Linde, Büel West / ParzNr. 543

Plan de protection · Berlingen

Document

Type
Plan de protection
Sous-type
Objets naturels
Commune
Berlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
Gemeinderat
Procédure
Einzelentscheid, geschützt
Adopté
11 avr. 2005
En vigueur depuis
11 avr. 2005

Carte

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Fichiers

Berl-NO-0001-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

POLITISCHE GEMEINDE BERLINGEN Telefon 052 76115 38

Fax 052 76115 43

Unterschutzstell ungsverfüg ung Linde, Richtplan-Objekt Nr. 41 im Büel West, Parzelle Nr. 543. Die Linde, Richtplan-Objekt Nr. 41, steht an einer Hangkante oberhalb der Bahnlinie im Wohngebiet ,.Jüch". Der auffallend schön gewachsene Baum ist ein markanter Punkt und prägt das Quartier massgebend mit. Die Unterschutzstellung wird wie folgt begründet: Gernäss Richtplan Siedlung, Verkehr, Tourismus, Landschaft und Umwelt (genehmigt vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid-Nr. 40 am 8. April 2004) ist die Linde als wertvoll eingestuft. Laut Richtplanabsicht L.01 ,.Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen" sind die als wertvoll eingestuften Bäume und Baumgruppen mittels Schutzplan bzw. Schutzverfügungen zu schützen. Im erwähnten Genehmigungsentscheid verlangt das Departement für Bau und Umwelt, dass die Unterschutzstellung der Naturobjekte bis Ende 2004 grundeigentümerverbindlich mittels Einzelverfügungen oder Schutzplan vorzunehmen ist. Der Baum ist ästhetisch wertvoll. Die Kronenform ist sehr natürlich erhalten geblieben. Aufgrund der dominanten Stellung ist die Linde ein wichtiges orts- und landschaftsprägendes Element. Als einheimischer Laubbaumist die Linde besonders wertvoll für Vögel als Schlafplatz, Sitzwarte und Brutgelegenheit Im weiteren ist der Baum ein Trittstein für die ökologische Vernetzung innerhalb des Siedlungsgebietes.

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Der Gemeinderat erwägt

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Vorliegend erwägt der Gemeinderat, der Parzelle Nr. 543 im Büel West in Berlingen eine Schutzanordnung gernäss § 10 NHG (TG) zu erteilen. Die kantonale Gesetzgebung zum Natur- und Heimatschutz führt in § 2 NHG (TG) beispielhaft erhaltenswerte Objekte auf. Unter Ziff. 1 und 2 der genannten Norm werden Bäume und Baumgruppen ausserhalb des Waldareals, die das Landschaftsund Ortsbild prägen, sowie Lebensräume für Tiere und Pflanzen wie Hecken usw. erwähnt. Die zur Diskussion stehende Linde ist ohne Zweifel schutzwürdig und damit erhaltenswert im Sinne der zitierten Bestimmungen.

Der Gemeinderat beschliesst 1.

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Die Linde (Richtplan-Objekt Nr.41) auf der Parzelle Nr. 543 wird , gernäss Situationsplan 1:500, welcher integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, unter Schutz gestellt. Beiträge und Abgeltungen für die künftige Pflege etc. werden nach dem Beitragsreglement Natur- und Heimatschutz gehandhabt.

2.

Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 543 hat den geschützten Baum zu erhalten und zu pflegen.

Gemeindekanzlei

Seestrasse 30

8267 Berlingen

/ 3.

Eingriffe im Wurzel- und Kronenbereich bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, wobei Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen hiervon ausgenommen sind. Sofern die Lage von Neubauten die Kronenschirmfläche tangiert, müssen im geplanten Abgrabungsbereich vorgängig Wurzelsondierungen stattfinden.

4.

Dieser Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach Zustellung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Er ist im Doppel, mit Unterschrift und unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Mitteilung an

Eigentümer der Parzelle Nr. 543 im Büel West, Berlingen. (eingeschrieben) Grundbuchamt (zum Eintrag) Thurgauische Naturforschende Gesellschaft Thurgauer Heimatschutz Thurgauischer Naturschutzbund Thurgauische Vogelschutzvereinigung Verein für Pilzkunde Thurgau World Wide Fund for Nature, Sektion Bodensee/Thurgau

Für die Richtigkeit Der Gemeinderat

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Hemz Kasper Gemeindeammann

Beilagen

Auszug Naturobjektinventar, Situationsplan 1:500 und Fotos, je 3-fach