Golfplatz II
Plan d'affectation spécial · Erlen
Document
- Numéro
- 40
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Erlen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 3 avr. 1997
- En vigueur depuis
- 3 avr. 1997
Carte
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Fichiers
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Texte
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID40
Frauenfeld,
EXEMPLAR ARP TG
3. April 1997
PG Erlen Zonenplanänderung "Golfplatz Eppishausen" I Änderung Gestaltungsplan "Golfplatzzone ll" I Genehmigung
Mit Schreiben vom 21. Februar 1997 ersucht der Gemeinderat Erlen um Genehmigung einer Änderung des vom Regierungsrat am 25. Februar 1992 mit Beschluss Nr. 256 genehmigten Zonenplanes und des vom Regierungsrat am 9. Februar 1993 mit Beschluss Nr. 115 genehmigten Gestaltungsplanes "Golfplatzzone II". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Entgegen den Vermerken auf dem Zonenplan und dem Gestaltungsplan "Golfplatzzone II" bedarf die Zonenplanänderung sowie die Gestaltungsplanänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 PBG lediglich der Genehmigung des Departements für Bau und Umwelt (DBU). Beim DBU sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts im Wege. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass konkrete Bauabsichten des Golfplatzbetreibcrs Anlass zur Änderung des Zonenplanes und des Gestaltungsplanes "Golfplatzzone 11" sind. Mit der Erstellung von zwei Abschlag-Überdeckungen der Driving-Range sollten die Provisorien dauerhaft ersetzt werden. Zu diesem Zweck wurde der rechtskräftige Zonenplan geringfügig geändert und der Gestaltungsplan entsprechend ergänzt. Die Ergänzung der Golfplatzzone ll reduziert das Nichtsiedlungsgebiet nur geringfügig, sodass auf einen flächenausgleich verzichtet werden kann. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung sind von den interessierten Amtsstellen keine Einwände eingegangen. Jedoch vermerkte das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, dass die betroffene Parzelle in der Schutzzone S3 der Quellfassung Eppishausen liegt. Dies bedingt, dass entsprechende Auflagen beim Erteilen der Baubewilligung durch die Gemeinde erfolgen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Planänderungen im Sinne von § 33 PBG rechtmässig sind, der übergeordneten Planung nicht widersprechen sowie dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung entsprechen.
229093/1500
-2-
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Erlen am 2. Februar 1997 besehlossene Zonenplanänderung "Golfplatz Eppishausen" (Golfplazzone I und Golfplatzzone II) wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Erlen am 2. Februar 1997 beschlossene Änderung des Gestaltungsplanes "Golfplatzzone II" wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Erlen, unter Beilage eines Zonenplanaussehnitts "Golfplatz Eppishausen" und zwei Gestaltungsplanänderungen "Golfplatzzone II", je mit Genehmigungsvermerk (charge), sowie einer Kopie des Sehutzzonenplanes des Amtes für Umweltsehutz und Wasserwirtsehaft vom 28. Februar 1997 - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von zwei Zonenplanaussehnitten "Golfplatz Eppishausen" und einer Gestaltungsplanänderung "Golfplatzzone II", mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Regierungsrat H.P. Rupreeht
Rechtsmittel Gegen diesen Entseheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgerlebt des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, Besehwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefoehtenen Entseheides einzureiehen.
Expediert: ...... .l: .. .A..P.r.U ...1~n
.......... .
6730-S-1.pdf
EXEMPLAR ARP TG Politische Gemeinde Erlen
Golfplatz Eppishausen
Ergänzung zum Gestaltungsplan Golfplatzzone II
Inhalt: 0. Sonderbauvorschriften 1. Situation Mst. 1 :500 2. Baulinien Mst. 1:500 3. Bauformen und Höhen
Genehmigungsvermerk Öffentliche Planauflage vom
13. September 1996
bis
12. Oktober 1996
(Während der Auflagefrist untersteht der Gestaltungsplan dem fakultativen Referendum)
Vom Gemeinderat beschlossen am _2-".-'-Ja::ccn'-"u::..:a::_:_r_1-=--99-=--7-----,---------
\LGm Regierungsrat genehmigt am Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mn
ENTSCHEIDNr.-~ vom....l.\.{-.0}
KANIDNTHIIRGAU -~--- DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Ergänzung zum Gestaltungsplan Golfplatzzone II
0.
Sonderbauvorschriften
Art. 1 Erlass, Geltungsbereich
Der Gemeinderat Erlen erlässt für die neu eingezonte Erweiterung der Golfplatzzone II des Golfplatzes Eppishausen den folgenden Gestaltungsplan als Ergänzung zum bereits bestehenden Gestaltungsplan Golfplatzzone II vom 13. August 1992 (RRB Nr. 115).
Art. 2 Übriges Recht
Soweit nicht in diesem Ergänzungsplan neu geregelt, gilt der Gestaltungsplan Golfplatzzone II (RRB Nr. 115 vom 13.8.1992).
Art. 3 Zweck
Die Ergänzung zum Gestaltungsplan Golfplatzzone II dient als Grundlage zur Erstellung der definitiven Driving-range, Abschlagunterstände sowie eines Starterhäuschens.
Art. 4 Ziel
Mit dem Erstellen der definitiven Unterstände werden die bestehenden Provisorien beseitigt. Gleichzeitig wird die zulässige Bebauung in der erweiterten Golfplatzzone II abschliessend klar geregelt.
Art. 5 BestandteileNerbindlichkeit
Die folgenden Bestandteile der Sonderbauordnung sind allgemein verbindlich: 0. Sonderbauvorschriften 1. Situation 2. Baulinien 3. Bauformen und Höhen
Art. 6 Bestehende Baute
Die bestehende Baute (Schulungszentrum, ehemaliges Einfamilienhaus) kann erhalten, erneuert und zonengernäss umgenutzt werden. Eine Erweiterung ist nicht zulässig.
Art. 7 Neubauten
Die Lage der Neubauten richtet sich nach dem Plan Nr. 1 (Situation). Sie sind innerhalb der in Plan Nr. 2 dargestellten Baulinien (Mantelbaulinien) zu plazieren. Höhe und Grassform richten sich nach Plan Nr. 3 (die Höhen können± 30 cm abweichen). Andere als die vorgesehenen Nutzungen (Abschlagunterstände und Starterhäuschen) sind nicht zulässig.
Art. 8 Zufahrt, Erschliessung, Parkierung
Die bestehende Zufahrt zum bestehenden Schulungszentrum bleibt bestehen und wird nicht weiter ausgebaut. Die Erschliessung ist vorhanden. Die Parkierung erfolgt auf den bereits erstellten Parkplätzen des bestehenden Clubhauses. Neue Parkplätze sind nicht zugelassen.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach den rechtskräftigen Gestaltungsplänen I und II.