Dorfbach
Plan d'affectation spécial · Ermatingen
Document
- Numéro
- 293
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'alignement
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 10 févr. 1981
- En vigueur depuis
- 10 févr. 1981
Carte
6 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
10. Feb. 1981
Nr.
)9.3
Gemeinde Ermatingen, Baulinienplan entlang des Dorfbachs zwischen der Hauptstrasse und der Poststrasse, Genehmigung; Beschwerde Helene Rüttimann, Ermatingen, Abweisung
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1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1980 ersucht der Gemeinderat Ermatingen
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um Genehmigung des Baulinienplanes "Dorfbach zwischen Hauptstrasse und Poststrasse'' l
: 500.
2. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 7. Juni bis 5. Juli und vom 15. November bis 15. Dezember 1980; sie wurde im Amtsblatt Nr. 23 vom 6. Juni 1980 und Nr. 46 vom 14. November 1980 publiziert und in ortsüblicher Weise veröffentlicht; die betroffenen Grundeigentümer wurden zusätzlich schriftlich informiert. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen, hingegen wurden drei Einsprachen eingereicht. Diese wies der Gemeinderat nach eingehenden Erwägungen ab. In der Folge wurde von Helene Rüttimann, Schiffländestrasse 213, Ermatingen, ver-
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treten durch Fürsprech H. Moll, Kreuzlingen, Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. 3. In planerischer Sicht sind folgende Erwägungen festzuhalten. Der vorliegende Baulinienplan ist ein erster Teil eines gesamten Baulinienplanes entlang des Dorfbaches. Der Planungsabschnitt liegt mitten im Dorf; der gesetzliche Abstand ist daher unzweckmässig. Das Ausscheiden einer Baulinie ist notwendig. Die topographischen Verhältnisse verlangen aber eine entsprechende Aufweitung des Bachraumes. Die Lage der Baulinien wird hauptsächlich durch wasserbautechnische Aspekte bestimmt. 4. Im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des Bahnniveauübergangs der Schiffländestrasse fasst die Gemeinde eine Verlegung der Einmün-
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dung Poststrasse ins Auge. Zudem beabsichtigt sie, entlang dem linken Ufer des Dorfbaches einen öffentlichen Fussweg einzurichten; ebenso wurden gestalterische Aspekte berücksichtigt. 5. Das Ausscheiden der Baulinien wurde 1n enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen vorgenommen. Die vielfältigen Aspekte (Wasserbau, Ortsbild, öffentlicher Fussweg etc.) wurden weitgehendst in Betracht gezogen. Der vorliegende Baulinienplan wurde vorgeprüft und kann aus planerischer Sicht grundsätzlich genehmigt werden. 6. a) Die Beschwerdeführerin Helene Rüttimann, Ermatingen, ist als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 472 zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Baulinie auf ihrem Grundstück sei parallel zum im Plan vorgesehenen Verlauf in einem Abstand von ca. 3,5 m, allenfalls parallel zum Bach in einem Abstand von ca. 7,5 m zu ziehen. Zur Begründung wird auf die Lage des fraglichen Grundstücks sowie auf den Verlauf der Baulinie auf Parzelle Nr. 469 verwiesen. Im weitern vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass eine zonengernässe und sinnvolle Ausnützung verunmöglicht sei.
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c) Die Baulinie auf Parzelle 472 berücksichtigt einerseits die wasserbautechnischen Gesichtspunkte und sichert anderseits den Raum für eine Verlegung der Poststrasse. Da die topographischen Verhältnisse extrem sind, sind für die vorgesehene Poststrasse aufwendige bauliche Hassnahmen nötig. Würde dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen, wäre der nötige Freiraum für eine künftige, erst in genereller Hinsicht geplante Strassenführung und die damit verbundene Bachgestaltung nicht gewährleistet. Der Zwischenraum von Baulinie zu Baulinie von 25 m ist ein Minimum für jene Bachstelle mit Fussgängerweg und Poststrasse. d) In der Vernehmlassung erklärte sich der Gemeinderat Ermatingen bereit, der Beschwerdeführerin entgegenzukommen und einen reduzierten Bachabstand von ca. 7,5 m zu tolerieren. Aus der besonderen Lage
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der Parzelle und der geplanten Strasse sowie des vorgesehenen Uferweges ergibt sich jedoch, dass ein derart geringer Abstand unzweckmässig ist. e) Würde keine Ausnahme von den im Gesetz vorgesehenen Mindestabständen gemacht, so wäre die Parzelle Nr. 472 nicht überbaubar. Mit der vorliegenden Baulinie um das bestehende Haus und einer Erweiterungsmöglichkeit Richtung Norden kommt die Oeffentlichkeit der Grundeigentümerin entgegen. Es darf festgehalten werden, dass so-
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wohl nach rechtsgültigem Zonenplan wie auch nach neuem Zonenplanentwurf die Ausnützung mit der vorgesehenen Baulinie gewährleistet ist • Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist aus den obigen Erwägungen abzuweisen. Kosten fallen gernäss
§ 151 BauG ausser Ansatz.
Der Regierungsrat beschliesst: l. Der Baulinienplan "Dorfbach zwischen Hauptstrasse und Poststrasse", Ermatingen, wird genehmigt. 2. Die Beschwerde von Helene Rüttimann, Ermatingen, vertreten durch Fürsprech H. Moll, Kreuzlingen, wird abgewiesen. Es werden keine Kosten
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erhoben. 3. Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, Rathaus, 8272 Ermatingen, unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk - Advokaturbüro H. Moll, Fürsprech, 8280 Kreuzlingen (charge mit Rückschein) - Amt für Denkmalpflege - Baudepartement Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Tiefbauamt Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung
DER Expediert:
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