Galgenholzstrasse

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld

Document

Numéro
1434
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RRB
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
9 août 1955
En vigueur depuis
9 août 1955

Carte

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Fichiers

Texte

ABSCHRIFT

REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Auszug aus dem

vom

PROTOKOLL

9. August 1955

Nr.

1434

l'liit Auschreibung vom 4. April 1955 hat der Stadtrat Frauenfeld einen Strassen und Baulinienplan Gebiet Kurzdorf, Galgenholzstrasse, öffentlich aufgelegt. Durch diesen Plan soll die Ueberbauung nördlich der Schaffhauserstrasse, von der Hummelstrasse bis zur Thurstrasse geregelt werden. Die Strassenführung ist klar und den Verhältnissen entsprechend Im Zusammenhang mit der Genehmigung dieses Strassen und Baulinienpla.nes wurde jedoch eine BeschtN"erde eingereicht. Namens und im Auftrag von Franz Trachsel, Bauunternehmung, Frauenfeld, führt Dr. W. Germann, Rechtsanwalt, Frauenfeld, beim Regierungsrat Beschi.,rerde gegen den Beschluss des Stadtrates Frauenfeld vom 18. Mai 1955 (§ 428), >N"omit dieser seine Einsprache gegen den vorgesehenen Baulinienabstand auf der Nordseite der Galgenholzstrasse abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei in Aufhebung der angefochtenen stadträtlichen Schlussnal11lle der Baulinienabstand von 10.0 m auf 5.0 m herabzusetzen. Der Stadtrat lässt sich zur vorliegenden Beschwerde wie folgt vernehmen:

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"Zur Bemerkung von F. Trachsel, wonach die ·Strasse

nur deshalb in der erolgten Art und Weise angelegt werden konnte, weil er hiefü.r seine Zustimmung gegeben habe, sei erwähnt, dass bei den Verhandlung~n abzuklären war, ob die Strasse vor Durchführung der öffentlichen Ausschreibung erstellt werden könnte oder ob die Inangriffnahme der Bauarbeiten die öffentliche Ausschreibung abzuwarten habe. Nach Vornahme dieses Auflageverfahrens wäre der Bau der Galgenholzstrasse in der gleichen Art und \'leise möglich gew·orden.

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Der Bemerkung, wonach der Bescherdeführer durch die Landabtretung ein Nachteil erwachsen sei, ist entgegenzuhalten, dass ihm 537 m2 Land zugeteilt \verden konnten. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Stadtrat habe erstmals am 4. April

1955 den Baulinienabstand auf der Nord-

seite der Galgenholzstrasse mit 10,0 m festgelegt; der Gesuchsteller hätte seine Zustimmung zum vorzeitigen Bau (vor Durchfiihrung des Ausschreibeverfahrens) nicht gegeben, wenn er schon früher von einem solchen Baulinienabstand Kenntnis gehabt hätte. Hiezu sei erwähnt, dass der Stadtrat bereits im Jahre

1946 die nordseitige Baulinie an der damals projektierten Galgenholzstrasse auf lo,O m festgelegt hatte, Strassen- und Baulinien öffentlich ausgeschrieben hatte und vom Regierungsrat durch Protokollauszug vom 27. Dezember 1949 genehmigen liess. In der Beschvlerdeschrift wird dem Stadtbauamt vorgeworfen, durch Einzeichnung der genehmigten Strassen- und Baulinie.; (im Plan rot bezeichnet) Franz Trachsel vorgetäuscht zu haben, dass durch die veränderte Pü.hrung (Variante blau und schwarz) für ihn an Zuwachs an Landfläche möglich werde. Es ist richtigzustellen, dass die rote Baulinie noch heute als die genehmigte zu betrachten ist, die blaue Variante dagegen vorn Stadtrat wohl vorgesehen, aber nie öffentlich ausgeschrieben wurde. Im Interesse einer verbesserten Baumöglichkeit südlich der Galgenholzstrasse wurde dann auf Grund einer gegenseitigen Verständigung zwischen F. Trachsel und Behörde die ausgefUhrte schwarze Variante gewählt. Die im Plan gemachten Angaben entsprechen vollständig den tatsächlichen Verhältnissen; von einer Irreführung irgendwelcher Art kann deshalb nicht die Rede sein. F. Trachsel möchte die nordseitige Baulinie von 10,0 m auf 5,0 m reduziert haben, weil es sich bei seinem Gelände um Terrain in der Ge.,rerbezone handelt, wo für die Schaffung von Vorgärten, 1vie dies bei Wohnbauten erv!'Linscht ist, kein grösserer Baulinienabstand nötig sei. Hiezu sei bemerkt, dass

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unter Umständen auch gewerbliche Bauten mit Rücksicht auf die gegenüberliegenden dohnbauten in angemessenem Abstand erstellt vierden miissen." Der Regierungsrat zieht in En1ägung:

In der Vernehmlassung des Stadtrates zur Besch-vrerde sind die vorgebrachten Einwände beantwortet und erledigt. Der Regierungsrat braucht daher darauf nicht mehr weiter einzutreten, weshalb nur noch zu überprüfen ist, ob an der in Frage stehenden Stelle ein Baulinienabstand von 10,0 m als unberechtigt und willkUrlieh bezeichnet 1verden muss. Der Stadtrat schlägt in seinem Ueberbauungspan vor, längs aller Ost-\'l'est-Strassen einheitlich einen südlichen Grenzabstand von 5,0 m und einen nördlichen von lO,Om einzuhalten. Dadurch >vird bei Quartierstrassen ein Gebäudeabstand von 20 - 22 l'leter im Gebiete der dreigeschossigen Bebauung erreicht. Alle Bauten erhalten dadurch gegen Süden ein offenes Vorgelände. Diese Anordnung entspricht den heutigen städteba1llichen Au:ffassungen. Die Gebäudeabstände sind eher etwas knapp bemessen. Der Baulinienplan erstrebt eine allgemeine Regleung für ein ganzes Quartier. Ausnahmen hievon können nur bei grundlegend veränderten Verhältnissen zugelassen werden. Der vorgeschlagene Ba1llinienabstand von 10,0 m entspricht einem öffentlichen Bedürfnis. Es besteht jedoch die lVJöglichkei t

der Erteilung einer Ausnahrnebe~o1illigung. Nachdem der

Stadtrat dem Bescherdeführer bereits eine solche Sonderbewilligung für eine Ueberschreitung der Baulinie in Aussicht gestellt hat, wodurch seinem Anliegen Genüge geleistet werden könnte, dürfte sich F. trachsel mit der vorgesehenen Lösung zufrieden geben können, da fü_r ihn keine Beeintrbichtigung vorliegt.

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Es >vird beschlossen:

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l. Der Strassen- und Baulinienplan der Galgenholzstrasse wird genehmigt. 2. Die Einsprache von Franz Trachsel, Bauunternehmer, Frauenfeld, wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Beschlussestaxe von Fr. 20.-nebst den Gebühren für Ausfertigung und Stempel sowie Spedition. 4. Nitteilung an:

Dr. jur. vl. Germann, Advokaturbl:iro, Frauenfeld zuhanden des Beschwerdeführers mit den Akten Nr. l - 3, - Stadtrat Frauenfeld - kant. Tiefbauamt - kant. Hochbauamt - Strassen- und Baudepartement unter Anschluss der übrigen Akten.

Der Präsident des Regierungsrates: sig. Reiber Der Staatsschreiber: i.V. Der Sekretär sig. 'l;rachsel

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