Zonenplan <2005> Sattelbogen Parz. Nr. 1464

Plan de zones · Bischofszell · Abrogé le 21 déc. 2022

Document

Numéro
32
Type
Plan de zones
Commune
Bischofszell
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
17 juin 2015
En vigueur depuis
15 juil. 2015
Abrogé
21 déc. 2022

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bischofszell avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Departement

für Bau und Umwelt

EXEMPLA·R ~~R !: TG

Thurgau~

Frauenfeld, 17. Juni 2015

Entscheic;f Nr. 32 008212015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bischofszell - ~nderung Zonenplan Parzelle Nr. 1464 Sattelbogen · - Anderung Quartierplan Breiti - Aufhebung Arealüberbauungsplan Sattel~ogen

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Das Qepartement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Bischofszell 'am 4. März 2015 beschlossene Änderung des Zonenplans Parzelle Nr. 1464.Sattelbogen wird genehmigt.

2. Die vom Stadtrat Bischofszell am 4. März 2015 beschlossene Änderung des Quar. tierplans Breiti wird genehmigt.

3. Die vom Stadtrat Bischqfsz~JI am 4. März 2015 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Sattelbogen wird genehmigt

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4. Mitteilung an: . - Stadtrat Bischofszell, Rathaus, 9220 Bischofszeil, unter Beilage dreier Dossiers der Änderung des Zonenplans Parzelle Nr. 1464 Sattelbogen, der Änderung des Quartierplans Breiti, und der ALJfhebung des Area!Qberbauungspfans Sattelbogen, je mit Genehmigungsvermerk (charge) · - Grundbuchamt Bischofszell, Kirchgasse 5, 9220 Bischofszell - nrpingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amtfür:Umwelt - Forstamt . - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage zweier Dossiers der Änderung des Zonenplans Parzelle Nr. 1~64 $attelbogen, der Änderung des Quartierplans Breiti, 'und der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Sattelbogen , je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten '

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1.

Thurgau~ 213

Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersucht der Stadtrat Bischofszell um Genehmigung der im Tite'I eIWähnten Vorlagen. Aufgrund.der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfah~en ordnungsgemäss durchgeführt wurde.· Beim Departement für Bau ünd Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. · Gemäss Planungsbericht betreibt der "Verein Sattelbogen" ein regionales Alters- und Pflegeheim und ,ist Eigentümer ·der im östlichen Ortsrand von Bischofsze!I gelegenen Parzelle Nr. 1464. Das Areal des·Hauses „im Sattelbogen" liegt heute weitgehend in der Zone für öffentliche Bauten und. Anlagen, Teile sind der Freihaltezone beziehungsweise dem wa·ld zugewiesen. .. Aktuell plant der Verein Sattelbogen eine bauliche EIWeiterung des Hauses „im Sattelbogen", um einerseits der Empfehlung des Gesundheitsamtes bezüglich Zimmergrössen zu folgen und andererseits der veränderten Nachfrage nach Einzelzimmern besser gere:cht werden zu können. Auf der Westseite des heutigen Zentralbaus ist ein dreigeschossiger Annexbau vorgesehen. Für die Erweiterungsabsichten ist ein Flächenabgleich nötig. Konkret wird ein Teil der Freihaltezone (149 m2) mit einer gleichwertigen Fläche der Zone für öffentliche Bauten (146 m2 ) abgetauscht. Die geringfügige Flächenabweichung ergibt sich aufgrund der Festlegung von nachvollziehbaren Massen zur Abgrenzung der Zone. Mit der vorliegenden Änderung des Zonenplans werden die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Um das geplante Bauvorhaben zu realisieren und das Bauland optimal nutzen zu können, ist nebst der Änderung des Zonenplans auch eine Änderung·der in diesem Gebiet · rechtskräftigen Planungsinstrumente erforderlich. Mit der Änderung des Quartierplans Breiti (RRB Nr. 97 vom 15.01 .1985) werden die verschiedenen Baulinien für Bauten angepasst. Konkret wird die bestehende, westliche Baulinie (V\faldabstand) aufgehoben und durch eine .neue, weiter westlich liegende Baulinie ersetzt. Die nördlich i:.md südlich anschliessenden Baulinien werden sinngemäss ergänzt. Als der Arealüberbauungsplan Sattelbogen (RRB Nr. 228 vom 11.02.1986) er!'assen wurde, lag. die Parzelle Nr. 1464 noch auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Gottshaus, in einer Spezialzone für das Alters- und Pflegeheim. Das Projekt wich jedoch mindestens bezüglich maximaler Gebäudelänge sowie Ausnützung von der Regelbauweise ab, weshalb zum Planungsinstrument Arealüberbauungsplan gegriffen wurde und gleichzeitig zahlreiche Gestaltungsvorschriften erlassen werden konnten. Im Rahmen der Ortsplanungsrevisio.n Bischofszell wurde die nun zu Bischofszell gehörende Liegenschaft von der Zone für Alters- und Pflegeheim in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überführt. In dieser Zone weicht der bestehende a·aukörper nur noch bezüglich der Gebäudehöhe ~eziehungsweise der Geschossigkeit von der Regelbau-

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Thurgau~~· 3/3

weise ab. Gemäss Planungsbericht ist die .geplante Erweiterung im Rahmen der Regelbauweise bewilligungsfähig, würde aber dem bestehenden Arealüberbauungsplan Sattelbogen widersprechen. Da für die bestehenden Bauten die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gHt, wird der Arealüberbauungsplan Sattelbogen aufgehoben.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegenüber den beiden Änderungen und der Aufhebung keine Vorbehalte angebracht Sie erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes . (PBG; RB 700) und können genehmigt werden.

. Rechtsmittel: Gegen· diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelde!J, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine·Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· · scheides einzureichen. Expediert: