Loom Parzelle Nr. 161

Plan d'affectation spécial · Dozwil · Abrogé le 3 avr. 2014

Document

Numéro
111
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Dozwil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
15 déc. 2003
En vigueur depuis
15 déc. 2003
Abrogé
3 avr. 2014

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Dozwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

15. Dezember 2003 Entscheid Nr. 111 Allkorn N r. 265/2003

PG Dozwil Gestaltungsplan «Loom»

1. Mit Schreiben vom 10. November 2003 ersucht der Gemeinderat Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Auf Grund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind keine Rekurse eingegangen. 2. Das DBU genehmigte mit Entscheid Nr. 95 am 21. Oktober 2003 die Zonenplanänderung «Loom», Parzelle Nr. 161. Dabei wurde das in den Gestaltungsplan «Loom» (GP «Loom») einbezogene Gebiet der Wohnzone E2 zu-

geteilt.

Der GP «Loom» ordnet im Sinne vom § 37 Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) die Erschliessung über die als Gemeindestrasse ausgeschiedene und zu verbreiternde Lehmwiesenstrasse mit einer Stichstrasse und abschliessendem Wendehammer. Des Weiteren regelt er auch die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, sind über die Regelbauweise hinausgehende bzw. abweichende Vorschriften weder erforderlich noch erwünscht.

Eine Landumlegung ist gemäss § 39 Abs. 2 PBG in der Regel mit einem Gestaltungsplan zu verbinden. Im Rahmen einer solchen Landumlegung sind die für öffentliche Bauten und Anlagen erforderlichen Flächen auszuscheiden und sofern notwendig gleichzeitig die Lastenbereinigung vorzunehmen. Die Sicherung der öffentlichen Flächen ist zur Gewährleistung der zeitgerechten Er-

Afficher tout le texte

---. - 2-

schliessung von entscheidender Bedeutung (vgl. Erläuterungen zum PBG, Kapitel 3.1.8). Der Planungsbericht enthält keine Angaben, weshalb im vorliegenden Fall auf eine Landumlegung verzichtet wurde. Gernäss Rückfrage des Amtes für Raumplanung beim Gemeindeammann besteht hingegen ein Vertrag zwischen dem Grundeigentümer des vom GP «Loom» betroffenen Gebietes und der Gemeinde, wonach die Strassenfläche nach deren Fertigstellung in den Besitz der Gemeinde übergehe. Unter diesen Umständen scheint denn auch die in § 35 Abs. 1 PBG von der Gemeinde geforderte zeitgerechte Realisierung der Erschliessung sichergestellt.

Die in das verwaltungsinterne Vernehmlassungsverfahren miteinbezogenen Fachsteilen haben gegen den GP «Loom» keine Vorbehalte angebracht; dieser erscheint im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das DBU steht somit nichts im Wege.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Dozwil am 19. September 2003 beschlossene Gestaltungsplan «Loom» wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, 8580 Dozwil, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen «Loom», je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt -Amt für Umwelt -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans «Loom», mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜ~"U UND UMWELT

)0~~ Regierungsrat H. P. Ruprecht

-3 -

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 15. Dezember 2003