Zonenplan <2002>
Plan de zones · Huettlingen · Abrogé le 14 févr. 2020
Document
- Numéro
- 97
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Huettlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 9 sept. 2002
- En vigueur depuis
- 9 sept. 2002
- Abrogé
- 14 févr. 2020
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Texte
/t6d/2COZ DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
9. September 2002 2002, ARP Entscheid Nr. 97
Politische Gemeinde Hüttlingen Generell revidierte Ortsplanung (Zonenplan, Baureglement, Richtplan) 1. Im Auftrag der Politischen Gemeinde Hüttlingen ersucht das Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro AG, Bernhard, Hermann und Arnold, mit Schrei¬ ben vom 31. Mai 2002 um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Die Genehmigungsvorlage umfasst die im Titel erwähnten Bestandteile. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren in formeller Hinsicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Der beim Departement für Bau und Umwelt hängige Rekurs gegen den Zonenplan wird in einem separaten Verfahren behandelt.
2. Auf den 1. Januar 1999 haben sich die Ortsgemeinden Eschikofen, Harenwilen, Hüttlingen und Mettendorf zur Politischen Gemeinde Hüttlingen zu¬ sammengeschlossen
(nachfolgende
Bezeichnung:
PG Hüttlingen).
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Die
PG Hüttlingen hat die rechtskräftigen Ortsplanungen dieser Ortsgemeinden übernommen. Diese stammen aus den späten Achtziger bzw. frühen Neunzi.
ger Jahren. Seither haben sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 des Bun¬ desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erheblich geändert. Zu¬ nächst ist die neue Politische Gemeinde zu erwähnen aber auch geänderte übergeordnete Gesetze und Planungen. Hinzu kommen auch geänderte pla¬ nerische Vorstellungen der Gemeinde. Die PG Hüttlingen nimmt mit der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanung die notwendige Gesamtüberarbei¬ tung ihrer Ortsplanung vor. Gleichzeitig werden auch Aufträge des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) er¬ füllt. Der Ortsplanungsentwurf wurde mit Bericht vom 11. Dezember 2000 vom Amt für Raumplanung vorgeprüft. Mit wenigen Ausnahmen hat die Gemeinde
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den Empfehlungen und Vorbehalten entsprochen. So weit notwendig, wird auf diesen Bericht zurückgekommen. a) Bau- und Siedlungsgebiet Zentrale Aufgaben jeder Ortsplanung sind die sachgerechte Dimensionierung der Bauzonen und des Siedlungsgebietes. Dies ergibt sich aus dem’für die Planung wohl wichtigsten Postulat nach haushälterischer Nutzung des Bo¬ dens, aber auch aus der Forderung seiner zweckmässigen Nutzung und ge¬ ordneten Besiedlung. Für die obgenannte Dimensionierung ist die Funktion der Gemeinde gemäss kantonalem Richtplan (KRP, 1996) eine massgebliche Randbedingung. Dies gilt auch für die Wahl der Nutzungszonen und deren Grössen. Ferner sind die inneren Nutzungsreserven zu erfassen und soweit möglich als Beitrag zur haushälterischen Nutzung des Bodens im Rahmen der Ortsplanung zu aktivieren. Gemäss der Festsetzung von Ziffer 1.1.3 des KRP sind die Ortschaften der PG Hüttlingen Dörfer und Weiler ohne zentrale Funktion. Nach dem ent¬ sprechenden Planungsgrundsatz (Ziffer 1.1.3 KRP) sind der eigenständige Charakter und die Lebensfähigkeit dieser Dörfer und Weiler zu erhalten resp. unter Berücksichtigung der Qualitäten des Orts- und Landschaftsbildes zu stärken. Zudem sind die Bauzonen auf eine zurückhaltende Entwicklung aus¬ zurichten und die Erneuerung soll von innen heraus erfolgen. Nach den im informativen Planungsbericht (nachfolgende Bezeichnung: PB) enthaltenen technischen Daten weist das Siedlungsgebiet die folgenden Kennwerte auf: Das neue Baugebiet wurde im Vergleich mit dem bisherigen um 3.91 ha auf 31.22 ha vergrössert. Davon sind 24.8 ha als überbaut ausge¬ wiesen. Die theoretische Einwohnerkapazität des Zonenplans ist mit rund 123 % veranschlagt. Zu den 31.22 ha Baugebiet kommt 1.59 ha zusätzliches Baugebiet im Richtplan hinzu. Somit umfasst das neue Siedlungsgebiet 32.81 ha und führt zu einer theoretischen Einwohnerkapazität von rund 131 %. Das bisherige Siedlungsgebiet umfasst 31.13 ha. Mithin ist das im Grundsatz massgebende Flächenausgleichsprinzip (Ziffer 2.3 KRP) verletzt. Die Ge-
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meinde begründet dies mit der Einzonung des Ortsteils Harenwilen in die Bau¬ zone. Da es sich dabei um praktisch überbautes Gebiet handelt, kann die Ver¬ letzung der Flächenbilanz verantwortet werden. Die Übersicht im Sinne von Art. 31 RPV über den Stand der Erschliessung wurde erstellt (vgl. PB, Kapitel 11 und Anhang 7). Den erwähnten technischen Daten ist zu entnehmen, dass von den 6.44 ha unüberbauten Bauzonen ca. 4.2 ha baureif sind und weitere 1.78 ha innert 5 Jahren baureif werden. Das Erschliessungsprogramm (Art. 19 Abs. 2 RPG) ist in Ziffer 12 des Planungs¬ berichts enthalten. Dieses Programm bedarf keiner Genehmigung des Departementes für Bau und Umwelt. Gleichwohl hat es Richtplancharakter und be¬ darf im Hinblick auf seine Funktion (Art. 19 Abs. 2 RPG) einer erhöhten Publi¬ zität, was der Planungsbericht nicht gewährleisten kann. Deshalb wird das Programm vorteilhafterweise als nicht genehmigungsbedürftiger Teil in den Richtplan integriert. Im Gegensatz zur obgenannten Ziffer 12 enthalten die Ko¬ ordinationsblätter des Richtpians keine konkreten Angaben zum vorgesehenen Erschliessungszeitpunkt.
Diesen
Mangel
kann
der
Gemeinderat
der
PG Hüttlingen noch beheben.
b) Nutzungszonen Verschiedene Anpassungen der Nutzungszonen im Zonenplan wurden als Folge des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) sowie des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG TG; RB 450.1) nötig. Ver¬ einzelte Änderungen lassen sich aus dem Leitbild und den Planungszielen ab¬ leiten. Als Beispiele seien die erwähnte Einzonung von Harenwilen oder Land¬ schaftsschutzzonen genannt. Die generelle Prüfung ergibt, dass die Nutzungs¬ zonentypen und deren Abgrenzungen grundsätzlich sachgerecht sind. Die fol¬ genden Nutzungszonen bedingen indessen eine vertiefte Beurteilung. Im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Um¬ gebung der im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder der kantonalen
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Denkmalpflege als „besonders wertvoll“ bezeichneten Kirche Hüttlingen der Freihaltezone zugewiesen werden soll. Dies aufgrund des Prinzips, dass der Schutz eines erhaltenswerten Objektes auch seine Umgebung bedingt. Die Parzelle Nr. 2140, der westliche Teil der Parzelle Nr. 2167 sowie die südlichen ausserordentlich steilen Teile der Parzellen Nrn. 2136 und 2137 gehören zur erhaltenswerten Umgebung der Kirche. Auf Parzelle Nr. 2167 befindet sich die Liegenschaft „Müli“, wovon das Wohnhaus im Hinweisinventar als „wertvoll“ und die Scheuen als „Gesamtform erhaltenswert“ eingestuft ist. Die Kirche so¬ wie die Liegenschaft „Müli“ liegen leicht abgesetzt vom eigentlichen Dorfkern und bilden ein Ensemble von ausserordentlicher Schönheit. Die der Kirche vorgelagerte Parzelle Nr. 2140 ist der Freihaltezone und die übrigen Parzellen der Dorfzone zugewiesen. Der Ortsteil Hüttlingen verfügt gemäss dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) über ein Ortsbild von nationa¬ ler Bedeutung. Bundesinventare sind für die Nutzungsplanung verbindlich. Sowohl das Hinweisinventar als auch das ISOS stellen hohe Anforderungen an den Zonenplan, um den hier massgebenden materiellen Planungsgrunds¬ satz von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG zu erfüllen, der eine gute Einordnung der Bau¬ ten und Anlagen verlangt. Auch fordert § 10 NHG TG, dass die Gemeinden er¬ haltenswerte Objekte in erster Linie durch Nutzungspläne sichern. In Verbin¬ dung mit § 2 NHG TG gehören sowohl der Umgebungsbereich der Kirche als auch derjenige der Liegenschaft „Müli“ fraglos zum erhaltenswerten Objekt. Die Anforderungen von § 10 NHG TG können mit einer Zuweisung zum Siedlungsgbiet nicht erfüllt werden, weil diese Umgebungsbereiche freigehalten werden sollten. Auch könnte der Problematik auch nicht mit einer allfälligen Überlagerung einer Bauzone mit einer Gestaltungsplanpflicht begegnet wer¬ den. Aus diesen Gründen können die Dorfzonen auf den Parzellen Nrn. 2136 und 2137 (Bereich südlich der bestehenden Bauten) sowie auf Parzelle Nr. 2167 (Bereich westlich der bestehenden Bauten) mit der notwendigen Be¬ achtung des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens infolge fehlen¬ der Rechtmässigkeit (§ 33 PBG) nicht genehmigt werden. Die Anforderungen
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des Objekt- und Umgebungsschutzes können wohl nur mit dem Einzug von siedlungstrennenden Freihaltezonen hinreichend erfüllt werden.
Die Teilparzelle Nr. 1058 ist der Dorfzone zugewiesen. Es handelt sich dabei um ebenes Gebiet mit Fruchtfolgeflächenqualität (Ziffer 2.3 KRP). Sie gehört zu einem funktionierenden Landwirtschaftsbetrieb. Dessen Betriebszentrum liegt im Zentrum von Mettendorf. Die Teilparzelle ist auf drei Seiten von Bau¬ zonen umschlossen. Trotz dieser Umschliessung ist sie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG auch aufgrund ihrer Grösse durchaus für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Aus der Umschliessung resultieren räumlich spannungsvol¬ le und unverbaute Übergänge des gewachsenen Dorfes in die freie Land¬ schaft. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat sich gezeigt, dass der Landwirt das fragliche Land nicht verkaufen wird. Die Erhältlichkeit ist ein wichtiges In¬ diz für die Eignung von Land als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG. Hinzu kommt, dass die Zuweisung zum Siedlungsgebiet eine Reduktion der Frucht¬ folgeflächen zur Folge hat, was dem Erhaltungsgebot gemäss Art. 26 Abs. 1 RPV (SR 700.1) zuwider läuft. Dieses Gebot gilt indessen nicht absolut. Re¬ duktionen verlangen jedoch eine besonders sorgfältige Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen. Vor allem wenn existenzfähige Landwirtschaftsbetrie¬ be betroffen sind. Vor diesem Hintergrund und dem materiellen Planungs¬ grundsatz der verlangt, dass der Landwirtschaft genügend geeignetes Kultur¬ land erhalten bleiben soll, erscheint die fragliche Bauzone problematisch (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Eine Weglassung dieses Bauzonenbereichs hat al¬ lerdings einer Gesamtabwägung mit anderen öffentlichen Interessen standzu¬ halten. Im vorliegenden Fall ist die Dimensionierung des Baugebiet gemäss Art. 15 lit. b RPG zu beachten. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob durch eine allfällige Nicht-Einzonung die Entwicklungsziele der PG Hüttlingen gefährdet sind. Die PG Hüttlingen wies im Jahre 2000 in der Bauzone 754 Einwohner (E) auf (vgl. PB, Anhang 6). Für den gesetzlich massgebenden Zeithorizont von 15 Jahren verfügt das Baugebiet über eine theoretische Einwohnerkapazität von 193 E. Hinzukommen noch 48 Eder inneren Reserve (vgl. PB, Anhang 7).
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Die Gesamtkapazität beträgt somit 241 E. Innerhalb des vorgenannten Pla¬ nungshorizontes von 15 Jahren kann damit ein Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2% gedeckt werden. Gemäss den Angaben im Planungsbericht rechnet die Gemeinde mit einem jährlichen Wachstum von 1-2 %. Diese An¬ nahme basiert auf der deutlichen Entwicklung der Einwohner von 1990 (646 E) bis 1995 (E 827). Anschliessend stagnierte die Bevölkerungsentwicklung. Sie betrug 2001 835 E. Das Baugebiet wird anhand der kommunalen Planungszie¬ le in Verbindung mit der Gemeindefunktion gemäss KRP und Art. 15 RPG überprüft. Diese Überprüfung ergibt, dass eine Reduktion des Baugebiets nach dem KRP möglich ist. Damit werden die Planungsziele der Gemeindeziele nicht gefährdet. Als Fazit ist festzustellen, dass aufgrund einer gesamthaften Abwägung die Zuweisung des fraglichen Teils der Parzelle Nr. 1058 zur Land¬ wirtschaftszone angezeigt ist. Im Hinblick auf spätere Entwicklungen steht in¬ dessen einer Belassung im Richtplan als Siedlungsgebiet nichts entgegen.
Erhaltenswerte
Landschaftskammern
sind
im
Zonenplan
Landschafts¬
schutzzonen zugewiesen. In diesen Landschaftskammern können Landwirt¬ schaftsbetriebe enthalten sein. Im Zonenplan sind einige Betriebe südlich der Hauptstrasse punktuellen Landwirtschaftszonen zugewiesen. Dies ist plane¬ risch nicht sinnvoll. Im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen. Vielleicht wurde diese Nutzungszonenzuweisung gewählt, weil davon ausge¬ gangen wird, dass die Betriebe ansonsten in ihrer Tätigkeit und insbesondere bei der Erstellung von landwirtschaftlich begründeten Bauten behindert wer¬ den. Dies trifft nicht zu. Deshalb sollten Landschaftsschutzzonen durchgezo¬ gen werden, auch wenn wie erwähnt im fraglichen Gebiet Landwirtschaftsbe¬ triebe bestehen. Bei der Beurteilung von neuen Bauten und Anlagen in diesen Bereichen wird die Einpassung in die Umgebung ein wesentliches Beurtei¬ lungskriterium sein. Das Forstamt hat eine flächendeckende Abgrenzung Wald-Bauzone gemäss Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) über das
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ganze Gemeindegebiet durchgeführt. Die öffentliche Auflage des ent¬ sprechenden Planes ist am 23. Oktober 2001 ohne Einsprachen abgelaufen. Damit ist die Waldfeststellung rechtskräftig. Mit Genehmigung der Ortsplanung kann der dynamische Waldbegriff somit für das gesamte Baugebiet der Politi¬ schen Gemeinde Hüttlingen gemäss revidiertem Zonenplan aufgehoben wer¬ den. Künftig in die Bauzonen einwachsende Bestockungen gelten nicht als Wald im Rechtssinn und unterstehen demzufolge nicht der Waldgesetz¬ gebung.
c) Nutzungs- und Bauvorschriften Das Baureglement (BauR) enthält die notwendigen Regelungen im Sinne von § 12 PBG. Die gewählte Form des Minibaureglements wird auch vom Depar¬ tement für Bau und Umwelt begrüsst. Solche Regiemente überzeugen durch ihre Übersichtlichkeit, konsequente Systematik und formellen Vorteile. Auf¬ grund der generellen Beurteilung sind lediglich zu Art. 4.5.3 BauR Bemerkun¬ gen anzubringen. Neben den flächigen sind auch erhaltenswerte punktförmige Kulturobjekte im Zonenplan geschützt. Die genannte Bestimmung regelt nach Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege den Schutz der punktförmigen Kul¬ turobjekte zu wenig eindeutig. Es wird in Beachtung von § 10 NHG TG die kla¬ re Aussage vermisst, dass die geschützten Bauten nicht abgebrochen werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Unterschutzstellung diese Ab¬ sicht verbunden wurde. Zur Vermeidung von allfälligen Unsicherheiten sollte bei sich nächst bietender Möglichkeit Art. 4.5.3 BauR im vorgenannten Sinne ergänzt werden.
d) Richtplan Der Richtplan ist in die Sachbereiche „Siedlung“, „Natur und Landschaft“, „Ver¬ kehr“, „Ver- und Entsorgung“, „Archäologie“, „Geotope“ sowie „Näturgefahreri“ gegliedert. Unter anderem enthält er auch verkehrsberuhigende Massnahmen. Das Tiefbauamt hält dazu fest, dass Massnahmen im Bereich der Kantons-
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strassen entsprechender Absprachen bedürfen. Im Übrigen sind zum Richt¬ plan keine Bemerkungen anzubringen. e) Umsetzung kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz Im Zonenplan sind für erhaltenswerte flächige Schutzobjekte entsprechende Nutzungszonen wie Landschaftsschutz- oder Dorfzonen ausgeschieden. Die erhaltenswerten punktförmigen und linearen Natur- und Kulturobjekte sind ebenfalls im Zonenplan aufgeführt. Dazu enthält das Baureglement ent¬ sprechende Vorschriften. Weiter enthält auch der Richtplan Massnahmen zur Umsetzung des NHG TG. Es sind dies beispielsweise Standorte neuer Hecken oder Vernetzungskorridore.
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Gesamtbeurteilung Die zur Genehmigung eingereichten Unterlagen sind das Ergebnis einer um¬ fassenden und sorgfältigen Arbeit. Mit der neuen Ortsplanung erhält die PG Hüttlingen insgesamt eine gute raumplanerische Ordnung. Ferner sind die Anforderungen des NHG TG erfüllt. Im Sinne von § 33 PBG ist mit den er¬ wähnten wenigen Ausnahmen die revidierte Ortsplanung rechtmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der von der Gemeindeversammlung Hüttlingen am 5. Januar 2002 be¬ schlossene Zonenplan samt Baureglement wird mit Ausnahme der Dorfzone auf Teilen der Parzellen Nrn.2136, 2137 und 2167 sowie der Dorfzone auf Teilparzelle-Nr. 1058 im Sinne der Erwägungen und unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide im fraglichen Bereich keine Korrekturen zur Folge ha¬ ben, genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Hüttlingen am 8. August 2000 beschlossene Richtplan wird mit Ausnahme der Zuweisung der Teilparzellen 2136, 2137 und 2167 zum Siedlungsgebiet genehmigt. 3. Die von der Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümer sind durch den Gemeinderat Hüttlingen zu orientieren.
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4. Mitteilung an: - Gemeinderat Hüttlingen, Kanzlei im Schloss, 8553 Hüttlingen, unter Beilage von je vier Zonenplänen, Bauregiementen und Richtplänen; je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (Charge) - Grundbuchamt Thundorf, 8552 Felben-Wellhausen - Tiefbauamt - Forstamt, unter Beilage von zwei Waldfeststellungsplänen, ergänzt mit Nummer und Datum des vorliegenden Beschlusses - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Archäologie - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von je zwei Zonenplänen, Baureglementen und Richtplänen; alle mit Vermerken analog Gemeinde¬ exemplare sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef
H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaitungsgericht des Kan¬ tons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 9* September 2002
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération