Zonenplan <1999> Strohwilen Parz. Nr. 3059
Plan de zones · Amlikon-Bissegg · Abrogé le 27 mai 2020
Document
- Numéro
- 9
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Amlikon-Bissegg
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 12 févr. 2015
- En vigueur depuis
- 24 févr. 2015
- Abrogé
- 27 mai 2020
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 12. Februar 2015
Entscheid Nr. 9 0218/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Zonenplanänderung "Strohwilen"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 1. Juli 2014 beschlossene Zonenplanänderung "Strohwilen" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Amlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg, unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung "Strohwilen", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Märstetten, Bahnhofstrasse 34, Postfach 269, 8560 Märstetten - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung "Strohwilen", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Am 1. Juli 2014 hat der Gemeinderat Amlikon-Bissegg, unter Ausstand des Gemeinde-. ammannes als Direktbetroffener, die Zonenplanänderung "Strohwilen" als geringfügige Änderung des Zonenplans beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung betrifft die teilweise bebaute Parzelle Nr. 3059 am südlichen Dorfrand von Strohwilen, welche gernäss rechtsgültigem Zonenplan teils der Dorfzone und teils der Landwirtschaftszone zugehörig ist. Anlass der Zonenplanänderung ist die beabsichtigte weitere Bebauung von Teilen der Parzelle mit drei Wohnungen. Gernäss Planungsbericht ist die Änderung notwendig, um das geplante Bauvorhaben realisieren
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und das Bauland optimal nutzen zu können. Es handelt sich um einen flächengleichen Abtausch zwischen der Landwirtschafts- und Dorfzone auf genannter Parzelle. Die Bauzone wird also insgesamt nicht vergrössert. ln Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen- die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung liegt 16 Jahre zurück- und angesichts des Umstandes, dass es sich um eine geringfügige Zonenplanänderung ohne erhebliche Auswirkungen handelt, kann die vorliegende Zonenplanänderun9' auch unter dem Blickwinkel von Art. 21 Abs. 2 RPG und§ 8 Abs. 3 PBG als zulässig erachtet werden . Das Amt fü r Raumentwicklung begrüsst die Optimierung der Siedlungsfläche zur effizienten Nutzung von Bau Iücken.
Rechtsmittel: Gegen. diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
'1 6. Feb. 2015
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération