Weidwiesen

Plan d'affectation spécial · Amriswil

Document

Numéro
57
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Amriswil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
Adopté
1 sept. 2014
En vigueur depuis
1 oct. 2014

Carte

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Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 01. September 2014

Entscheid Nr. 57 0120/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Amriswil - Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 - Teilaufhebung Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Stadtrat Amriswil am 19. November 2013 und 6. Mai 2014 beschlossene Teilaufhebung des Gestaltungsplans Weidwiesen Gesamtgebiet wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat Amriswil am 19. November 2013 und 6. Mai 2014 beschlossene Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen N rn. 1216 I 2658 wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage von drei Exemplaren Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 und drei Exemplaren Teilaufhebung Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 und einem Exemplar Teilaufhebung Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ersucht die Politische Gemeinde Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Vorlagen wurden mit Bericht vom 4. Juni 2013 vorgeprüft Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine · Rekurse hängig.

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Teilaufhebung Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet Mit Beschluss Nr. 712 vom 21 . Juni 1994 genehmigte der Reg ierungsrat den Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet Gernäss Planungsbericht regelt dieser, im Sinne eines Rahmen-Gestaltungsplans, ·unter anderem die Erschliessung des Teilgebietes A , welches dem östlichen Teil des neuen Gestaltungsplans Hölzli, Parzellen Nrn. 12t 6 I 2658 entspricht. Den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans Weidwies-en Gesamtgebiet entsprechend, dürfen die einzelnen Teilgebiete nur im Rahmen weiterer Gestaltungspläne überbaut werden . Mit dem neuen Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 , wird diese Festl~gung für das Teilgebiet A umgesetzt. Da der Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1'216 I 2658 jedoch nicht nur das Teilgebiet A , sondern auch das westlich angrenzende Gebiet entlang der Neustudenstrasse umfasst und die Bestimmungen des Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn . 1216 I 2658 teilweise von denjenigen des Gestaltungsplan Weidwiesen Gesamtgebiet abweicht, kann eine Teilaufhebung. des bestehenden Gestaltungsplans Weidwiesen Gesamtgebiet akzeptiert werden . Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216/2658 Das Gestaltungsplanareal befindet sich im Nordosten von Amriswi l, an der Grenze zur Gemeinde Hefenhofen. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 umfasst die Parzellen Nrn. 1216 und 2658 mit einer Fläche von circa 11 '500-m 2 . Gernäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Amriswil liegen die Parzellen Nrn. 1216 und 2658 in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Gernäss Art. 2 der-Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 die Festlegung von Randbed ingungen für eine auf die ortsbaulichen und topografischen Gegebenheiten angepasste Überbauung mit Mehrfamilienhäusern. Zu diesem Zweck sind im Gestaltungsplan Hölzli 5 Baubereiche für Hauptbauten ausgeschieden worden . Die Grösse und Anordnung der Baubereiche und die Gestaltung der Zwischenräume werden positiv bewertet. Die unterirdische Parkierung und die Umgebungsgestaltung werden begrüsst. Insgesamt erscheint der Zweck des Gestaltungsplans im Sinne von § 23 .PBG sachgerecht. Mit dem Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 121·6 I 2658 wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gernäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich , wenn dadurch gesamthaft eine bes- . sere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Dankenswerterweise werden die Abweichungen von der Regelbauweise in Kapitel 5 des Planungsberichts in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Die gernäss Baureglement zu lässige Gebäudehöhe wird deutlich überschritten und ·d ie Grenzabstände teilweise unterschritten. Hingegen werden die zulässige Gebäudelänge reduziert, die Dachgestaltung (nur Flachdächer) eingeschränkt und die Anforderungen im Bereich Parkierung , Energieeffizientes Bauen und Wärmeversorgung -erhöht.

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Im Planungsbericht werden die einzelnen Abweichungen im Hinblick auf eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gewürdigt. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Planungsbericht kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 sollen höhere Häuser gernäss § 38 Abs. 1 PBV erstellt werden. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die Gemeindebehörde gernäss § 18 Ziffer 9 PBG in ihrem Baureglement Anforderungen an die Erstellung von höheren Häusern (und Hochhäusern) erstellt. ln der Übergangszeit d.h. bis zur umfassenden Anpassung der Baureglemente an das revidierte Planungs- und Baugesetzt gernäss § 122 Absatz 1 PBG, können Hochhäuser und höhere Häuser in Zonen, welche Bauten mit mehr als drei Geschossen erlauben, unter bestimmten erleichterten Voraussetzungen zugelassen werden. Für den Bau von höheren Häusern und Hochhäusern wird jedoch mi'ndestens eine detaillierte städtebauliche Begründung, mithin eine eigentliche Hochhausplanung verlangt. Die städte-und ortsbaulichen Fragen sind in einem entsprechenden Konzept darzulegen. Gernäss Planungsbericht Kapitel 5.5 beruht die städtebauliche Begründung auf dem Positionspapier zum Thema Höhere Häuser- Hochhäuser auf dem Gemeindegebiet in Amriswil vom 24. September 2013. Gernäss diesem Positionspapier sei die Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans soweit fortgeschritten, dass die Erstellung einer eigentlichen Planung für höhere Häuser über das Stadtgebiet von Amriswil auf der Zeitachse schwierig zu vereinbaren sei. Das nicht wirklich tiefgründige oderüberzeugende Positionspapier wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise mit folgendem Hinweis akzeptiert. Weitere Gestaltungspläne, die den Bau von Hochhäusern und höheren Häusern ermöglichen, müssen auf einer städtebaulichen Planung für Hochhäuser und höhere Häuser über das Stadtgebiet von Amriswil basieren. Der Schattenwurf von höheren Häusern und Hochhäusern darf die Nachbarschaft, d.h. die angrenzenden Grundstücke ausserhalb des Gestaltungsplanareals nicht wesentlich· beeinträchtigen. Der Nachweis zur Einhaltung des Schattenwurfs wird mit einem Schattendiagramm erbracht. Gernäss Kapitel 6.3 des Planungsberichts erfüllt das Schattendiagramm die Anforderungen von § 38 Abs. 3 und 4 PBV. Diesbezüglich hat auch das Kantonale Hochbauamt keine Vorbehalte angebracht. Aufgrund eines Hinweises des Amtes für Raumentwicklung wurden der Situationsplan und die Sonderbauvorschriften im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens redaktionell überarbeitet. Die Höhenkoten des massgebenden Terrains sind nun unter dem allgemein verbindlichen Inhalt geführt.

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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Weidwiesen Gesamtgebiet und den Gestaltungsplan Hölzli, Parzellen Nrn. 1216 I 2658 angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 8. Sep. 2014