Fischergässli

Plan d'affectation spécial · Ermatingen · Abrogé le 2 sept. 2026

Document

Numéro
995
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Ermatingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RRB
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
15 août 1989
En vigueur depuis
15 août 1989
Abrogé
2 sept. 2026

Carte

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Fichiers

Texte

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EXEMPLAR ARPTG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

1 5. Aug. 1989

Nr.

9 9G

Gestaltungsplan ''Fischergässli" und Gestaltungsrichtplan "Fischergässli"/EG Ermatingen/Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 8. Juni 1989 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der in der Ueberschrift erwähnten Vorlagen. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Planauflage sowie das Bekanntmachungsund Beschlussesverfahren korrekt erfolgten. Eine beim Gestaltungsplan gernäss § 7 BauG mögliche Gemeindeabstimmung wurde nicht verlangt. Beim Baudepartement sind keine Rekurse anhängig. Der Genehmigung der Vorlagen steht aus formellen Gründen nichts entgegen. 2. Im Januar 1989 wurde der Baulinienplan "Fischergässli" dem Baudepartement zur Vorprüfung eingereicht. An einer Besprechung des Amtes für Raumplanung mit der Gemeindebehörde und dem beauftragten Planer wurde festgestellt, dass die im Plan vorgesehenen Absichten grundsätzlich zweckmässig sind und im Interesse des Ortsbildes liegen. Zweifelsohne entspricht es einem ausgewiesenen öffentlichen Interesse und der Grundordnung (Zonenplan, Baureglement), diesen Ortsteil besonders zu pflegen. Der "Plan enthielt indessen Festsetzungen, die im Rahmen eines Baulinienplanes nicht möglich sind. Der Behörde wurde deshalb empfohlen, einen Gestaltungsplan und einen GestaltungBrichtplan auszuarbeiten, um das Planungsziel zu erreichen. 3. Vorgängig der Erarbeitung der vorliegenden Planungsinstrumente wurden für den westlich der Schiffiändestrasse liegenden Dorfkernzonenbereich im Rahmen eines Konzeptes grundsätzliche Ueberlegungen angestellt. Dabei wurden Vorstellungen über die ortsbauliche Gestaltung entwickelt. Im Detail wird auf Ziffer 3 des Planungsberichtes verwiesen.

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- 2 4.

Der Gestaltungsrichtplan "Fischergässli" umfasst einen Teil der unter Ziffer 3 erwähnten Dorfkernzone. Gernäss Ziffer 4.2 des Planungsberichtes soll dieser Richtpian "primär die Stellung des Gebietes Fischergässli innerhalb des Siedlungsgebietes Untere Seestrasse zeigen". Ferner wurden zur Erhaltung des Baubestandes und der Gestaltung baulicher Details bei Erweiterungen, Ausbauten und dgl. behördenverbindliche Vorgaben festgesetzt. Diesbezüglich ist auf den auf der Richtplankarte aufgedruckten Text hinzuweisen. Der Gestaltungsrichtplan ist zweckmässig; einer Genehmigung steht in materieller Hinsicht nichts entgegen.

5.

Im Gestaltungsplan "Fischergässli" wird aufgezeigt, wie eine bestehende Baugruppe zwischen See und Gasse sinnvoll renoviert oder vollständig erneuert werden kann. Ein bestehender Bau ist als besonders wertvoll eingestuft; er soll nicht abgebrochen werden, und bei einer Renovation ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. Die übrigen Bauten gelten als in der Gesarr.tform erhaltenswert; sie können durch Neubauten ersetzt werden, wenn die Baukuben der alten Bauten im wesentlichen übernommen werden. Vorgeschrieben wird die Stellung der Südfassade durch sogenannte Pflichtbaulinien, ebenso die vorwiegende Giebelrichtung. Für die übrigen Baubereiche sind Mantelbaulinien festgelegt. Ergänzt werden die Planfestlegungen durch Sonderbauvorschriften, die sich auf Geschosszahlen, Ausbau der Keller- und Dachgeschosse, Gestaltung der Dächer, allfällige Kleinbauten und Gestaltung der Vorplätze und Vorgärten beziehen. Insgesamt wird eine sehr gute Einpassung in das Ortsbild vorgeschrieben. Aussenantennen sind nicht zugelassen. Von den kantonalen Amtsstellen, die den Gestaltungsplan prüften, werden keine Einwände erhoben, insbesondere weder von der Denkmalpflege noch vom Tiefbauamt. Der Gestaltungsplan kann als zweckmässig bezeichnet und genehmigt werden. Schliesslich ist noch beizufügen, dass die in Ziffer 5 des Planungsberichtes erwähnte Absicht - bei Bedarf weitere Gestaltungspläne zu erlassen - zweckmässig ist. Das erwähnte gebietsmässig übergreifende Konzept gewährleistet die Eincrdnung der einzelnen Gestaltungspläne.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der. Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 29. März 1989 beschlossene Gestaltungsplan "Fischergässli" und der am 29. März 1989 beschlossene Gestaltungsrichtplan "Fischergässli" werden genehmigt.

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2. Mitteilung an: -.Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Fischergässli" und zwei Gestaltungsrichtplänen "Fischergässli", alle mit Genehmigungsvermerk, sowie zwei Planungsberichten - Baudepartement - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt Amt für Raumplanung unter Beilage eines Gestaltungsplans "Fischergässli" und eines Gestaltungsrichtplans "Fischergässli", beide mit Genehmigungsvermerk, sowie eines Planungsberichtes und der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER