Sonnenplatz-Süd-West
Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen
Document
- Numéro
- 631
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 17 mars 1969
- En vigueur depuis
- 17 mars 1969
Carte
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Fichiers
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Texte
21. Mrz. t9S9
i 5, f.!";;f 1969 Fotokopie an Bauverwal tune; un4
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Grundbuchamt
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KANTONS THURGAU r· ,
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
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vom
17. März 1969
1 8. APR.1969 Prot. Nr•
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Quartiergeetaltungsplan "Sonnenplat& - Sild/West" der Gemeinde Kreu.zlingen. l. Am. 6. AU8Uet 1965 reichte der Stadtrat von Xreuzlingen dem Regierungsrat ein•n Quartiergeetaltungeplan mit beeondern Beetiamungen tUr dae Bebauungsareal •sonnenplatz - SUd/Weat• zur Genehmigung ein. Der Plan lag vom 8. Mai bie 21. Mai 1964 öttentlioh auf, naohd„ er am 30. April 1964 vom Gemeinderat beech1oesen worden war. Von den drei Einsprachen wurde eine zurUokge~ogen. Zvei Binspraohen wies der Stad.trat am 4. •usu•t 1964 ab. Gegen diese Bnteoheide wurden fristgerecht Beschwerde beia Regierungsrat erhoben, wl4 swar Ton Reohteanwalt Dr. WUthrioh &le Vertreter der 1amilie Mooemayer, Eigentümer der Liegenschaft Parz. Nr. 1217 an der Roeen&artenatraeae in ~euslingen, am 18. August 1964 und von Frau l~•• Poll1-8oppelea, ligentUmerin der Liegenschaft Pars. Mr. 498 an der lAnBB&rten.etraase, am 14. August 1964. Die Besohwerdescb.ritten wurden dem Stad~rat von KreusliJlßen zur Vernehmlaaeu.ng ZU8estelltf mit Schreiben voa 13. Januar 1965 bean.. tragt• der Stadtrat Ton Kreu&lingen deren Abweisung. 2. Der Quartiergeataltunasplan um.fasst 13 Parzellen sildwestlioh des Bonnenpla.tzee mit einer lläohe von io•643 m2. Das PlanUA&egebiet ist auf drei Seiten durch Strassen begrenzt (Bergetrasae, Roeensartenatrasse. Lan&gartenetrasse), gegen Süden eohiieeaen unregelmäesig verlautende Gru.ndetUokgrenzen das Planungsgebiet ab. Zwei Grundstücke liegen in der sweigeeohoeaigen Wohnzone, &l.le Ubrigen in de~ Kernzone. Für einen Teil der zur Kernzone gehörigen GrundatUoke besteht ge.aäsa Zonenplan eine Pflicht zur Erstellung eines Geetal-
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tungsplana. Das Grundstück der BeechwerdefUhrerin M. PolliSoppelea li•gt in der zweigesohossigen Wohnzone, jenes der ßeechverde!Uhrer Mooemayer in der KernzoneJ fUr beide gilt die Pflicht zur Erstellung eines Geetaltungeplans nicht.
3. Art. 21 des Ba.ureglementea von Kreuzlingen bestimmt 1n Absatz a: "Der Quartiergestaltungsplan regelt in Ergänzung dee Bebauunttsplans StrassenfUhrung, innere Ersch.lieasung und ergänzend zum Zonenplan auoh detaillierte Bestimmungen Uber die Bauweise. Er soll in der Regel wenigstens eine Pläche von einer ha. um!assen". Zu beachten ist terner Art. 9. der bestimmti "Bereits tiberbaute G•biete, die bei einer all!älligen baulichen lrneuerung in eine andere Bauweise oder Nutzung Uber!Uhrt werden sollen. sind einem verbindlichen Gestaltungsplan zu unterstellen, welcher die künftige UeberbauWlg in Berüoksichti~ öffentlicher und privater Intereseen geeam.thatt regelt~. 3ohl1essl1ch ist auch Art. 32, Abs. 3 wichtig; "Dem Stadtrat steht ee zu, aus GrUnden der Verkehrseioherhe1t verpflichtende Bedingungen Uber die Zuu.nd Auetahrten zu Bauten und GrundstUcken zu erlassen". 4. Das Quartierplangebiet musste r1cht1gerwe1ee im Silden durch den Langgartenweg abgegrenzt werdent denn dieser bildet •inen natUrlichen Abechlues des Planungsgebietes. Schematieoh könnte dann du.roh das ~e Planungsgebiet eine einzige Strasse gezogen werdent die nördlich u.nd sUdlioh je eine ßautiete erachliesst. Das ist aber wegen der eohvierigen topographisohen Verhältnisse nicht möglich. Der Gemeinderat beschloss daher, nur den nördlichen. tiefer gelegenen Teil des Quartiere in die PlanUß8 einzubeziehen. Dadurch bleibt im sUdlichen Teil ein Gebiet. bestehend aus 11 Parzellen, die vom La?18gart•nveg aus nu.r zum Teil erschlossen werden können; der Quartierplan "Bonnenplatz-SUd/West scha.ttt !Ur dieses Gebiet keine sehr gUnstigen Ersch.liesaungeverhältnisse.
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5. Löet man den Quartier-Gestaltungeplan aus dem unter Ziffer 4 ·erwähnten Zueammenha.11€ heraus. eo kann die Erechlieaeun& innerhalb des PlanUJl,gsgebietes ala gut bezeichnet werden. Sie ist allerdings etwas aufwendig, weil sich fUr die Häuser an der RoaeJl8&rtenstrasse eine rückwärtige .&rsohlieaaun& nioht unter all•n Umständen aufdrängt. Ferner liegen die JinmUndungen der Ersohlieaaungastrasse verhältnismäsaig nahe an Kreuzungen; besondere die Einmündung atidlich des Sonnenplatzes ist nicht ungefährlich. Der Gee~altungsplan sieht deshalb zu Recht vor, au! der Erachliessungsstrasee nur Jinbahnverkehr in der R1cht'lln8 Oet - Weet zu gestatten. 6. Von den Be.ulinien werden nur wenige beibehalten. lcn Bereich• der Liegenschaften 1217. 1543 und 500 werden sie an der Rosellßartenetraese wegen der dort vorgesehenen geschlossenen Ueberbauung zurUckgeeetzt. Nur geringe Vereoh1ebU11ßen sind an der Bcke Roaefl88,rtenetraese - Bergetraeee vorgesehen. An der Langgart•natrasse werden vegen der vorg~e•henen lreob..lieesungsetrasse au.t den Parzellen 498 und 1217 neue Baulinien !estgelegt. V~m Standpunkt der Verkehratibereicht und der Verkehrssicherheit iat gegen die Abänderung der Baulinien nichts einsuwenden.
7. Die AuanUt&ung !Ur die in der Kernzone liegenden Bauten iat au! max.1Jna.l 120 ~ !eatgeeetzt, wae gemäaa Baureglement zulässig iet. Die Bereohnung ergibt. daee mit dem im Geetaltungsplan enth.altenen Grundrissen der Bauten die maximale Ausnutzung nicht erreicht wird• allerdings nur darum, weil die Parzellen:!läohen ohne BerUcksichtigung der fUr die Brschliesaung notwendigen Landabtretungen zu Strassen- ·und Trottoirbauten zugrunde gelegt wurden. Diese Praxis hat sich jedoch in Kreuzlingen eingebürgert. Die Geschoaaza.h.len können auf Grt.ind der Vorsohritten des Baureglementa in der i.m Gestaltungsplane vorgesehenen Weise !estgesetzt werden. Be ist daher zulässig, du.roh den Plan sechs- bzw. viergescb.oeaige Häuser zu.zulassen. Die Grenz- und Gebäudeabatände entapreohen eben!alle den Vorschriften dea Baureglements.
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8. Der Gestaltungsplan vird von den Eigentü.mern der Parzellen
1217 und 498 ange!ochten und Zlf'ar ausschliesslich wegen der vorgesehenen Brechlieeeu.ngeatrasee. Die von den ßeschwerdeftihrern vorgebrach~en Binvände sind verständlich; denn fUr die heutige Nutzung ihrer Gru.ndstUcke ist die Erschlieasung durchaus genligend und einwandfrei. Pür die Parzelle 498 bringt der Gestaltungsplan keinerlei Vorteile in bezug au.f die Ausnutzung; der vom Stadtrat Kreuzlingen in der Vernehmlassung angeflihrte Vorteil (ebene ~inf'ahrt ins Untergeschoee) eteht in keinem Verhältnis zu den durch Zi!fer 11, Abs. 5 auferlegten Pflichten. Die BesohwerdefUhrerin mliaete nämlich an die ·Erstellungskosten und an den Unterhalt der Privatstrasse beitragen im Verhältnis von GrundstUckfläche mal Ausniltzungszahl. FUr einen Grundbeei tzer, dessen Land voll erechloaaen ist, scheint eine derartige Auflage dem Regierungsrat unzumutbar. Die gleichen Erwägungen gelten auch fUr die Besitzerin der Parzelle 1217. Dabei 1et allerdings einschränk.end beizu:!Ugen, dass bei AuenUtzu.ng der durch den Gestaltungsplan zu erwartenden Vorteile, also Grenzbaurecht gegen die Liegenecha!t 1543 und .:; :-~w:L tt·AuanUtzung, die ~rschliessungeverhäl tniese neu zu beurteilen wären. Es geht aua der Beeohverdeechrift nicht eindeutig hervor, ob der Gestaltungsplan !U.r die Parzelle 1217 Uberhaupt abgelehnt wird oder ob sich die Beschwerde lediglich gegen die Erstellung der ~rschliessurl€S atraaee richtet. Festzuhalten ist, dass nach Auffassung des Regierungsrates nicht nur ftir die heutige Ueberbauung, sondern auch bei zonengemäaaer NeuUberbauung die heutige Erachliessung genUgt.
9. Schlieast man die beiden Grundstücke 498 und 1217 aus dem Gestaltungsplan aus, so ist zu prUten, ob fUr die restlichen Parzellen eine einwandfreie Brschliessung möglich 1st. Das ist der Fall, wenn die gemäas Zitter 10, Abs. 2 des Plans vorgesehene provisoriaohe Verbindungsstrasse so ausgebaut wird, dass sie ebenso leistungsfähig ist wie die hintere
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Rrachl1easUJl8&Btraaee. Ra wäre dann der Jinbahnverkehr yon d•r Bergstraaee über die Liegensobatten 1040 u.nd 1218 &ur Roeengartenstra.eee m6gl1ch. Vorgesehen ist allerdings nur eine drei Meter breite lahrbahn fUr den Anechluae an die Rosengartenatrasse, was nicht genUgt, wenn eie d!init1Y zum Bestandteil der gesamten Quartiererschliesaung wird. Sie mUe8te dann auch aut tunt Meter Breite vorgesehen verden, wae dank des Gebäudeabstand.es von 15 Metern der .Ba.ukörper J und l auch möglich ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt eich. dass der Regierungsrat den Gestaltungsplan "Sonnenplatz 5Ud/West" genehmigen kann, sofern die beiden Liegenecha!ten 1217 und 498 nicht einb•zogen werden. Mit einer rUckwärtigen Strasse, die bei der Bergstrasse beginnt und in die Rosengartenstrasse milndet, wobei Einbahnverkehr in dieser Richtung vorzuschreiben ist, sind alle Liegenschaften einwandfrei erschlossen. Vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus kann diese Strasse der ia Gestaltungsplan vorgesehenen mindestens als ebenbürtig bezeiohnet werden. Wenn vom Besitzer der Liegenschaft 1217 nur ein Anspruch aut eine zonengemäeee Ueberbauung gestellt wird, genUgt die heutige Erschliessung. Will er jedoch eine Ueberbauunß gemäse Gestaltungsplan 1n die Wege leiten, so mussten die Erschliessungetragen, insbesondere der Bau der hinterliegenden Straa••• neu geprU!t werden. Der Regierungsrat beschliesst: l. Der Quartiergeataltungaplan "Sonnenplatz - SUd/West" der Gemeinde Kreuzlingen wird im Sinne der Erwägungen genehmigt . 2. Aus der Genehmigung ausgeschlossen werden die Liegensobat-
ten 498 und 1217; die in den besondern Bestimmungen en'haltenen Vorschriften !Ur diese Liegenschaften gelten nicht. ~
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3. Durch die u.nter Ziffer 2 erwähnte Bineohränk:ung der Genehmig\ID& werden die BeBchwerden von Prau M. PolliSoppelea und der 7am1lie Moosmayer gegenetandelos.
4, MitteilUJ18 ans - §tadtrat Kreu.zl1!1ßen, 8280 Kreuzli:fin unter Beilage eines Quartierplane m Genehmigungsvermerk - Herrn Dr. Ch. ~Uthrich, Rechtsanwalt, 9220 Biachofssell, z.Hd.v. Familie Moo8Jll8.yer, Kreuzlingftn
- Prau M. Polli-Soppelsa, La.nggartenstraeae,
6280 Kr1uzlipgen
- Strassen- und Baudepartement
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- Tiefbauamt - RegionalplanW18Bamt unter Beilage eines Quartierplane mit Genehmigungsvermerk.
Der Präsident dee Regierungsrates&
Der Staateeohreibert ff
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