Chapeli
Plan d'affectation spécial · Altnau · Abrogé le 25 août 1987
Document
- Numéro
- 1268
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 25 août 1987
- En vigueur depuis
- 25 août 1987
- Abrogé
- 25 août 1987
Carte
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Fichiers
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Texte
.. Vom
Nr./:Z6(j
2 5. Aug, 1987
'Verkehrs- und Baulinienplan "Breite", Revision 'des Qua:itierpl'~r;s "Ch~@i" Bacllnienplan Kirchstrasse, Zuberierstrasse/:&; Alfuau·, Geriehffiigung
1·.
Der Gemeirlderat 'Altnau ersucht de-n LRegierungirat ln-it ·schreiben vom -24. Juli \;9e'6, lö. '~i::>-e7ierriber ·198-6, 28. ':Februar 19B 7, 4. Aprll .1198.7 'iirid ;5·. 1:\i'.igü:St {913'7 um die Genehmigung der obgenannten 'l?l'a:n:·ung·s'instrumente. Die ·g-etsetzli~hen Aufl~age.;. 'und. ~:Ein'St)racheverfa.hr'en &-=gab-en zwei Einsprach-en·, 'ti'iiinl1ch e±ne t_fegen den Ver:.. kehrs- und Bau1iniE{np-lan ''•i'Breite'" -ill{fi ~n~ -geigen -die Revision des 6liai.:'-i::±ehip~'an's ;,·clfap~h·"·. 'D:t'e ·-erste Ein-:. %"pra:che wurde abge·W'ie'i:letn·, \.{i{d 'ali"f '-ehe :z-'1-ie±t'e wurde 'lnangels Legitii:riati=ön n:±ch't ce·.iti:geft'et:-e·n·. -E-s H-egt ein 1 R:~kurs gegen den :~Bgeileh"nt-'en =:En-i::sctf-ei:cl de~ Geme.fhde:.. .... -.. . . . -r· . -:; . . . ·.· ... , ....... ... .-·. .. ......... -'ril:tes 'beim Ba·i.rdep'art~i:rtent 'vor. cDer ~eki.J.r''s ,.W'i"'rd gleich:.. z'e'i"t:i;g mit die'Sem &enEihin1.igutig'sgesücfh b~h"an~e.l-i:: und eri:tsc~Hiee·den·. Iffur 'den:e;hlrhiji.ing 'ae'l:- :dr'e~ cihoanüngen st:'eht .
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2. Liki- 'V'erit€ftirl;:.. 'lirih '13--at.;l±iüerrpl'ah ·..?sr"cit"-e" --sichert zferiügcena 'ka:iiffi rl.fr '-'d€h 1\usbau t.Un:tl die 'Benützti"hg Cier Eßreji.fu!:it''i:'a"ii-s'9, qre'r :Slihnifdf:'Stra"'s'Se', rd-ei- 'uhterdorrstrc:.c '-~ 'tiit'd '-'ifetr ~e in'ifi:ii;'t:"-eh~tra-"Sse·. f.Oite csorrhEirbaul'in ien 'e:t'i1\:t{g1ti:c'h'€n ausserrb_Effu cfii.f'-e Ei.f'tf'c:h::t.i:.irt=(;r 'tfe'T fftJr ·d1fs Orts:... rt>\~1ca '·\dicHt'i-ijE!h iiftiift'E!n·.
CO'i"'e mi'Eit'eliLl'Ül.fg cttiii- '"iieS!-Hr'eifi:~run~ ·1l'eh· -~e'-i.'-ee-"St!di~'se ··it:eir'te't 'h~'ei :Htfr "'eiftfe!h '{ittgett::M"lfr'e!h rA.:.U:ib';:H.i"'stärt~):xar~ ~n· .
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511.04/10 000/1.84
- 2 -
Der endgültige Ausbau der Breitestrasse hat nach einem Bauprojekt und dem notwendigen Verfahren gernäss § 45 StrG zu erfolgen. Der Plan ist nicht unzweckmässig und kann genehmigt werden.
3. Die Revision des Quartierplans "Chapeli" wurde nötig, weil die Stimmbürger den Verzicht auf die im rechtskräftigen Plan (RRB Nr. 558 vom 28. März 1983) festgelegte Strassenunterführung unter der Bahnlinie am 5. Juli 1985 beschlossen. Dieser verzieht erlaubt die bessere Nutzung der eingezonten Fläche. Eine Strassenunterführung ist im Richtplan der Gemeinde (RRB Nr. 65 vom 11. Januar 1983) vorgesehen. Die bahnseits durchgeführten Massnahmen auf dem Gebiet der Bahnstation Altnau erfordern aber nach Meinung des Gemeinderates in absehbarer Zeit keine Aufhebung des Niveauüberganges. Die Festsetzung der möglichen Strassenunterführung wird im Richtplan trotzdem erhalten, weil sie später noch notwendig werden könnte.Der ablehnende Beschluss der Gemeindeversammlung bezog sich auf die konkrete Unterführung gernäss Quartierplan. Eine andere, allenfalls weniger komfortablere Lösung im Sinne des Richtplans ist ohne Beanspruchung von Land aus dem Quartierplangebiet immer noch denkbar. Der neue Plan weicht sonst nur geringfügig vom bisherigen ab. Wichtigste Verbesserung ist die Festlegung der Fusswege mit Baulinien. Die Erschliessungsstrassen sind zwar gleichenorts vorgesehen, jedoch nur noch mit einem Baulinienabstand von 15.0 m statt 17.0 m wie bisher. Die Fassadenfluchten können auf die Baulinien gestellt werden, die Garagenausfahrten sind aber zurückzusetzen, da Ziffer 4.91 Abs. 3 BauR Altnau mehr als 5.0 m Abstand für Garagen vorsieht.
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3 -
Der Einlenker der südlichen Erschliessungsstrasse in die Bahnhofstrasse ist, obwohl er früher genehmigt wurde, nicht optimal. Die Gemeinde möchte zwischen dieser Erschliessungsstrasse und der Seestrasse (Landstrasse) gelegentlich eine Umzonung im Interesse des Lärmschutzes vornehmen. Damit scheint die Ausführung dieser Erschliessungsstrasse noch nicht unmittelbar bevorzustehen. Der Gemeinderat wird ersucht, im Rahmen der Neuabgrenzung der Zone auch die Frage des Einlenkers zu überprüfen. Aus diesem Grund wird. die Baulinie in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 805 nicht genehmigt. Die übrigen Baulinien und der Ausbaustandard der Strassen sind nicht unzweckmässig und können genehmigt werden. Der Ver- und Entsorgungsplan des Quartierplans "Chapeli" zeigt eine Umstellung der Linienführung der Leitungen, vorab bei der Kanalisation. Die Kanalisation wird mit einer Auffangleitung in die nördlich gelegene Strasse gelegt, die mit drei Querleitungen im natürlichen Gefälle das gesamte Einzugsgebiet auf den gleichen bestehenden Schacht entwässert. Die bestehende Flurstrasse wird zum Leitungsträger. Im Sinne des kommunalen Richtplans müsste diese Strasse den Anfang der erwähnten Strassenunterführung bilden. Um dieser behördenverbindlichen Festsetzung gerecht zu werden, müssten d.:'nP. Leitungen ganz am Südrand der Strasse verlegt werden. Wie schon im bisherigen Plan fehlen die Höhenangaben der Strassen und der Leitungen.
- 4 -
Der Quartierplan ''Chapeli" ist insgesamt nicht unzweckmässig und kann im Sinne der Erwägungen genehmigt
wer~
den.
4. Der Baulinienplan Kirchstrasse/Zubenerstrasse wurde ausgelöst durch die Lage der teilweise wertvollen Häuser mit ungenügendem Strassenabstand. Die Kirchstrasse hat die Funktibn einer wichtigen Sarnrnelstrasse. Entsprechend der Wichtigkeit sind die Baulinien so festgelegt, dass sie nur dort den Strassenraum unter 17.0 m einengen, wo für das Ortsbild wichtige Bauten bestehen. Diese Art der Festlegung ist zwar für die Sicherheit auf der Strasse
zweckmä~sig,
jedoch durch ihren
Schematismus für die Gestaltung des Ortsbildes nicht optimal. Die Gemeinde könnte in einer Weiterentwicklung in einem Gestaltungsplan festlegen, wie Neubauten in Baulüc~en
zu stellen sind,damit sie sich ins Strassen-
und Ortsbild harmonisch einfügen. Baulinien sollten auch verhindern, dass Neubauten vor schützenswerten Häusern entstehen können. Die Zubenerstrasse ist eine weniger wichtige, enger umbaute Sarnrnelstrasse. Die dementsprechende Reduktion des Strassenraumes ist begründet. Auch hier kann der Schematismus nicht übersehen werden. Altnau als Dorf hat nach der Inventarisation der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild mit nationaler Bedeutung. Es wäre im Interesse der Gemeinde und der Liegenschaftenbesitzer, wenn diesbezüglich gelegentlich eine durchgehende Planung erfolgen würde. Der Baulinienplan Kirchstrasse/Zubenerstrasse ist insgesamt nicht unzweckmässig und kann genehmigt werden.
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5 -
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:
1. Der Verkehrs- und Baulinienplan ''Breite'', der Quartierplan ''Chapeli'' und der Baulinienplan ''Kirchstrasse/ Zubenerstrasse" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Nicht genehmigt wird ein Teil der Baulinie im Quartierplan ''Chapeli" in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 805. Mit dieser Genehmigung wird der Quartierplan "Chapeli" vom 28. März 1983 (RRB Nr. 558i ersetzt. 3. Die Baulinien und der Ausbaustandard der Strassen werden durch die Genehmigung allgemeinverbindlich. 4. Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage je eines Plans mit Genehmigungsvermerk - Grundbuchamt des Kreises Altnau, 8595 Altnau - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanunq unter Beilage je eines Plans mit Genehmigungsvermerk und den übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER