Zonenplan Guntmadingen (1990)

Plan de zones · Beringen · Abrogé le 7 janv. 2020

Document

Numéro
Ue/B/4/15
Type
Plan de zones
Commune
Beringen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
6 févr. 1990
En vigueur depuis
6 févr. 1990
Abrogé
7 janv. 2020

Carte

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Fichiers

Texte

- 8. �eu. 1990

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/B/4/15

vom 6.

Guntmadingen, Ortsplanung; Genehmigung

Februar 1990

1.

Die Gemeindeversammlung Guntmadingen hat am 21. September 1988 einen neuen Zonenplan. am 25. Oktober 1988 eine neue Bauordnung beschlossen. Bauordnung und Zonenplan wurden vom 11. November bis 1. Dezember 1988 öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht eingeräumt. In drei Fällen wurde Rekurs erhoben. Im Rahmen der Ueberprüfung der Bauzonengrösse gelangte der Regierungsrat zur Auffassung. dass die ausgeschiedenen Bauzonen dem Bedarf für den Planungszeitraum von 15 Jahren nicht zu genügen vermöchten. E's ·sei deshalb zu prüfen, ob nicht im Interesse einer ausreichend dimensionierten Bauzonenreserve zumindest ein Teil der Reservebauzone dem Baugebiet zuzuweisen sei. Im weiteren sei die Zonenzuweisung des Grundstücks GB Nr. 91 zur Landwirtschaftszone einer nochmaligen Ueberprüfung zu unterziehen, nachdem Bestand und geplante Erweiterung einer Pferdesportanlage auf diesem Grundstück die Zuweisung zur· Landwirtschaftszone als fragwürdig erscheinen 1 iesse. Diese Bedenken wurden dem Gemeinderat Guntmadingen am 17. Oktober 1989 durch das Planungs- und Naturschutzamt vorgetragen. In der Folge beschloss die Gemeindeversammlung Guntmadingen am 29. November 1989, auf den Beschluss vom 21. September 1988 betreffend

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Zonenplan zurückzukommen und die Bereiche Reservebauzone südlich des Dorfes und Zonenzuweisung des Grundstücks GB Nr. 91 nochmals zu überprüfen, die nicht tangierten Punkte indessen dem Regie­ rungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Regierungsrat mit Schreiben vom 6. Dezember 1989 übermittelt. Von den eingereichten Rekursen wurde einer inzwischen zurückgezo­ gen, einer wurde durch den Rückkommensbeschluss der Gemeindever­ sammlung gegenstandslos und über den dritten hat der Regierungsrat entschieden. II.

1. Die Prüfung der Ortsplanung Guntmadingen durch die mit raum­ wirksamen Aufgaben betrauten Stellen gemäss kantonaler Umwelt­ schutzorganisation hat ergeben, dass die Planung unter Mitwir­ kung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch die Gemeinde­ versammlung wurde die Planung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. 2.

Zur Bauordnung ergeben sich folgende Hinweise:

Art. 12: Der Bauabstand von 3 m zu eingedolten Gewässern kann

nur gegenüber privaten Gewässern Anwen.dung finden. Gegenüber öffentlichen Gewässern gilt der Abstand gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG. In allen Fällen ist der Abstand von der Grenze des Gewässergrundstücks zu messen. Eine flexible und den jeweili­ gen Verhältnissen angepasste Lösung würde indessen das Instrument der Baulinie ermöglichen. Der Hinweis auf die im Einzelfal1 abge­ stimmten Vorschriften im Inventar gemäss Natur- und Heimat­ schutzgesetz (NHG) vom 12. Februar 1968 genügt nicht. Vielmehr müssen die über die Vorschriften der Bauordnung hinausgehenden

Art. 43, 45 und 46:

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Bestimmungen über Schutzzonen und Schutzobjekte in Form von Rechtssätzen festgelegt werden (Art. 7, Abs. 3 NHG). Art. 6 NGH verpflichtet die Gemeinden, die entsprechenden Inventare zu erstellen und ermächtigt den Regierungsrat, Fristen anzusetzen. Eine Frist von zwei Jahren erscheint angemessen. Die vorstehenden Hinweise bieten keinen Anlass, der Bauordnung die Genehmigung ganz oder teilweise zu versagen. 3. Der vorgelegte Zonenplan erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 14 ff RPG und des BauG. Es ist für das ganze Gemeindegebiet festgelegt, welchem Nutzungszweck das Land dienen soll, und dem Grundsatz der klaren Trennung zwischen dem Baugebiet und dem Nichtbaugebiet wird nachgelebt. Dennoch kann der Zonenplan nur unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheides in einem allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren gegen den Rekurs­ entscheid des Regierungsrates genehmigt werden. Aufgrund des Rückkommensbeschlusses der Gemeindeversammlung vom 29. November 1989 sind die Reservebauzone südlich des Dorfes und die Z'onenzuweisung des Grundstücks GB Nr. 91 von der Genehmi­ gung auszunehmen. III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Die von der Gemeindeversammlung Guntmadingen am 21. Septem­ ber/25. Oktober 1988 beschlossene Ortsplanung, Bauordnung und Zonenplan, wird genehmigt, der Zonenplan unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides in einem allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren.

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1. 1 Die Reservebauzone südlich des Dorfes und die Zonenzuwei­ sung des Grundstücks GB Nr. 91 werden einstweilen von der Genehmigung ausgenommen. 2. Der Gemeinderat Guntmadingen wird eingeladen, das Inventar gemäss Art. 6 Natur- und Heimatschutzgesetz innert zweier Jahre zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. 3.

Mitteilung an:

Gemeinderat 8223 Guntmadingen, unter Beilage einer Bauordnung und eines Zonenplanes, beides unterzeichnet. - Baudepartement PI anungs- und Naturschutzamt, unter Bei1age einer Bauordnung imd eines Zonenplanes, beides unterzeichnet. - Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen - Kantonsforstamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium, Abteilung Umweltschutz - Landwirtschaftsamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Zentralstelle für Wein- und Obstbau - Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Amt für Vorgeschichte - Amt für Grundstückschätzungen DER