Schleitheim: Naturwaldreservat "Seldenhalde"

Réserves forestières · Schaffhouse

Document

Numéro
43/692
Type
Réserves forestières
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
13 déc. 2011
En vigueur depuis
13 déc. 2011

Carte

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Fichiers

Texte

dS //-1~&~V,4‘...42 Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 13. Dezember 2011

Protokoll-Nr. 43/692

Gemeinde Schleitheim; Genehmi gung von Vereinbarungen mit Ent schädigung für Waldreservate

Zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität werden im Wald gezielt Flächen als Waidreser vate ausgeschieden. Im Rahmen der Vereinbarung 2008

-

2011 mit dem Bund für den Pro

grammbereich Biodiversität im Wald wurde als Ziel die Schaffung von Waidreservaten im Um fang von 230 Hektaren vereinbart; 100 Hektaren Naturwaidreservate und 130 Hektaren Son derwaldreservate. In einem Naturwaidreservat wird die ungestörte, natürliche Waldentwicklung zugelassen und auf jegliche Holznutzung verzichtet. Waldflächen, die sich frei entwickeln können, sind für viele Tier- und Pflanzenarten, die auf Wald mit alten Bäumen und totem Holz angewiesen sind, äusserst wertvoll. Die Gruppe der totholzbewohnenden Insekten, Pilze, Flechten und anderen Organismen ist sehr artenreich und enthält einen hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten. Sonderwaidreservate dienen dem Artenschutz. Fürwärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflan zenarten sind insbesondere lichte Wälder und eichenreiche Laubmischwälder von grosser Be deutung. Solche Lebensräume sind, heute selten. In Sonderwaidreservaten werden gezielt ausgewählte Flächen in einen für seltene Arten günstigen Zustand bezüglich Wärme und Licht gebracht. Die Erhaltung solcher Lebensraumbedingungen setzt voraus, dass periodisch Pfle geeingriffe ausgeführt werden. Von solchen Massnahmen profitieren insbesondere Reptilien, Amphibien, Insekten, Orchideen und Felsenpflanzen. Für die Sicherstellung des Waldreservates wird eine Vereinbarung zwischen dem Waldeigen tümer und dem Kanton Schaffhausen abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt für Natur waldreservate 50 Jahre und für Sonderwaldreservate 30 Jahre. Die Entschädigung des Kan tons beträgt für Naturwaldreservate und für Sonderwaldreservate Fr.

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pro Hektar und Ver

tragsjahr. Dazu kommt eine Entschädigung des Bundes in der Höhe von Fr. und Vertragsjahr für Naturwaidreservate und von Fr. Sonderwaidreservate.

pro Hektar

pro Hektar und Vertragsjahr für

II. Im Gemeindewald Schleitheim sollen zwei Naturwaidreservate ausgeschieden werden. Eines an der «Seldenhalde» mit einer Fläche von 13.6 Hektaren und ein zweites am «Lang Randen» mit einer Fläche von 15.7 Hektaren. Der Gemeinderat Schleitheim hat an der Sitzung vom 3. Mai 2011 den Vorhaben und den Vereinbarungsentwürfen zugestimmt. Die Waldreservate werden wie folgt entschädigt: Naturwaldreservat «Seldenhalde»; Fläche 13.6 Hektaren, Vertragsdauer 50 Jahre -

Kantonsbeitrag

Fr.

-

Bundesbeitrag

Fr.

Naturwaidreservat «Lang Randen»; Fläche 15.7 Hektaren, Vertragsdauer 50 Jahre -

Kantonsbeitrag

Fr.

-

Bundesbeitrag

Fr.

Für die zwei Waldreservate mit einer Fläche von insgesamt 29.3 Hektaren beträgt der Kan tonsbeitrag Fr.

und der Bundesbeitrag Fr.

.

III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird

beschlossen:

Die Vereinbarungen zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemein de Schleitheim über die Naturwaldreservate «Seldenhalde» und «Lang Randen» werden genehmigt. Kantonsforstmeister Bruno Tissi wird ermächtigt, die Vereinbarungen zu unterzeich nen. An die Waidreservate wird als Entschädigung ein Kantonsbeitrag von Fr. (Konto 2341 .362.100) und ein Bundesbeitrag von Fr. gerichtet.

(2341 .720.0000) aus 2

Mitteilung an: —

Gemeinderat Schleitheim, 8226 Schleitheim

—

Baudepartement

—

Finanzverwaltung

—

Finanzkontrolle

—

Kantonsforstamt D

TAATSSCHREIBER:

Dr. Stefa~~~r~

..4~o~I4_ -12

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen, nachfolgend Kanton genannt, vertreten durch das Kantonsforstamt und der Einwohnergemeinde Schleitheim, nachfolgend Gemeinde genannt, vertreten durch den Gemeinderat betreffend Naturwaidreservat “Seldenhalde“ 1. Gesetzliche Grundlagen Art. 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 Art. 27 des Waldgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 1997 2. Zweck In einem Naturwaldreservat wird die ungestörte, natürliche Waldentwicklung zugelassen und auf jegliche Holznutzung verzichtet. Waldflächen, die sich frei entwickeln können, sind für viele Tier- und Pflanzenarten, die auf Wald mit alten Bäumen und totem Holz angewiesen sind, äusserst wertvoll. Die Gruppe der totholzbewohnenden Insekten, Pilze, Flechten und anderen Organismen ist sehr artenreich und enthält einen hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten. 3. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist das 13.6 Hektaren umfassende Waldgebiet Seldenhalde gemäss Plan (Anhang 1). Der Plan ist ein integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. 4. Vereinbarungsbeginn, Vereinbarungsdauer und Kündigung Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die Vereinbarung dauert bis 31. Dezember 2061. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien erstmals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf den 31. Dezember 2061 gekündigt werden. Erfolgt vor Ablauf der Kündigungsfrist keine Kündigung, sind die Parteien angehalten, eine neue Vereinbarung abzuschliessen. 5. Entschädigung Für die Zulassung einer ungestörten, natürlichen Entwicklung erhält die Gemeinde eine einmalige, pauschale Entschädigung von Fr. pro Hektar Wald und Vertragsjahr. Die Entschädigung für das Naturwaidreservat Seldenhalde beträgt Fr. . Die Entschädigung wird der Gemeinde im Dezember 2011 ausgerichtet.

6. Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde verzichtet innerhalb des Naturwaidreservates auf jegliche Art von forstlichen und anderen Eingriffen sowie auf die Erstellung von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen. In Ausnahmefällen, z.B. entlang von markierten Wanderwegen, können im Randbereich des Naturwaldreservates Bäume, welche eine erhöhte Gefahr für Waldbesucher darstellen, gefällt werden. Liegende Bäume, welche Wege versperren, können weggeschafft werden. Das anfallende Holz ist in allen Fällen im Wald zu belassen. Die Gemeinde meldet Naturwaidreservat.

dem

Kantonsforstamt

grössere

Schadenereignisse

im

7. Aufgaben des Kantons Der Kanton richtet der Gemeinde eine einmalige Entschädigung gemäss Ziffer 5 aus. Der Kanton sorgt für Besucher vor Ort für eine Information über das Naturwaldreservat. 8. Einschränkungen Die Vereinbarung enthält neben den Auflagen gemäss Ziffer 6 keine weiteren Einschränkungen. So werden insbesondere das freie Betretungsrecht des Waldes und die Jagd nicht eingeschränkt. Namens des Gemeinderates Schleitheim

Namens des Kantons Schaffhausen (RRB vom 13. Dezember 2011) Der Kantonsforstmeister

Der Schreiber: 4q44444~ Schleitheim,

2?, Dez. ~

Schaffhausen,

Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Je eine original unterzeichnete Ausfertigung Kantonsforstamt. Beilage: Anhang 1, Plan 1: 5000

-

erhalten

die

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Gemeinde

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