Bodanstrasse/ Steinweg
Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen
Document
- Numéro
- 1265
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 13 août 1984
- En vigueur depuis
- 13 août 1984
Carte
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Fichiers
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Texte
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2 3. Aug. 1984
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU 23.8.84 FK EINGANG:
vom
13. Aug. 1984
Nr. zuruc.k a n: BV
BS
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Kzl.
ErlediGI bis:
Stadt Kreuzlingen Arealüberbauungsplan "Bodanstrasse/Steinweg", Genehmigungsgesuch 1. Mit Schreiben vom 24. April 1984 ersucht der Stadtrat von Kreuzlingen um Genehmigung des Arealüberbauungsplans "Bodanstrasse/Steinweg". Der gesamte Einzugsbereich liegt in der Cityzone, so dass gemäss rechtskräftigem Zonenplan ein Gestaltungsplan oder ein Arealüberbauungsplan erlassen werden muss. Die öffentliche Auflage fand vom 5. März bis 3. April 1984 statt (Publikation im Amtsblatt Nr. 9). Es gingen keine Einsprachen ein; auch beim Regierungsrat wurden keine Beschwerden eingereicht. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Das Areal von 2'916 m2 liegt an der Hauptstrasse. Die projektierte Gesamtüberbauung wird im vorlieg e nd e n Arealüberbauungsplan hauptsächlich volumetrisch bestimmt. Die verschied e n e n Baukube n sind zur Hau pt strasse hin angeordnet; sie sind drei- und viergeschossig und bilden eine ges c hlosse ne Strassenf ront. Aus den Fassadenplänen lässt sich eine neuzeitliche Geschäftshausarchitektur ablese n. Ein Arealüberbauungsplan muss nach dem kantonalen Bauge s etz die Anford e rungen d e s Ge staltungsplanes
{§ 32 BauG) erfüllen, also eine bessere archit e ktonische und städte bauliche Ge staltung erziel e n. Im
vorliegenden Fall ist diese Bedingung erfüllt. Der Plan befriedigt städtebaulich, allerdings mit dem Vorbehalt, dass die architektonischen Qualitäten im Detail noch nicht definitiv abgelesen werden können. Wohl liegen Fassadenskizzen vor; sie werden aber erst beim konkreten Baubewilligungsverfahren verbindlich ausgestaltet werden. Es ist daher nötig, dass im Baubewilligungsverfahren die erhöhten Anforderungen nach besserer Architektur geprüft werden. Vorteile für die Benützer sind ausgewiesen, einerseits durch den erweiterten Fussgängerbereich mit der Arkade gegen die Hauptstrasse und anderseits mit dem hinterliegenden Parkplatz. 3. Der Plan 2 regelt die Geschosszahlen scwie die Stellung der Bauten. Mit der grünen Baulinie wird im Erdgeschoss eine Arkade ausgespart; die roten Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen (§ 31 BauG); diese gelten sowohl für die Hochbauten ab dem ersten Geschoss als auch für alle unterirdischen Geschosse. Die einzelnen Obergeschosse haben eine Höhe von 3.60 m, so dass Erdgeschoss mit 4.20 m und den vier Obergeschossen eine max. Gebäudehöhe von 18.60 m ergeben. Alle Bauten sind mit Flachdächern versehen. 4. In Ziff. 4 des Textes wird die
Ausnütz~ng
festgelegt.
Die Grundausnützung von 1,3 wird mit dem maximal möglichen Bonus auf 1,45 aufgestockt. Die Parkierung wird gemäss den SNV Normen Nr. 640 601 in Ziff. 6.3 geregelt; es sind insgesamt 74 Parkplätze zu erstellen. Zu- und Wegfahrt der Fahrzeuge führen über die beiden Seitenstrassen: Bodanstrasse und Steinweg.
5. Aus planerischer Sicht ist der Arealüberbauungsplan zweckmässig, wird damit doch über fünf Parzellen in der Cityzone eine Gesamtlösung angestrebt. Die nach kommunalem Recht geforderte Gestaltungsplanpf licht wird erfüllt und in materieller Hinsicht ist der Arealüberbauungsplan nicht unzweckmässig; daher kann er genehmigt werden. Auf Antrag des Baudepartements beschliesst der Regierungsrat: 1 . Der Arealüberbauungsplan "Bodanstrasse/Stei nweg"
der Stadt Kreuzlingen wird im Sinne der Erwägung e n genehmigt.
2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen,
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- Baudepartement - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Pland o ssiers mit Genehmigungsvermerk sowie der Ak ten Fü r richtig e Au sf e rt i g ung DER STAATSSCHREIBER