Hofacker
Plan d'affectation spécial · Amriswil
Document
- Numéro
- 79
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 15 déc. 2014
- En vigueur depuis
- 1 févr. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. Dezember 2014
Entscheid Nr. 79 0154/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Amriswil - Gestaltungsplan Hofacker - Ausserkraftsetzung Arealüberbauungsplan Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13.04.1993) -Teilweise Ausserkraftsetzung Quartierplan Oberes Teilenfeld (RRB Nr. 697 vom 23.04.1985)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Amriswil am 27. Mai 2014 und 25. November 2014 beschlossene Gestaltungsplan Hofacker wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Amriswil am 27. Mai 2014 beschlossene Ausserkraftsetzung des Arealüberbauungsplans Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13.04.1993) wird genehmigt. 3. Die vom Stadtrat Amriswil am 27. Mai 2014 beschlossene Teilweise Ausserkraftsetzung des Quartierplans Oberes Teilenfeld (RRB Nr. 697 vom 23.04.1985) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbenerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage von drei Exemplaren Gestaltungsplan Hofacker, drei Exemplaren Ausserkraftsetzung Arealüberbauungsplan Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13.04.2014) und drei Exemplaren Teilweise Ausserkraftsetzung Quartierplan Oberes Teilenfeld (RRB Nr. 697 vom 23.04.1985), je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar Gestaltungsplan Hofacker, einem Exemplar Ausserkraftsetzung Arealüberbauungsplan Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13.04.2014) und einem Exemplar Teilweise Ausserkraftsetzung Quartierplan Oberes Tellerifeld (RRB Nr. 697 vom 23.04.1985), je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 1. September 20 ~ 4 ersucht die Politische Gemeinde Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Vorlagen wurden mit Bericht vom 13. Februar 2014 vorgeprüft Verschiedene Aspekte dieses Prüfberichtes wurden an einer Sitzung mit Vertretern der Gemeinde Amriswil , des Amtes für Raumentwicklung und des Tiefbauamtesam 13. März 2014 besprochen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte· das Tiefbauamt das Nichteinhalten des in der Vorprüfung geforderten Strassenabstandes des Baubereichs A kritisiert. Nach intensiven Gesprächen zwischen dem T iefbauamt und dem zuständigen Planungsbüro konnte eine Kompromisslösung gefunden werden. Die Kompromisslösung hatte eine kleine Änderung der Lage des · BaubereichsAzur Folge, welche vom Stadtrat am 25. November 2014 beschlossel) wurde. Beim Departement für B_au und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
Ausserkraftsetzung Arealüberbauungsplan Hofacker Mit Beschluss Nr. 456 vom 13. Apri1 1993 genehmigte der :Regierungsrat den Arealüberbauungsplan Hofacker. Gernäss Planungsbericht regelt dieser die Überbauung des Gebietes zwischen der Weinfelder-, Hofacker- und Quellenstrasse mit Mehrfamilienhäuser. lnfolge mangelnder Nachfrage und offensichtlich wenig marktfähigem Oberbauungskonzept, wurde bis heute nur das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1860 realisiert. Das dem Arealüberbauungsplan Hofacker zugrunde liegende Konzept entspreche nicht mehr den heutigen Bedürfnissen, in räumlicher und qualitativer Sicht. [)er überholte, mittlerweile mehr als 20-jährige Arealüberbauungsplan Hofacker wird deshalb ausser 'Kraft gesetzt' und durch den Gestaltungsplan Hofacker ersetzt. Dabei wird die nordöstlich des Perimeters des Arealüberbauungsplans Hofacker liegende Parzelle Nr. 500 in den Geltungsbereich des neuen Gestaltungsplans Hofacker miteinbezogen . Die Ausserkraftsetzung des Arealüberbauungsplans Hofacker wird genehmigt.
Teilweise Ausserkraftsetzung Quartierplan Oberes Teilenfeld Mit Beschluss Nr. ·697 vom 23. April 1985 genehmigte der Regierungsrat den Quartierp'lan Oberes Tellenfeld. Dieser dient in erster Linie der Sicherung der Strassenräume für mögliche Verbreiterungen und Trottoirs. Der Perimeter des Quartierplans Oberes Tellenfeld umfasst unter anderem auch den Bereich des Gestaltu ngsplans Hofacker. Da mit den Festtegungen des neuen Gestaltungsplans Hofacker Widersprüche zum Quartierplan Oberes Teilenfeld entstehen würden , wird dieser im Bereich des Perimeters des Gestaltungsplans Hofacker ausser Kraft gesetzt. Die teilweise Ausserkraftsetzung des Quartierplans Oberes Teilenfeld wird genehmigt.
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Gestaltungsplan Hofacker Das Gestaltungsplanareal befindet sich südwestlich des Zentrums von Amriswil, an der Weinfelderstrasse. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Hofacker umfasst eine Fläche von insgesamt circa 14'200 m 2 . Gernäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Amriswil liegen die betroffenen Parzellen Nrn. 499, 500, 1860 und 2379 in der Wohnund Gewerbezone WG3. Der nördliche Teil (circa 5'000 m2 ) der ebenfalls betroffenen 2 Parzelle Nr. 1861 liegt ebenfalls in derWG3, der südliche Teil (circa 3'600 m ) ist der Wohnzone W2 zugewiesen. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Hof- · ackerdie Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung angepasste Überbauung mit markanten Wohn- und Geschäftshäusern entlang der Weinfelderstrasse und Mehrfamilienhäusern im übrigen Planungsgebiet Zudem werden die geschützte Villa auf der Parzelle Nr. 499 erhalten sowie die interne Erschliessung und die Umgebungsgestaltung geregelt. Zu diesem Zweck sind im Gestaltungsplan 9 Baubereiche ausgeschieden worden. Die Baubereiche A, B und H ermöglichen Mischbauten, wobei zumindest das Erdgeschoss gewerblich genutzt werden muss. Die Baubereiche C, D, E, F, G und J dienen der Erstellung von Mehrfamilienhäusern. Die Anordnung der Baubereiche und die Gestaltung der Zwischenräume im nördlichen Bereich des Gestaltungsplans werden grundsätzlich positiv bewertet. Ebenso werden die unterirdische Parkierung und die Umgebungsgestaltung begrüsst. Im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes gernäss § 23 PBG wurde im Rahmen der Vorprüfung und der Sitzung vom 13. März 2014 die Grösse der Baubereiche im südlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters hinsichtlich der geforderten Abstimmung der Bebauung auf die bauliche Umgebung kritisiert. Mit Blick auf die nun vorgenommene marginale Anpassung der Baubereiche, Verkürzung einiger Baubereiche um 1 Meter, ist auf dasPlanungsermessen der Gemeinde zu verweisen. Um die gernäss Art. 2 Abs. 1 SBV geforderte Abstimmung der Bebauung auf die bauliche Umgebung zu gewährleisten, wird die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert. sein. Mit dem Gestaltungsplan Hofacker wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gernäss § 24Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Rahmen der Vorprüfung wurden die Abweichungen bezüglich der Gebäudelängen und der Höhenmasse kritisiert. Diese wurden nur teilweise angepasst. Im Hinblick auf eine bessere Siedlungsgestaltung sollte im Baubewilligungsverfahren ein besonderes Augenmerk auf die architektonische Ausgestaltung und Materialisierung der potenziell immer noch sehr grossen Bauten gelegt werden. Diesbezüglich empfiehlt das kantonale Hochbauamt beispielsweise eine architektonisch innovative Holzbausiedlung.
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Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Hofacker sollen höhere Häuser gernäss § 38 Abs. 1 PBV erstellt werden. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die Gemeindebehörde gernäss § 18 Ziffer 9 PBG in ihrem Baureglement Anforderungen an die Erstellung von höheren Häusern (und Hochhäusern) erstellt. ln der Übergangszeit d.h. bis zur umfassenden Anpassung der Baureglemente an das revidierte Planungs- und Baugesetzt gernäss § 122 Abs. 1 PBG, ·können Hochhäuser und höhere Häuser in Zonen, welche Bauten mit mehr als drei Geschossen erlauben, unter bestimmten erleichterten Voraussetzungen zugelassen werden. Für den Bau von. höheren Häusern und Hochhäusern wird jedoch mindestens eine detaillierte städtebauliche Begründung, mithin eine eigentliche Hochhausplanung verlangt. Die städte-und ortsbaulichen Fragen sind in einem entsprechenden Konzept darzulegen. Die gernäss Vorprüfung geforderte Ergänzung der städtebaulichen Begründung (Positionspapier zum Thema, Höhere Häuser- Hochhäuser auf dem Gemeindegebiet in Amriswil vom 24. September 2013) umfasst den Bericht "Gestaltungspläne Hofacker und Hölzli, Städtebauliche Begründung für höhere Häuser" vom 23. Juli 2014 und den Übersichtsplan "Ausscheidung Gebiete für höhere Häuser für Wohn- und Mischnutzung" vom 31 . Juli 2014. Aufgrund der vorliegend geringfügigen Überschreitung der zufässigen Höhenmasse ist dieser Entwurf einer eigentlichen Hochhausplanung als städtebauliche Begründung ausreichend. Gestützt auf-die Prüfung der eingereichten Unterlagen, auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01, USG), die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV) und die Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung (TG-RB 814.03, RRV USG) sowie dem zugehörigen Massnahmenplan Lufthygiene (RRB Nr. ~503, 14.12.1993), sind gernäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 22. September 2014 die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen betreffend Luftreinhaltung zu beachten . Gernäss den Unterlagen soll auf dem Gebiet eine Tiefgarage mit 118 und eine mit 36 Parkplätzen erstellt werden. Bei der Projektierung von Tiefgaragen müssen die .Richtlinien für Lüftungsarten in vollumbauten Fahrzeugeinstellhallen des Departementes für Bau· und Umwelt des Kantons Thurgau vom Januar 1995, welche sich auf die SWKI Richtlinie 96-1 abstützen, beachtet werden. Um die Situation der bodennahen Stickoxidimmissionennicht noch zu verschärfen, muss gernäss Massnahmeplan Thurgau die Abluft von Tiefgaragen mit mehr als 40 Stellplätzen kantonsweit zwingend mit einer mechanischen Entlüftung über Dach abgeführt werden . Die Gemeinde Amriswil ist eine Massnahmenplangemeinde, d.h. es kommen Übervor. In solchen Gemeinden müssen bereits Tief. schreitungen der Stickoxidgrenzwerte . gar.agen mit mehr als 20 Plätzen mit einer mechanischen Abluftanlage ausgerüstet werden, ausser wenn die betroffene sowie die angrenzenden Hektaren nicht zum Gebiet mit Stickoxidüberschreitungen gehören. Die Prüfung gernäss Grundlagen und Berechnungen zum Massnahmenplan Lufthygiene TG (MNP) hat ergeben, dass das betroffene Gebiet zu jenen mit einer hohen Selas-
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tung gehört. Beim vorliegenden Projekt ist für Tiefgaragen mit mehr als 20 Parkplätzen eine mechanische Entlüftung der Tiefgarage mit Abluftführung über Dach (eines der Wohnhäuser) erforderlich. Die mechanische Entlüftung ist nach der SWKI Richtlinie 961 zu planen und auszuführen.
Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Die Ausserkraftsetzung des Arealüberbauungsplans Hofacker, die teilweise Ausserkraftsetzung des Quartierplans Oberes Teilenfeld und der neue Gestaltungsplan Hofacker können genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 S.:Dez. 20g
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Kanton Thurgau Stadt Amriswil
Gestaltungsplan Hofacker Ausserkraftsetzung Arealüberbauungsplan Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13. April1993) sowie teilweise Quartierplan Oberes Teilenfeld (RRB Nr. 697 vom 23. April1985)
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom 06.06.2014 bis 26.06.2014 Untersteht dem fa kultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Stad at beschlossen am 27 .05.2014
~. Vom Departement für Bau und Umw elt genehmigt mit Entscheid Nr.
1.-5. vom ASJAZ. ..zor4
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per ......... .. ... .
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Der Stadtrat Amriswil erlässt, gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Hofacker.
1.
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Hofacker gilt für das im Situationsplan 1 :500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 499, 500, 1860, 1861 und 2379.
Art. 2 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Hofacker bezweckt die Festlegung von Randbedingun-
gen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung angepasste Uberbauung mit markanten Wohn- und Geschäftshäusern entlang der Weinfelderstrasse und Mehrfamilienhäusern im übrigen Planungsgebiet 2 Die geschützte Villa auf der Parzelle Nr. 499 ist mitsamt ihrer näheren Um-
gebung zu erhalten. 3 Zudem werden die interne Erschliessung und die Umgebungsgestaltung ge-
regelt.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Hofacker umfasst folgende Bestandteile: a.
Allgemein verbindlicher Inhalt: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500
b.
Erläuternder Inhalt -
Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt kaderli architekten)
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Modell
2.
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
Die neuen Zufahrten zum Planungsgebiet erfolgen über die Quellen- und Hofackerstrasse gernäss Situationsplan. Über interne Verkehrsflächen werden die Tiefgaragen sowie die Besucherabstellplätze erschlossen. 2 Es sind interne Fusswegverbindungen mit einer Breite von mind. 1.50 m
gernäss Situationsplan zu erstellen. 3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind die Fusswegverbindun-
gen als Notzufahrt auszugestalten. Die Breite der Notzufahrt hat mind. 2.80 m zu betragen und diese ist mit einer entsprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur zu versehen. 4
Die oberirdischen Zugänge zu den Wohn- und Geschäftshäusern sowie den Mehrfamilienhäusern erfolgen ab der Weinfelderstrasse bzw. über die internen Fusswegverbindungen.
Parkierung
Art. 5 Die Park.lerung für die Bewohner sowie für das Personal hat unterirdisch zu
erfolgen. Pro Wohnung sind mindestens 1.5 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Für das Personal ist die notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gernäss SN 640 281 zu erstellen. Die Lage der Tiefgaragen ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Sämtliche Besucherabstellplätze sind oberirdisch zu erstellen. Pro 3 Woh-
nungen ist mindestens ein oberirdischer Besucherabstellplatz vorzusehen. Für die Kunden ist die notwendige Anzahl Besucherabstellplätze für Motorfahrzeuge gernäss SN 640 281 zu erstellen. Die Lage der Besucherabstellplätze ist im Situationsplan bezeichnet. Sämtliche Besucherabstellplätze sind als solche zu markieren und dürfen nicht fest vermietet werden. 3
Für Fahrräder und Kinderwagen der Bewohner und Besucher sind ausreichend Abstellplätze zu erstellen.
2
Art. 6 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung der Bauten und Anlagen hat teilweise im Mischsystem (Parzellen Nr. 499, 500, 1860, 2379). teilweise im reduzierten Mischsystem (Parzelle Nr. 1861) zu erfolgen. 2 Die max. Abflussbeiwerte im Mischsystem betragen 0.45, diejenigen im re-
duzierten Mischsystem für die Ableitung in die Regenabwasserleitung 0.35, für die Ableitung in die Misch- und Schmutzabwasserleitung 0.1 0. 3 Der Versiegelungsgrad ist möglichst klein zu halten. Versiegelte Flächen sind
soweit möglich über die Schulter zu entwässern. 4
Bezüglich Kanalisation, Wasser, Elektrizität und Gas gilt das Planungsgebiet ab den vorhandenen Leitungen in den uml'1egenden Strassen als erschlossen.
3.
Bebauung
Art. 7 Baubereiche
Innerhalb der Baubere·lche für Mischbauten s·lnd Wohn- und Gewerbebauten zu erstellen. Zumindest das Erdgeschoss ist gewerblich zu nutzen. 2 Innerhalb der Baubereiche für Wohnbauten sind Mehrfamilienhäuser zu er-
stellen. 3 Attikageschosse sind innerhalb der Baubereiche für Attikageschosse zu rea-
lisieren. 4 Bei den Hauptbauten A. B und H ist das Erdgeschoss zur Weinfelderstrasse
hin auf die Arkadenbaulinie zurück zu versetzen. 5 Die im Situationsplan definierten Baubereiche dürfen von vorspringenden
Gebäudeteilen gernäss §24 PBV um max. 1.50 m überschritten werden. 6
Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der festgelegten Baubereiche zulässig. Diese haben jedoch einen Gebäudeabstand von minimal 3.0 m einzuhalten.
3
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften
Sämtliche Neubauten sind mit einem Flachdach zu versehen und materialmässig einheitlich zu gestalten. 2 Uber das Planungsgebiet g'llt e·1ne maximal zulässige Geschossflächenziffer
von 1.05. Darin sind der Tiefgaragenbonus gernäss § 34 PBV und der Minergiebonus gernäss § 35 PBV nicht enthalten. 3 Die maximale Anzahl zulässiger Vollgeschosse pro Baubereich ist im Situati-
onsplan eingetragen. Attikageschosse sind nur zulässig, wo entsprechende Baubereiche ausgeschieden sind. 4
Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sow·le für An- und Kle'1nbauten g'1lt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m 2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.2 m. Diese dürfen bis 1.5 man die Grenze gebaut werden.
5 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauzugänge, Fusswege
und Spielplätze sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bauten dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 6
Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
7 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben
einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m einzuhalten. 8 Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit keine Solaranlagen installiert
werden. 9 Für die Fassadenflächen sind matte Materialien und Farben zu verwenden. Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen genügen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen miteinbezieht.
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Energie
Art. 9 Sämtliche neu zu erstellenden Bauten haben zumindest den zertifizierten
Minergie-Baustandard einzuhalten. 2 Die Wärmeversorgung hat nach Möglichkeit über d·1e Fernwärmeheizung
Egelmoos zu erfolgen.
Art. 10 Lärmschutz
Es sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe 111 einzuhalten. Für die Mischbauten entlang der Weinfelderstrasse muss die Schalldämmung der Aussenbauteile mit Ausnahme der Südfassade entsprechend der geltenden SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau mit um 3 dB(A) verschärften Anforderungen erfolgen. Im Rahmen des Baugesuches ist ein detaillierter Nachweis zu erbringen. 2 Lärmempfindliche Räume. insbesondere Wohnräume sind auf der vom Lärm
abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen oder mit Lüftungsfenstern zu versehen. Auch sind die Gebäude entlang der Weinfelderstrasse mit einer kontrollierten Lüftung nach Minergie-Standard auszustatten.
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 11 Allgemeine Umgebungsfläche
Die allgemeine Umgebungsfläche ist minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen. Für die Planung der Aussenraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungskonzept mit detaillierten Angaben der Nutzungen. Beläge und Pflanzenarten einzureichen.
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Art. 12 Vorplatzbereich
Die Gestaltung des Bereiches ist auf die Erdgeschossnutzungen sowie den Strassenraum abzustimmen und hat Platzcharakter aufzuweisen. Die Flächen sind mit einem Hartbelag zu versehen.
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Art. 13 Spiel- und Aufenthaltsbereich
An den im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Spiel- und Aufenthaltsbereich einzurichten. Spielplätze für Kinder sind nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten.
Art. 14 Abfallentsorgung
An den im Situationsplan bezeichneten Standorten ist je ein Abfallsammelplatz mit Unterflurcontainern zu errichten.
Art. 15 Schutz Bäume und Hecken
Die im Schutzplan NHG der Stadt Amriswil geschützte Rotbuche auf der Parzelle Nr. 1861 ist zu erhalten und zu pflegen. Bei einem natürlichen Abgang ist diese am selben Standort zu ersetzen.
Art. 16 Umgebung Villa
Der Garten der Villa ist zu erhalten.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 17 Aussenantennen
Für Sender, die über ein Kabelnetz empfangen werden können, dürfen keine Aussenantennen erstellt werden.
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Art. 18 Etappierung
Die Ausführung der Überbauung kann gleichzeitig oder etappiert erfolgen. Sofern diese etappenweise erfolgt. so ist die Überbauung etappiert von Norden nach Süden sowie vom Westen nach Osten zu realisieren. 2 Zusammen mit den Hauptbauten jeder Etappe sind auch die zugehörigen Abstellplätze und die Umgebungsgestaltung zu erstellen.
Art. 19 Sicherung der Benutzbarkeit
Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen die Besucherabstellplätze, Spielplätze und Freizeitflächen sowie die Kehrichtsammelplätze allen Mietern zur dauerhaften Benützung offen.
Art. 20 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan Hofacker tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Der Arealüberbauungsplan Hofacker (RRB Nr. 456 vom 13. April 1993) wird
gesamthaft. der Quartierplan Oberes Teilenfeld (RRB Nr. 697 vom
23.04.1985) im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes Hofacker, gleichzeitig ausser Kraft gesetzt.
15.05.2014/eg/an/1385.1/SBV_GP_Hofacker_korr VP.doc
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