Gristenbühl
Plan d'affectation spécial · Egnach
Document
- Numéro
- 297
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 12 nov. 1999
- En vigueur depuis
- 12 nov. 1999
Carte
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Fichiers
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Texte
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
12. November 1999, Fr Entscheid Nr. 297
Egnach Gestaltungsplan Gristenbühl I Aufhebung der Sistierung im Bereich der unüberbauten Wohnzone W1
1. Mit Schreiben vom 10. September 1999 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist ein Rekurs hängig, der in einem separaten Verfahren entschieden wird. 2. Wie im Planungsbericht ausgeführt, wurde anlässlich der regierungsrätlichen Genehmigung der totalrevidierten Ortsplanung (RRB Nr. 114 vom 24. Januar 1994) der nichtüberbaute Bereich der Wohnzone W1 auf der Südseite des Gristenbühls sistiert. Die Sorge um die heikle, exponierte Lage war für diesen Entscheid massgebend. Der vorliegende, auf diversen Gesprächen im Nachgang zum erwähnten RRB beruhende Gestaltungsplan soll den regierungsrätlichen Bedenken Rechnung tragen und bezweckt gernäss Art. 3 der Sanderbauvorschriften (SBV) insbesondere "die Ablösung der Sistierung der Genehmigung der Wohnzone W1 im Bereich der Parzelle Nr. 1294". Im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 17. Mai 1999 wurde signalisiert, dass der Gestaltungsplan die Voraussetzungen für die Aufhebung der erwähnten Sistierung schaffe. Die bei jener Gelegenheit eingebrachten Anregungen sind in der Genehmigungsvorlage umgesetzt worden. Gegenüber dem Vorprüfungsentwurf ist andererseits die Ausdehnung des Baubereiches A 1 gegen Süden zu Lasten des Freihaltebereiches Siedlungsrand zu bedauern. Gleichwohl sind die Anforderungen von § 33 PBG erfüllt. Einer Genehmigung steht somit in formeller und materieller Hinsicht nichts entgegen. Bei dieser Sachlage kann auch die erwähnte Sistierung im Zonenplan aufgehoben werden.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 15. Juni 1999 beschlossene Gestaltungsplan Gristenbühl wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
229093/1500
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2. Die mit RRB Nr. 114 vom 24. Januar 1994 verfügte Sistierung der Wohnzone W 1 im Bereich der Parzelle Nr. 1294 (Gristenbüel) wird aufgehoben und die Wohnzone W 1 damit genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Gristenbühl, mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken (charge) Tiefbauamt Amt für Umwelt Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Gestaltungsplanes Gristenbühl mit den erforderlichen Vermerken gemäss Gemeindeexemplar, sowie der Akten DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
~~vA
Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
12. November 1999