Halden
Plan d'affectation spécial · Egnach
Document
- Numéro
- 49
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 4 juin 2012
- En vigueur depuis
- 4 juin 2012
Carte
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Fichiers
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Texte
7815-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 4. Juni 2012
Entscheid Nr. 49 0112/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach Änderung Arealüberbauungsplan Halden
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egriach am 28. Februar 2012 beschlossene Änderung des Arealüberbauungsplans Halden wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Änderungen des Arealüberbauungsplans Halden, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumplanung, unter Beilage einer Änderung des Arealüberbauungsplans Halden mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. April2012 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung · der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Arealüberbauungsplans Halden keine Rekurse hängig. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 179 vom 4. Februar 1986 den Arealüberbauungsplan Halde. Auf der Grundlage dieses Arealüberbauungsplans wurde das betroffene Gebiet überbaut. Gemäss Planungsbericht sind nun die ersten der inzwischen 25-jährigen Häuser sanierungsbedürftig. Um der neuen Ausgangslage gerecht zu werden, sei nun der erwähnte Arealüberbauungsplan geringfügig angepasst worden. Diese Anpassungen betreffen lediglich die besonderen Bestimmungen. Sie wurden insbesondere angepasst, um eine zeitgernässe Siedlungserneuerung zu ermöglichen. Aus kantonaler Sicht ist dies zu begrüssen. Weitere Informationen zum Verständnis der Planänderung enthält der Planungsbericht
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Thurgau~~ 2/2
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegen die Änderung des Arealüberbauungsplans keine Vorbehalte angebracht. Sie entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 PBG und kann somit vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel:· Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
_ 5, Juni lOU.
7815-S-1.pdf
Kanton Thurgau Gemeinde Egnach A~ealüberbauungsplan "Halden" Neukirch
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Entscheid Nr . ....
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Anderung der Besonderen Bestimmungen Hinweis: entfallende Texte sind durch§estrichen neue Texte sind rot dargestellt
Besondere Bestimmungen 1)
Sofern diese Bestimmungen keine Regelung treffen , gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und die BauerenuAg das Baureglement der Gemeinde Egnach.
2)
Die Ausnützung \•tird UFA 2Q % von Q.6 auf Q.36 erhöht.
3)
Die Stellung der Baukörper und deren Gestaltung~ haben dem Arealüberbauungsplan zu entsprechen; geringfügige Abweichungen innerhalb 0.50 m sind zulässig, sofern die Abstände der Regelbauweise entsprechen.
4)
Pro Wohnung sind mindestens ein Garageplatz und ein Autoabstellplatz oder zwei Autoabstellplätze zu erstellen.
5)
Die Dachformen sind einheitlich zu gestalten, Neigung 25 bis 45° a.T. (ab Traufe), Material: Tonziegel. Erneuerbare Energien wie Photovoltaik oder Sonnenkollektoren etc. sind erwünscht.
6)
Der Kniestock earf ab OK Dachgeschoss bis OK Traufpfette 50 cm betragen.
7)
Die Fassaden sind einheitlich zu gestatten. Es sind natürliche Bausto#e (~elz, MauOFwerk ver putzt) zu verwenden. Das verputzte Mauerwerk ist in hellen Farbtönen, welche sich von Haus zu Haus unterscheiden können, zu halten. Die übrigen Baustoffe der Fassade sind in Brauntönen zu halten, die dunkler als das Mauerwerk sind. Bei Fenster und Türen ist die Materialisierung offen, die Farbe orientiert sich an den dunkleren F assadenteilen.
ß)
Die Wärme und Schallisolationen mQssen mindestens den SIA Normen entsprechen. Mit dem Baugesuch ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
9)
Bei der Wahl der Heizung und Warmwasseraufbereitung ist darauf zu achten, dass umweltfreundliche und energiesparende Lösungen getroffen werden. Einzel-Ölheizungen sind nicht zugelassen.
10) Fernsehantennen müssen innerhalb der Gebäude angebracht werden, oder es ist eine Gemeinschaftsantenne zu erstellen. 11) Fusswege, Fahr- und Abstellflächen sind nach den Normen des VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) zu erstellen. Fahr- und Abstellflächen sind mit einem festen Belag zu versehen (Betonverbundsteine, Natursteinplatten, Asphalt). Fusswege können auch als chaussierte Flächen belassen werden. 12) ~Jachträgliche An und Ausbauten sind nicht gestattet. 13) Aufschüttungen sind möglichst zu unterlassen. 14) Die Gesamtüberba1:1ung darf höchstens in zwei Bauetappen at:Jfgeteilt werden. Erfolgt eine Auf teilung, ist zuerst, der westlicl=le Teil der üeerbauung (inkl. Tiefgarage) auszufül=lren.
Die Stockwerkeige ntümergemeinschaft Haldenring Neukirch (Egnach), 05.10.2010
Arealüberbauungsplan.doc
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Begründung der Änderung der Besonderen Bestimmungen Ausgangslage Der Arealüberbauungsplan "Halden" Neukirch wurde am 04.02.1986 vom Regierungsrat genehmigt. Die aus 14 Einfamilienhäusern bestehende Siedlung mit gemeinsamer Tiefgarage und Heizungsanlage wurden 1987 bezogen. Bei den inzwischen 25-jährigen Häusern stehen die ersten Sanierungen an.
Probleme und Ziele Die Stockwerkeigentümer haben sich mit den vorhandenen Rahmenbedingungen für eine gesamtheitliche Sanierung auseinandergesetzt ln den 25 Jahren seit der Erstellung der Siedlung sind Anpassungen der baurechtliehen Grundlagen und neue Materialien und Technologien auf dem Markt verfügbar. Das Stockwerkeigentümerreglement wurde bereits überarbeitet und ist in Kraft. Als weiterer Schritt sollen die Besonderen Bestimmungen des Arealüberbauungsplans angepasst werden.
Erläuterungen zu den einzelnen Anpassungen 1)
Anpassung der Bezeichnung
2)
Die ursprüngliche Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0.3 auf 0.36 für eine verdichtete Bauweise schränkt die Möglichkeit einer weiteren Verdichtung ein. Gernäss dem gültigen Baureglement der Gemeinde beträgt die Ausnützungsziffer 0.4. Die Streichung dieses Punktes beseitigt diesen Zustand.
3)
Orthografische Korrektur.
4)
Keine Anpassung
5)
Begriffsdefinition für nicht Baufachleute (a.T. = ab Traufe) Ergänzung für neue Technologien (Photovoltaik oder Sonnenkollektoren)
6)
Die im Baureglement definierten Bestimmungen I Freiheiten sollen für die Festlegung gültig sein.
7)
Ein einheitliches Siedlungsbild soll gewährleistet bleiben. Die Definitionen der Fassadengestaltung (Farbtöne) gewährleistet die Erhaltung des vorhandenen Erscheinungsbildes. Der Einsatz von neuen, unterhaltsarmen Materialien wird ermöglicht.
8)
Bestimmung ist nicht mehr notwendig. Grundsätzlich genügen die Bestimmungen der vorhandenen Gesetzgebung.
9)
Keine Anpassung
10) Keine Anpassung 11) Begriffsdefinition für nicht Baufachleute (VSS =Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) 12) Es sollen zeitgernässe An- und Ausbauten wie z.B. gedeckte Sitzplätze, Wintergärten, Gartenhäuser u.ä. ermöglicht werden. 13) Es sollen Terrainveränderungen i:ur Verbesserung der Benutzung ermöglicht werden. 14) Bestimmung ist nicht mehr notwendig.
AreaiOberbauungsplan.doc
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