesetzes und die ein­ schlägigen Bestimmungen über Gewässerschutz.

Art. 7 Gemeinsame

Garagen

Für die auf den Parzellen GB.Nr.270 und 271 vorgesehenen Einfamilienhäuser können die Garagen mit Ausfahrtrichtung auf die Stichstrasse gemäss Quartierplan (unter Beachtung der Baulinien) gegenseitig an die gemeinsame Grundstück­ grenze gebaut werden. Die Garagen können gemeinsam, oder zeitlich getrennt erstellt werden. Die Baubewilliglmg hierfür wird erst erteilt wenn sich die betreffenden Grundeigentümer ü-ber eine vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse ausgewiesen haben. Die Ve:reinbarungen sind im Grundbuch einzutragen.

- 3 -

Art. 8 Kehricht

Zur Kehrichtabfuhr sind nur Container zugelassen. Die Grundeigentümer verpflichten sich Anschaffungskosten und Unterhalt der Container zu gleichen, pro Einfamilien­ haus berechneten Anteilen zu übernehmen und allen Kehricht in diesen Behältern zu deponieren. Vorbehalten bleibt zu­ dem die Erhebung einer Kehricht-Abfuhrgebühr.

Art. 9 Antennen

An der nördlichen Grenze der Parzelle GB.Nr.276 wird eine Gemeinschaftsantenne für Radio und Fernsehen erstellt. Dieses Grundstück wird mit einem "Antennenbau.recht und Recht diese beizubehalten" z.G. der Einwohnergemeinde Barzheim belastet. Dasselbe ist im Grundbuch einzutragen. Sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplangebietes sind an diese Gemeinschaftsantenne anzuschliessen. Gestützt auf Art.2 des kant. Baugesetzes erlässt der Ge­ meinderat ein entsprechendes Reglement.

Art. 10 Wasser­

versorgung

Der Anschluss an die Wasserversorgung.der Gemeinde Barz­ heim hat unter Beachtung der Installationsvorschriften des Wasserversorgungsreglementes zu erfolgen. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an allfälligen Mass­ nahmen und Kosten zur Verstärkung des Wasserdruckes der Trinkwasserversorgung. Werden solche von Grundeigentümern ergriffen, ist vordem die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen.

- 4 -

C. Spezielle Bauvorschriften

Art. 11 Dachformen

und Dach­ neigung

Zugelassen ist das gleich- und ungleichschenklige AT. Satteldach mit einer Dachneigung von 25 - 30 Dachformen mit asymetrischer Dachneigung sind nur zulässig bei südlicher Orientierung der grossen Dachfläche mit obi­ gem Neigungswinkel. Zudem hat diese mit dem nördlichen Steildach im First einen Winkel von 90 zu bilden.

°

°

Art. 12 Dachfirst,

Dachvor­ sprung

Der Dachfirst ist in Richtung der Schichtlinie des Hanges zu orientieren. Kleine An- und Nebenbauten im Sinne von

Art. 11

, Ziff.2 BO bleiben von dieser Bestimmung ausgenommen. Sämtliche Gebäude sind sowohl gieb!'Ü- wie traufseits m_it Dachvorsprüngen auszubilden.

Art. 13 Bedachungs­

arten

Zugelassen sind: - engob. Pfannenziegel braun bis schwarz - Eternit STRUCTA-Platten braun bis schwarz - Doppeldach in alten Biberschwanzziegeln, soweit dies innerhalb der vorgeschriebenen Dachneigung möglich.

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Art. 14 Material·

1.md Farbgebung

Die Bauten müssen in gedeckter bis dunkler Farbe gehalten werden. Als Baumaterialien werden empfohlen: - Holz in naturbrauner bis dunkler Farbe - Glas - Sichtbeton/ Sichtmauerwerk - dunkler Eternitschiefer Bei Fassadenputzen sind zuvor entsprechende Farbmuster dem Baureferenten zur Begutachtung einzureichen.

- 5 -

C. Verschiedene Bestimmungen

Art. 15 'Grundbuchver- Die Grundbuchvermessung und Vermarkung der einzelnen

messung & Parzellen erfolgt nach dem Bau, bzw. der Erstellung Vermarkung der Erschliessungswerke. Die Flächenangaben der Messurkunden können gegenüber dem vorliegenden Zuteilungs-Entwurf kleine Korrekturen erfahren, die gemäss Kostenverteiler des Umlegungsver­ fahrens wertmässig auszugleichen sind. -

'

Art. 16 Inkrafttreten Der Quartierplan und die besonderen Vorschriften treten

in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat �es Kantons Schaffhausen. Barzheim, den �· .1 7. April 1976 Für die Gemeinde Barzheim NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Präsident: sig. Werrier Winzeler

Vom Regierungsrat genehmigt:

Der Schreiber: sig. Gottfr. Winzeler

22.Juni 1976

Der St atsschreiber: P. Uehlinger . �