Neudorfstrasse
Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen
Document
- Numéro
- 1784
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'alignement
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 22 août 1966
- En vigueur depuis
- 22 août 1966
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
.REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU·· PROTOKOLL
EXEMPLAR ARPTG
vom
·.22. Aug. 1966
1784
Nr.
Baulinien der Weinstrasse (Abscbnitt Neudorfstrasse bis Konradstrasse)in Kreuzlingen Am 16. Februar 1965 genehmigte der Stadtrat von Kreuzl\ngen
neue Baulinien der Weinstrasse im Abschnitt zwischen Neu-
Afficher tout le texte
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dorfstrasse und Konradstrasse. Die Pläne wurden auch vom Gemeinderat am 25. März 1965 gutgehei~sen und vom 21.April bis 4. Mai 1965 öffentlich aufgelegt. Drei Anstösser erhoben gegen diese Baulinien beim Stadtrat Kreuzlingen Einsprache: Herr A. Zingg, Besitzer der Parzelle 765, Konradstrasse 3, am 24. April 1965; Herr Paul LangLang, Besitzer der Parzelle 133, Romanshornerstrasse 29, ebenfalls am 24. April 1965 uri.d die Erbengemeinschaft Müller, Besitzerin der Parzelle 986 an der Neudorfstrasse, am 3. Mai 1965. Alle drei Einsprachen wurden vom Stadtrat Kreuzlingen abgewiesen; der Entscheid wurde allen drei Einsprechern am
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15. Juli 1965 zugestellt. Alle drei erhoben .fristgerecht Beschwerde beim Regierungs-
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rat: Herr Alfred Zingg am 20. Juli, Herr Lang und die Erbengemeinschaft Müller am 26. Juli 1965. Alle Beschwerden wurden dem Stadtrat von Kreuzlingen zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1965 begründete dieser seine ablehnende Haltung und beantragte dem Regierungsrat, .. ' 1 '
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es seieu'i' die Baulinien zu genehmigen. Irrtümlicherweise wurde das Geschäft nicht sofort behandelt, weil der Sachbearbeiter der Auffassung war, der Stadtrat von Kreuzlingen ersuche noch in einem besonderen Schreiben um Genehmigung der Baulinien.
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Am 22. Juli 1966 veranstaltete das Regionalplanungsamt einen·
Augenschein, an welchem neben den Beschwerdeführern und Vertretern des Stadtrates und des Bauamtes von Kreuzlingen auch der Kantonsingenieur und ein Sekretär des kantonalen Strassenund Baudeparternentes teilnahmen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
1. Das in Frage stehende Gebiet im Viereck Rornanshornerstrasse/ Konradstrasse/Hafenstrasse (früher Ackerstrasse)/Neudorfstrasse im Osten der Stadt Kreuzlingen ist in verschiedenen Etap-
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pen überbaut und erschlossen worden. Die ältesten Häuser aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg stehen an der Rornanshornerstrasse und an der Konradstrasse, die noch bis vor sieben Jahren eine Privatstrasse war. Als unmittelbar nach dem Krieg die grosse Einfarnilienhaus-Siedelung an der Damm- und Ackerstrasse (heute Hafenstrasse) erstellt wurde, hatten die Käufer dieser Liegenschaften keinen Anschluss an das öffentliche Strassennetz. Der damalige Ersteller konnte lediglich ein Fahrwegrecht auf dem sogenannten Fischerweg einhandeln. Vom Besitzer der Konradstrasse· wurde ihm kein Wegrecht eingeräumt.
Die Situation wurd8 W9~®ntlioh v@rbea§8rt, als die Stadt 1956
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die Neudorfstrasse als Verbindungsstrasse zum neuen Quartier erstellte, 1958 die Dammstrasse übernahm und 1959 auch die private Konradstrasse erwerben konnte.: 2. Während die alte Ueberbauung vorwiegend aus kleinern, meistens zweigeschossigen Wohnbauten besteht, wurde durch den 1959 vorn Regierungsrat genehmigten Zonenplan das gesamte von .den vier eingangs genannten Strassen umschlossene Gebiet der
3-4 ge-
schossigen Werkstattzone zugeteilt, in welcher Werkstatt-, Lager- und Wohnbauten zugelassen sind. Die neuesten Bauten sind denn auch vorwiegend viergeschossig; für diese intensive Nutzung müssen die Erschliessungsstrassen grosszügig geplant werden.
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Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Romanshornerstrasse wie die Hafenstrasse im übergeordneten Strassennetz des Kantons wichtige Funktionen haben als Träger des Ziel-, Quell- und Durchgangsverkehrs. Auf weite Sicht ist auch vom Standpunkt des Kantons aus die rückwärtige Erschliessung möglichst vieler Liegenschaften an dieser Strasse anzust:reben und vor allem sollten die Einmündungen von untergeordneten Strassen auf wenige, gut ausgebaute Knotenpunkte beschränkt werden. 3. Wie kann die geplante Weinstrasse ihre Aufgabe als Erschliessungsstrasse erfüllen und wie ordnet sie sich in die gesamte Planung des Strassennetzes ein? Mit eine:r Fahrbahnbreite vo~ 6 Metern und beidseitigen Baulinienabständeri von 6 Metern, was insgesamt Gebäudeabstände von 18 Metern ergibt, entsprechen Strasse und Baulinien nach Auffassung d.es Hochbauamtes den Anforde:rungen, die in einer 3~4-geschossig überbaubaren Wohn- und Gewerbezone
(Werkstatt-
zone) zu stellen sind. Geringere Baulinienabstände und eine Strassenbreite unter 6 Metern wären nicht zu verantworten. Nach dem Bau der Weinstrasse soll, das erklärt der Stadtrat von Kreuzlingen in seiner Vernehmlassung, der Fischerweg aufgehoben werden. Im weitern soll gemäss dem "Erschliessungsplan für das Gebiet Wö.schbach" nur noch. der mittlere Teil der Konradstrasse für den Fahrverkehr offen bleiben, während der •
südliche Teil mit der Einmündung in die Romanshornerstrasse und der nördliche Teil mit der Einmündung in die Haf@nstrasse lediglich noch den Fussgängern dienen. Damit reduziert sich die Zahl der Knotenpunkte auf
zw~i:
die Einmündungen der Neu-
dorfstrasse in Romanshorner- und Hafenstrasse. Nun ist aber die Fortsetzung der Weinstrasse, die westlich · der Neudorfstrasse im wesentlichen parallel zur Haf enst:rasse verläuft, zwischen Neudorf- und Konradstrasse nicht in gerader
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Linie möglich, obschon das auf den ersten Blick am zweckmässigsten scheint. Sowohl der Baulinienplan wie der "Erschliessungsplan Wöschbach" zeigen, dass bei gerader Fortsetzung zwei Häuser an der Konradstrasse angeschnitten würden. Der Stadtrat von Kreuzlingen entschloss
sich daher zu
einer abgewinkelten Linienführung, welche sich weitgehend den Parzellengrenzen anschmiegt. Diese unschöne und verhältnismässig viel Land beanspruchende Trassierung hat die folgenden Vorteile. Sie ermöglicht bei der gegebenen Parzellierung des bestehenden Strassennetzes die Erschliessung aller Parzellen im Planungsgebiet. Sie ermöglicht im weitern die rückwärtige Erschliessung aller Liegenschaften an der Romanshornerstrasse und - mit einer Stichtrasse - an der Hafenstrasse. In Bezug auf den "Erschliessungsplan Wöschbach", der den Akten beiliegt, ist noch beizufügen, dass die mit grünen Linien durchgestrichene Erschliessungsstrasse vom Stadtrat von Kreuzlingen fallengelassen ·wird. Die Weinstrasse (rot eingerahmt) und eine kleine Stichstrasse (grün eingerahmt) blei-
(
ben zusammen mit dem mittlern Teil der Konradstrasse die einzigen Erschliessungsstrassen im eingangs erwähnten Planungsgebiet.
4, Herr Alfred Zingg stellt in seiner Beschwerde den durch die ·• Baulinie und das Strassenprojekt verursachten Wertverlust seiner Liegenschaft in den Vordergrund. Allerdings
ze~gt
der
ebenfalls den Akten beiliegende nBaulinienplan Konradhof", dass er beim Strassenbau wesentlich weniger Land abtreten .:
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muss als in der seiner Beschwerde beigelegten
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ange-
geben ist. Dagegen wird sein Haus durch die Baulinie angeschnitten.
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Der Einwand, seine Liegenschaft werde nachher von drei Strassen umschlossen, ist nicht stichhaltig, weil der Fischerweg aufgehoben wird. Wenn in einem späteren Zeitpunkt die Konradstrasse für den Fahrverkehr von der Einmündung der Weinstrasse bis zur Romanshornerstrasse gesperrt wi.rd, ist der Beschwerdeführer für die Zufahrt auf die geplante Weinstrasse angewiesen.
5. Herr Paul Lang-Lang begründet seine Beschwerde in erster· Linie mit der persönlichen Benachteilung, die ihm durch Baulinie und Landabtretung für den Strassenbau erwächst. Er muss für die Strasse selber an der Nordgrenze einen rund 6 Meter breiten Streifen abtreten und im weitern ist wegen der neuen Baulinie ein weiterer Streifen von
6 Metern Breite nicht mehr überbaubar. Ohne die neue Baulinie hätte er . bei einer Neuüberbauung lediglich den notwendigen Grenzabstand einhalten müssen, ' der j.e nach Gebäudelänge zwischen 5 und 6 Meternvariiert. Weiter wendet Herr Lang ein, sein Grundstück sei nachher von vier Strassen umgeben. Er bezweifelt die Zweckrnässigkeit der rückwärtigen Erschliessung, welche die Stadt Kreuzlingen an-
strebt
und regt an, den Fischerweg beizubehalten.
Sicher wäre es wenig zweckrnässig und aus der Sicht der Verkehrssicherheit unverantwortbar, das in ;Frage stehende Gebiet durch zwei eng nebeneinander liegende Strassen und senk.j
recht in die Romanshorner- bezw. Hafenstrasse einrnündende Strassen zu erschliessen. Die Aufhebung des Fischerwe.„ ges drängt sich auf, ebenso auf weitere Sicht die teilweise Einschränkung des Fahrverkehrs auf der Konradstrasse bei den Einmündungen in die Romanshorner- und die ~a~enstras s e. Die zuletzt genannte Beschränkung setzt jedoch voraus, dass die rückwärtige Erschliessung durch die Weinstrasse verwirklicht wird.
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6. In der Beschwerde der Erbengemeinschaft Müller wird die Verlängerung der Weinstrasse als unnötig bezeichnet, weil das in ihrem Besitz stehende Areal durch die Neudorfstrasse genügend erschlossen sei. Es wird von den Beschwerdeführern die Ansicht vertreten, dass die neue Weinstrasse wegen der abgewinkelten Linienführung auf jeden Fall keinen Verkehr an sich ziehen werde. Auch sie wenden ein, dass ihr Land wegen der neuen Baulinien wesentlich schlechter verwertet werden könne. Diese Darlegungen sind richtig, wenn man ausschliesslich den Grundbesitz der Beschwerdeführerin betrachtet. Er lässt sich von der Neudorfstrasse in vollem Unfang erschliessen. Die weitern Liegenschaften können jedoch nur über eine verlängerte Weinstrasse erschlossen werden.
7. Der Regierungsrat muss beim vorliegenden Baulinienplan prüfen, ob er offensichtlich unzweckmässige oder unbillige Bestimmungen enthält. Auf den ·ersten Blick scheint die vorgeschlagene Linienführung der Weinstrasse mit der Abwinkelung, die wesentlich mehr Land erfordert ·-·
als eine in gera-
der Linie verlaufende Verlängerung, nicht sehr zweckmässig.
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Sie lässt sich aber begründen nicht nur wegen der bestehenden Ueberbauung, sondern vor allem wegen der Parzellierung und insbesondere d e r rückwärtigen Erschlies.sung der Liegenschaften an der Romanshornerstrasse. •Nach Auffassung des Kantonsingenieurs ist die von der Gemeinde Kreuzlingen angestrebte Lösung in Hinsicht auf das übergeordnete Strassennetz des Kantons verkehrstechnisch richtig. Der Fischerweg muss aufgehoben werden. Die Einmündung der Konradstrasse in die
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Romanshornerstrasse ist gefähr-
lich; sie könnte nur mit bedeutenden Eingriffen in die heutige Ueberbauung verbessert werden, sodass die verlängerte Weinstrasse trotz abgewinkelter Linienführung den verkehrs-
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technischen Anforderungen einer Erschliessungsstrasse am besten gerecht wird. Es fragt sich, ob die Eingriffe, welche die Baulinien und der Strassenbau für die privaten Grundbesitzer zur Folge haben, als unbillig zu bezeichnen sind. In den Ziffern 5, 6 und 7 wird dargetan, wie sich die Eingriffe auswirken. Am schwersten· sind sie bei der Liegenschaft von Herrn Zingg, deren Grundfläche allerdings so· klein ist, dass eine zonengemässe 4-geschossige
Ueberbauung auch ohne die Baulinie gar
nicht möglich wäre. Die
Liegenscha~t
von Herrn Lang ist nach
den gültigen Zonenvorschriften wegen der geringen Tiefe schon heute nicht viergeschossig überbaubar; eine dreigeschossige Ue,berbauung ist auf jeden Fall möglich, auch dann, wenn das Baus an der Romanshornerstrasse stehen bleibt. Dabei muss die
Gemeindebehörde allerdings in bezug auf die Ausnützung
eine Ausnahmebewilligung erteilen, was nach Auffassung des Regierungsrates in diesem Falle verantwortbar ist. Die Liegenschaft der Erbengemeinschaft . Mliller, Parzellennummer 986 (nicht l30, wie in der Vernehmlassung
des Stadtrates von
Kreuzlingen erwähnt ist), wird durch die Baulinie
in zwei
Grundstücke aufgeteilt, die beide nach den Zonenvorschriften überbaut werden können. Eine erfreulichere und für die
(
Beschwerdeführer materiell günstigere Lösung wäre möglich bei einer Gesamtüberbauung der Parzellen 986 und l30, von denen die zuletzt genannte einem Mitglied der beschwerdeführen-
.
den Erbengemeinschaft gehört . ..
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Da die Zweckmässigkeit der Baulinien vor allem aus der übergeordneten Sicht der kantonalen Planung nicht bestritten werden kann, da aber auch, mindestens im Falle der Beschwerdeführer Lang und Erbengemeinschaft Müller,auch keine offensichtlich unbilligen Eingriffe erforderlich sind, kann sie der Regierungsrat genehmigen.
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8. Dadurch wird allerdings die Weiterführung der Weinstrasse östlich der Konradstrasse präjudiziert. Es wäre daher wünschenswert gewesen, auch diese Baulinien aufzulegen und genehmigen zu lassen. Die Gemeindebehörde konnte am Augenschein jedoch darlegen, dass der Gemeinderat über die generelle Linienjedoch führung orientiert ist, dass die Detailplanung noch nicht aufgelegt werden konnte, weil Aenderungen der Besitzverhältnisse möglich sind, die gewisse geringfügige Abänderungen des generellen Projektes erfordern. Sie wies den Vorwurf eines Beschwerdeführers zurück, man wolle heute nur den ersten Teil der Baulinien für die Verlängerung der Weinstrasse durchbringen, um weniger Einsprachen_ behandeln zu müssen und, die sogenannte
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Salamitaktik 11 verfolgend, den zweiten Teil erst
später auflegen. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Die Baulinien der Weinstrasse von der Neudorfstrasse bis zur Konradstrasse werden genehmigt. 2. Die Beschwerden der Herren A. Zingg, P. Lang-Lang und
der
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Erbengemeinschaft Müller werden abgewiesen. Von
den Beschwerdeführern werden jedoch wegen der im gesamten nicht leicht zu überschauenden Verhältnisse keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung an: - Stadtrat von Kreuzlingen unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk;
- Herrn A. Zingg, Konradstrasse 3, 8280 Kreuzlingen; Herrn P. Lang-Lang, Romanshornerstrasse 49, 8280 Kreuzlingen; - Erbengemeinschaft Müller, Romanshornerstrasse 41, 8280 Kreuzlingen; - Strassen- und Baudepartement - Tiefbauamt;
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Wasserwirtschaftsamt; -
Regional.J?l.~~.~~~-~E.1~ .._P:i t Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten.
Der Präsident des Regierungsrates:
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Der Staatsschreiber: i.V; Der. Sekretär~