Schaffhausen; GB-Nr. 9260

Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse

Document

Numéro
Ri/Sp/8/9
Type
Délimitation forêt et zone à bâtir
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
6 févr. 2001
En vigueur depuis
6 févr. 2001

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Fichiers

Texte

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 6. Februar 2001 Nr. Ri/Sp/8/9

Rekurs und beide Schaff­ hausen, gegen Baudepartement des Kantons Schaffhausen und Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend Waldfeststellung

In der Rekurssache 1.

2. Rekurrenten gegen 1.

Baudepartement des Kantons Schaffhausen

2.

Einwohnergemeinde Schaffhausen, Rekursgegner

vertreten durch den Stadtrat betreffend Waldfeststellung wird den Akten e n t n o m m e n:

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1. 1.

Das Grundstück GB Schaffhausen Nr: 9260 steht im Eigentum der Einwoh­ nergemeinde Schaffhausen. Diese hat das Grundstück im Baurecht abgetreten. Die Baurechtsnehmer fällten daraufhin im Frühjahr 2000 einige Bäume. und

beide Schaffhausen, zeigten diese

Rodung an. Daraufhin· wurde ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Das

2 Gesuch um Waldfeststellung des Stadtrates Schaffhausen wurde im Amtsblatt vom 19. Mai 2000 ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 erhoben und

beim Baudepartement des Kan­

tons Schaffhausen Einwendungen. Mit Verfügung vom 15. August 2000 stellte das Baudepartement fest, dass die Bestockung auf GB Schaffhausen Nr. 9260 kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung sei. 2.

Mit Eingabe vom 31. August 2000 erhoben

und

gegen den Entscheid des Baudepartementes Rekurs beim Regie­ rungsrat und stellten folgende Anträge:

3.

"1.

Es sei die Verfügung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen vom 15. August 2000 aufzuheben.

2.

Es sei die Waldgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 9260 nach Massgabe der beiliegenden Planskizze (Beilage 1) festzu­ legen.

3.

Eventuell sei die Waldgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 9260 nach Massgabe der Waldrand-Aufnahme des · städtischen Baureferates vom 5. Oktober 1987 bzw. 24. Januar 1992 (Beilage 2; gestrichelte Linie) festzusetzen.

4.

Es seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staats­ kasse zu nehmen."

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal­ tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971 (VRG; SHR 172.200) forderte der Rechtsdienst des Baudepartementes den Stadtrat Schaffhausen und das Kantonsforstamt zur Stellungnahme auf.

4.

Mit Schreiben vom 27. September 2000 beantragte das Kantonsforstamt, der Rekurs sei abzuweisen. Die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaff­ hausen beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 sinngemäss, der Re­ kürs serabzuweisen�� -

5.

Am 21. November 2000 fand im Beisein der Verfahrensbeteiligten ein Au­ genschein an Ort und Stelle statt.

6.

Auf die Ausführung der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3

Der Rat zieht in Erwägung

11. 1.

Gegen Waldfeststellungsentscheide des Baudepartementes können die Be­

rechtigten gemäss Art. 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG; SHR 921.100) innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs

erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen. Zum Rekurs berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Inter­

esse dartut und gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit

schriftlicher Begründung Einwendungen erhoben oder den Waldfeststellungs­ entscheid verlangt hat (vgl. Art. 12 KWaG).

Die Rekurrenten haben schriftlich und fristgerecht Einwendungen erhoben. Sie

sind als unmittelbare Nachbarn des von der Waldfeststellung betroffenen

Grundstückes in einer beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache und

mehr als die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen. Das

schutzwürdiges Interesse der Rekurrenten liegt somit vor. Da auch die weiteren

Voraussetzungen von Art. 16 ff. VRG erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bestockung auf GB Schaffhausen

Nr. 2974 gemäss Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen

vom 5. Mai 2000 Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist (vgl. Ziff. 1 der Ver­

fügung des Baudepartementes vom 15. August 2000, S. 6). Dieses Grundstück

grenzt im Süden an die Parzelle GB Schaffhausen Nr. 9260. Das Kantonsforst­

amt und das Forstreferat der Stadt Schaffhausen sind der Auffassung, dass die

südliche Waldgrenze im vorliegenden Fall entlang der gemeinsamen Eigen­

tumsgrenze der Grundstücke GB Nr. 2974 und Nr. 9260 verlaufe und allein die

Bestockung auf GB Nr. 2974 Wald im Sinne der Waldgesetzgebung sei. Zwar

stockten über 20 Jahre alte Bäume an der fraglichen Grenze auf GB Nr. 9260.

Aufgrund der geringen Anzahl seien diese Bäume jedoch nicht zu berücksichti­

gen (Schreiben des Kantonsforstamtes vom 27. September 2000, S. 3). Dem­ gegenüber vertreten die Rekurrenten die Ansicht, dass zur massgeblichen

Waldfläche auch diese sowie weitere Bäume auf GB Nr. 9260 gehörten (Re­

kursschrift vom 31. August 2000, S. 1).

a) Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen

4

kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht

massgebend. Nicht als Wald gelten namentlich isolierte Baum- und Strauch­

gruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf

offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des

vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab

welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Der Bundesrat legte diesen Rahmen in Art. 1 Abs. 1

der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01)

fest. In Ausführung dieser Vorschrift wurde in Art. 2 des kantonalen Waldgeset­

zes bestimmt, dass Bestockungen grundsätzlich nur dann als Wald gelten,

wenn sie mindestens 800 m2 gross und 12 m breit sind. Einwuchsflächen müs­

sen ferner ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Sind die erwähnten quan­

titativen Voraussetzungen nicht gegeben, gilt eine Bestockung ausnahmsweise als Wald, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen

erfüllt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Da die Ausdehnung des Waldes durch Art. 2 WaG

bundesrechtlich definiert ist, geht der Wald aufgrund des Vorranges des Bun­

desrechts den kantonalen Nutzungszonen vor (vgl. dazu Stefan M. Jaiss.le, Der

dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 225 mit weite­

ren Hinweisen). Für die Bestimmung der Waldqualität einer Bestockung ist die

Bezeichnung in Plänen, in Katastern und im Grundbuch nicht massgeblich (Art.

2 Abs. 1 WaG). Ebenso sind Eigentumsgrenzen zur Festlegung der Waldgren­

zen grundsätzlich unbeachtlich. Diese können allenfalls im Bereich des Waldsaumes von Bedeutung sein (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 67 f.).

b) Gemäss Art. 2 KWaG in Verbindung mit Ziff. 3.2 der Richtlinien des Kantons­

forstamtes für die Waldfeststellung vom 6. April 1998 (im Folgenden: Richtli­

nien) verläuft die Waldgrenze 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stock­

mitte zu Stockmitte der äussersten Bäume. Verläuft innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine Eigentumsgrenze, so begrenzt diese das Waldareal (vgl.

auch Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich für die Wald­

feststellung vom 1. Juni 1993, S. 8). Ferner werden Einzelbäume im Randbe­

reich nicht berücksichtigt, welche mehr als 1/4 ihrer Höhe von der geschlosse­

nen Waldgrenze entfernt liegen oder weniger als 20 Jahre alt sind. Zudem gel­ ten schmale Waldzungen bzw. einzelne Baumreihen nicht als Wald (vgl. unten, Erw. 3).

Das Kantonsforstamt und das Forstreferat der Stadt Schaffhausen sind der

Auffassung, dass die Waldgrenze im vorliegenden Fall entlang der gemein-

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samen Eigentumsgrenze der Grundstücke GB Nr. 2974 und Nr. 9260 verlaufe,

weil lediglich vier über 20 Jahre alte Bäume an der fraglichen Grenze auf GB

Nr. 9260 stocken. Aufgrund der geringen Anzahl seien diese Bäume nicht zu

berücksichtigen (Schreiben des Kantonsforstamtes vom 27. September 2000,

S. 3). Diese Auffassung ist - im Hinblick auf eine optimale Nutzung von Bauland

- zwar verständlich und lebensnah. Doch lassen das KWaG und das WaG den

für die Waldfeststellung zuständigen Behörden in dieser Frage keinen Ermes­

sensspielraum; Pläne und Eigentumsgrenzen sind kein massgebliches Kriteri­

um zur Abgrenzung von Wald (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 WaG). Privatrechtliche

Verhältnisse dürfen daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eigen­

tumsgrenzen können lediglich im Bereich des Waldsaumes von Bedeutung sein (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 67 f.).

c)

Dementsprechend ist festzuhalten, dass es sich bei den im Entscheid der Vo­

rinstanz ausser Acht gelassenen Bäumen Nrn. 1, 12, 13 und 15 auf GB Schaff­ hausen Nr. 9260 unbestrittenermassen um Waldbäume handelt, die über 20

Jahre alt sind (vgl. Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen

vom 5. Mai 2000). Diese Bäume begrenzen mit einem Saum von 2 m Breite den zur Diskussion stehenden Waldkomplex im Südwesten.

Im Übrigen erreichen die Bäume Nrn. 18 und 19 auf GB Nr. 9260 das erfor­

derliche Alter für Randbäume auf Einwuchsflächen nicht. Der Baum Nr. 20

(Rhus, Essigbaum) ist kein Waldbaum. Ab Baum Nr. 15 begrenzt daher die Ei­

gentumsgrenze zwischen den Parzellen GB Nr. 9260 und Nr. 2974 das Walda­ real (vgl. Ziff. 3.2 der Richtlinien).

d)

Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der dynamische

Waldbegriff, d.h. der Grundsatz, wonach die tatsächliche Bestockungssituation

und nicht bestehende Pläne massgeblich sind, eine Ausnahme kennt. Wenn die

Waldgrenze durch die kantonalen Forstbehörden aufgrund eines förmlichen

Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 WaG be­ stimmt und im Zonenplan parzellenscharf eingetragen worden ist, werden neue

Bestockungen ausserhalb dieser festgestellten Waldgrenzen auch nach 20 Jah­

ren nicht zu Wald (vgl. Art. 13 Abs. 2 WaG). Das vorliegende Verfahren ist das erste förmliche Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 und Art. 13

WaG für die zur Diskussion stehende Fläche (vgl. Verfügung des Baudeparte­

mentes vom 15. August 2000, S. 1). Erst nach rechtskräftigem Abschluss die­

ses Verfahrens und Eintrag der Waldgrenze im Zonenplan ist es ausgeschlos-

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sen, dass am betreffenden Ort zusätzlich Wald (im Sinne der Waldgesetzge­ bung) entstehen kann.

3.

Am westlichen Rand von GB Schaffhausen Nr. 9260 stösst eine einzelne Baumreihe direkt an die vorstehend erwähnte Waldgrenze an (vgl. oben, Erw. 2

lit. c). Die Rekurrenten machen geltend, auch diese Bäume seien insgesamt

Teil des Waldareales. Unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Bundesge­

richtes (Pra 1985, S. 301) weisen sie darauf hin, dass der strittige Baumbestand

an einen Wald grenze, mit diesem eng verbunden sei und zusammen mit ihm

ein einheitliches Ganzes bilde (Rekursschrift vom 31. August 2000, S. 4). a)

Die Rekurrenten verweisen auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid aus dem

Jahre 1985. Zu dieser Zeit gab es weder ein eidgenössisches noch ein kanto­

nales Waldgesetz. Den kantonalen Verwaltungsbehörden stand damals bei der Umschreibung des Waldbegriffs ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Es

existierten lediglich verwaltungsinterne Richtlinien vorwiegend technischer Art,

die für das Bundesgericht nicht verbindlich waren. Weil der Begriff des Waldes

gesetzlich noch nicht definiert war, sah sich das Bundesgericht gezwungen, den

Schutz des Waldes aus eigener Rechtsfindung sicherzustellen. Dabei wies es

darauf hin, dass die Ausdehnung (Quantität) einer Bestockung im allgemeinen

nur eine untergeordnete Rolle spiele und die Erhaltung eines jeden Waldwin­ kels für den Schutz des gesamten Waldareals und seiner Funktionen notwendig

sei (BGE, a.a.O). Die erwähnte Auffassung des Bundesgerichts ist inzwischen

relativiert worden. Heute besteht im· Bereich des Waldrechts eine kohärente

Gesetzgebung. Gemäss WaG gelten nun in erster Linie quantitative Kriterien.

Sind diese im Einzelfall nicht gegeben, gilt eine Bestockung nur ausnahmswei­

se als Wald, _nämlich dann, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Im Übrigen gilt es festzuhalten,

dass sowohl das kantonale Waldgesetz als auch die Richtlinien des Kantons­

forstamtes den von der eidgenössischen Waldgesetzgebung vorgegebenen

Rahmen einhalten. b)

Es versteht sich von selbst, dass eine reihenartige Ansammlung von Bäumen

eine gewisse Mindestbreite aufweisen muss, damit die Bäume insgesamt als

Wald wahrgenommen und so bezeichnet werden können. Eine einzelne Baum­

reihe bzw. eine allzu schmale Ansammlung von Bäumen kann daher nicht als Wald gelten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob diese direkt an eine

grössere Bestockung angrenzt (sog. Waldzunge) oder frei steht. Gemäss Ziff.

3.5.2 der Richtlinien des Kantonsforstamtes gelten daher Waldzungen zu Recht

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nur dann als Wald, wenn sie unter Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes wenigstens 8 m breit sind. Demgegenüber müssen frei stehende Bestockungen eine Breite von 12 m aufweisen, damit sie als Wald gelten (vgl. Art. 2 lit. b WaG). Die schmale Bestockung entlang der westlichen Parzellengrenze von GB Schaffhausen Nr. 9260 ist eher als einzelne Baumreihe, denn als Waldzunge zu bezeichnen (vgl. Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen vom 5. Mai 2000 mit Erläuterungen des Kantonsforstamtes vom 21. September 2000). Diese Baumreihe beginnt mit Baum Nr. 2 (Hagenbuche). Lediglich an ei­ ner Stelle stehen zwei über 20 Jahre alte Hagenbuchen auf gleicher Höhe par­ allel zum Waldareal (Bäume Nm. 3 und 4). Der Abstand zwischen diesen Bäu­ men beträgt weniger als 3 m. Unter Einschluss eines beidseits je 2 m breiten Saumes ergibt dies an einer Stelle eine Breite von weniger als 7 m. Die betref­ fende Baumreihe weist daher die erforderliche Mindestbreite für Waldzungen von 8 m gemäss Ziff. 3.5.2 der Richtlinien an keiner Stelle auf. Es handelt sich bei diesen Bäumen somit nicht um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. c) Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunk­ tionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (vgl. Art. 2 Abs. 4 WaG; Ziff. 3.3.3 der Richtlinien). Wald erfüllt dann be­ sondere Schutzfunktionen, wenn er Bauten und Anlagen vor Naturereignissen schützt sowie wenn er an Hängen stockt, von denen Lawinen-, Rutsch-, Erosi­ ons- oder Steinschlaggefährdung für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgehen könnte. Besondere Wohlfahrtsfunktionen erfüllt eine Bestockung dann, wenn sie durch ihre Lage, ihren Aufbau und ihre Gestaltung dem Men­ schen als Erholungsraum dient, aber auch wenn sie durch ihre Form die Land­ schaft prägt. Ebenso erfüllt ein Gehölz besondere Wohlfahrtsfunktionen, wenn es vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Was­ servorräte quantitativ und qualitativ sichert und wildlebenden Tieren und ein­ heimischen Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Die zur Diskus­ sion stehende Baumreihe erfüllt weder besondere Schutz- noch besondere Wohlfahrtsfunktionen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass diese ein­ zelnen Bäume das Landschaftsbild prägten. Die Baumreihe auf GB Schaffhau­ sen Nr. 9260 entlang der westlichen Parzellengrenze gilt somit nicht als Wald. 4. zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs teilweise gutzu­ heissen und Ziff. 2 der Verfügung des Baudepartementes vom 15. August 2000 im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzupassen ist. Es ist festzustellen,

8 dass es sich bei den Bäumen Nm. 1, 12, 13 und 15 gemäss Plan der Forst- und

Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen vom 5. Mai 2000 um über 20 Jahre

alte Waldbäume handelt. Diese Bäume (mit einem Saum von 2 m) begrenzen

das zur Diskussion stehende Waldareal im Südwesten. Ab Baum Nr. 15 (Rich­

tung Osten) begrenzt zudem die Eigentumsgrenze zwischen den Parzellen GB Schaffhausen Nr. 9260 und Nr. 2974 das WaldareaL

5.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der un­

terliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die

Verfahrenskosten ermässigt. Die Rekurrenten obsiegen im vorliegenden Ver­

fahren insoweit, als Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Waldgrenze neu festzulegen ist. Indessen unterliegen die Rekurrenten insofern teilweise, als die Waldgrenze nicht gemäss ihren Anträgen festgelegt wird (vgl.

Rekursschrift vom 31. August 2000, S. 1). Den Rekurrenten ist daher eine re­ duzierte Staatsgebühr aufzuerlegen. Weil die angefochtene Verfügung nicht

offensichtlich unbegründet ist, sind der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf­

zuerlegen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VRG). 6.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt. für. Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

111. Demgemäss wird b e s c h l o s s e n 1.

Der Rekurs von

und

beide Schaff­

hausen, gegen das Baudepartement des Kantons Schaffhausen und die Ein�

wohnergemeinde Schaffhausen betreffend Waldfeststellung wird teilweise gut­ geheissen.

2.

Ziff. 2 der Verfügung des Baudepartementes vom 15. August 2000 wird auf­

3.

Es wird festgestellt, dass es sich bei den Bäumen Nm. 1, 12, 13 und 15 auf GB

gehoben.

Schaffhausen Nr. 9260 gemäss Plan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt

Schaffhausen vom 5. Mai 2000 um über 20 Jahre alte Waldbäume handelt.

Diese Bäume samt einem Saum von 2 m sowie - ab Baum Nr. 15 - die Eigen-

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tumsgrenze zwischen den Parzellen GB Nr. 9260 und Nr. 2974 begrenzen das

gemäss Ziff. 1 der Verfügung des Baudepartementes vom 15. August 2000 festgestellte Waldareal im Südwesten.

4.

Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, die gestützt auf Ziff. 1 der Verfü­

gung des Baudepartementes vom 15. August 2000 sowie Ziff. 3 dieses Ent­

scheides festgestellten Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenzen zu veranlassen.

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von

Fr. 400.--, werden den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag. 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim

Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Ver­

waltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971, SHR 172.200).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und

unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

7.

Mitteilung an: (einschreiben)

(ein­

schreiben)

Stadtrat Schaffhausen

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Baudepartement Kantonsforstamt

Rechtsdienst des Baudepartementes (339); mit Akten, im Doppel Finanzverwaltung

TAATSSCHREIBER STV: a Christi�