Kurzrickenbach Gebiet Nr. 12

Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen

Document

Numéro
44
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
26 mai 2014
En vigueur depuis
26 mai 2014

Carte

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Fichiers

Texte

9158-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau"'~ Frauenfeld, 26. Mai 2014

Entscheid Nr. 44

0024/2013/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 2. Oktober 2012 beschlossene Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12 wird genehmigt. 2. Gegen den Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12 sind zwei Rekurse hängig. Somit steht die Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass spätere Rechtsmittelentscheide bezüglich des Gestaltungsplans keine Korrekturen zur Folge haben . 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 22, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von drei Dossiers Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsd ienst - Tiefbauamt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsp lan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen:

Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 28. Februar 2011 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmungen von §121 PBG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Da die Planauflage noch vor dem 1. Januar 2013 erfolgte, ist der Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12 nach dem bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz (aPBG) zu beurteilen. Aufgrund der eingereich-

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ten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan liegen beim Departement für Bau und Umwelt zwei Rekurse vor. Darüber entscheidet dieses in einem separaten Verfahren. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12 (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst zahlreiche Parzellen im Gebiet Kurzrickenbach, im östlichen Stadtbereich von Kreuzlingen. D.h. der Gestaltungsplan ersetzt den gleichnamigen, rechtsgültigen Gestaltungsplan „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 31 vom 10. Mai 2000 und DBU-Entscheid Nr. 81 vom 1. September 2003). Das in den Gestaltungsplan einbezogene Gebiet ist im alten und neuen Gestaltungsplan identisch und im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 638 vom 4. Juli 2000) zu einem kleinen Teil der Dorfzone sowie zum überwiegenden Teil der Wohnzone W50 zugewiesen. Die allgemeinverbindlichen Teile des vorliegenden Gestaltungsplans bestehen aus ei. nem Plan (1 :500) und Sonderbauvorschriften (SBV). Dem Planungsbericht sowie dem Planteil mit der Legendenüberschrift „informative Inhalte" kommt eine hinweisende und erläuternde Wirkung zu. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gestaltungsplan „Kurzrickenbach Gebiet Nr. 12" beziehen sich primär auf die unbebauten Parzellen. Dem Gestaltungsplan liegt auf den bisher unbebauten Parzellen ein Bebauungskonzept mit sechs terrassierten Mehrfamilienhäusern in zwei hangparallelen Gebäudezeilen zu Grunde (Baubereiche Abis F). Beide Gebäudezeilen sollen mit einer Tiefgarage unterkellert werden. Eine alte Liegenschaft auf Parzelle Nr. 5835 soll für die Realisierung der Neubauten abgebrochen werden. Der nördliche und östliche Teil des Gestaltungsplanperimeters wurde gemäss den Vorgaben des rechtskräftigen Gestaltungsplans aus dem Jahr 2000 mit drei Mehrfamilienhäusern (Baubereiche G bis 1), einem Einfamilienhaus (Baubereich K) und einem weiteren Mehrfamilienhaus (Baubereich L) bebaut. Für diese Baubereiche werden im neuen Gestaltungplan die ursprünglichen Bestimmungen soweit erforderlich übernommen. Die Basiserschliessungen (Ausbau Hofstrasse und Neubau Besmerweg) sind ebenfalls bereits nach den Vorgaben des bisherigen Gestaltungsplans erfolgt. Planungsbeständigkeit Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Damit wird der Grundsatz der Planbeständigkeit verankert, der sich auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV;SR 101]) ergibt. Der Grundsatz der Planbeständigkeit hat keine absolute Bedeutung. Die Pläne sind revidierbar, sofern sich die für die Planung massgebenden Ver-

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. Thurgau"~ 315

hältnisse seit der Planfestsetzung erheblich geändert haben (vgl. Bundesgerichtsentscheid 124 II 391 E. 4b). Je neuer der ursprüngliche Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtige Änderung auswirkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für eine Planänderung sprechen (Bundesgerichtsentscheid 120 la 227 E. 2c). Seit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans im Jahr 2000 sind 14 bzw. seit der Anpassung im Jahr 2003 elf Jahre vergangen . Wie im Planungsbericht richtig festgehalten, ist die letzte Gestaltungsplanänderung aus dem Jahr 2003 noch nicht so alt, dass eine prinzipielle Anpassung zwingend erforderlich wäre, nach besagtem Zeitraum aber auch nicht ausgeschlossen ist. In der Zwischenzeit haben sich denn auch einige Voraussetzungen in der Stadtplanung geändert, so dass eine erneute Anpassung des Gestaltungsplans toleriert werden kann . Mit DBU-Entscheid Nr. 62 wurde am 15. August 2012 der Richtplan Siedlung und Landschaft genehmigt. Darin wird als allgemeiner Planungsgrundsatz vorgegeben, dass aufgrund der eng begrenzten Erweiterungsmöglichkeiten innerhalb der Stadtgrenzen Kreuzlingens, die Entwicklung des Wohnangebots vermehrt nach innen zu erfolgen hat. Das vorliegende Gestaltungsplanareal wurde als Verdichtungsgebiet ausgeschieden. Dies steht im Gegensatz zum ursprünglichen Gestaltungsplan, der für das Gebiet eine lockere, dörfliche Bebauung vorsah. Des Weiteren wurde gemäss Planungsbericht die Parzelle Nr. 5835 zwischenzeitlich ebenfalls durch die Firma Häberlin Architekten HTL/STV AG erworben. Der darauf befindliche Altbau soll abgebrochen und die besagte Parzelle zusammen mit den unüberbauten Parzellen, die auch im Besitz der genannten Firma sind, gesamthaft in eine Bebauungsplanung integriert werden. Weiter wurde mit DBU-Entscheid Nr. 76 vom 11. September 2006 der Energierichtplan genehmigt. Dieser sieht als Massnahme zur sorgsamen Energienutzung erhöhte energetische Anforderungen in Gestaltungsplänen vor. Diese veränderten Umstände stellen eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 dar. Besseres Planungsergebnis Ein Gestaltungsplan dient gemäss § 23 PBG je nach Zielsetzung einer architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, einer Verdichtung oder Erneuerung sowie einer angemessenen Erschliessung. Von den Vorschriften der Regelbauweise kann gemäss § 19 Abs. 2 PBG abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortbauliches Ergebnis erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. Im Planungsbericht werden verschiedene Bebauungsvarianten erläutert. Im Rahmen der Regelbauweise wären unter anderem lange, hangparallele Baukörper möglich, welche die Sicht auf den Hang und den See nähmen. Die Ausnützungsziffer (AZ) liegt bei 0,70 in der Dorfzone und bei 0,50 bzw. bei 0,55 für verdichtete Bauweise in der Wohn -

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Thurgau~~ 415

zone W 50. Der Gestaltungsplan aus dem Jahr 2003 sah punktförmige Bauten vor, welche gemäss Planungsbericht wenig Rücksicht auf den Hangverlauf nähmen und keine grösseren zusammenhängenden Freiflächen zuliessen. Die AZ (0,43) lag unter derjenigen der Regelbauweise, jedoch bereits etwas höher als bei der Erstgenehmigung im Jahr 2000 (AZ: 0,38). Die vorliegend geplante AZ von 0,62 liegt über der Regelbauweise, aber immer noch unterhalb der derjenigen der nächst höheren Zone W 70 (AZ: 0,70) . Auch bezüglich Gebäudehöhe wird von der Regelbauweise abgewichen. Alle Gebäude überschreiten die Gebäudehöhe der Wohnzone W 50, liegen aber allesamt unter der zulässigen Firsthöhe der W 50 sowie unter der zulässigen Gebäudehöhe der nächst höheren Zone W 70. Die Mehrausnützung wird sowohl durch die steilen Hangbedingungen wie auch mit dem Ziel der inneren Verdichtung begründet. Der architektonisch-städtebauliche Mehrwert wird im Planungsbericht wie folgt umschrieben: Der projektierte Gestaltungsplan sieht eine Durchlässigkeit (Sicht auf den Hang und den See) der Baukörper vor. Zudem nimmt die vorgesehene Terrassenbebauung die Topografie des Perimeters auf und ermöglicht die Gestaltung von grösseren zusammenhängenden Freiflächen. Hiermit lässt sich ein gesamthaft besseres architektonisch~s und ortsbauli· ches Ergebnis bejahen.

Fazit Im Sinne der haushälterischen Bodennutzung gemäss Art. 1 RPG ist die gegenüber dem vorhergehenden Gestaltungsplan, aber auch gegenüber der Regelbauweise erhöhte Dichte verantwortbar. Sie ist eine an dieser Lage sachgerechte Stadtdichte. Auch der umgebende städtebauliche Kontext weist mit Ausnahme des angrenzenden, südlichen Raumes kaum noch dörfliche Strukturen auf, so dass die im Rahmen des vorliegenden Gestaltungsplans realisierbare Überbauung kein Fremdkörper in der bestehenden Siedlungssubstanz darstellt. Dies rechtfertigt auch den Abbruch der Liegenschaft auf der Parzelle 5835, welche in der Dorfzone liegt und die Integration des Grundstücks in das Gesamtüberbauungskonzept. Die Dorfzone dient zwar primär der Erhaltung der Eigenart des Ortsbilds, Neubebauungen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Interessenabwägung hat unter Einbezug des umgebenden baulichen Kontextes zu erfolgen, wobei es sich im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, um ein wenig sensibles Gebiet handelt. Das in räumlicher Hinsicht nahe gelegene historische Dorfkerngebiet von Kurzrickenbach, dessen Strukturen es zu bewahren gilt, ist durch den Gestaltungsplanperimeter und dessen Bebauungsart nicht direkt betroffen.

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Thurgau"'~ 5/5

Nebst der haushälterischen Bodennutzung sind es veränderte Umstände, die Integrati on des Energierichtplans sowie architektonische Qua litäten, welche die Überarbeitung des Gesta ltungsplans und somit die Abweichung von den ursprünglichen planungs rechtlichen Behand lung des Areals rechtfertigen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht.

Rechtsm ittel: Gegen diesen Entsche id kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 2 6. Mai 2014

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~reuzlingen

Gestaltungsplan „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" ersetzt Gestaltungsplan „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" (DBU Nr. 31 vom 10.05 .2000 und Nr. 81 vom 01 .09.2003)

Sonderbauvorsch riften

06 .09.2012

De/if-7Z

Vom Stadtrat beschlossen am : 16. August 2011 / 19. Juni 2012 / 02 . Oktober 2012

Öffentliche Planauflage:

~ St•d'. h~ibe~ OV

19. August bis 7. September 2011 22 . Juni bis 11. Juli 2012 05. Oktober bis 24 . Oktober (Änderungsauflage)

Vom Departement Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.:

4.::\

vom :

2.~ .05 , '20~iNTON THURGAU

DEPARTEMENT

FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Kreuzlingen; GP Kurzrickenbach, Gebiet Nr. 12 - Sonderbauvorschriften

Seite 2

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

3

Geltungsbereich Zweck Verbindlichkeit Inhalt und Wirkung

3 3 3 3

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 II

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 III

Ausnützung Waldabstand Unterirdische Bauten Oberirdischen Bauten Gebäudeausdehnungen Bauweise Dachgestaltung Lärmschutz

4 5 5 5 6 7 7 8

Grün- und Freiraumbestimmungen

8

Umgebungsgestaltung

8 8 9

36 autres articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15 IV

Bepflanzu ~ gen

Spielplatz Erschliessungsbestimmungen

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 V

4

Erschliessung Begegnungsbereiche Parkierung Entsorgungsplätze Energie Antennenanlagen Schlussbestimmungen

Art. 22

Art. 23 06.09.2012

Aufhebung des bestehenden GP's „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" Inkraftsetzung

9 9

10 10

10 11 11 11 11 11

ERR Raumplaner FSU SIA

Kreuzlingen ; GP Kurzrickenbach, Gebiet Nr. 12 - Sonderbauvorschriften

Seite 3

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Stadtrat von Kreuzlingen erlässt gestützt auf§ 21 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) für das Gebiet der Parzellen Nr. 5307 , 5309, 5359, 5835 , 6006, 6011, 6022, 6023, 6024, 6494, 6499, 6500, 6501, 6502, 6503, 6504, 6505, 6506, 6507, 6508, 6509, 6511, 6537, 6596 den Gestaltungsplan „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12".

Art. 2 Zweck

1

Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete, sich gut ins bestehende Orts- und Land-

schaftsbild einfügende Überbauung mit einem gestalterisch zusammenwirkenden Quartiercharakter. 2

Mit einer zweckmässigen Erschliessung und einer attraktiven Aussenraumgestaltung soll,

nebst dem haushälterischen Umgang mit dem Bauland , eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität erreicht werden .

Art. 3 Verbindlichkeit

1

Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.

2

Die in der Legende des Situationsplanes unter Festlegungen aufgeführten Planinhalte sowie

die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich . Die übrigen Planinhalte sind erläuternd . 3

Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschrif-

ten des rechtskräftigen Baureglements der Stadt Kreuzlingen, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen .

Art. 4 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: verbindlicher Teil

a) •

Sonderbauvorschriften (SBV) vom 06.09 .2012

•

Plan Mst. 1:500 vom 06 .09 .2012 lriformativer Teil

b) •

Planungsbericht vom 06 .09.2012

06 .09.2012

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Seite 4

Kreuzlingen; GP Kurzrickenbach, Geb iet Nr. 12 - Sonderbauvorschriften

II

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 5 Ausnützung

1

Die zu lässige Bruttogeschossfläche (BGF) pro Baubereich A-L beträgt:

(vergl. § 11 Abs. 3 sowie § 12a RRV zum Planungs- und Baugesetz)

• Baubereich A*:

1588 m

• Baubereich B*:

896 m

• Baubereich C*:

1317 m

• Baubereich D*:

917 m2

•

Baubereich E*:

917 m

•

Baubereich F*:

917 m2

• Hobbyraum A, B, C*:

65 m

; Subtotal:

6617 m

• Baubereich G:

420 m

•

Baubere ich H:

420 m2

• Baubereich 1:

730 m

2

• Baubereich K:

200 m

2

•

Baubereich L:

360 m

2

Gesamttotal:

8747 m

* inkl.

2

2 2

2

2 2

2

2

Tiefgaragenbonus und Abzug für energieeffizientes Bauen (M inergie) gemäss

Art. 20

SBV. 2

Zusätzlich zur zu lässigen Anzah l Bruttogeschossfläche pro Baubereich ist ein unterird ischer

Hobbyraum erlaubt. Er muss in der Sockelbaute für die Baubereiche A-C integriert sein_. (vgl.

Art. 7 Abs. 4 SBV)

3

Bei den Baubereichen A-F (inkl. Hobbyraum) sind jewei ls maximal

2o m BGF zusätzlich zu 2

2

den in Absatz 1 aufgelisteten zu lässigen BGF erlaubt, die Summe von 6617 m BGF innerhalb der Baubereiche A-F darf jedoch nicht überschritten werden .

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4

Die für die Parzellen Nrn. 5359 und 6494 angegebenen Bruttogeschossflächen (BGF) sind zu 80% zwingend in den eingezeichneten Baubereichen zu realisieren . Die restlichen 20% BGF

können innerhalb dieser beiden Parzellen auf andere Baubereiche übertragen werden .

Art. 6 Waldabstand

Gegenüber der als Wald festgesetzten Bestockung auf der Parzelle 6537 beträgt der Waldabstand für Bauten mindestens 15 m. Anlagen haben einen Mindestabstand von 5 m einzuhalten .

Art. 7 Unterirdische Bauten

Alle Baubereiche 1

Für die Tiefgaragen I Sockelbauten werden Baulinien festgelegt.

2

Eine allfällig zu erstellende , unterirdische Trafostation kann ausserhalb der vorerwähnten

unterirdischen Baulinie im Rahmen der Regelbauweise erstellt werden . 3

Auf der Parzelle Nr. 6500, auf welcher keine unterirdischen Baulinien definiert sind, können

unterirdische Bauten gemäss Regelbauweise erstellt werden . Baubereiche A - F 4

Die Tiefgaragen I Sockelbauten dienen ausschliesslich der Realisierung von Auto- I Fahr-

radabstellflächen , Keller~ sowie Hobbyräumen und dürfen keine bewohnten oder gewerblich genutzten Flächen aufweisen. 5

In den im Plan mit der Baulinie „Sockelbaute freiliegend" bezeichneten Bereichen darf das

Sockelgeschoss talseitig bis zur jeweiligen im Plan bezeichneten Dachkote freiliegen . Brüstungen und Geländer dürfen max. 1.1 m Hötie ab OK Sockelgeschoss aufweisen . 6

Die Tiefgarage unter den Baubereichen D, E und F muss vollständig unter dem gewachsenen

Terrain liegen. Mit Ausnahme des Einfahrtsbereichs und den westlichen Anschlussbereichen an die Bauten der Baubereiche E und D hat sie vollständig überdeckt zu sein .

Art. 8 Oberirdischen Bauten

1

Für die im Gestaltungsplangebiet zu erstellenden Bauten werden neue Baulinien gelegt. Für

die bestehenden Bauten der Baubereiche G-L werden die Baulinien des aufgehobenen „Gestaltungsplanes Kurzrickenbach Gebiet Nr. 12" beibehalten . 2

Die Lage und die maximale Grösse der Bauten werden im Plan mittels Baulinien umgrenzten Baubereichen definiert. Die bestehende Baute auf Parzelle Nr. 5835 ist im Zusammenhang mit

der Neubebauung abzubrechen und fachgerecht zu entsorgen. 3

Zusätzliche Klein -, An-, Vor- und Nebenbauten ausserhalb der definierten Baulinien sind im

Rahmen der Regelbauweise in den Parzellen Nrn.:

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•

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5835,6006, 6011, 6022, 6023,6024, 6503,6504,6505, 6506, 6507, 6508, 6509, 6511, 6537, 6596 nicht zulässig, sofern der vorliegende Gestaltungsplan dies nachfolgend nicht explizit zulässt.

•

5307, 5309, 5359, 6494, 6499, 6500, 6501, 6502, 6503, 6511, 6537 zulässig, sofern zusätzlich An- und Vorbauten dabei nicht mehr als Y, der Fassadenlänge des Hauptgebäudes einnehmen und max. 1.50 m über die Baulinien ragen .

4

Entlang der Pflichtbaulinien müssen die jeweiligen Fassaden der Bauten / Geschosse unge-

brochen zu 100% geschlossen bebaut werden . Die Fassaden über bzw. entlang der Pflichtbaulinie haben die maximal zulässige Gebäudehöhe auszunutzen . Vorspringende Gebäudeteile sind im Bereich der Pflichtbaulinien ausgeschlossen.

Art. 9 Gebäudeausdehnungen

Baubereiche A - F 1

Die zulässige Höhe der einzelnen Bauten richtet sich nach den pro Baubereich einzeln festge-

legten maximal erlaubten Dachkoten in Metern über Meer. Die maximal erlaubte Gebäudehöhe nach Baureglement entfällt. 2

Für die Geschosse gelten die folgenden maximalen Dachkoten, die nicht überschritten werden

dürfen: Baubereich:

Geschoss:

max. Dachkote in m.ü .M.:

A

EG

427.65

A

1. OG

430.60

A

2. OG

433.55

A

3. OG

436.50

B

EG

427.65

B

1. OG

430.60

B

2. OG

433.55

B

3. OG

436.50

EG

427.97

c c c

1. OG

430.92

2. OG

433.87

D

EG

424.67

D

1. OG

427.67

D

2. OG

430.56

E

EG

424.83

E

1. OG

427.83 430.74

E

2. OG

F

EG

424.83

F

1. OG

427.83

F

2. OG

430.74

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Seite 7

Die Tiefgarage unter den Baubereichen A , B und C bildet ein Sockelgeschoss, welches in

seiner Ausdehnung in Art. 7 geregelt wird . Baubereiche G • L 4

Die zulässige Höhe der Bauten richtet sich nach den pro Baubereich einzeln festgelegten maximal erlaubten Dach- und Firstkoten in Metern über Meer. Die Dachkote definiert sich durch

die Höhenlage der Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche. Die maximal erlaubten Gebäude- und Firsthöhen nach Baureglement entfallen . 5

Für die Bauten gelten die folgenden maximalen Höhenkoten, die nicht überschritten werden

dürfen: Baubereich:

max. Dachkote in m.ü.M. :

max. Firstkote in m.ü.M. :

G

424.00

430.10

H

424.00

430.10

1

424.00

430 .50

K

426 .50

430.50

L

430.50

433.50

Alle Baubereiche 6

Die horizontalen Ausdehnungen der Gebäude werden durch die im Plan markierten Baulinien

für Hauptbauten begrenzt.

Art. 10 Bauweise

1

/

1

\

Neubauten in den Baubereichen A - F sind ausschliesslich als Flachdachbauten zu erstellen .

2

Die Bauten in den Baubereichen G - K haben Sattel- oder Walmdächer aufzuweisen. Die Firstrichtungen für die Hauptbauten sind im Plan verbindlich geregelt.

3

Im Baubereich L sind sowohl Flachdächer als auch Satteldächer zulässig. Im Falle von Flachdächern sind diese extensiv zu begrünen . Dabei kommt die maximale Dachkote gemäss Art. 9

Abs. 5 zur Anwendung, wobei allfällige Attikageschosse die maximale Firstkote nicht überschreiten dürfen. Im Falle von Satteldächern sind die Firstrichtungen für Hauptbauten im Plan verbindlich geregelt.

Art. 11 Dachgestaltung

1

In den Baubereichen A - F sind die Dächer über den obersten Geschossen sowie der Liftaufbauten , soweit sie nicht für Solaranlagen benötigt werden , extensiv zu begrünen . Die Bewuchshöhe darf maximal 10 cm betragen. Die Dachflächen sind derart auszugestalten , dass sie eine Retentionswirkung für das anfallende Dachwasser aufweisen. Es ist keine Nutzung der Dachflächen irgendwelcher Art (als Aufenthaltsfläche oder Terrasse etc.) zulässig . Auf den Dächern der Baubereiche A - C sind keine Solaranlagen zugelassen . 2

In den Baubereichen A - C sind auf den Flachdächern über den obersten Geschossen keinerlei Aufbauten , Anlagen oder sonstige Bauteile zugelassen, die über die festgelegten maximalen

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Dachkoten der jeweiligen obersten Geschosse herausragen. Ausgenommen davon ist lediglich eine Liftaufbaute für jeden Baubereich in der maximalen Dimension von 0.3 m Höhe, 2.5 m Breite und 2.5 m Länge. Betreffend die nach Norden versetzten Bereiche mit tieferen Gebäudehöhen (darunterliegende Geschosse) sind über die festgelegten Dachkoten hinaus ausschliesslich Terrassengeländer mit einer maximalen Höhe von 1.5 m zulässig . 3

In den Baubereichen D - F sind als untergeordnete Gebäudeteile über den festgelegten, ma-

ximalen Dachkoten ausschliesslich Solaranlagen mit einer maximalen Höhe von 2.0 m und eine Liftaufbaute für jeden Baubereich in der maximalen Dimension von 0.4 m Höhe, 2.5 m Breite und 2.5 m Länge zulässig .

Art. 12 Lärmschutz

Für Mehrfamilienhäuser sind die erhöhten Anforderungen für Schallschutz im Hochbau gemäss SIA-Norm 181 zu erfüllen .

III

Grün- und Freiraumbestimmungen

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1

Innerhalb des Gestaltungsplangebiets kommt die Abstandsregelung nach § 5 des "Gesetzes

über Flur und Garten" nicht zur Anwendung. 2

Die arealinternen Plätze und Fusswege sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.

3

Pro 600 m Grundstücksfläche ist ein einheimischer Hochstammbaum zu pflanzen .

4

Mit dem Bauprojekt ist für die gesamten Freihalte- und Begegnungsbereiche sowie Erschlies-

2

sungsflächen ein detaillierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen. Dazu ist im Baubewilligungsverfahren ein ausgewiesener Experte in Freiraumplanung beizuziehen. Die Kosten trägt die Bauherrschaft. 5

Innerhalb des bezeichneten Freihaltebereiches sind mit Ausnahme von Fusswegen, Kinder-

spiel- und Aufenthaltsflächen, unterirdischen Bauten sowie der bezeichneten Anlagen keine Bauten und Anlagen gestattet. Der Freihaltebereich ist als zusammenhängende, parkartige Fläche zu gestalten und entsprechend zu bepflanzen. Der ursprüngliche, geneigte Terrainverlauf ist bestmöglich zu belassen und nicht zu terrassieren.

Art. 14 Bepflanzungen

1

An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische Torbäume zu pflanzen. Die Torbäume

dürfen die maximale Höhenkote von 433.50 m.ü.M . nicht überschreiten. überdies sind an den im Plan bezeichneten Stellen entlang der Erschliessungsfläche Reihenbäume mit einer maximalen Höhe von 8.0 m ab Strassenniveau zu pflanzen. Die ausgewachsenen Reihenbäume

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müssen eine minimale Höhe von 7.0 m aufweisen . Die Torbäume müssen gegenüber den Reihenbäumen einen Höhenunterschied von mindestens 1.5 m aufweisen . 2

Die Nordwestecke der Parzelle Nr. 6499 gegen Parzelle Nr. 5844 ist mit zwei Bäumen zu

bepflanzen. Die Bestimmung der Art der Bepflanzung sowie deren Durchführung haben in gegenseitiger Absprache der betroffenen Grundei.gentümer zu erfolgen . 3

Die Pflanzen auf den Grundstücken innerhalb des Gestaltungsplangebietes sind ständig so

unter Schnitt zu halten, dass die Aussicht vom Besmerplateau (Höhe heutiges Gartenrestaurant Besmer) auf das Bodenseeufer und den Bodensee dauernd gewährleistet bleibt. Bei der Auswahl der Pflanzen bzw. Bäume und Sträucher ist diesem Umstand Rechnung zu tragen . Zudem darf auf den jeweils belasteten Parzellen die Höhe der Bepflanzungen die maximalen Gebäudehöhen des nächstliegenden Baubereichs nicht überschreiten. Ausgenommen von den Bestimmungen in diesem Absatz sind der Wald (Parzelle Nr. 6537), die im Plan bezeichneten Torund Reihenbäume sowie der geschützte Baum gemäss Abs. 4. 4

Der im Plan bezeichnete Baum westlich des Baubereichs G ist zu erhalten .

Art. 15 Spielplatz

1

Der im Plan bezeichnete Spielplatzbereich ist als gemeinschaftliche Spielfläche auszuschei-

den. Bauliche Spielplatzeinrichtungen innerhalb der Waldabstandsfläche bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Forstbehörde . 2

2

Der Spielplatz hat eine minimale Grösse von 300 m aufzuweisen . Als Mindesteinrichtung sind eine Schaukel , ein Sandkasten sowie ein Kletterturm mit Rutschbahn vorzusehen.

IV Erschliessungsbestimmungen

Art. 16 Erschliessung

1

Die Erschliessung des Planungsgebietes für den motorisierten Verkehr erfolgt über den Bes-

merweg. 2

Zwischen Hofstrasse und Besmerweg ist die Fusswegverbindung jederzeit offen zu halten.

3

In dem mit Richtungspunkten bezeichneten Bereich ist der Zugang zum Wald wie auch die

Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. 4

Die neuen Erschliessungsbereiche dienen , neben der Erschliessung der Bauten und der Zufahrt zu den Tiefgaragen , auch als Aufenthalts- und Spielflächen. Sie sind entsprechend den

Anforderungen an eine Begegnungszone auszugestalten und mit einem 8m-Lastwagentauglichen Wendeplatz abzuschliessen .

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Art. 17 Begegnungsbereiche

Zumindest die im Plan bezeichneten Begegnungsbereiche sind platzartig als attraktive siedlungsorientierte Mischnutzungsfläche auszubilden und in die Umgebungsgestaltung zu integrieren . Die Begegnungsbereiche sind freizuhalten und dürfen nicht der Parkierung dienen.

Art. 18 Parkierung

Alle Baubereiche 1

Die Anzahl der Abstellplätze wird nach Norm SN 640 281 berechnet.

2

An den im Plan bezeichneten Stellen sind für Besucher genügend Aussenparkplätze zu erstel-

len . Es ist sickerfähiges Material zu verwenden . 3

In den Mehrfamilienhäusern ist je 40 m2 BGF ein Abstellplatz für Zweiräder vorzusehen.

Baubereiche A - / 4

Die erforderliche Anzahl der Abstellplätze ist, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Tief-

garagen anzuordnen . Für folgende Baubereiche sind jeweils gemeinsame Tiefgaragen zu realisieren /zu unterhalten: •

A, B, C

•

D, E, F

•

G, H

•

1

Baubereiche A - F 5

Die gemäss Baureglement erforderliche Anzahl Besucherparkplätze wird mit dem Baugesuch

festgelegt. Die Besucherparkplätze sind ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen . Der entsprechende Bonus· ist bei der Festlegung der Ausnützung in Art. 5 bereits berücksichtigt worden.

Art. 19 Entsorgungsplätze

Alle Baubereiche 1

Es sind mind. 3 Entsorgungsplätze gemäss Plan zu erstellen / zu unterhalten. Sie dürfen im

Sinne von Klein - / Nebenbauten nach Regelbauweise überdacht werden . Baubereiche A - F 2

Der Entsorgungsplatz für die Baubereiche A - F ist mit der Fertigstellung der ersten Baute zu

erstellen.

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Art. 20 Energie

1

Neubauten in den Baubereichen A - F sind mindestens im Minergie-Baustandard auszuführen . Der entsprechende Bonus ist bei der Festlegung der Ausnützung in Art. 5 bereits berücksichtigt

worden. 2

Mindestens 2/3 des Energieverbrauchs (Heizung , Warmwasser) der ganzen Überbauung der

Baubereiche A - F muss aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Der Nachweis des Energieverbrauchs ist auf Basis der schweizerischen nationalen Gewichtungsfaktoren des Bundesamts für Energie (BFE) zu erbringen .

Art. 21 Antennenanlagen

Es sind keine sichtbaren Antennenanlagen gestattet. Die Neubauten sind an das Netz der Stadtantenne oder anderer Kabel-TV-Anbieter anzuschliessen .

V

Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung des bestehenden GP's „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12"

Der Gestaltungsplan "Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" vom 10.05 .2000 (DBU Nr. 31) sowie die Teiländerung vom 01.09.2003 (DBU Nr. 81) werden mit Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes aufgehoben .

Art. 23 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan „Kurzrickenbach - Gebiet Nr. 12" tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.

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