Beringen; GB-Nr. 817
Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse
Document
- Type
- Délimitation forêt et zone à bâtir
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approuvé par
- Kt. KFA
- Adopté
- 28 févr. 2017
- En vigueur depuis
- 28 févr. 2017
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Fichiers
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Texte
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 28. Februar 2005
Gesuchsteller:
Gemeinderat Beringen, 8222 Beringen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817 im Zusammenhang mit der Anpassung des Zonenplanes der Gemeinde Beringen
Grundlage:
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Situationsplan vom 13. September 2004, Massstab 1 : 1000
1. 1. Mit Schreiben vom 17. September 2004 stellte die Gemeinderatskanzlei der Gemeinde Be ringen im Zusammenhang mit Anpassungen des Zonenplans das Gesuch um Waldfest stellung in den Bereichen, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan, Datum vom 13. September 2004, im Mass stab 1 : 1000 mit Eintrag der Waldgrenze im Bereich der Bauzonen. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV).
11. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigelegte Situati onsplan vom 13. September 2004. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 29. Oktober 2004 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 29. Oktober bis 17. November 2004 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert. 2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist erhob
mit Schreiben vom 11. November 2004
Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817. Zudem verlangte
mit Schreiben vom 11. November 2004 die Zu
stellung des Waldfeststellungsentscheides. 4. Die Einwendung von
erfolgte schriftlich und innert der festgelegten
Frist. Die Einwenderin ist Mitglied der Erbengemeinschaft
und
Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Grundstücks GB Beringen Nr. 817. Das schutzwürdige Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendung ist somit ein zutreten. 5.
ist Eigentümer des Grundstückes GB Beringen Nr. 1987. Dieses Grundstück liegt unmittelbar südlich der fraglichen Bestockung auf GB Beringen Nr. 817. Als Nachbar ist das schutzwürdige Interesse ausgewiesen. Dem Ersuchen um Zustellung des Waldfeststellungsentscheides ist somit zu entsprechen.
111. 1. Die Einwenderin beantragte, das Waldstück GB Beringen 1717 sei dem Grundstück 817 zuzuteilen und damit in die dortige W2 Bauzone umzuteilen. Anmerkung: Die fragliche Bestockung gehört zum Grundstück GB Beringen Nr. 817 und nicht zum Waldgrundstück GB Beringen Nr. 1711. Zwischen den Grundstücken GB Berin gen Nr. 817 und 1711 befindet sich der Flurweg Allerriethalde GB Beringen Nr. 1714.
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Den Antrag begründete die Einwenderin mit eingeschränkten Überbauungsmöglichkeiten und dem Hinweis, dass ein Architekturbüro gegenwärtig einen Quartierplan erarbeite. Die Einwendung enthält zudem ein Angebot für eine Ersatzaufforstung, für den Fall, dass die Bestockung nur mittels Rodungsverfahren für eine Überbauung zur Verfügung gestellt werden könnte. 2. Gemäss Art. 13 KWaG leitet das Departement Einwendungen an die Gesuchsteller wei ter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 24. November 2004 stellt das Kantonsforstamt dem Gemeinderat Beringen die Einwendung zu, mit dem Ersu chen um eine Stellungnahme bis 20. Dezember 2004. 3. In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 hält der Gemeinderat Beringen fest: „Auf dem Grundstück befinden sich Waldbäume wie Hagebuchen, Buchen, Föhren, welche sicherlich schon seit mehr als 20 Jahren dort existieren, was eine Rodung rechtlich kaum ermöglichen wird. Schon 1986 wurde dieses Gebiet im Waldabstandslinienplan, welcher vom Regierungsrat am 27. Mai 1986 bewilligt wurde, klar als Wald deklariert. Dennoch sprechen aus Sicht der Gemeinde keine wesentlichen Gründe gegen die Festlegung der Waldgrenze entlang der Allerriethalde, wie sie die Eigentümerinnen von GB Nr. 1717 be antragen, sofern eine gleichwertige Waldaufforstung an anderer Stelle durch die Einwen derinnen finanziert wird. Der Antrag, die Waldgrenze entlang der Allerriethalde zu ziehen wird unterstützt. Das Teilwaldstück südlich der Allerriethalde wäre dann allerdings in die Zone W 1 umzuzonen und eine Ersatzaufforstung wäre durch die Einwenderinnen zu ge währleisten."
IV. 1. In diesem Verfahren gilt es die Waldqualität der Bestockung auf GB Beringen Nr. 817 zu klären. Es geht nicht um die Frage, ob die bestockte Fläche allenfalls mittels Rodungsbewilligung aus dem Waldareal entlassen und in eine Bauzone umgezont werden könnte. Aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Einwenderin und des Gemeinderates Beringen im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Möglichkeit der Umzonung von Wald in eine Bauzone kann nicht im Rahmen eines Waldfeststellungsverfahrens geklärt werden. Dafür ist ein separates Verfahren (Rodungsverfahren) nötig. 3
2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817 liegt südlich des Waldgrund stückes GB Beringen Nr. 1711. Das Waldgrundstück GB Beringen Nr. 1711 ist Teil eines grossen zusammenhängenden Waldgebietes, dessen Qualität als Wald im Sinne der Ge setzgebung unbestritten ist. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817 ist vom Waldgrundstück GB Beringen Nr. 1711 durch den Flurweg Allerriethalde getrennt. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist unter Ziffer 3.5.5 festgehal ten, wie bei der Beurteilung von Bestockungen längs Strassen und Wegen vorzugehen ist. 4
So sind bei Strassen und Wegen bis 3.5 m Fahrbahnbreite die beidseitigen Bestockungen als Ganzes zu beurteilen. Demgegenüber werden bei Strassen mit einer Fahrbahnbreite von mehr als 3.5 m die Bestockungen beidseits der Strasse getrennt beurteilt. Der Flurweg Allerriethalde weist eine Fahrbahnbreite von 2.5 m auf. Unter diesen Umständen sind die Bestockungen auf den Grundstücken GB Beringen Nrn. 817 und 1711 als Einheit zu be urteilen. 4. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817 besteht aus Buchen, Hagebu chen, Föhren, Eichen und weiteren Laubbäumen. Bei den Bäumen handelt es sich mit Ausnahme der Kirschbäume um Waldbäume im Sinne des Gesetzes. Die Bäume sind unterschiedlich alt; die Alterspanne reicht von 20 bis 120 Jahre. Die Bestockung erfüllt damit auch die Altersvoraussetzung für Wald. Die bestockte Fläche hat eine trapezförmige Form mit einer Seitenlänge in Ost - West Richtung von ca. 35 m und in Nord - Süd - Richtung von ca. 15 und ca. 25 m. Die Fläche der Bestockung beträgt damit rund 700 m2 . Da die Bestockung auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817 Teil eines grossen zusammenhängenden Waldgebietes ist, wird auch das erforderliche Flächenmass für Wald erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestockung auf GB Beringen Nr. 817 Teil eines grossen zusammenhängenden Waldgebietes ist und alle Voraussetzungen für Wald im Sinne der Gesetzgebung erfüllt. 5. Zu prüfen ist somit noch die Frage des Verlaufs der Waldgrenze auf dem Grundstück GB Beringen Nr. 817. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. In einem Rekursentscheid hat der Regierungsrat zudem festgestellt, dass Pläne und Eigentumsgrenzen kein massgebliches Kriterium zur Abgrenzung von Wald sind und vielmehr bei der Festlegung der Waldgrenze alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind, berücksichtigt werden müssen. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung entlang der Waldgrenze durch das Kantons forstamt aufgenommen und im Bestockungsplan vom 7. Januar 2005 festgehalten. Im Be reich der Waldgrenze stocken 14 Bäume und ein alter Stock. Bei den Bäumen handelt es sich mit Ausnahme eines Kirschbaumes um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung (Ei chen, Hagebuchen, Buchen, Föhren). Die Bäume sind älter als 20 Jahre. Für die Wald grenze massgebend sind die Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung, die älter als 20 Jahre sind.
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6. Der Verlauf der Waldgrenze auf dem Grundstück Beringen Nr. 817 wird durch folgende Bäume gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 7. Januar 2005 bestimmt: Nm. 17, 16, 15, 14, 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume.
V. Demgemäss wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf GB Beringen Nr. 817 Wald im Sinne der Ge setzgebung ist, wobei die Bäume Nm. 17, 16, 15, 14, 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 13 ge mäss Plan des Kantonsforstamtes vom 7. Januar 2005 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2. Der Gemeinderat Beringen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald grenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind bei zulegen oder genau zu bezeichnen, 4. Mitteilung an: Gemeinderat Beringen, Gemeinderatskanzlei, 8222 Beringen (einschreiben) ( einschreiben) (einschreiben) Planungs- und Naturschutzamt Kantonsforstamt
Bruno Tissi Kantonsforstmeister
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