Lindenhöfli
Plan d'affectation spécial · Ermatingen · Abrogé le 2 sept. 2026
Document
- Numéro
- 1478
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Ermatingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 8 sept. 1992
- En vigueur depuis
- 8 sept. 1992
- Abrogé
- 2 sept. 2026
Carte
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Fichiers
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Texte
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EXEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
- 8. Sep, 1992
Nr. /1/ß
Gestaltungsplan Lindenhöfli I EG Ermatingen I Genehmigung
1.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 und Ergänzungen vom 19. August 1992 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des Gestaltungsplanes Lindenhöfli. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind nach der Abschreibung zweier Rekurse keine Rekurse mehr hängig. ln formeller Hinsicht steht einer Genehmigung des Gestaltungsplanes nichts entgegen.
2.
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Das Gestaltungsplangebiet Lindenhöfli umfasst die der zweigeschossigen Einfamilienhauszone in Hanglage zugewiesenen Parzellen Nrn. 727 und 788 sowie - gegenüber der vom Departement für Bau und Umwelt mit Bericht vom 29. August 1991 vorgeprüften Version- neu auch die in der Freihaltezone befindliche Parzelle Nr. 787. Das teilweise Parkbepflanzung aufweisende Areal zeichnet sich durch seine aussichtsreiche und zugleich exponierte Lage über dem Untersee aus, umgeben von herrschaftlichen Häusern mit oft gleichermessen grosszügigen Parkenlagen. Mit dem gewählten Überbauungskonzept für den geplanten Büro- und Konferenzgebäudekomplex wird diese Charakteristik der Umgebung und der früher vorhandenen Bebauung auf dem Areal aufgenommen, was auch eine teilweise Erhaltung des Baumbestandes gestattet. ln architektonischer Hinsicht fällt das langgestreckte, aus der Hangkante tretende Sockelgeschoss auf, dessen Längenentwicklung mit Hochstämmen gebrochen wird, um es seeseilig nicht zu dominant in Erscheinung treten zu lassen. Diese Überbauung bewegt sich im Rahmen der reglementarischen Grundausnützung, so dass keine Erhöhung im Sinne von § 32 SauG in Anspruch genommen wird. Die Anregungen aus der Vorprüfung wurden bei der Überarbeitung zu einem grossenTeil berücksichtigt. Einige verbleibende Unklarheiten, welche in der Plananwendung zu Rechtsunsicherheiten hätten führen können, wurden nach einer Besprechung zwischen Vertretern der Gemeinde und des Amtes für Raumplanung mittels redaktioneller Anderungen in den Sonderbauvorschriften ausgeräumt. Gemessen an den Anforderungen von § 32 SauG ist der Gestaltungsplan aufgrund der im Genehmigungsverfahren vorgenommenen generellen Prüfung als zweckmässig zu bezeichnen. Er kann deshalb auch in materieller Hinsicht genehmigt werden.
511.041 5000 I 49992
• 2 • Auf Antrag des Dgrternentes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1.
Der vom Gemeinderat Ermatingen am 14. Oktober 1991 beschlossene Gestaltungsplan Undenböfli wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von drei Gestaltungsplandossiers Undenhöf!i, je mit Genehmigungsvermerk .
Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt
Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Amt für Raumplanung (2) unter Beilage von einem Gestaltungsplandossier Lindenböfli, je mit Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten
Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
2669-S-1.pdf
EXEMPLAR ARPTG
-·
KANTON THURGAU EINHEITSGEMEINDE ERMATINGEN
GESTALTUNGSPLAN
LINDENHOEFLI
OEFFENTLICHE PLANAUFLAGE
- 1. Nov. 1991
VOM ... . ..... .. . .. ..... .
BIS
- 2. Dez. 1991
VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN
r~ 4. Okt. 1991 AM
•
•• ••• ••••••• • · • • ••••
GEMEINDE ERMATINGEN
~DESCH::ER'
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VOM REGIERUNGSRAT AM RRB-NR .
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GENEHMIGT.
MIT
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SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 •
Erlass Der Gemeinderat Ermatingen erlässt, gestützt auf Paragraph 32 des kantonalen Baugesetzes, für das Areal der ehemaligen "Villa Boller" im Lindenhöfli einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften.
Art. 2 Bestandteile, Rechtsverbindlichkeit
Neben diesen Sonderbauvorschriften sind die nachfolgend aufgeführten Pläne die allgemein-verbindlichen Gestaltungsplanelemente Situation 1:500 Plan Nr. 101 - Geltungsbereich - Erschliessung Situation 1:500 Plan Nr. 102 - Ueberbauungsplan/ Umgebung Situation 1:500 Plan Nr. 103
•
2
Im Erschliessungsplan (Plan Nr. 102) werden verbindlich geregelt: - Der Bereich der Tiefgarage und Zufahrten - Die private und öffentliche Erschliessung
3
Im Ueberbauungsplan (Plan Nr. 103) werden verbindlich geregelt: - Lage und Grösse der Hauptbauten A, B und C - Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen - Die Geschosszahl - Lage und Nutzungsart der wichtigsten Freiflächen Geringfügige Abweichungen der Hauptmasse sind im Baugesuchsverfahren zulässig, allerdings nur unter Wahrung der Gesamtsituierung.
4
Der Umgebungsgestaltung ist hinsichtlich des Baumbestandes und der Topographie grosse Beachtung zu schenken. Der Baumbestand wird durch einen Fachmann untersucht, wobei forstliche wie pflegende Massnahmen während der Bauzeit festgelegt werden. Die entsprechende Untersuchung bildet einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes.
- Seite 2 Art. 3
(-.
Einbezogene Grundstücke Parzelle Kat. Nr. 727 mit Parzelle Kat. Nr. 787 mit Parzelle Kat. Nr. 788 mit
2'798.00 m2 3'542.00 m2 1'812.00 m2
Total
8'152.00 m2
Parzelle Nr. 788 ist für die Ausnützung nicht anrechenbar.
Art. 4
Der Gestaltungsplan ordnet: Die Situierung und Gestaltung der Baukörper unter Berücksichtigung - der exponierten Lage - der bestehenden Parkanlage
•
Art. 5 2
Die Erschliessung der Gesamtanlage
3
Die Umgebungsgestaltung anhand der unter Art. 2.4 erwähnten Untersuchungen
Grundordnung, Abweichungen Die Parzellen Nr. 727, 787 liegen in der Zone für Einfamilienhäuser mit zwei Geschossen in Hanglage. Die Parzelle Nr. 788 liegt in der Freihaltezone. 2
Gegenüber den Zonenbestimmungen des Baureglementes ergeben sich folgende Abweichungen: Gebäude A Gebäude B Gebäudeteil C: Ausnützung
max. max. - max. - max. - max. - max.
Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge zulässige AZ
8.50 m 11 . 50 m 7.00 m 10.00 m 60.00 m 0.42
'·
- Seite 3 -
3
•
Art. 6
Unbedeutende und den Zweck der Pläne und der Senderbauvorschriften unterstützende Abweichungen kann der Gemeinderat im Rahmen des ordentlichen Bewilligungsverfahren gestatten; ausgenommen sind Abweichungen von der Ausnützungsziffer. Die HÖhenlagen der Bauten können jedoch um max. +/- 0.75 m verändert werden .
Nutzung Nutzung der verschiedenen Einzelgebäude, Gebäudeteile: Gebäude A Gebäude B Gebäudeteil C Gebäudeteil D
Art. 7 •
Bürogebäude Wohnhaus Gästezimmer Tiefgarage
Baulinien a)
Mantelbaulinien (Plan Nr. 103) Die Mantelbaulinien bestimmen die Baubereiche für Gebäude. Sie sind im wesentlichen auszufüllen; die Gebäude-Umrisse dürfen im Rahmen von Art. 5.4 umgeformt werden, sofern dies technisch notwendig ist und der Gesamtcharakter der Ueberbauung nicht beeinträchtigt wird. Mantelbaulinien dürfen für Balkone und Vordächer mit einer Ausladung bis 1.50 m überschritten werden. Einrichtungen für Möblierung von Plätzen, Strassen und Höfen (Brunnen, Gartenhäuschen, Pergolen, Litfassäulen, Tore etc. bis 10m2) sind ausserhalb den bezeichneten Baulinien zulässig. Anlagen dürfen bis an die Grenze gebaut werden.
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- Seite 4 -
Art. 8 Besondere Bestimmungen
Die Erdgeschoss- und Firsthöhen gernäss Plan Nr. 103.
•
2
Die Gebäude A und B erhalten Zeltdächer. Die Gebäudeteile C und D werden als Sockel- bzw. Untergeschoss ausgebildet mit einem begrünten und begehbaren Flachdach als Teil der Parkanlage.
3
Die Aussenfassaden der beiden Gebäude A und B werden mit verputztem Mauerwerk bzw. Metall-Glas-Konstruktion erstellt. Das Sockelgeschoss (Gebäudeteil Cl erhält eine Natursteinverkleidung. Dem Gemeinderat ist vor Baubeginn ein Farb- und Materialkonzept vorzulegen.
4
Für die Heizung ist folgendes vorgesehen: - Primärenergie: Erdgas - Sekundärenergie: Heizöl Für beide Energieträger kommt die Low-Nox-Technik zur Ausführung, dies unter Berücksichtigung der LRV 92.
5
•
Schall- und Wärmeschutz Für den Wärmeschutz sind die Zielwerte gernäss SIA 380/1 massgebend. -Der Schallschutz richtet sich nach der Norm SIA 181, Ausgabe 1988, wobei die erhöhten Anforderungen massgebend sind. Die entsprechenden Nachweise sind dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen.
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Umgebung I Bepflanzung Die Massnahmen der Umgebungsgestaltung richten sich nach Art. 2.4, welcher folgende Hauptziele verfolgt: - Baumschutzmassnahmen während der Bauzeit - Durchforstung zur Ausschaltung von Konkurrenzsituationen zu wertvollen Bäumen - Durchforstung zur Gewährleistung von Wohnhygiene und Lichteinfall der Nebenbauten - Sinnvolle und artengerechte Ergänzung der bestehenden Baum- und Straucharten - Baumbepflanzung der nördlichen Böschung zur Auflockerung der Gebäudelänge. Ein Umgebungsplan im Mst. 1:100 ist Bestandteil der Baugesuchsunter lagen.
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•
7
Auf Parzelle Nr. 788 (Freihaltezone) werden die bestehenden Parkplätze beibehalten; die Einfahrt zur Tiefgarage erfolgt über den entsprechenden Vorplatz. Der "Lagerplatz für Gärtner" dient zur Wartung und Bewirtschaftung der Gesamtanlage; die Entsorgung erfolgt über die Kantonsstrasse .
8
In der Übergrossen Tiefgarage (bedingt durch die angestrebte Schonung des Baumbestandes) müssen nur der Parkierungs- und Manövrierbereich, welcher der gewerblichen Nutzung zuzuordnen ist, der Bruttageschossfläche angerechnet werden.
9
Die nördliche Auskragung über dem Sockelgeschoss ist im Sinne von Art. 7a) nicht als Balkon oder Vordach zu betrachten.
10
Die Nordseitige Baulinie von Gebäude A (Erkerbereich) gilt für sämtliche Geschosse.
11
Gernäss Lärmschutzverordnung ist die Empfindlichkeitsstufe II ausgeschieden .
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Art. 9 Uebriges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes des kantonalen Baugesetzes sowie aller einschlägigen Reglemente, Gesetze und Verordnungen.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan "Lindenhöfli" tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.