Schaffhauserplatz
Plan d'affectation spécial · Frauenfeld
Document
- Numéro
- 188
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 27 janv. 1981
- En vigueur depuis
- 27 janv. 1981
Carte
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Fichiers
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Texte
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Stadt Frauenfeld
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates
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Nr. 39 4 Frauenfeld
2 5. J u n i 1 98 0
Stiftung des Schweizerischen Bankvereins zur Förderung des Wohnungsbaues, Basel; revidierter Areal-Ueberbauungsplan am Schaffhauserplatz
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Am Schaffhauserplatz besteht ein rechtsgültiger Areal-Ueberbauungsplan mit drei bis acht-geschossigen Bauten. Der Stadtrat hat dieser Plan mit Beschluss Nr. 22 vom 15. Januar 1975 genehmigt. Gleichzeitig mit dem Areal-Ueberbauungsplan ist auch der revidierte Bauund Strassenlinienplan in der Zeit vom 3. März bis 17. März 1975 öffentlich aufgelegt worden. Gegen den Areal-Ueberbauungsplan sind 4 Einsprachen betreffend die Höhenentwicklung der Bauten und gegen den 9au- und Strassenlinienplan 11 Einsprachen eingegangen.
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Mit Beschluss Nr. 511 vom 2. Juli 1975 genehmigte der Stadtrat den revidierten Bau- und Strassenlinienplan Nr. Qu30 vom 2. Juli 1975 für das Gebiet Burgerholzstrasse - Im Fallengatter - Schaffhauserplatz. Die Einsprecher und Anstösser hatten Gelegenheit im Rahmen des neuen öffentlichen Planauflage-Verfahrens, in der Zeit vom 4. bis 18. August 1975, zum Areal-Ueberbauungsplan und zum revidierten Bau- und Strassenlinienplan Stellung zu nehmen. Fristgerech haben 4 Grundeigentümer gegen den revidierten Bau- und Strassenlinienplan Einsprache erhoben. Alle 4 Einsprachen wurden vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 902 vom 26.11.1975 abgewiesen. Gegen die Hoch bauten sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Beschluss Nr. 903 vom 26. November 1975 hat der Stadtrat den Regierungsrat ersucht, den Areal-Ueberbauungsplan und den revidierten Bau- und Strassenlinienplan zu genehmigen. Gegen die Ablehnung ihrer Einsprachen haben die 4 Grundeigentümer beim Regierungsrat Beschwerde erhoben. Mit RRB Nr. 342 vom 24.2.197 hat der Regierungsrat die Beschwerden gegen den revidierten Bauund Strassenlinienplan abgewiesen, den Areal-Ueberbauungsplan am Schaffhau ~ erplatz und den Sau- und Strassenlinienplan genehmigt •
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In Gesprächen zwischen der Bauherrschaft, dem Architekten und der Stadt konnte eine Neuüberarbeitung des Areal-Ueberbauungsplanes erreicht werden. Ziel der Bemühungen ist eine Reduktion der Höhenentwicklung der Bauten und dadurch eine bessere massstäbliche Einordnung in die Baustrukturen des Kurzdorfs. Gleichzeitig sind die Grundrissdispositionen sämtlicher Bauten neu bearbeitet worden. Das Erschliessungskonzept ist in Teilbereichen leicht modifiziert. Der vom Regierungsrat genehmigte, revidierte Bau- und Strassenlinienplan wird in sämtlichen Bereichen beachtet. Für die Bestim mun der Gebäudeabstände zu den Nachbarbauten waren die Bestimmungen von Art. 36 / 3 und 4 des Baureglementes · massgebend. Ausserhalb der Areal Ueberbauung gelegene Grundstücke und Bauten werden nicht anders als na ch den für die Zone WG3 und W3 geltenden Vorschriften betroffen ( § 109 Baugesetz). ~ Die Areal-Ueberbauungspläne ordnen die Erschliessung und soweit erforderlich (§ 109 des Baugesetzes):
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a. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie Art und Mass ihrer Nutzung, b. Grenz- und Gebäudeabstände, c. Grünflächen, Ruhe-, Spiel- und Abstellplätze sowie Garagen, d. Die Reihenfolge der Verwirklichung.
Die Bauherrschaft sieht vor, als erste Bauetappe die Bauten 1, 2 und 3 südlich der Schaffhauserstrasse zu erstellen. Die Ersch lie s sung dieser ersten Bauetappe erfolgt ab der zu verlängernden Quartierstrasse Im Fallengatter. In Verlängerung dieser Quartierstrasse wird - wie in dem vom Regierungsrat am 24. Februar ·1976 Nr. 342 genehmigten Strassen- und Baulinienplan festgelegt - ein Fussgängerweg bis zur Trottoiranlage an der Laubgasse geführt. Mit der Realisierung einer späteren zweiten Bauetappe wird,wie im genehmi gten Bau- und Strassenlinienplan enthalten, eine Privatstrasse mit Fussg äng erweg ab der Auenstrasse zur Thurstras se gef ü hrt. Die in Art. 8 des Baureglementes vom 17.5.67 enthaltenen zus ä tzlichen Bedingungen bezüglich Gemeinschaftsantenne, Kinderspielplatz, Parkierungsanlagen und einheitliche Ge st altun g der Bauten sind ebenfalls einzuhalten. Gestützt auf die §§ 38 und 41 de s kantonalen Baugesetzes sind die Areal-Ueberbauungspläne während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein rechtliches Interesse nach weist, bei der zuständi~en Gemeindebeh ö rde Einsprache erheben. Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet über die Einsprachen (§ 40 Baugesetz ) . Neue und abgeänderte Verkehrslinien-, Gestaltungs- und Areal-Ueberbauungspläne sind mit Ausnahme der in § 38 Absatz 2 erwähnten Fälle, nach Erledigung der Einsprachen, der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn es 1/ 10 de~ Stimmbür ger während der Auflagefrist verlangt (§ 7 Baugesetz ) .
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Gestützt auf § 109 des Baugesetzes und Art. 8 de s Baureglementes genehmigt der Stadtrat den revidierten Areal - Ueberbau un gspla n Schaffhau se rplatz unter folgenden Bedingungen:
1. Lage. Grö sse und Gestaltung der Bauten: Die erforderlichen An ga ben si nd in den beiliegenden Plänen M 1:500 und M 1:200 enth a lten. Für die 1. Bauetappe - Hau s 1, 2 und 3 - liegen zusätzlich die erforderlich e n Fassadenpläne M 1:200 vor. In einer 1. Bauetappe sollen 32 Wohnungen, die zugehörigen 43 Parkplätze (3 2 Plätze in Einst e llhalle und 10 offene Parkp lät ze) und die zugehörigen 141 Schutzraumplätze geba ut werden. Für di e 2 . Bauetappe sind 62 Wo hnun gen, 83 Parkplätze ( 64 Plätze in Einstellhalle und 19 offene Plätze) und 257 Schutzraumpl ä tze vorgesehen.
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Die maximal zulässige AusnUtzungsziffer von 0.60 + 20 % = 0.72 darf nicht Oberschritten werden. Sämtliche Hochbauten·sollen in architektonischer, materialtechnischer und farblicher Beziehung derart gestaltet werden, dass ein möglichst einheitliches und geschlossenes Erscheinungsbild der Ueberbauung erreicht werden kann. 2. Grenz- und Gebäudeabstände: Das Areal der 1. Bauetappe liegt in einer Wohnzon~ W3, dasjenige fGr die 2. Bauetappe in einer Wohn- und Gewerbezone WG3.
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In der Wohnzone (1. Bauetappe) sind - gegenOber ausserhalb der Areal-Ueberbauung gelegenen Nachbarbauten - die erhöhten Schutzabstände gernäss Art. 36/3a des Baureglementes einzuhalten. In der Beziehung zwischen der westlichen Nachbarbaute im Fallengatter 6 und Haus 3 besteht ein Näherbaurecht. Die 2 Stunden Schattenkurve wird jedoch eingehalten. In der Wohn- und Gewerbezone (2.Bauetappe) sind,fGr die Bestimmung der Abstände zu Liegenschaften ausserhalb dem Areal-Ueberbauungs~ plan, die Erfordernisse der 2 Stunden Schattenkurve erfüllt. Die Abstandserfordernisse sind im Situationsplan M 1:500 und im Situationsplan Schattenkurve M 1:200 klar dargestellt. 3. Grünflächen,
Ruhe-, Spiel- und Abstellplätze sowie Garagen:
Die Grünflächen sowie die Kinderspielplätze im Umfang von 1/10 des Masses der Wohngeschossflächen sind im separaten Grünflächenplan M 1:500 festgehalten. Eine gestalterische einwandfreie Modeliierung und eine DurchgrGnung mit Bäumen und Sträuchern muss sichergestellt werden, wobei dem Immissionsschutz gegenüber den öffentlichen Verkehrsräumen besondere Beachtung zu schenken ist.
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Die erforderlichen Autoabstellplätze - pro Wohnung 1 1/3 Parkplatz - sind im Verkehrsplan M 1:500, für die 1. Bauetappe zusätzlich im Untergeschossplan M 1:200, dargestellt . Der Stadtrat behält sich vor, bei einer weiteren Zunahme der Motorisierung bei der späteren Erteilung von Baubewilligungen weitergehende Bedingungen zu stellen. 4. Die Reihenfolge der Verwirklichung: Die Bauherrschaft sieht vor, in einer 1. Bauetappe die Bauten 1 inkl. Untergeschosshalle zu verwirklichen. 5. Zusätzliche Bedingungen gernäss Art. 8 Baureglementes: Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen a. Wie im Areal-Ueberbauungsplan bereits berücksichtigt und in dem vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 342 vom 24. Februar 1976 genehmigten Strassen- und Baulinienplan festgelegt, soll die Strasse im Fallengatter neu angelegt, die Auenstrasse teilweise ausgebaut und als Querverbindung von der Auenstrasse zur Thurstrass~ eine Privatstrasse angelegt werden.
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Die erforderlichen Landerwerbsverhandlungen zur Sicherstellung der neuen und der erweiterten öffentlichen Verkehrsanlagen werden von den Behörden mit den einzelnen Grundeigentümern direkt geführt. b. Die Privatstrasse am Nordrand des Ueberbauungsareals Parzelle 37 II und 38 II ist durch die Bauherrschaft bezw. ihre Rechtsnachfolger - gernäss den Weisungen des Stadtbauamtes - zu erstellen und nachher zu Eigentum und Unterhalt an die Munizipalge~einde Frauenfeld abzutreten. Südlich dieser Privatstrasse wird der Fussgängerweg (Trottoirersatz)mit einem öffentlichen, unentgeltlichen Durchgangsrecht belegt (Unterhalt beim privaten Eigentümer; Fläche in Ausnützungsziffer eingerechnet).
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1, c. Die erforderliche Verlegung der bestehenden Trottoiranlagen - beidsseits der Schaffhauserstrasse - auf Privatgrund, hat zulasten der Bauherrschaft zu erfolgen. Die neu zu erstellenden Trottoiranlagen auf Privatgrund sind mit einem öffentlichen Durchgangsrecht zu belegen und zulasten der Bauherrschaft zu erstellen (Trottoirfläche mit voller Ausnützungsziffer belegt) . d. Die in Pos. 7a - c festgelegten Bedingungen entsprechen denjenigen im genehmigten Arealüberbauungsplan 1975/76. 6. Technische Erschliessungsanlaqen (Text wie bisher): Die technischen Anforderungen zur Sicherstellung bestehender Werkleitungsanlagen (öffentliche Kanalisationsleitung) bezw. Umlegung bestehender Werkleitungen (Trafostation) und die erforderlichen Durchleitungsrechte zur Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität, Gas (für Koch- und Waschzwecke), Wasser, Telefon, Radio und Fernsehen (nur eine Antenne) sowie zur Abwasser- und Kehrichtbeseitigung (Container erforderlich) werden später festgelegt. 7. Privatrechtliche Vereinbarungen (Text wie bisher):
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Vor Beginn der Bauarbeiten für jede einzelne Bauetappe müssen die erforderlichen privatrechtliehen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Planungszieles im Grundbuch eingetragen werden: a. Der Stadtrat ist bereit, Parzelle 89 II (160 m2) unter bestimmten Voraussetzungen zu verkaufen. Gleichzeitig muss die Aufhebung, die Verlegung und die Neuanlage der Trafostation und der Kabel im Detail festgelegt werden. Die Ersatzstation ist zulasten der Bauherrschaft un~erirdisch bereitzustellen (Sicherstellung für Baurecht, Fremversorgung etc. erforderlich). b. Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern Parzelle 37 II und 38 II bezw; ihren Rechtsnachfolgern sind erforderlich betreffend Landumlegung, Grenzbereinigung, Kostenverteiler für die Privatstrasse, Unterhalt des privaten Fussgängerweges, Zufahrtsrechte zu den unterirdischen Garageanlagen, Zuteilung der erforderlicher Parkplätze, Unterhalts- und ßetriebskostenanteile, Baurechte für die Einstellhalle etc.
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c. Das mit dem westlichen Nachbarn Parzelle B22 vereinbarte Näherbaurecht für Haus 3 (1. Bauetappe) muss vor Erteilung einer Baubewilligung im Grundbuch angemerkt werden (Text neu). B. Gemeinschafts-Antenne: Für die 1. und die spätere 2. Bauetappe darf für Radio und Fernsehen nur eine Gemeinschafts-Antenne erstellt werden. Der Anschluss an die spätere Stadtantenne muss vorbereitet werden. 9. Grundbucheintrag: Der vorliegende neu überarbeitete Areal-Ueberbauungsplan 19BO muss, nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau, vor Erteilung einer Baubewilligung als Baubeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Dieser Eintrag ersetzt denjenigen für den ArealUeberbauungsplan 1975/76. 10. Planauflage und Plangenehmigung:
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Das Hochbauamt wird beauftragt die Planauflage gernäss §§ 3B - 41 des Baugesetzes des Kantons Thurgau durchzuführen. Die Planauflage untersteht dem fakultativem Referendum gernäss § 7 Absatz 2 des Baugesetzes. 11. Behandlungsgebühr:
Die Gesuchsteller bezahlen eine Behandlungsgebühr (verschiedene Besprechungen mit dem Architekten, dem Nachbarn Parzelle B22, Detailüberprüfung, Beurteilung in der Baukommission vom 27.5.BO und Genehmigungsbeschluss, Inseratkosten für Amtsblatt und drei Tageszeitungen) von Fr. 1'180.--. 12. Rechtsmittel: Sofern dieser Entscheid angefochten werden will, ist innert einer Frist von 14 Tagen , ab Datum der Zustellung dieses Protokollauszuges gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich und in doppelter Ausfertigung Beschwerde zu erheben.
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13. Mitteilung an: - Stiftung des Schweiz. Bankvereins zur Förderung des Wohnungsbaues, Postfach 625, 4002 Basel im Doppel - Walter Zurbuchen, Weidweg 5, Frauenfeld - J. Räschle, Architekt,Freiestr. 5, Frauenfeld - EWF (Verlegung Trafostation) - Gas- und Wasserwerk - Tiefbauamt - Planungsamt - Vermessungsamt - Hochbauamt NAMENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann
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