Östlich Schönhaldenstrasse
Plan d'affectation spécial · Ermatingen · Abrogé le 2 sept. 2026
Document
- Numéro
- 1335
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 9 juin 1975
- En vigueur depuis
- 9 juin 1975
- Abrogé
- 2 sept. 2026
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
vom
-
9. Juni 1975
Nr.
IJU
Teilweise Aufhebung des Gestaltungsplans und Baulinienplans östlich Schönhaldestrasse der Gemeinde Ermatingen Am 2). März 1971 genehmigte der Regierungsrat einen von der
Ortsbehörde Ermatingen eingereichten Gestaltungsplan und Baulinienplan für die Grundstücke Parzellen Nr. 612, 615 und 616 östlich der Schönhaldestrasse. Mittlerweile wurde auf der Parzelle 612 gemäss Gestaltungsplan ein Yohn- und Geschäftshaus mit Tier Vollgeschossen und einem Attikagaseboss erstellt. Ebenso ist die Rarzelle 616 von der Schulgemeinde gemäss Gestaltungsplan überbaut worden, Dagegen ist ein fünf-geschossiges Yohnhaus auf der Parzelle 615 (Tier Geschosse und Attikageschoss) noch nicht erstellt. Der Eigentümer dieser Parzelle, Mi tinhab er einer Pensterfabrik, sieht sich genötigt, für seine zerstreut liegenden und offenen Holzlager ein gedecktes,zentrales Holzlager zu bauen. Er möchte hiefür die Parzelle 615 benutzen, die in nächster Nähe seines Betriebes liegt, Im Oktober 1974 reichte er ein Baugesuch für eine offene, überdeckte Lagerhalle ein. Es wurde gegen dieses Bauvorhaben eine Einsprache eingereicht; nachdem der Bauherr·idie schriftliche Zusicherung gegeben hatte, es handle sich um Pine demontierbare Konstruktion, die nur während 15 Jahren aufgestellt verden soll, wurde diese Einsprache zurückgezogen. Die Ortsbehörde erklärte sich unter diesen Umständen bereit, die Baubewilligung zu erteilen, Eine derartige Bewilligung darf aber, selbst wenn sie für ein Provisorium und befristet ausgestellt wird, nur dann erteilt werden, wenn auch formell der Gestaltungsplan ftir die Parzelle 615 aufgehoben und die alte Zoneneinteilung wieder in Kraft gesetzt wird.
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Die Gemeinde Ermatingen legte deshalb die Abänderung des
1971 genehmigten Gestaltungsplanes ordnungsgemäss öffentlich auf. Sie verfUgte, dass die Parzelle 615 aus dem Gestaltungsplan entlassen und neu der zwei- bis dreigeschossigen Yohn- und Gewerbezone zugeteilt wird. Gegen diese Aenderung wurden keine Einsprachen eingereicht, so dass in formeller Beziehung keine Bedenken gegen die Genehmigung bestehen.
Planerisch ist es zu bedauern, dass die gesamthaft konzipierte Ueberbauung wegen dieser Abänderung vorläufig nicht zustande kommt. Sie lässt sich jedoch verantworten, weil die geplante Baute als P-rovisorium flir 15 Jahre bewilligt wird. Yenn die Parzelle nachher zonengemäss überbaut wird, entsteht in bezug auf die gesamthafte Gestaltung des Quartiers kein
wesentlicher Nachteil. Die Aenderung kann daher genehmigt verden. Piir die· Erteilung der Baubewilligung ist, da. das Grundstück nun der zwei- bis dreigeschossigen Wohn- und Geverbezone angehört, die Gemeindebehörde zuständig.
. Der
Re g i e r u n g s r a t
b e s c h 1 i e s s t
1. Im Gestaltungsplan und Baulinienplan östlich Schönhaldestrasse der Gemeinde Ermatingen wird die Parzelle 615 aus der Gestaltungsplanpflicht entlassen und neu der zwei- bis dreigeschossigen Yohn- und Gewerbezone zugewiesen.
2. Mitteilung an:
- Ortsbehörde Erma.tingen, 8272 Erma.tingen unter Beilage der Akten der Gemeinde - Strassen- und Baudepartement - Regionalplanungsamt unter Beilage des abgeänderten Gestaltungsplans mit zusätzlichem Genehmigungsvermerk und der Akten PUr richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBERs
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