Zonenplan <2003> Wallenwil Gebiet Rimli
Plan de zones · Eschlikon · Abrogé le 11 déc. 2017
Document
- Numéro
- 20
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Eschlikon
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 25 mars 2015
- En vigueur depuis
- 25 mars 2015
- Abrogé
- 11 déc. 2017
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 25. März 2015
Entscheid Nr. 20 0202/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Eschlikon Zonenplanänderung betreffend Gestaltungsplanpflicht
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Eschlikon am 23. Januar 2014 beschlossene Zonenplanänderung betreffend Einführung der Gestaltungsplanpflicht in den Gebieten "Wallenwil Gebiet Rimli", "Eschlikon Gebiet Bahnhofstrasse Dorfzentrum" und "Eschlikon Gebiet Bahnhofstrasse/Schulstrasse" wird genehmigt. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, Gemeinderatskanzlei, Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon, unter Beilage von einer Zonenplanänderung betreffend Gestaltungsplanpflicht, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen betreffend Gestaltungsplanpflicht, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. März 2014 ersucht die Politische Gemeinde Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Mit der Ergänzung des Planungsberichtes vom 22. Dezember 2014 wurde die Begründung für die Notwendigkeit der Zonenplanänderung beziehungsweise der Einführung der Gestaltungsplanpflichten präzisiert. Auf-
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grundder eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Zonenplanänderung im Gebiet "Wallenwil Gebiet Rimli" ein Rekurs hängig, welchen das Departement in einem separaten Entscheid behandelt. Im Zusammenhang mit der Einführung des ÖRES-Katasters (Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen) des Kantons Thurgau auf den 1. Januar 2014, hat die Politische Gemeinde Eschlikon den Bestand ihrer Planungsinstrumente überprüft, um nicht mehr benötigte Sondernutzungspläne aufzuheben . Eine Sichtung der Unterlagen hat ergeben, dass neun rechtskräftige Sondernutzungspläne ausser Kraft gesetzt werden können. Zwei neue Baulinienpläne wurden erstellt und einer abgeändert (vgl. nachfolgende Ausführungen). All diese Vorlagen wurden mit Entscheid Nr. 69 vom 18. November 2014 genehmigt. Zudem wurde mit der vorliegenden Zonenplanänderung in drei Gebieten eine Gestaltungsplanpflicht beschlossen. Im Zonenplan wird in den Bereichen "Wallenwil Gebiet Rimli", "Eschlikon Gebiet Bahnhofstrasse Dorfzentrum" und "Eschlikon Gebiet Bahnhofstrasse/Schulstrasse" die Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Gernäss § 20 Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1) erfassen Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verd ichtung dienen. Gernäss Planungsbericht wird die Überlagerung der Parzellen im Bereich "Wallenwil Gebiet Rimli" mit einer Gestaltungsplanpflicht damit begründet, dass das betreffende Gebiet ortsbaulich einen zentralen wichtigen Ort im Dorfgefüge von Wallenwil bilde. Es handle sich dabei um eine leichte Kuppe, was dessen Bedeutung ortsbaulich erhöhe. Auf der Ostseite liege die öffentliche Zone mit den Schulbauten und dem Kindergarten. Das Schulhaus mit Assekuranz-N r. 277 sei als wertvoll eingestuft und geschützt. Diese wichtigen und grossenBauten unterstreichen die Bedeutung des Ortes. Die Parzelle Nr. 3383 liegt in der Freihaltezone. Damit wollte die Gemeinde im Rahmen der damaligen Ortsplanung die Wichtigkeit des öffentlichen Aussenraumes betonen. Mit einem Gestaltungsplan sollen einerseits die möglichen Bauten in Lage, Höhe und deren Gestaltung festgelegt und andererseits aber auch der Aussenraum mit Freiräumen und geeigneter Bepflanzun9 gestaltet werden. Dieses Anliegen entspricht dem in Kapitel 1.1 des Kantonalen Richtplans enthaltenen Planungsgrundsatz, wonach bei Ortseinfahrten sowie entlang von Innerortsstrassen der optischen und ästhetischen Qualität des bebauten Raumes vermehrt Beachtung zu schenken ist. Zudem dient der Gestaltungsplan gernäss § 23 PBG, je nach Zielsetzung, unter anderem auch der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche l)mgebung abgestimmten Bebauung. Bei dieser Ausgangslage ist das öffentliche Interesse an einem Gestaltungsplan durchaus gegeben. Die zwei Gebiete in Eschlikon (Dorfzentrum Eschlikon und Bahnhofstrasse/Schulstras-
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se) betreffen gernäss Planungsbericht grössere zusammenhängende Grundstücke entlang der Bahnhofstrasse, an baulich empfindlichen Lagen. Neben geschützten Altbauten bestehen teilweise alte Gewerbebauten, deren Ersatz absehbar ist. Auch weisen die Gebiete noch grössere unbebaute Flächen auf. Eine innere Verdichtung ist an diesen Lagen anzustreben. Die Gestaltungsplanpflicht ist in allen drei Gebieten durchaus geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen.
Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 5. März 2015 ·'
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération