Schaffhausen: Sonderwaldreservat "Längenberg"
Réserves forestières · Schaffhouse
Document
- Numéro
- 43/694
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approuvé par
- Kt. RR
- Adopté
- 13 déc. 2011
- En vigueur depuis
- 13 déc. 2011
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
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Beschluss vom 13. Dezember 2011
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Protokoll-Nr. 43/694
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Kantonswald Schaffhausen; Ge nehmigung von Vereinbarungen mit Entschädigung für Waldreser vate
Zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität werden im Wald gezielt Flächen als Waidreser vate ausgeschieden. Im Rahmen der Vereinbarung 2008
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-
2011 mit dem Bund für den Pro
grammbereich Biodiversität im Wald wurde als Ziel die Schaffung von Waldreservaten im Um fang von 230 Hektaren vereinbart; 100 Hektaren Naturwaldreservate und 130 Hektaren Son derwaidreservate. In einem Naturwaidreservat wird die ungestörte, natürliche Waldentwicklung zugelassen und auf jegliche Holznutzung verzichtet. Waldflächen, die sich frei entwickeln können, sind für viele Tier- und Pflanzenarten, die auf Wald mit alten Bäumen und totem Holz angewiesen sind, äusserst wertvoll. Die Gruppe der totholzbewohnenden Insekten, Pilze, Flechten und anderen Organismen ist sehr artenreich und enthält einen hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten. Sonderwaldreservate dienen dem Artenschutz. Für wärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflan zenarten sind insbesondere lichte Wälder und eichenreiche Laubmischwälder von grosser Be deutung. Solche Lebensräume sind heute selten. In Sonderwaldreservaten werden gezielt ausgewählte Flächen in einen für seltene Arten günstigen Zustand bezüglich Wärme und Licht gebracht. Die Erhaltung solcher Lebensraumbedingungen setzt voraus, dass periodisch Pfle geeingriffe ausgeführt werden. Von solchen Massnahmen profitieren insbesondere Reptilien, Amphibien, Insekten, Orchideen und Felsenpflanzen. Für die Sicherstellung des Waldreservates wird eine Vereinbarung zwischen dem Waldeigen tümer und dem Kanton Schaffhausen abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt für Natur waldreservate 50 Jahre und für Sonderwaldreservate 30 Jahre. Die Entschädigung des Kan tons beträgt für Naturwaldreservate und für Sonderwaldreservate Fr.
pro Hektar und Ver
tragsjahr. Dazu kommt eine Entschädigung des Bundes in der Höhe von Fr. und Vertragsjahr für Naturwaldreservate und von Fr. Sonderwaldreservate.
pro Hektar
pro Hektar und Vertragsjahr für
II. Im Kantonswald (Wald im Eigentum des Kantons Schaffhausen) sollen drei Sonderwaidreser vate ausgeschieden werden. Eines im «Geissberg» mit einer Fläche von 12.9 Hektaren, ein zweites am «Längenberg» mft einer Fläche von 9.1 Hektaren und ein drittes im Gebiet «Bröömle» mit einer Fläche von 15;2 Hektaren. Die Waldreservate mit einer Fläche von insge samt 37.2 Hektaren werden wie folgt entschädigt:
-
Kantonsbeitrag
Fr.
-
Bundesbeitrag
Fr. III.
Auf Antrag des Baudepartementes wird beschlossen:
Die Vereinbarungen über drei Sonderwaldreservate im Kantonswald werden geneh migt. Kantonsforstmeister Bruno Tissi wird ermächtigt, die Vereinbarungen zu unterzeich nen. An die Waidreservate wird als Entschädigung ein Kantonsbeitrag von Fr. (Konto 2341 .362.100) und ein Bundesbeitrag von Fr.
(2341 .720.0000) aus
gerichtet. Mitteilung an: -
Baudepartement
-
Finanzverwaltung
-
Finanzkontrolle
-
Kantonsforstamt D
TAATSSCHREIBER:
Dr. Stefa~3r~ 2
Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen, nachfolgend Kanton genannt, vertreten durch das Kantonsforstamt und dem Baudepartement des Kantons Schaffhausen, nachfolgend Baudepartement genannt, vertreten durch den Vorsteher des Baudepartementes betreffend Sonderwaidreservate “Geissberg“, “Längenberg“ und “Bröömle“ 1. Gesetzliche Grundlagen Art. 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 Art. 27 des Waldgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 1997 2. Zweck Sonderwaldreservate dienen dem Artenschutz. Für wärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere lichte Wälder und eichenreiche Laubmischwälder von grosser Bedeutung. Solche Lebensräume sind heute selten. In Sonderwaidreservaten werden gezielt ausgewählte Flächen in einen für seltene Arten günstigen Zustand bezüglich Wärme und Licht gebracht. Die Erhaltung solcher Lebensraumbedingungen setzt voraus, dass periodisch Pflegeeingriffe ausgeführt werden. Von solchen Massnahmen profitieren insbesondere Reptilien, Amphibien, Insekten, Orchideen und Felsenpflanzen. 3. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind: das 12.9 Hektaren umfassende Waldgebiet Geissberg, das 9.1 Hektaren umfassende Waldgebiet Längenberg, das 15.2 Hektaren umfassende Waldgebiet Bröömle. gemäss Pläne (Anhang 1). Die Pläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. 4. Vereinbarungsbeginn, Vereinbarungsdauer und Kündigung Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die Vereinbarung dauert bis 31. Dezember 2041. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien erstmals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf den 31. Dezember 2041 gekündigt werden.
Erfolgt vor Ablauf der Kündigungsfrist keine Kündigung, sind die Parteien angehalten, eine neue Vereinbarung abzuschliessen.
5. Entschädigung für das Sonderwaidreservat Für das Sonderwaldreservat erhält der Waldeigentümer eine einmalige, pauschale pro Hektar Wald und Vertragsjahr. Entschädigung von Fr. Die Entschädigung für die drei Sonderwaldreservat mit einer Fläche von insgesamt 37.2 Hektaren beträgt Fr. . Die Entschädigung wird dem Forstbetrieb des Kantons Schaffhausen im Dezember 2011 ausgerichtet. 6. Aufgaben des Waldeigentümers Der Waldeigentümer führt im Auftrag des Kantons die zur Erfüllung der Schutzziele erforderlichen Massnahmen aus. Er verzichtet auf Eingriffe, die den Schutzzielen widersprechen, wie z.B. die Erstellung von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen Der Waldeigentümer meldet dem Kantonsforstamt grössere Schadenereignisse in den Sonderwaldreservaten. 7. Aufgaben des Kantons Das Kantonsforstamt legt die Schutzziele (Anhang 2) fest. Die Schutzziele sind ein integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Kanton richtet dem Waldeigentümer eine einmalige Entschädigung gemäss Ziffer 5 aus. Die ausgeführten periodischen Massnahmen entschädigt der Kanton gemäss Ziffer 8. Der Kanton sorgt für Besucher vor Ort für eine Information über das Sonderwaldreservat. 8. Entschädigung für ausgeführte Massnahmen An die Aufwendungen der im Auftrag des Kantons ausgeführten Massnahmen werden die beitragsberechtigten Kosten entschädigt. Die Höhe der beitragsberechtigten Kosten wird jeweils für eine Periode von 4 Jahren durch das Kantonsforstamt festgelegt. 9. Einschränkungen Die Vereinbarung enthält neben den Auflagen gemäss Ziffer 6 keine weiteren Einschränkungen. So werden insbesondere das freie Betretungsrecht des Waldes und die Jagd nicht eingeschränkt. Der Vorsteher des Baudepartementes vo»~
Schaffhausen,
Namens des Kantons Schaffhausen (RRB vom 13. Dezember 2011) 4j42 ~
Der Kantonsforstmeister:
Schaffhausen,
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Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Je eine original unterzeichnete Ausfertigung erhalten der Forstbetrieb des Kantons und das Kantonsforstamt.
Beilagen: Anhang 1, Pläne 1: 5000 ~nhang-2-Sch~tz~ef -