Steinröhre
Plan d'affectation spécial · Bottighofen · Abrogé le 2 avr. 2015
Document
- Numéro
- 18
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Bottighofen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 25 mars 2015
- En vigueur depuis
- 2 avr. 2015
- Abrogé
- 2 avr. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld,_ 25. März 2015
Entscheid Nr. 18 0042/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bottighofen Aufhebung Quartierplan Steinröhre
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sottighafen am 16. Dezember 2014 beschlossene Aufhebung des Quartierplans Steinröhre (RRB Nr. 1166 vom 26. Juni 1979) wird genehmigt 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage einer Aufhebung Quartierplan Steinröhre mit Genehmigungsvermerk (charge) - SBB AG - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Aufhebung Quartierplan Steinröhre mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ersucht der Gemeinderat Sottighafen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Quartierplans Steinröhre keine Re~urse hängig. Gernäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sondernutzungspläne mit den dazugehörigen Vorschriften periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit dem Erlass des Quartierplans Steinröhre (RRB Nr. 1166 vom 26. Juni 1979) wurden sowohl das Kantonale Planungs- und Baugesetz geändert als auch die kommunale Ortsplanung revidiert. Der Quartierplan Steinröhre diente in erster Linie der Erschliessung und der Sicherung der Strassenabstände mit Baulinien. Im Rahmen der Überprüfung des Quartierplans wurde festgestellt, dass dieser beim Bau der Erschliessungsstrassen nicht konsequent
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Thurgau"'~ .
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umgesetzt wurde. Das vom Quartierplan Steinröhre betroffene Gebiet ist heute praktisch vollständig überbaut und die Erschliessung fertiggestellt Gegen die Aufhebung des Quartierplans Steinröhre (RRB Nr. 1166 vom 26. Juni 1979) ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 5! .März 2015