Rheingut
Plan d'affectation spécial · Diessenhofen · Abrogé le 8 déc. 2014
Document
- Numéro
- 74
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Diessenhofen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 8 déc. 2014
- En vigueur depuis
- 8 déc. 2014
- Abrogé
- 8 déc. 2014
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
~ Thurgau~~ Frauenfeld, 08. Dezember 2014
Entscheid Nr. 74 0146/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Diessenhafen Aufhebung Quartierpläne Grieshalden (RRB Nr. 606 vom 18. März 1975) und Rheingut (RRB Nr. 1227 vom 5. Juni 1973)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Diessenhafen am 25. September 2012 erlassene Aufhebung des Quartierplanes Grieshalden wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Diessenhafen am 18. Dezember 2012 erlassene Aufhebung des Quartierplanes Rheingut wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Diessenhofen, Rathaus, Postfach 233, 8253 Diessenhofen, unter Beilage einer Aufhebung der Quartierpläne Grieshalden und Rheingut, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege . - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage je einer Aufhebung der Quartierpläne Grieshalden und Rheingut, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. August 2014 ersucht der Stadtrat Diessenhafen um Aufhebung der Quartierpläne Grieshalden und Rheingut Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die peiden Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters, gemäss dem neuen Geoinformationsgesetz des Kantons Thurgau, sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Zonenpläne und Sondernutzungspläne zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und digital aufzuarbeiten. Der Stadtrat Diessenhafen hat nach erfolgter Prüfung die Aufhebung der Quartierpläne Grieshalden und Rheingut beschlossen.
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Nutzungspläne können geändert, beziehungsweise aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)) . Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechifertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse (seit der letzten Planfestsetzung) erheblich verändert ·haben. Oies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen od.er rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht (BGE 127 I 105 f.) . Im Rahmen dieser lnteressenabwägung muss geprüft werden, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans, die gegenläufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt (vgl. zum Ganzen auch B. Waldmann/P. Hän'ni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 21 N 14 ff.). Ein wichtiges Kriterium bei der lnteressenabwägung bildet das Alter des Nutzungsplans. Je'neuer ein Plan ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Abänderung sein. Der zur Aufhebung vorliegende Quartierplan Grieshalden wurde mit Regierungsratsentscheid Nr. ~06 vom 18. März 1975 genehmigt und dient der Erschliessung und Regelung der Bau- und Niveaulinien im Quartier. Inzwischen ist das betroffene Quartier vonständig erschlossen. Laut den eingereichten Unterlagen wurde in den letzten Jahren mittels Ausnahmebewilligungen von den im Quartierplan Grieshalden festgelegten Bal.,.tlinien abgewichen, um eine sinnvollere Ausnützung der Bauparzellen zu erlangen. Dementsprechend besteht aus Sicht der Stadtgemeine Diessenhafen kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Bau Iinien. Der zur Aufhebung vorliegende Quartierplan (nachstehend QP) Rheingut wurde mit Regierungsratsentscheid Nr. 1227 vom 5. Juni 1973 genehmigt. Mit dem QP Hheingut wurden insbesondere eine Parallelstrasse zur Steinerstrasse und Freihalteflächen mit Bauverbot am Südufer des Rheins festgelegt. Mittlerweile wurde der nördliche Teil des Quartierplan-Perimeters am Südufer des Rheins der Landschaftsschutzzone zugewiesen und zusätzlich im Kantonalen Richtplan als Gebiet mit Vorrang Landschaft festgelegt. Unterbrochen wird die Landschaftsschutzzone durch die Weilerzone Rheinsägi. Der westliche Teil des Perimeters befindet sich heute ebenfalls in der Landschaftsschutzzone. Gernäss kommunalem Richtplan handelt es sich bei dieser Fläche um Richtplangebiet. Im Süden grenzt der QP Rheingut an die Steinerstrasse. Der östliche Teil des QP.Rheingut liegt in der mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagerten Wohnzone W2. Ebenfalls in der Wohnzone W2 befinden sich die bereits überbauten Parzellen Nrn. 514 und 515 im äussersten Nordwesten des Perimeters. Die beiden Parzellen sind indes nicht mit ·e iner Gestaltungsplanpflicht überlagert.
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Mit DBU-Entscheid Nr. 257 wurde am 16. Juli 1999 der Gestaltungsplan (nachstehend: GP) Rhysägi genehmigt. Dieser regelt die Erschliessung und architektonische Gestaltung innerhalb der Wohnzone W2 im östlichen Teil des Perimeters des QP Rheingut Die Sonderbauvorschriften des GP Rhysägi stimmen grösstenteils nicht mehr mit denjenigen des QP Rheingut überein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Perimeter des QP Rheingut entweder bereits überbaut und erschlossen ist oder in der Landschaftsschutzzone liegt. Zudem wurden im östlichen Teil des Perimeters die Bestimmungen des QP Rheinguts durch die Sonderbauvorschriften des GP Rhysägi abgelöst. Die Quartierpläne Grieshalden und Rheingut weisen mit rund 40 Jahren bereits ein beachtliches Alter auf. Das von der Stadt Diessenhafen dargelegte öffentliche.lnteresse an einer Aufhebung ist nachvollziehbar. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen die Aufhebung der vorliegenden Quartierpläne vorgebracht. Die Aufhebung obgenannter Quartierpläne erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 0. Dez. 2014