Buchberg; Quellfassung Brunnadern

Zones de protection des eaux souterraines · Buchberg

Document

Numéro
D/Sp/17/4
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Buchberg
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
10 avr. 2001
En vigueur depuis
10 avr. 2001

Carte

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Fichiers

Texte

BUB_701_EN_1.pdf

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Protokoll vom 10. April 2001 Gemeinde Buchberg; Schutzzonenreglement Brunnadern Ost und West I Genehmigung

Nr. D/Sp/17 /4

Der Gemeinderat Buchberg unterbreitet dem Regierungsrat das von der Gemeinde­ versammlung am 12. Dezember 2000 verabschiedete Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnadern Ost und West, einschliesslich Festlegung der Grund­ wasserschutzzonen, zur Genehmigung. Gemäss Art. 118 des neuen Gemeindegesetzes (SHR 120.100) bedürfen Gemein­ dereglemente nur noch dann einer Genehmigung, wenn dies in einem Gesetz, De­ kret oder einer Verordnung vorgesehen ist. Die Genehmigungspflicht für Nutzungs­ vorschriften einer Schutzzone ergibt sich heute bis zum Inkrafttreten des neuen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz aus Art. 8 i.V. m. Art. 6 des kantonalen Baugesetzes (SHR 700.100). Zuständig zur Genehmigung ist der Regierungsrat. Das Schutzzonenreglement und die Festlegung der Grundwasserschutzzonen wur­ den von den zuständigen Fachstellen der kantonalen Verwaltung geprüft. Es wurde festgestellt, dass der Genehmigung nichts entgegensteht. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat die betreffenden Unterlagen mit Verfügung vom 5. Februar 2001 genehmigt.

Auf Antrag des Departementes des Innern wird

b e s c h l o s s e n: 1. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnadern Ost und West der Gemeinde Buchberg vom 12. Dezember 2000, einschliesslich Festlegung der Grund�asserschutzzonen, wird genehmigt.

2

2. Mitteilung an: - Gemeinderat Buchberg : Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Kantonales Planungsamt - Kantonales Vermessungsamt je unter Retournierung eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ex­ emplars. - Gemeinderat Eglisau -Amt für Justiz - Kantonales Tiefbauamt - Kantonales Forstamt - Kantonales Landwirtschaftsamt - Departement des Innern (unter Beilage der Akten)

DER sr4cHREIBER: Dr.Ret�ach

Schutzzonenreglement

Bericht 6588/5 Beilage 3 Gemeinde Eglisau

Kt. Zürich

Gemeinde Buchberg SH

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassungen Brunnadern Ost und West

Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Eglisau, Wasserversorgung

Inhaltsübersicht

Seite

Allgemeines Begriffe, gesetzliche Grundlagen Geltungsbereich, weitere gesetzliche Bestimmungen

II

Nutzungsbeschränkungen - Weitere Schutzzone - Engere Schutzzone - Fassungsbereich

III

IV

2 3

(Zone S III) (Zone S II) (Zone S 1)

Art. 5

Art. 6

Art. 7 4

9 12

Spezielle Massnahmen Kontrolle und Sanierung von Anlagen inklusive allfällige Ausserbetriebsetzungen

12

Schlussbestimmungen

14

Allgemeines

Art. 1 Begriffe Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone SI Engere Schutzzone Zone SII Weitere Schutzzone Zone S 111 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Abschnitt V des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991; Art. 20 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Eidgenössische Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 Eidgenössische Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 Eidgenössische Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzen­ schutzmittel-Verordnung) vom 23. Juni 1999 Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz­ zonen und Grundwasserschutzarealen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1982. Kantonales Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974; Abschnitt V, §§ 35-40 -2-

Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen und Geltungsbereich

Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht Nr. 6588/5 vom 15. Mai 2000, verfasst durch Dr. von Moos AG, Zürich Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. 1251.1. 7) im Massstab 1: 1000 erstellt durch Hubert Meier AG mit Rev. vom 15. Mai 2000. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Umwelt-, Natur- und Heimat­ schutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes bleiben vorbehal­ ten.

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II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone S III

In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a)

Bauten und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Ausnahmen für die Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Ener­ gieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind in Art. 5 lit.e geregelt. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind nicht zugelassen. Güllengruben, Mistplatten, erdverlegte Güllenleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Güllengruben und Mistplatten sind alle 5 Jahre zu entleeren und auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Erdverlegte Güllenleitungen sind alle 5 Jahre einer Dichtig­ keitskontrolle zu unterziehen (1,5-facher Betriebsdruck). Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

b) Abwasserleitungen/Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfern­ sehaufnahme. Allfällige Schäden, die bei Kontrollen aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Die Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen sind in Art. 9 geregelt. Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an Mischwasserkanalisa­ tionen angeschlossen werden, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Neue Meteorwasserlei­ tungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Empfehlung V 190) zu überprüfen.

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Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Schmutzwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von verschmutzten Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewach­ sene Bodenschicht ist zulässig. Die Ausführung bedarf in jedem Fall einer Bewilligung des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen. c)

Strassen Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent­ wässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich und die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.

d)

Parkplätze Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen zu ausschliesslich privater Benützung sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. Das Autowaschen sowie vergleichbare Tätigkeiten, für welche wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung gestattet. Für gewerblich genutzte Parkplätze, die auch dem Abstellen und Parkieren von Fahr­ zeugen mit wassergefährdender Ladung dienen, ist ein dichter Belag und eine entspre­ chende Entwässerung erforderlich.

e)

Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasför­ migen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten. Im Sinne einer Ausnahme sind gemäss Verordnung über Schutz der Gewässer durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (Art. 9) folgende Anlagen zulässig:

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freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk; freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen, wie hydraulische Lifte oder Transformatoren, mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis zu 450 Litern und der Klasse 2 bis zu 2'000 Litern; Für das Errichten und Betreiben sämtlicher Anlagen ist eine Bewilligung des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erforderlich. Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen (Erdregister) sind zulässig, wenn sie Schutzmassnahmen aufweisen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden. Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Wasser Wärme entziehen, sind verboten. Die Anpassung bestehender Anlagen ist in Art. 9 geregelt. f)

Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze

Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten. g)

Materialentnahmen/Geländeveränderungen

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verbo­ ten (Ausnahme: baubedingter Aushub). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deck­ schicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. h)

Bewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Brache­ anteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben.

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Folgende Bodennutzungen sind untersagt: Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld. Das Erstellen von Kornpostmieten auf unbefestigtem Boden, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt. Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 5 lit.i und lit.k geregelt. i)

Pflanzenschutz/Unkrautbekämpfung Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungs­ mittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) vom 23. Juni 1999 und nach der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen­ schutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekenn­ zeichnet sind.

�

grundwasser­ gefährdend

Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenent­ wicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern ver­ boten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutz­ mitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasser­ schutzzone zu erfolgen. k)

Düngung Der Einsatz von Düngern richtet sich nach Anhang 4. 5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. Grundsatz: Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten.

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Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu­ passen.

Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbau­ lichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist untersagt. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf­ nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist unzulässig. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten.

1)

Nutzungsbeschränkungen im Wald Bewirtschaftung Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über Pflanzen­ schutzmittel nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt.

Pflanzenschutzmittel Grundsatz: Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 und der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

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Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungs­ mittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden. Die Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden oder Fungiziden ist auf dafür aus forstwirtschaftlicher Sicht geeigneten Plätzen zugelassen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann. In allen Fällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen­ schutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekenn­ zeichnet sind.

grundwasser­ gefährdend

Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten. Düngung Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist grundsätzlich verboten.

Art. 6 Engere Schutzzone, Zone S II

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen: a)

Bauten und Anlagen Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten sind verbo­ ten.

b)

KanalisationenNersickerungen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S II nicht ausgewichen werden kann.

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In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem).

Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzwasserleitungen grundsätz­ lich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Entsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen und periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Empfehlung V 190) zu überprüfen.

Versickerungen von Dach-, Drainage- und Meteorwasser sind verboten. c)

Strassen, Flurwege Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse eine Strasse durch die engere Schutzzone geführt oder ausgebaut werden muss, sind gemäss den Richtlinien des eidgenössischen Departementes des Innern betreffend Gewässerschutz­ massnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 die Schutzmassnahmen so vorzu­ kehren, dass während der Bauphase und des Betriebes die Möglichkeit einer Verun­ reinigung des Grundwassers auszuschliessen ist. Für die Erstellung oder den Ausbau von Strassen innerhalb der engeren Schutzzone ist eine Bewilligung der Baudirektion erforderlich. Die Anpassung bestehender Strassen ist in Art. 9 geregelt. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

d)

Parkplätze Das Erstellen von Parkplätzen sowie Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonen­ bestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben.

e)

Wassergefährdende Stoffe Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten.

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f)

Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.

g)

Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

h)

Bodennutzung/Bewirtschaftung Die forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft und Weidegang ist erlaubt. In der Flur ist eine dauernde Grasnarbe zu erhalten. Es gelten folgende Einschränkungen: Ackerbau sowie das Anlegen und Betreiben von landwirtschaftlichen lntensivkultu­ ren wie Obst- und Gemüsebau sowie Kleingärten (grösser als 1 Are) sind nicht zugelassen. Weidebetrieb: Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist der Fassungsbereich in jedem Fall einzuzäunen. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist nicht zugelassen.

i)

Pflanzenschutz Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung).

k)

Düngung Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost einge­ setzt werden. Bezüglich der Grundsätze der Düngung wird auf Art. 5 lit. k verwiesen. Es gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Güllenver­ schlauchungen durch die Zone S II geführt werden. Stallmist: Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben a 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.

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1)

Nutzungsbeschränkungen im Wald Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind grundsätzlich verboten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und der Einsatz von Düngern sind untersagt. Insbesondere ist das Behandeln von geschlagenem Holz gegen Insekten- und Pilzbefall verboten. Innerhalb der engeren Schutzzone dürfen keine neuen Holzlagerplätze erstellt werden. Bestehende Plätze können auf Zusehen hin toleriert werden, wenn darauf kein mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Holz gelagert wird. Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungsstellen sind verboten.

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Art. 7 Fassungsbereich, Zone S I

Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungs­ bereich folgende Nutzungsbeschränkungen: Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere:

Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen. Weidegang. Das Lagern von Material (einschliesslich Holz). Jegliche Verletzung der Grasnarbe. Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Die Benützung als Sport- und Freizeitanlage.

III Spezielle Massnahmen

Art. 8 Schutz des Fassungsbereiches

Der Fassungsbereich der Quelle Ost muss eingezäunt werden. Beim Weidegang in der Zone S II ist der Fassungsbereich einzuzäunen.

Art. 9 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen,

Sanierungen von Anlagen inklusive allfällige Ausserbetriebsetzungen. a)

Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen

Die bestehenden Kanalisationen und Hausanschlüsse sind für die ganze Schutzzone zu erheben und durch die Gemeinde in einem Konfliktplan darzustellen. Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche Abwasseranlagen, Kanalisationen (inklusive Hausanschlüsse), Güllengruben und Mist­ platten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtigkeit) hin zu kontrol­ lieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

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Lässt sich bei Schmutzwasserleitungen die geforderte Dichtigkeit mit Sanierungsmass­ nahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Regle­ mentes zu ersetzen.

b)

Anordnung von allgemeinen Fahrverboten für Strassen in der Zone S II Die durch die engere Schutzzone führenden Brunnadernstrasse sowie Buckstrasse sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot (Ausnahme: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser sowie Werkverkehr) zu versehen.

c)

Bauliche Sicherung und Anpassung der Buckstrasse Die Buckstrasse ist im Bereich der Fassung Ost spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann Der bezeichnete Strassenbereich ist innerhalb der ganzen Schutzzone mit entspre­ chenden Abschlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu realisieren.

d)

Baulicher Unterhalt der Quellfassungen Die Quellfassungen, Brunnenstuben und Ableitungen sind, soweit notwendig, in baulich einwandfreien Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Die Brunnenstube hat zudem den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu entsprechen.

e)

Weidbrunnen Der bestehende Weidbrunnen auf Parzelle 625 ist nach Süden an den Strassenrand zu verlegen.

f)

Bewässerung Die Bewässerung der Kulturen ist sowohl in der Zone II als auch in der Zone III verboten.

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IV

Schlussbestimmungen

Art. 10Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglementes In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit der Baudirektion Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassene Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglementes oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.

3 autres articles

Art. 12 Anmerkung im Grundbuch

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzu­ merken.

Art. 13 Informationspflicht

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz­ niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Art. 14Vollzug und Überwachung Gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974 liegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen für das Gemeindegebiet von Eglisau und Buchberg beim Gemeinderat Eglisau. Durch entsprechende Vereinbarung kann die Kontrollfunktion für das ganze Schutzzonen­ gebiet dem Fassungseigentümer übertragen werden.

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Art. 1 5 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh­ rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafge­ setzbuches bleiben vorbehalten.

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Vom Gemeinderat Eglisau festgesetzt am 1 7. Juli 2000 Die Gnpra�

Der Gemeindeschreiber

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Vom Gemeinderat Buchberg SH festgesetzt am Die Gemeindeschreiberin

Genehmigt durch die Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügung

Nr. 0290 vom 5 . Februar O

Genehmigt durch den Regierungsrat Schaffhausen Verfügung

Nr. /� vom

1 0. April 200

Der Staa � reiber: ,\ Dr. Reto Dubach •,'

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Bau d i rektion

Kanton Zürich

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten i n Grundwasserschutzzonen {Zone S) vom April 1 998

Massnahmen während der Bauphase Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung befindet, ist bezüglich Grundwas­ serschutz grösste Vorsicht geboten . Spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen sind i n der entsprechenden Verfügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) aufgefüh rt. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende allgemeine Bedingungen: -

I nstallationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S I und S I I zu stationieren. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen.

-

Die Baumaschinen sind abends und über das Wochenende abseits der Baugrube abzustellen. Das Rei­ nigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen u nd Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (Betonwanne, dichter überdeckter Platz) und ausserhalb der Zonen S I und S I I erfolgen.

-

Ölfässer, Kannen usw. , die Treibstoff, Öl oder anderen wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bau­ chemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S I und S II in eine Wanne mit 1 00- prozentigem Auf­ fangvolumen zu stellen.

-

Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen.

-

Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbi nders bereitzustel­ len.

-

Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten .

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigtem Platz ausserhalb der Zonen S I und S II zu stationie­ ren . Das Waschwasser darf n icht versickert werden.

-

Die Verwendung geschmierter Spundwände ist i n der Schutzzone (Zone S) unzulässig . Bei der Verwen­ dung von geöltem u nd geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S I und S II unzulässig.

-

Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone (Zone S) unzulässig .

-

Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasser­ versorgung und dem AWEL zu melden (ausserhalb der Arbeitszeit ist die Kantonspolizei über Tel . - Nr. 1 1 7 zu benachrichtigen). Bei ausgeflossenem Öl oder Benzin ist gleichzeitig die regionale Ölwehr über die Kantonspolizei aufzubieten.

Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche I nstruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.