QP Posthof (GB 603-606, 1399)

Plan d'affectation spécial · Neuhausen am Rheinfall

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Neuhausen am Rheinfall
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
12 sept. 2008
En vigueur depuis
12 sept. 2008

Carte

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Fichiers

Texte

NAR_129_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

.Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neuhausen am Rheinfall, Quar­ tierplan «Posthof» (GB Nr. 603, 604, 605, 606 und 1399)

Schaffhausen, 12. September 2008

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 16. April 2008 den Quartierplan «Posthof» (GB Nr. 603, 604, 605, 606 und 1399), umfassend die Quartierplanvorschriften und den zuge­ .hörigen Plan 1:200 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. April bis 15. Mai 2008. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 23. April 2008 benachrichtigt. Es.sind drei Einsprachen eingegangen. Alle drei erhobenen Einsprachen wurden durch den Gemeinderat erledigt. Es wurde kein Rekurs gegen die gemeinderätlichen Entscheide erhoben.. Die Einsprachen sind somit rechtskräftig erledigt. Mit Protokollauszug vom 6. August 2008 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall ·um Genehmi9ung des Quartierplanes «Posthof».

11. · 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das. Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepart�ment die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

.2.

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Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Posthof» rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffent­ lich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Die drei erhobenen Einsprachen wurden durch den Gemeinderat rechts­ kräftig erledigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den Quartier­ plan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

3.

Es ist zu beachten, dass sich im betroffenen Gebiet Leitungen der EKS AG befinden. Es ist frühzeitig mit der EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen, Tel: 052 633 55 55, Kontakt aufzunehmen.

4.

Es ist sicherzustellen, dass das Gebäude «Cinevox» (Schutzobjekt von nationaler· Bedeu­ tung), auf Parzelle GB Nr. 1895, keinerlei Bauschäden erleidet.

III. Demgemäss wird verfügt: 1.

Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 16. April 2008 beschlossene Quar­ tierplan «Posthof» (GB Nr. 603, 604, 605, 606 und 1399), umfassend die Quartierplanvor­ schriften und den Situationsplan 1:200, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuct,amt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Hochbauamt Rechtsdienst des Baudepartementes Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Koordinationsstelle für öffentlichen Verkehr Denkmalpflege Vermessungsamt Tiefbauamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung Freundliche Grüsse DER DEPARTEMENTS

·STEHER:

Dr. Reto Dubach„ Regier 'ngsrat

Quartierplan «Posthof» Quartierplanvorschriften (5-fach) Pläne 1 :200 (5-fach)

2

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Posthof»

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Quartierplan «Posthof» (Grundstücke GB Nrn. 603, 604, 605, 606 und 1399) vom 16. April 20081 Der Gemeinderat beschliesst: Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) stellt der Gemeinderat für das Gebiet «Posthof» bzw. für die Grundstücke GB Nrn. 603, 604, 605 und 606 an der Poststrasse sowie für Teilflächen des Strassengrundstückes GB Nr. 1399 (Poststrasse) einen Quartierplan auf.

1.

1Der

Zweck

Quartierplan bezweckt eine zeitgemässe Neuüberbauung und eine rationelle Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes unter besonderer Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation sowie in Anwendung von Art. 30 BauO die Festlegung der Bauweise und des Nutzungsmasses für das Quartierplangebiet. 2Den Zielen des Richtplans

Kernzone l für dieses Gebiet entsprechend soll dabei das bereits vorhandene städtebauliche Muster fortgeführt, ruhige Wohnnutzungen entlang der Poststrasse gefördert und die störende Hochhaussituation (Gebäude VS Nr. 1388) verbessert werden.

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2.

Bestandteile

Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: a) Vorschriften b) Situationsplan 1:200

3.

Geltungsbereich und Verbindlichkeit

1Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan 1:200 mit rot gestrichelter Linie umrandete

Gebiet. 2Wo

in diesen Vorschriften keine spezielle Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall.

4.

Parkierung und Güterumschlag

1Personenwagen-Abstellplätze innerhalb des Quartierplangebietes sind, unter Vorbehalt

der nachstehenden Bestimmungen, in geschlossenen Einstellhallen anzuordnen.

2Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens ein Personen-

wagen-Abstellplatz pro Wohnung mit 1 bis 4 Zimmer und mindestens zwei Personenwagen-Abstellplätze pro Wohnung mit fünf und mehr Zimmer dauernd bereitzustellen. Für die Besucherinnen und Besucher sind keine Personenwagen-Abstellplätze bereitzustellen. 3Für die Kundinnen und Kunden von Verkaufsgeschäften sind mindestens ein Personen-

wagen-Abstellplatz pro 35 m 2 Verkaufsfläche während den Betriebszeiten bereitzustellen. 4Für

die Kundinnen und Kunden von kundenintensiven Betrieben sind mindestens ein Personenwagen-Abstellplatz pro 250 m 2 Bruttogeschossfläche während den Betriebszeiten bereitzustellen.

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Quartierplan «Posthof» 5Für die Kundinnen und Kunden von nicht kundenintensiven Betrieben sind mindestens

ein Personenwagen-Abstellplatz pro 500 m 2 Bruttogeschossfläche während den Betriebszeiten bereitzustellen. 6Für

die Beschäftigten sind mindestens ein Personenwagen-Abstellplatz pro 125 m 2 Verkaufsfläche bzw. Bruttogeschossfläche während den Betriebszeiten bereitzustellen. 7Die

Gemeinde kann im Quartierplangebiet entlang der Poststrasse auf öffentlichem Grund mindestens fünf Personenwagen-Abstellplätze erstellen. Die Details der Abstellplätze (Anzahl, Lage, Abmessungen) werden durch die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 8Für ein Verkaufsgeschäft mit Lebensmittel sind für den Güterumschlag mindestens ein

Abstellplatz für einen Lastwagen mit Anhänger in einem geschlossenen Raum bereitzustellen. Für die übrigen gewerblichen Nutzungen sind für den Güterumschlag mindestens ein Abstellplatz für einen Lastwagen auf privatem Grund an geeigneter Lage bereitzustellen. 9Zur

Erreichung einer besseren Strassenraumgestaltung oder Fussgängerführung können private und öffentliche Flächen, welche der Parkierung oder dem Güterumschlag dienen, in der Nutzung abgetauscht werden. 10Für

die Kundinnen und Kunden von Verkaufsgeschäften und kundenintensiven Betrieben sowie für die Beschäftigten sind genügend gedeckte Veloabstellplätze an guter Lage bereitzustellen.2

5.

Fuss- und Fahrwegrecht

1Die im Situationsplan 1:200 mit blau gestrichelten Linien eingetragenen Verbindungen

zwischen den Punkten A und B sowie A und C sind vor Beginn der Bauarbeiten einer Neuüberbauung des Quartierplangebietes durch den Eintrag von Fuss- und Fahrwegrechten zu Lasten der entsprechenden Grundstücke und zu Gunsten der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall als öffentliche Verbindungen sicher zu stellen. 2Die belastete Fläche der Verbindung zwischen den Punkten A und B hat eine Breite von

mindestens 2.50 m aufzuweisen. Die belastete Fläche der Verbindung zwischen den Punkten A und C hat eine Breite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die belasteten Flächen sind dauernd freizuhalten. 3Die Kosten von Bau, Betrieb und Unterhalt der belasteten Fläche tragen die jeweiligen

Eigentümerinnen und Eigentümer der entsprechenden Grundstücke. 4Die

Gestaltung der belasteten Flächen und die an die belastenden Flächen angrenzenden Gebäudefassaden der Neuüberbauung des Quartierplangebietes sind mit der Bauverwaltung Neuhausen am Rheinfall abzusprechen und bedürfen deren Genehmigung.

6.

Baudichte und Gebäudehöhe

1Die minimalen Grenzabstände und die maximalen Gebäudeabmessungen der Bauten

und Bauteile werden durch die Baulinien A bis E sowie durch Höhenkoten festgelegt. 2Oberirdische

Bauten oder Bauteile dürfen die Baulinien nicht überragen. Davon ausgenommen sind Dachvorsprünge, Vordächer, Lichtschächte und Aussenkamine bis zu einer Überragung von 1.00 m sowie eine Aussentreppe zwischen den Baulinien A und B. Bauten und Bauteile, die das gewachsene Terrain nicht übersteigen, dürfen die Baulinien überragen. 3Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie A dürfen die Höhe von 416.30

m ü.M nicht übersteigen. Ausgenommen sind Brüstungen und Geländer.

4Oberirdische Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie B (Sockelbau) dürfen die Höhe

von 421.20 m ü. M. nicht übersteigen. Ausgenommen sind Brüstungen und Geländer sowie technische Aufbauten mit einer Fläche von total maximal 70 m 2 bis zu einer Höhe von höchstens 424.20 m ü. M. 2

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Quartierplan «Posthof»

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5Oberirdische Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie C (Zeilenbau) dürfen die Höhe

von 428.50 m ü. M. nicht übersteigen.

6Oberirdische Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie D (Zeilenbau) dürfen die Höhe

von 431.70 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Lifte, Kamine, Oblichter und dergleichen. 7Oberirdische Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie E (Hochbau) dürfen die Höhe

von 447.40 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Aufbauten für Lifte, Kamine, Oblichter und dergleichen. 8Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Polygonpunkt Nr. 2001076 an der

Poststrasse mit einer Höhe von 416.15 m ü. M.

9Der im Situationsplan 1:200 schwarz schraffierte Bereich darf als offener Zu- und Durch-

gangsbereich im Erdgeschoss keine geschlossenen Bauteile aufweisen.

10Die Baumassen innerhalb der Baulinien C und D dürfen ab der Oberkante des Bodens

(fertig) des 1. Obergeschosses höchstens 5'600 m 3 betragen.

11Die Baumassen innerhalb der Baulinie E dürfen ab der Oberkante des Bodens (fertig)

des 1. Obergeschosses höchstens 8'700 m 3 betragen.

12Als Baumasse gilt der umbaute Raum mit seinen Aussenmassen ohne Balkone.

7.

Architektonische Qualität der Überbauung

8.

Umgebungsgestaltung

Die Bauten sind allseitig besonders sorgfältig zu gestalten und haben dabei bezüglich Materialisierung und Fassadengestaltung die Quartierstruktur zu berücksichtigen und die vorgesehenen Nutzungen zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere sollen die einzelnen Baukörper (Sockelbau, Zeilenbau und Hochbau) in einem harmonischen Verhältnis zueinander stehen und klar ablesbar sein.

1Die Umgebung ist im Nordwesten und Nordosten als innerörtlicher Strassenraumbereich

bzw. im Südwesten und Südosten als öffentlicher Durchgangsbereich zu gestalten.

2Die im Situationsplan 1:200 grün eingetragene bestehende Platane an der Poststrasse

ist zu erhalten. Die Platane darf durch Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten von aufgrund der Bauarbeiten erforderlichen Schutz und Pflegemassnahmen trägt die Bauherrschaft der Neuüberbauung des Quartierplangebietes. 3Entlang

der nordwestlichen und nordöstlichen Grenze des Quartierplangebietes sind nach Abschluss der Bauarbeiten einer Neuüberbauung des Quartierplangebietes mindestens sechs Bäume zu pflanzen. Die Details der Bepflanzung (Anzahl, Art und Lage der Bäume) werden durch die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Kosten der Bepflanzung trägt die Bauherrschaft der Neuüberbauung des Quartierplangebietes. 4In Abweichung zu Art. 25 BauO müssen im Quartierplangebiet keine Kinderspielplätze

angelegt werden.

9.

Dachgestaltung

1Die Dachfläche innerhalb der Baulinie B ist als Aussenraum für die Bewohnerinnen und

Bewohner sowie für die Beschäftigten im Quartierplangebiet auszuscheiden und entsprechend zu gestalten.

2Der Grünflächenanteil der Dachfläche innerhalb der Baulinie B hat mindestens 60 % zu

betragen.

3Nichtbegehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

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Quartierplan «Posthof»

10.

Inkrafttreten

Der Quartierplan «Posthof» tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.3

1Beschluss des Gemeinderates vom 16. April 2008

2Ergänzung von Art. 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juni 2008 3Vom

Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 12. September 2008:

"ll. 3. Es ist zu beachten, dass sich im betroffenen Gebiet Leitungen der EKS AG befinden. Es ist frühzeitig mit der EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen, Tel: 052 633 55 55, Kontakt aufzunehmen. 4. Es ist sicherzustellen, dass das Gebäude «Cinévox» (Schutzobjekt von nationaler Bedeutung), auf der Parzelle GB Nr. 1895, keinerlei Bauschäden erleidet."

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