Planungszone Langwis, GB-Nr. 63

Zone réservée · Trasadingen · Abrogé le 22 avr. 2022

Document

Numéro
8/19
Type
Zone réservée
Commune
Trasadingen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Gde. GR
Adopté
23 avr. 2019
En vigueur depuis
23 avr. 2019
Abrogé
22 avr. 2022

Carte

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Texte

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Gemeinderat Trasadingen Gemeinderatssitzung Nr. 8/19 vom 23.04.2019 3.1 Bauordnung, Bebauungs- und Zonenpläne inkl.Umzonungen

Verfügung einer Planungszone für GB Nr. 63, Langwis Feststellungen Im Anschluss an die laufende Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ist aufgrund erheblich geänderter Verhältnisse eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung durchzuführen. Insbesondere sind die Gefahrenkarte und das Inventar der schützenswerten Bauten grundeigentümerverbindlich umzusetzen. Dabei ist der Zonenplan gesamthaft zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Für die grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Inventars der schützenswerten Bauten besteht eine Frist bis Ende 2020. Eine erste Überprüfung hat bereits im Rahmen der laufenden Teilrevision der BNO stattgefunden. Dabei hat sich unter anderem gezeigt, dass die Zonierung im Gebiet Langwis nicht zweckmässig ist, da es mit Ausnahme der noch freien Parzelle GB Nr. 63 vollständig mit Einfamilienhäusern bebaut ist, obschon der Zone GW2 zugewiesen. In der Zone GW2 wäre auf der noch freien Parzelle GB Nr. 63 ein Gewerbebetrieb möglich, welcher die Wohnqualität des ansonsten vollständig mit Einfamilienhäusern überbauten Quartiers erheblich beeinträchtigen könnte. Im Rahmen der Gesamtrevision ist daher die Zonierung des Gebiet Langwis zu überprüfen und einer Zone zuzuweisen, welche dem Quartiercharakter entspricht. Erwägungen Da das Quartier mit Ausnahme von GB Nr. 63 vollständig mit ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut ist, scheint diese Bebauungsart auch für die noch freie Parzelle geeignet, um die Wohnqualität in dem für ruhiges Wohnen geeigneten Gebiet zu erhalten. Die Bebauung ist sehr heterogen. Erhöhe Anforderungen an die Gestaltung sind daher nicht notwendig. Da die aufgrund der erheblich geänderten Verhältnisse notwendige Überprüfung und Anpassung des Zonenplans im Rahmen einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist das Planungsziel zur Überbauung der noch freien Parzelle mit Wohnbauten, die mit dem Quartiercharakter im Einklang stehen, zu sichern. Dafür sieht das Gesetz über die Raumplanung und das 1

öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) den Erlass einer Planungszone vor (Art. 25 BauG). Die Baureferentin Stefanie Huonker stellt dem Gemeindrat den Antrag, dem Erlass einer Planungszone für GB Nr. 63, Langwis, zuzustimmen. Beschluss Zur Sicherung einer quartiergerechten Überbauung der noch freien Parzelle in dem ansonsten vollständig mit Einfamilienhäusern überbauten Quartier Langwis wird eine Planungszone gemäss den Vorschriften in der Beilage verfügt. Die Beilage bildet integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. Der Beschluss wird mit sofortiger Protokollabnahme freigegeben. Mitteilung an Stefanie Huonker, Baureferentin Winzeler + Bühl, Raumplanung und Projektorganisation, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen Kanton Schaffhausen, Hochbauamt, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen (Einschreiben)

Beilage: Vorschriften zur Planungszone für GB Nr. 63, Langwis

Gemeinde Trasadingen

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Vorschriften zur Planungszone für GB Nr. 63, Langwis (Beilage zum Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2019) Erlass, Dauer Der Gemeinderat Trasadingen verfügt, gestützt auf Art. 25 BauG, mit sofortiger Wirkung eine Planungszone für die Dauer von längstens 3 Jahren. Die Planungszone ist durch den Gemeinderat wieder aufzuheben, wenn die planerischen Absichten, welche Zur Verfügung der Planungszone geführt haben, durch entsprechende Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und des Zonenplans sichergestellt werden können. Gültigkeitsbereich Die Planungszone gilt für das Grundstück GB Nr. 63, Langwis. Wirkung Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die planerischen Absichten erschweren könnte. Die Überbauung mit freistehenden und/oder Doppeleinfamilienhäusern nach Regelbauweise oder im Rahmen eines Quartierplans ist zulässig. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone W2. Verfahren Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG wird der Grundeigentümerin die Planungszone mittels des Gemeinderatsbeschlusses zu deren Verfügung schriftlich mitgeteilt.

Rechtsmittel Gegen die Verfügung der Planungszone kann innert 20 Tagen nach deren Erhalt beim Regierungsrat des Kan­ tons Schaffhausen Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthal­ ten und ist zu unterzeichnen (vgl. Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971; VRG). Dem Rekurs kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz diese gewährt (Art. 25 Abs. 4 BauG).