Nutzungsplanung Schaffhausen (2006)

Plan de zones · Schaffhausen

Document

Numéro
D/Sp/28/13
Type
Plan de zones
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
11 juil. 2006
En vigueur depuis
11 juil. 2006

Carte

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Fichiers

Texte

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Protokoll vom 11. Juli 2006 Schaffhausen, Revision Nut­ zungsplanung (Zonenplan und Bauordnung); Genehmigung

Nr. D/Sp/28/13

1. In der Volksabstimmung vom 25. September 2005 haben die Stimmberechtigten der Stadt Schaffhausen der Vorlage des Stadtrates (Beschluss vom 20. Juni 2002) und des Grassen Stadtrates (Beschluss vom 10. Mai 2005) für die Revision der Nutzungsplanung (Zonenplan und Bauordnung) mit deutlichem Mehr zugestimmt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 11. November bis 1. Dezember 2005. Es sind ins­ gesamt fünf Rekurse gegen den Zonenplan eingegangen. Die Bauordnung wurde nicht angefochten. Von den fünf Rekursen wurden bis heute zwei zurückgezogen; dies betrifft die Parzellen GB Nr. 9661 und GB Nr. 6023 bis 6029. Die restlichen drei Rekurse sind noch nicht rechtskräftig erledigt; dies betrifft die GB Nrn. 6018 und 6019, GB Nrn. 20585, 20586, 20588, 20589 und 20590 sowie Teile der Parzellen GB Nrn. 1113, 20567 und 21141. Mit Schreiben vom 10. April 2006 ersucht der Stadtrat um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung (ausgenommen der Parzellen GB Nrn. 6018, 6019, 20585, 20586, 20588, 20589, 20590, 1113, 20567 und 21141) durch den Regierungsrat.

II. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V. m Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Sc.haffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Nutzungsplanungsrevisionen (Zonenplan · und Bauordnung) der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsteilen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation be­ fasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzungsplanungsrevision rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Grassen Stadtrat und nach der

Volksabstimmung wurde die revidierte Nutzungsplanung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Als Grundsatz gilt,

dass einer kommunalen Gesetzesbestimmung nur dann die Genehmigung zu ver­

weigern ist, wenn diese im Widerspruch zum übergeordneten Recht steht. Ist eine kommunale Norm jedoch einer gesetzeskonformen oder rechtsgleichen Rechtsan­

wendung zugänglich, so ist sie zu genehmigen. 3. Bauordnung:

Art. 30 Es ist daran zu erinnern, dass das Verfahren zur Einzonung bzw. zur Zonenplanän­

derung und das Instrument des Kaufrechtvertrages zwei grundsätzlich verschiedene Instrumente sind; das privatrechtliche Verfahren des Kaufrechtvertrages kann nicht

in jedem Fall zur Voraussetzung einer Einzonung gemacht werden. Bei einer Einzo­ nung sind zwingend die raumplanungsrechtlichen Grundsätze zu beachten.

Art. 31 Abs. 3 und Art. 32

Sofern Rahmenpläne materielles Baurecht regeln, sind solche Vorschriften im or­ dentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.

Art. 36 Abs. 4

Bei allgemeinen Begriffen und Formulierungen hat die zuständige Behörde dafür be­

sorgt zu sein, dass diese rechtsgleich angewandt werden.

Art. 77 Abs. 2 (Erläuterung)

Die Aufhebung von Quartierplanvorschriften hat im dafür vorgesehenen Verfahren zu

erfolgen, es sei denn, eine Bestimmung widerspreche per se dem übergeordneten Recht (vgl. dazu: OGE vom 5. Juli 2002 i.S. Stadtrat Schaffhausen und Regierungs­

rat gegen Pro Natura Schaffhausen betreffend Baubewilligung, S. ff. Erw. 4aa). Im

Einzelfall ist es schwierig zu beurteilen, welche Vorschriften noch anwendbar sind. Es ist zu empfehlen, die entsprechenden Quartierplanvorschriften zu überarbeiten.

2

4. Denkmalpflege Gemäss Art. 6 ff. NHG-SH sind die Gemeinden verpflichtet, ein Inventar der Schutz­ zonen und Schutzobjekte zu führen sowie Schutzzonen und Schutzobjekte zu be­ zeichnen. Die Stadt Schaffhausen ist dieser Pflicht bisher nicht nachgekommen. Sie ist daher einzuladen, das Denkmälerinventar bis Ende 2008 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

111. Auf Antrag des Baudepartements wird

b e s c h l o s s e n:

1. Die vom Grassen Stadtrat am 10. Mai 2005 beschlossene und durch die Volksabstim­ mung vom 25. September 2005 gutgeheissene Revision der Nutzungsplanung (Zonen­ plan und Bauordnung) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Von der Genehmigung einstweilen ausgenommen werden die Zonenzuweisungen der Parzellen GB Nrn. 6018 und 6019, 20585, GB Nrn. 20586, 20588, 20589 und 20590 so­ wie GB Nr. 1113, 20567 und 21141. 3. Die Stadt Schaffhausen wird eingeladen, das Denkmälerinventar bis Ende 2008 dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbe­ schwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal­ tungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift, muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter­ schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

3

5.

Mitteilung an:

Stadtrat, 8200 Schaffhausen (Einschreiben) die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt ver­ sandt) Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat - ...J:)a_nu.Qgs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Denkmalpflege Grundbuchamt Vermessungsamt Landwirtschaftsamt/ Melioration

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EWS EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Amt für Grundstückschätzung

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

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Beschluss vom 25. März 2008

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. Protokoll-Nr. 11/208 /�/.:u�:

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Schaffhausen, Zonenplanände­ rung Nr. 1 «Vorderes Mühlental» und Ergänzung der Bauordnung· Sonderzone «Vorderes Mühlen­ tal»; Genehmigung

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Der Grosse Stadtrat hat am 30. Oktober 2007 die zur Schaffung der Sonderzone <<Vorderes Mühlental» erforderliche Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung eines Teiles der Par­ zelle GB Nr. 1700 von der «Industriezone mit Dienstleistungen» in die Sonderzone «Vorderes Mühlental», die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 1700 von «Wald» in die Sonder­ zone «Vorderes Mühlental», die Auszonung von Teilen der Parzelle GB Nr. 1700 von der «In­ dustriezone mit Dienstleistungen» in die «Freihaltezone» und von der «Wohnzone W3 in «Wald» sowie die Umzonung von Te_ilen der Parzelle GB Nr. 1700 von «Wald» in die «Freihal­ tezone» und von der «Freihaltezone» in «Wald», genehmigt Ebenso hat der Grosse Stadtrat am 30. Oktober 2007 die Ergänzung der Bauordnung Sonderzone «Vorderes Mühlental», u.m­ fassend die neuen Artikel 44a und 44b der Bauordnung der Stadt Schaffhausen genehmigt. Das Referendum gegen den Beschluss des Grassen Stadtrates wurde nicht ergriffen. Die öf­ fentliche Auflage der Zonenplanänderung sowie der Ergänzung der Bauordnung erfolgte vom 14. Dezember bis 21. Dezember 2007 und vom 3. Januar bis 20. Januar 2008. Es sind kei!')e Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um G.enehmigung der Zonenplanänderung und der Ergänzung der Bauordnung durch den Re­ gierungsrat.

11. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die R;::iumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Sch�ffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo­ nenplanänderungen und Änderungen der Bauordnung der Genehmigung des Regie­ rungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf . Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksa.men Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Di.e Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Ergänzung der Bau­ ordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Be­ völkerung im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR. 700) waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Grassen Stadtrates wurden die Zonenplanänderung sowie die Ergänzung der Bauordnung dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Anschliessend wurden die Zonenplanänderung und die Ergänzung der Bauordnung öffentlich aufge­ legtund den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Als Grundsatz gilt, dass einer kommunalen Gesetzesbestimmung nur dann die Ge­ nehmigung zu verweigern ist, wenn diese im Widerspruch zum übergeordneten Recht steht. Ist eine kommunale Norm jedoch einer gesetzeskonformen und rechts­ gleichen Rechtsanwendung zugänglich, so ist sie zu genehmigen. In diesem Sinne werden nachfolgend diejenigen Bestimmungen aufgeführt, welche unter dem vorer­ wähnten Vorbehalt zu genehmigen ist.

3.

Ergänzung Bauordnung

Art. 44b Abs. 1

Diese Bestimmung lautet wie folgt: Der Stadtrat erlässt nach Bedati Rahmenpläne im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bauordnung, welche die Zuordnung der Nutzungen mit Di­ mensionierung der Nutzflächen und der Bauten näher regeln, die wesentlichen Schutzelemente und Freiräume sowie die Entwicklungs- und Gestaltungsgrundsätze festlegen. Rahmenpläne sind gemäss Art. 7 Abs. 3 BauO für die erlassende Behörde verbindlich; sie haben jedoch keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum. Mit einem Rahmenplan können nicht die Bauordnung ergänzende Bestimmungen durch den Stadtrat erlassen werden. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird aus­ geführt, dass die Summe der Verkaufsflächen nicht begrenzt werde. Stattdessen werde diese Begrenzung projektbezogen im Rahmenplan bzw. Quartierplan vorge� nommen. Im Rahmen eines Quartierplans kann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 BauG eine solche Einschränkung vorgenommen werden, nicht jedoch mittels eines Rahmenpla­ nes. Die Ausführungen in den Erläuterungen sind insofern ungenau.

Art. 44b Abs. 2

Art. 18 Abs. 2 BauG ist als zwingende Vorschrift beim Erlass von Quartierplänen zu beachten.

2

Die Kantonale Natur- und Heimatschut;zkommission lehnt zudem unter Hinweis auf das in der Sonderzone geplante Projekt die maximal zulässigen Baumassenziffern ab. Regelungen in den Bauordnungen sollten aber möglichst nicht projektbezogen er­ folgen, sondern generell-abstrakter Natur sein. Die getroffenen Regelungen, welche sich an der Industrie- und Dienstleistungszone orientieren, erscheinen deshalb zu­ mindest vertretbar.

4.

Naturgefahren Dieses Thema fehlt vollständig, obwohl fast das ganze Gebiet davon betroffen ist. Im Rahmen des Projektes Naturgefahrenkarten Kanton Schaffhausen wurde eine Gefah­ renkarte (13. Juni 2007) für die Stadt Schaffhausen erstellt. Diese Gefahrenkarte zeigt Gebiete, welche von Naturgefahren betroffen sind. Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Gefahrenkarte der Stadt Schaffhausen sowie die Schutzzielmatrix zur Kenntnis genommen und der Stadt mit folgendem Auftrag überwiesen: a. Die Gefahrenkarte für das Teilgebiet 1 ist von den betroffenen Gemeinden im Rahmeri der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen. Dazu wird den Ge­ meinden eine Frist von 3 Jahren, also bis . 31. Juli 2010, gewährt. b. Die zuständigen Bewilligungsbehörden sind beim Erlass von Verfügungen (z.B. Baubewilligungen) verpflichtet, die vorliegenden Grundlagen ab sofort zu berück­ sichtigen. c. Der Leitfaden « Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser und Massenbewegun­ gen im Kanton Schaffhausen» beinhaltet für die einzelnen Gefahrenstufen die je­ weiligen notwendigen Massnahmen von der planungsrechtlichen Festlegung bis hin zu baulichen Massnahmen. Gemäss Gefahrenkarte für die Stadt Schaffhausen (13. Juni 2007) ist fast der ganze Bereich der Parzelle GB Nr. 1700 von einer nicht unerheblichen Hochwassergefahr betroffen. Daraus resultiert eine blaue Gefahrenzone (mittlere Gefährdung). In diesen Bereichen bestehen Schutzdefizite. Die entsprechenden Wasserstände im Falle ei­ . lierten Überflutungskarte entneh­ nes HQ 100-Ereignisses lassen sich aus der ska men. Daraus ergibt sich Folgendes:

3

1. In blauen Bereichen darf nur mit entsprechenden Auflagen gebaut werden. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen. 2. Die Grundeigentümer sind von der Stadt Schaffhausen über die Naturgefahrensi­ tuation zu informieren. 3. Bei allfälligen Bauvorhaben, resp. Baubewilligungen, sind die spezifischen Anfor­ derungen betreffend Naturgefahren zu berücksichtigen. II 1. Auf Antrag des Baudepartements wird

b e s c h l o s s e n:

1.

Die vom Grassen Stadtrat am 30. Oktober 2007 beschlossene Zonenplanänderung «Vorderes Mühlental», umfassend die Umzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 1700 von «Industriezone mii Dienstleistungen» in die Sonderzone «Vorderes Mühien­ tal», die Einzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 1700 von «Wald» in die Sonder­ zone «Vorderes Mühlental», die Auszonung von Teilen der Parzelle GB Nr. 1700 von «Industriezone mit Dienstleistungen» in die «Freihaltezone» und von der «Wohnzone W3» in «Wald» sowie die Umzonung von Teilen der Parzelle GB Nr. 1700 von «Wald» in die «Freihaltezone» und von der «Freihaltezone» in «Wald», wird im Sinne der Er­ wägungen genehmigt.

2.

Ebenso wird die vom Grassen Stadtrat am 30. Oktober 2007 beschlossene Ergänzung der Bauordnung Sonderzone «Vorderes Mühlental», umfassend die Ergänzung von

Art. 29 BauO und die neuen Art. 44a und 44b BauO im Sinne der Erwägungen geneh­

migt.

3.

Die Gefahrenkarte Stadt Schaffhausen ist im Sinne der Erwägungen zu beachten. Bau­ ten und Anlagen im blauen Bereich sind mit geeigneten Massnahmen zu schützen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge­ richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen vom 20. September 1971).

4

Die Beschwerdeschrift, muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter­ schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 5.

Mitteilungen an: Stadtrat, 8200 Schaffhausen (Einschreiben, die genehmigten Unterlagen werden durchdasPlanun!:J. s�. und...Naturschutzam,t versa.ndt)__,,,___ Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten Tiefbauamt Hochbauamt · Amt für Lebensmittel und Umweltschutz Denkmalpflege Grundbuchamt Vermessungsamt KNHK EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Amt für Grundstückschätzung

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 26. Januar 2010 •

Rekurs , gegen Einwohner/• 0 a��ausen betrefSch de em ein ?, ·.,-/'�-1� 17 °'"'lf9 GeM an -�:::__ z G ederung; 1 d · -flh cL.. ,en onenp anan . . . O zum schnftl1cl1en Bericht und A11trag nehmigung Zonenplanänderung - <f r"- d I/J Ia- 7 � zur direkten Erledigung Nr. 4 «Solenberg» sowie Ändezu den Akten · - RB ..Br rungBauordnung (Art'. 29 und 53) der Stadt Schaffhausen Datum: - �� d..h� ·�.r"I· sident: S�adtprä Der ( tl<, N.S.S) 79. "1 · 0,,,,tJ , '-f. 6.-- <--.:J In der Rekurssache Protokoll-Nr. 4/44

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Einwohnergemeinde Schaffhausen,

Rekurrentin

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vertreten durch den Stadtrat

Rekursgegnerin betreffend

wird den Akten

Zonenplanänderung e n t n o m m e n:

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Nr.: fb

Eingang: ÜA .02 .09 Geht an: .....

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o zum scmr1ftllclif� Borloht und Antrag CJ t.Ut SttJIIUMgmHlttlf

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Der G rosse Stadtrat hat am 30. Juni 2009 die zur Schaffung eines Recyclingplatzes im

Kieswerk Solenberg erforderliche Zonenplanänderung Nr. 4, umfassend die Umzonung

je einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 3930 und GB Nr. 4442 von der «Materialabbauzone II» in die «Materialbewirtschaftungszone», die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 3930 von der «Materialabbauzone I» in die «Materialbewirtschaftungs­

zone», die Einzonung einer Teilfläche d�r Parzelle B G Nr. 3930 (ca. 8'200 m2) von

«Wald» in die «Materialbewirtschaftungszone» sowie die Umzonung einer Teilfläche

der Parzelle GB Nr. 3930 von der «Materialabbauzone I» in die «Materialabbauzone»,

genehmigt. Ebenso hat der Grosse Stadtrat am 30. Juni 2009 die Änderung von Art. 29 und Art. 53 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 genehmigt. Das Referendum gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates wurde nicht ergriffen. 2.

Die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung sowie der Änderung der· Bauordnung erfolgte vom 4. September bis 1. Oktober 2009.

3.

Mit Eingabe vom 23. September 2009 erhob die Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gegen die Zonenplanän­ derung.

4.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechts.schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971 (VRG; SHR 172.200) lud der instruierende Rechtsdienst des Baudepartementes den Stadtrat Schaffhausen zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 nahm der Stadtrat Schaffhau­ sen Stellung und beantragte Nichteintreten auf den Rekurs, eventualiter Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Diese Stellungnahme wur­ de der Rekurrentin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Rekurrentin verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 nahm das Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen zum Re­ kurs Stellung. Diese Stellungnahme wurde der Rekurrentin zur Kenntnis zugestellt.

5.

Nachdem der Stadtrat Schaffhausen mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 den Regie­ rungsrat Lim Genehmigung der angefochtenen Zonenplanänderung ersucht hat, ist vor­ liegend sowohl über den Rekurs als auch über die Zonenplanänderung zu en,scheiden. II.

Der Rat zieht in E r w ä g u n g: A.

Rekurs

1.

Art. 33 des Bundesgesetzes über.die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom

22. Juni 1979 (SR 700) schreibt die Mindestanforderungen an den Rechtsschutz gegen Verfügungen und Nutzungspläne nach diesem Gesetz vor. Das kantonale Recht hat demnach die Rechtsmittellegitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Be2

schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewähr­ leisten (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen ist nach Schaffhauser Recht zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut (Art. 18 Abs. 1 VRG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Immerhin muss der Anfechtende durch die angefochtene Anordnung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen �eziehung zur Streitsache stehen. Sein Interesse ist schutzwürdig, wenn er durch das Verfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann. Diese Anforderun. Qen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann besondere Be'." deutung zu, wenn Dritte die Anordnung anfechten. Nur wenn auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine besondere Beziehungsnähe gegeben ist und die Anfechtenden durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden, ist das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung gegeben (BGE 123 II 378, mit Hinweisen). · Die besondere Beziehungsnähe drückt sich aus durch die räumliche Nähe zu einem Baugrundstück oder einem Gebiet, das von einer Zonenplanänderung erfasst wird. Unbestritten sind Dritte zum Rekurs berechtigt, die Wohnsitz oder Grundeigentum als Anstösser an das Baugrundstück oder an das von einer Zonenplanänderung betroffene Gebiet haben. Der Kreis der Legitimierten ist weiter zu ziehen, sobald mit dem bau­ oder planungsrechtlichen Vorhaben eine Zunahme von Immissionen (Lärm, Luftver­ schmutzung, Staub etc.) verbunden ist. Die Rekurrentin macht selbst nicht geltend, sie besitze Grundeigentum in der Nähe der von der Zonenplanänderung betroffenen Par­ zellen. Ebenso wenig macht sie geltend, ihr Grundeigentum sei betroffen von einer Zu­ nahme von Immissionen durch das planungsrechtliche Vorhaben. Der Rekurrentin fehlt es somit an der engen räumlichen Beziehung zu den von der Planänderung erfassten Grundstücken. Die Rekurrentin macht geltend.,· die Zonenplanänderung führe zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Marktbeteiligten, da Recyclinganlagen in die Industrie- oder Gewerbezone gehörten. Sie verlangt gleiches Recht für alle (Re­ kursschrift, S. 1 ). Die Rekurslegitimation wird in der Regel verneint, wenn Rekurrenten wirtschaftliche Gründe geltend machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers niGht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des

3

Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutz­ würdige besondere Beziehungsnähe (BGE 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.4 m.w.H; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 N 41). Diese Erwägungen gelten nicht nur bezüglich der Anfechtung einer Baubewilligung zu Guns­ ten eines Konkurrenten. Sie haben ebenfalls zu gelten, wenn eine Zone neu geschaf­ fen oder deren Zweck neu umschrieben wird und dadurch einem Konkurrenten oder anderen Gewerbetreibenden etwas ermöglicht, was in einer anderen Zone unzulässig wäre. 2.

Mit der Änderung von Art. 53 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen werden in de_r Materialbewirtschaftungszone neu auch Anlagen, die der Wiederaufbereitung von mi­ neralischen Bauabfällen dienen, zulässig. Selbst wenn diese Änderung materiell zu beurteilen wäre, würde ihr die Genehmigung erteilt. Es liegt in der planerischen Auto­ nomie einer Gemeinde, eine «Materialbewirtschaftungszone» zu schaffen und die ent­ sprechenden Vorschriften in der Bauordnung so auszugestalten, dass in dieser Zone auch Recyclinganlagen zulässig sind. Es steht jedem interessierten Gewerbetreiben­ den offen, in seiner Gemeinde ebenfalls die Schaffung einer solchen Zone zu beantra­ gen.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Rekurrentin an einer besonderen,. en­ gen Beziehung zum Streitgegenstand fehlt und sie auch kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Sie ist deshalb nicht legitimiert, Rekurs gegen die Zonenplanän­ derung zu erheben. Fehlt es an der Rekurslegitimation, ist auf den Rekurs nicht einzu­ treten"

4.

Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 27 Abs. 1 VRG). Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die rekurrierende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss sind die Verfahrens�osten deshalb der Rekurrentin aufzuerlegen.

B.

Zonenplan- und Bauordnungsänderung

1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) . vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo­ nenplanänderungen und Änderungen der Bauordnung der Genehmigung des Regie­ rungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf

4

Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. 2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Änderung der Bauord­ nung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölke­ rung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Grassen Stadtrates wurden die Zonenplanänderung und die Änderung der Bauordnung dem fa­ kultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Anschliessend wurden die Zonenplanänderung und die Änderung der Bauordnung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen wurde ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt.

3.

Zur Zonenplanänderung ist festzuhalten, dass eine Teilfläche von «Wald» in die «Mate­ rialbewirtschaftungszone» eingezont werden soll. Deshalb musste die Rodungsbewilli­ gung vom 18. September 2000 abgeändert werden. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 bewilligte das Kantonsforstamt die Abänderung de.r Rodungsbewilligung vom 18. Sep­ tember 2000. Der Stadtrat Schaffhausen hat die Zonenplanänderung und die Änderung der Bauord­ nung am 30. Juni. 2009 beschlossen. Bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2008 teilte die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU} dem Stadtrat Schaffhausen mit, dass das geplant� Vorhaben unter Würdigung aller Umstände und unter Vorbehalt der in der Stellungnahme der KofU sowie im Umweltverträglichkeitsbericht festgehaltenen Aufla­ gen und Massnahmen als umweltverträglich eingestuft werden kann. Das Ergebnis der UVP wurde im Amtsblatt Nr. 37 vom 11. September 2009, S. 1350, zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

4.

Da eine Prüfung der Umweltauswirkungen vor dem Entscheid des Stadtrates Schaff­ hausen stattgefunden hat (Art. 10a Abs. 1 USG}, sich das Projekt aus Sicht der KofU als umweltverträglich beurteilen lässt und die gemachten Auflagen, soweit diese schon bei der Zonenplanänderung und der Änderung der Bauordnung zu berücksichtigen sind, aufgenommen worden sind, bestehen aus umweltrechtlicher Sicht keine Einwän­ de. Die Zonenplanänderung und die Änderung der Bauordnung erweisen sich als recht- und zweckmässig und sind zu genehmigen. III.

Demgemäss wird b e s c h l o s s e n:

5

1.

Auf den Rekurs der

2.

Die vom Grassen Stadtrat am 30. Juni 2009 beschlossene Zonenplanänderung Nr. 4,

wird nicht eingetreten.

umfassend die Umzonung einer Teilfläch� der Parzellen GB Nr. 3930 und GB Nr. 4442 von der «Materialabbauzone, II» in die «Materialbewirtschaftungszone», die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 3930 von der «Materialabbauzone I» in die «Mate­ rialbewirtschaftungszone», die Einzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 3930 (ca. 8'200 m2) von «Wald» in die «Materialbewirtschaftungszone» sowie die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle GB Nr. 3930 von der «Materialabbauzone I» in die «Mate­ rialabbauzone» wird genehmigt. 3.

Ebenfalls wird die vom Grassen Stadtrat am 30. Juni 2009 beschlossene Änderung von

Art. 29 und. Art. 53 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 ge­

nehmigt.

4.

Das Projekt lässt sich als umweltverträglich beurteilen und die gemachten Auflagen, soweit diese schon bei der Zonehplanänderung und der Änderung der Bauordnung (Art. 29 und Art. 53) zu berücksichtigen sind, sind im UVB enthalten. Die Zonenplanän­ derung und die Änderung der Bauordnung werden aus umweltrechtlicher Sicht geneh­ migt.

5.

Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-'-, werden der Rekurrentin auferlegt.

6. . .

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge­ richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter­ schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

7.

Mitteilung an: -

(einschreiben)

- Stadtrat, 8200 Schaffhausen (einschreiben, die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)_,_._ 6

- Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes (302); mit Akten Nr. 4028/2009 - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Koordinationsstelle für Umweltschutz - Grundbuchamt - Vermessungsamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzung - Finanzverwaltung

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 13. April 2010

Protokoll-Nr. 15/244

Schaffhausen, Teilrevision Bauordnung (RRB vom 11. Juli 2006); Genehmigung

I. Der Grosse Stadtrat hat am 3. Dezember 2009 die Teilrevision der Bauordnung (RRB vom 11. Juli 2006), umfassend Änderungen von Art. 24 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 5 der Bauordnung, das Einfügen von Art. 64a und Art. 64b sowie die Streichung von Art. 72 Abs. 2 lit. i und Art. 73 Abs. 2 lit. a der Bauordnung gemäss der Vorlage des Stadtrates vom 24. März 2009, genehmigt. Das Referendum gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates wurde nicht ergriffen. Die öffentliche Auflage der Teilrevision der Bauordnung erfolgte vom 22. Januar bis 11. Februar 2010. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Teilrevision der Bauordnung durch den Regierungsrat. II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen

der

Bauordnung

der

Genehmigung

des

Regierungsrates.

Im

Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderung auf Recht und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. 2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Teilrevision der Bauordnung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Grossen Stadtrates wurde die Teilrevision der Bauordnung dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Anschliessend wurde die Teilrevision öffentlich aufgelegt und den Betroffenen wurde ein Rekursrecht

an den Regierungsrat

eingeräumt. Im

Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Teilrevision der Bauordnung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n 1.

Die vom Grossen Stadtrat am 8. Dezember 2009 beschlossene Teilrevision der Bauordnung (RRB vom 11. Juli 2006), umfassend Änderungen von Art. 24 Abs. 5 und

Art. 25 Abs. 5 der Bauordnung, Einfügen von Art. 64a und Art. 64b sowie die

Streichung von Art. 72 Abs. 2 lit. i und Art. 73 Abs. 2 lit. a der Bauordnung, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an:

–

Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Baudepartement

–

Rechtsdienst des Baudepartements

–

Bauinspektorat

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten

–

Hochbauamt DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 14. April 2015

Protokoll-Nr. 12/217

Schaffhausen, Ergänzung der Bauordnung (ES-Stufen) im Rahmen der Zonenplanänderung Nr. 10 – Planungsmassnahmen im Rahmen des Projekts «Zukunft Stadtleben»; Genehmigung I.

Der Grosse Stadtrat Schaffhausen hat am 2. September 2014, basierend auf der Zonenplanänderung Nr. 10 und im Rahmen des Projekts «Zukunft Stadtleben», eine Ergänzung der Bauordnung (BauO), umfassend die Zuweisung zur Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) für Werkhöfe innerhalb von Zonen für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen, beschlossen. Der Beschluss untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Das Referendum gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates wurde nicht ergriffen. Die öffentliche Auflage der Ergänzung der BauO (die Zuweisung von Werkhöfen in der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen zur Empfindlichkeitsstufe III [ES III]) erfolgte vom 19. September bis 9. Oktober 2014. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 ersucht der Stadtrat um Genehmigung der Ergänzung der BauO durch den Regierungsrat. II. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Änderungen der Bauordnung bzw. Änderungen der Empfindlichkeitsstufen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Ergänzung der Bauordnung bzw. die Änderung der ES-Stufen rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Grossen Stadtrat wurden die Ergänzung der Bauordnung bzw. die Änderung der

ES-Stufen dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Anschliessend wurde die Ergänzung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen wurde ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Ergänzung der Bauordnung bzw. die Änderung der ESStufen vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die vom Grossen Stadtrat Schaffhausen am 2. September 2014 beschlossene Ergänzung der Bauordnung, umfassend die Zuweisung von Werkhöfen in Zonen für Bauten, Anlagen und Grünflächen zur Empfindlichkeitsstufe III (ES III), wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: –

Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])

–

Bauinspektorat ([email protected])

–

Tiefbauamt, Lärm ([email protected])

–

Interkantonales Labor ([email protected])

DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 13. Juni 2017

Protokoll-Nr. 20/332

Stadt Schaffhausen, Erneuerung Kantonsspital - Zonenplanände­ rung Nr. 15 (Teil 1) und Änderung der Bauordnung; Genehmigung

1. Das vom Wald umgebenen Kantonsspital Schaffhausen befindet sich in der Zone. für Öffentli:­ che Bauten und Anlagen. Für die Erschliessung wurden im Zonenplan Verkehrsflächen aus­ gewiesen, welche das Areal in verschiedene Bereiche unterteilen. Am Standort des Akutspit­ als, wird langfristig festgehalten. Die Gebäudesubstanz ist sowohl baulich als auch technisch erneuerungsbedürftig. Funktional entspricht der Bestand nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Um den Spitalbetrieb zu optimieren, entschieden sich Spitalleitung und Regierung für einen Neubau des Akutspitals östlich der bestehenden Anlage. Das Vorhaben soll in zwei Etappen realisiert werden. Dies erfordert eine Öffnung der Waldlichtung gegen Osten und bindet die Spitäler an das städtische Quartier Geissberg/Hochstrasse an. Auf diese Weise werden nicht nur Provisorien vermieden, sondern auch die Zufahrt zum Spital verkürzt sowie der arealinter­ ne Verkehr reduziert. Weiter werden die Parkplätze grösstenteils in einem neuen oberirdischen Parkhaus untergebracht, welches nordöstlich der bestehenden Anlage zu stehen kommt. Auch hier ist eine Vergrösserung der Waldlichtung erforderlich. Nach dem Bezug des neuen Akut­ spitals steht mit der zweiten Etappe ein Rückbau der westlich gelegenen, nicht mehr betriebs­ notwendigen Altbauten aus den 1970er-Jahren im Vordergrund (die aus den 1950er-Jahren stammenden Bauten bleiben erhalten). Neben der Zonenplanänderung, der Änderung der Bauordnung und der Rodungsbewilligung erfordert das Vorhaben eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung. Da der Spitalbetrieb während der Bauzeit aufrechterhalten werden soll, können die vorgesehenen Realersatzflä­ chen vor Ort erst in einer zweiten Etappe umgesetzt werden. Um die Realisierbarkeit des Pro­ jektes zu gewährleisten, wurden für den Fall, dass die zweite Zonenplanänderung abgelehnt wird, ausserhalb der Spitalumgebung alternative Realersatzflächen sichergestellt. Dies ge­ schieht im Einverständnis mit den Grundeigentümern sowie dem Kantonsforstamt. Betreffend Lärmschutz wird die Ausnahmeregelung gegenüber den restlichen Zonen für Öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen aufgehoben. Es gilt die Lärmempfindlichkeits­ stufe II.

11. Aus vorgenannten Gründen hat der Grosse Stadtrat die zur Erneuerung der Spitäler Schaff­ hausen, Standort Geissberg, erforderlichen Zonenplanänderungen mit Umweltverträglichkeits­ bericht 1. Stufe sowie Bauordnungsänderung am 22. November 2016 beschlossen. Die Zo- , nenplanänderung «Spitäler Schaffhausen» umfasst die Einzonung von 18'163 m2 Wald zu ZÖBAG, die Auszonung von 1'804 m2 ZÖBAG zu Wald, die Auszonung von 3'961 m2 Stras­ senfläche zu Wald sowie Umzonung von 3'369 m2 Strassenfläche zu ZÖBAG. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 3. bis 22. Februar 2017. Es sind keine Rekurse eingegan­ gen. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuches erfolgte bereits vom 15. April bis 15. Mai 2016. Es sind ebenfalls keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 er­ sucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Zonenplanänderung sowie der Ände­ rung der Bauordnung.

111. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo­ nenplanänderungen sowie Änderungen der Bauordnung der Genehmigung des Re­ gierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf­ gaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung sowie die Änderung der Bau­ ordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Be­ völkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Grassen Stadtrats wurden die Zonenplanänderungen sowie die Bauordnung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorge­ bracht.

3.

Bis zur Genehmigung des neuen kantonalen Richtplans dürfen gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG die rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Art. 52a Abs. 2 lit. b RPG besagt, dass während der vorgenannten Über­ gangsfrist Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Inf­ rastrukturen plant.

2

4.

Funktional entspricht der, sowohl bau.lieh als auch technisch erneuerungsbedürftige, Bestand nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Durch die Konzentration von Pflege und Akutspital auf einen Standort kann eine zeitgemässe Erbringung von Spitaldienstleistungen sichergestellt werden. Da es sich hierbei um ein öffentliches In­ teresse handelt, sind die Vorgaben von Art. 5 2a Abs. 2 lit. b RPG erfüllt.

5.

Die geplante Erneuerung des Kantonsspitals Schaffhausen betrifft einen An,lagetyp gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; Ziff. 11.4 Anhang UVPV). Im jetzigen Zeitpunkt, in welchem die Zonen­ planänderung (samt Rodungsbewilligung) vorgenommen wird, können noch nicht alle Umweltauswirkungen beurteilt werden. Eine abschliessende Prüfung konnte daher im jetzigen Stadium nur für gewisse Umweltbereiche vorgenommen werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt deshalb zweistufig. Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen des Zonenplanänderungsverfahrens abgewickelt. Die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt im Baubewil­ ligungsverfahren.

6.

Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde seitens der Koordinations­ stelle für Umweltschutz (KofU) mit deren Beurteilung vom 1. Juni 2016 abgeschlos­ sen. Die KofU kam in ihrem Bericht zu folgendem Ergebnis: «Unter der Voraussetzung, dass die im UVB beschriebenen (Anträge) Massnah­ men umgesetzt werden, kann das Vorhaben nach Ansicht der Koordinationsstelle für Umweltschutz in den im Umweltverträglichkeitsbericht vom 1. März 2016 ab­ schliessend beurteilten Bereichen als umweltverträglich eingestuft werden. Der von der Gesuchstellerin erstellte Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe mit Pflichtenheft für die 2. Stufe (Pflichtenheft für UVB 2. Stufe, Ziff. 5 .2. i.V.m. Ziff. 5.1 UVB) stellt ei­ ne gute Grundlage für die 2. Stufe dar. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aus­ führungen kann dem Pflichtenheft für die 2. Stufe mit den im vorliegenden Bericht formulierten Massnahmen zugestimmt werden.»

7.

Die beiden Rodungsflächen Nr. 4 und 5 grenzen unmittelbar an die Geissbergstras­ se und an das östlich der Geissbergstrasse liegende Cilag-Areal. Diese Flächen werden per Rodungsbewilligung komplett aus dem Waldareal entlassen und in die ZÖBAG aufgenommen. Der Baumstreifen unmittelbar angrenzend an die Geiss­ bergstrasse (mit Waldfussweg) ist allerdings von grosser Bedeutung und erhal­ tenswert. Seine Hauptfunktion liegt in der optischen Abschirmung (Sichtschutz) bzw. Trennung des Spitals vom Industrieareal der Cilag. Es ist erstrebenswert, ei-

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nen Grünstreifen bzw. Grüngürtel aus Bäumen und Sträuchern entlang der Geiss­ bergstrasse stehen zu lassen und diesen Streifen in die Umgebungsgestaltung des Spitals mit einzubeziehen. 8.

Die vorgesehenen Rodungsflächen befinden sich im unmittelbaren Umfeld der archä­ ologischen Fundstelle «Schaffhausen-Geissberg». Es handelt sich dabei um einen hallstattzeitlichen Grabhügel mit zwei noch erhaltenen Bestattungen. Der Hügel be. fand sich im Bereich der heutigen Parkplatzausfahrt an der Ecke Grafenbuckstrasse I J.J. Wepferstrasse (Koordinaten LV95: 2687981/1293019). Im Oktober 1971, im Vor­ feld der Arbeiten zum damaligen Neubau des Kantonsspitals, wurde der Grabhügel ausgegraben und untersucht. Laut dem damaligen Grabungsleiter W.U. Guyan war dies der einzige bekannte Grabhügel auf dem Geissberg. Neuere Forschungen haben aber gezeigt, dass solche Grabhügel selten einzeln isoliert auftreten. Es ist daher da­ von auszugehen, dass im unmittelbaren Umfeld des bereits erforschten Grabhügels noch weitere, heute im Gelände nicht mehr sichtbare Grabhügel oder auch Flachgrä­ ber liegen. Aus den oben aufgeführten Gründen ist die Kantonsarchäologie frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen. Die Waldrodungen müssen von der Kantonsar­ chäologie begleitet werden

Auf Grund dieser Erwägungen sowie der erfolgreichen Koordination mit der Rodungsbewilli­ gung und der Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Stufe steht einer Genehmigung der Änderun­ gen des Zonenplanes und der Bauordnung nichts im Wege. IV. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n: 1.

Die vom Grassen Stadtrat Schaffhausen am 22. November 2016 beschlossene 15 . Zonenplanänderung «Spitäler Schaffhausen», umfassend die Einzonung von 18'163 m2 Wald zu ZÖBAG, die Auszonung von 1'804 m2 ZÖBAG zu Wald, die Aus­ zonung von 3'961 m2 Strassenfläche zu Wald sowie Umzonung von 3'369 m2 Stras­ senfläche zu ZÖBAG wird genehmigt.

2.

Die vom Grassen Stadtrat Schaffhausen am 22. November 2016 beschlossene Ände­ rung des Art. 29 BNO (ganze ZÖBAG ES II) wird genehmigt.

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3.

Die durch die Zonenplanänderung und Rodungsbewilligung entstandene neue Ab­ grenzung zwischen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und dem Walda­ real entspricht der neuen juristischen Waldgrenze. Das Planungsreferat der Stadt Schaffhausen wird eingeladen, nach bewilligter Zonenplanänderung und bewilligter Rodung, die neuen Waldgrenzen im Zonenplan einzutragen und die Nachführung in der amtlichen Vermessung zu veranlassen.

4.

Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen {Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]; [email protected]) - Kantonsforstamt ([email protected]) - Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected]) - Koordinationsstelle für Umweltschutz ([email protected])

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