Käsereistrasse Tobel

Plan d'affectation spécial · Tobel-Taegerschen · Abrogé le 15 mars 2021

Document

Numéro
77
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Tobel-Taegerschen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
14 sept. 2012
En vigueur depuis
14 sept. 2012
Abrogé
15 mars 2021

Carte

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Fichiers

Texte

8143-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 14. September 2012

Entscheid Nr. 77 0181/2012/DBU/ARP

Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Gestaltungsplan „Käsereistrasse Tobel"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 12. Juni 2012 beschlossene Gestaltungsplan „Käsereistrasse Tobel" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Tobel-Tägerschen, Hauptstrasse 22, 9555 Tobel, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen „Käsereistrasse Tobel", je mit Genehmigungsvermerk (chargé) Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Tiefbauamt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans „Käsereistrasse Tobel" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 ersucht die Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan „Käsereistrasse Tobel" liegt im östlichen Grundstückteil der Parzelle Nr. 453 und wird westlich von der Käsereistrasse, südlich von der Kantonsstrasse und östlich vom Hügelzug „Buschgel" begrenzt. Das Gestaltungsplangebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohn- und Arbeitszone WA3 mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht. Nördlich an den Gestaltungsplan „Käsereistrasse Tobel" angrenzend wurde durch das Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 2 vom 05. Januar 2012 der Gestaltungsplan „Zentrum" genehmigt.

Thurgau 2/2

Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Überbauung und regelt die Erschliessung des Gebiets. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden drei Baubereiche und drei Freihaltebereiche ausgeschieden. In Art. 4 SBV wird vorgeschrieben, dass alle Gebäude und Anlagen so auszuführen sind, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird. In diesem Zusammenhang wird die Gemeindebehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingeladen, darauf zu achten, dass zwecks Umgebungsgestaltung keine bzw. höchstens minimale harte Verbauungen zum Einsatz kommen und nur einheimische Gehölze gepflanzt werden. Die verkehrstechnische Erschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Art. 8 SBV über eine private Zufahrtstrasse entlang der Parzelle 452 ab der Käsereistrasse. Nach Art. 6 SBV sind innerhalb der Freihaltebereiche Anlagen zur Fussgängererschliessung und Aussenraumgestaltung erlaubt. Insgesamt scheinen die gewählten Massnahmen hinreichend auf die Zielsetzung abgestimmt zu sein. Gemäss Art. 3 SBV und Ziffer 8.2 des Planungsberichts wird nicht von der Regelbauweise abgewichen. Der Gestaltungsplan „Käsereistrasse Tobel" entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

/Departement für Bau u

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Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 4, Sep. 2012

8143-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen

Gestaltungsplan "Käsereistrasse Tobel" Sonderbauvorschriften

Genehmigung

Vom Gemeinderat beschlossen

12.06.2012

am:

Öffentliche Auflage

vom:

22.06.2012

Der Gemeindeammann:

bis:

11.07.2012

Die Gemeindeschreiberin

LA

R. Kuttuff

U. Siegenthaler

Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:

i

20Ä1

Entscheid Nr. KANTON THURGAU DEPARTEMENT FOR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

BHAteae.ch BHAteam Ingenieure AG

BHAteam Ingenieure AG Breitenstrasse 16 1 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 03 00 1 Fax 052 724 03 01 Projekt-Nr. 5812 1 Datum: 18.07.2012

Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen

Genehmigung

Gestaltungsplan "Käsereistrasse Tobel" 1 Sonderbauvorschriften

Seite 2 von 4

Inhaltsverzeichnis A.

B.

C.

D.

E.

F.

Allgemeines

3

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

3

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

3

Bau- und Gestaltungsvorschriften

3

Art. 3 Baubereiche Neubau

3

Art. 5 Fassadengestaltung

3

Umgebungsgestaltung

3

Art. 6 Freihaltebereiche

3

Art. 7 Wurzelschutz Feldgehölz

3

Erschliessung

4

Art. 8 Verkehrserschliessung

4

Art. 9 Abfallentsorgung

4

Art. 10 Ver- und Entsorgung

4

Weitere Bestimmungen

4

Art. 11 Gefahrenhinweis

4

Schlussbestimmungen

4

Art. 12 4

Inkrafttreten

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Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Gestaltungsplan "Käsereistrasse Tobel" 1 Sonderbauvorschriften

A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1

Genehmigung Seite 3 von 4

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1 : 500 bezeichneten Perimeter. Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung und regelt die Erschliessung des östlichen Grundstückteils der Parzelle Nr. 453.

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Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht. Der Plan 1 : 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.

B.

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 3 Baubereiche Neubau

Innerhalb der Baubereiche sind drei Einzelbauten im Rahmen der Regelbauweise zugelassen.

Art. 4 Gesamtwirkung

Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.

Art. 5 Fassadengestaltung

In den Neubaubereichen sind die Fassaden in ähnlicher Farbgebung auszuführen. Die Farbgebung bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde Tobel-Tägerschen.

C.

Umgebungsgestaltung

Art. 6 Freihaltebereiche

An den bezeichneten Stellen sind mindestens 5 m breite Korridore freizuhalten. Die genaue Lage der Freihaltebereiche bestimmt sich aufgrund der Stellung der Hauptbauten. Anlagen zur Fussgängererschliessung und Aussenraumgestaltung sind zugelassen.

Art. 7 Wurzelschutz Feldgehölz

Im Rahmen der Bauarbeiten sind die Wurzelwerke des Feldgehölzes bestmöglich zu schützen. Mit der Baueingabe sind die entsprechenden Schutzmassnahmen zur Genehmigung einzureichen.

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Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Gestaltungsplan "Käsereistrasse Tobel" 1 Sonderbauvorschriften

D.

Erschliessung

Art. 8 Verkehrserschliessung

Genehmigung Seite 4 von 4

Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über eine private Zufahrtsstrasse entlang der Parz. Nr. 452. Es ist ein Abstand zur Parzellengrenze von 0.5 m einzuhalten. Von der Privatstrasse darf kein Oberflächenwasser auf die Käsereistrasse fliessen. 3

Art. 9

An den bezeichneten Stellen sind Aussenparkplätze zugelassen.

Abfallentsorgung An der Käsereistrasse ist ein zentraler Entsorgungsstandort für Haushaltabfall anzulegen.

Art. 10 Ver- und Entsorgung

Sämtliche Neubauten sind über gemeinsame Leitungen in der Privatstrasse zu erschliessen.

E.

Weitere Bestimmungen

Art. 11 Gefahrenhinweis

Die örtliche Gefährdung durch Rutschungen ist aufzuzeigen und ein Konzept über die Objektschutzmassnahmen zu erbringen. 2

Die Schutzmassnahmen müssen gewährleisten, dass die entsprechenden Schutzziele eingehalten und vorhandene Schutzdefizite eliminiert werden.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.

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