Lindenacker
Plan d'affectation spécial · Eschlikon
Document
- Numéro
- 52
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Eschlikon
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 8 oct. 2015
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
9394-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 8. Oktober 2015
Entscheid Nr. 52 0101 /2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan Lindenacker
Das Departementfür Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Eschlikon am 8. Januar 2015 erlassene Gestaltungsplan Lindenacker wird genehmigt. 2·. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, Gemeinderatskanzlei, Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon, unter Beilage von 4 Exemplaren des Gestaltungsplans Eschlikon, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Widmer Pfister Leuch AG, Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn - Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar des Gestaltungsplans Lindenacker, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 ersucht die Politische Gemeinde (PG) Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gestaltungsplan Lindenacker wurde durch das Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 13. November 2014 vorgeprüft. Auf die in der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Vorbehalte wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen reagiert und die entsprechenden Anpassungen mehrheitlich umgesetzt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Lindenacker keine Rekurse hängig.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Lindenacker" (nachfolgend: GP Lindenacker) betrifft 12 Parzellen mit einer Gesamtfläche von rund 3.2 ha. Das Gestaltungsplangebiet liegt im Zentrum von Eschlikon südlich der Bahnhofstrasse und wird
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westlich von der Hörnlistrasse und südöstlich von der Ziegeleistrasse begrenzt. Im Osten und Nordosten grenzt der Gestaltungsplanperimeter an ein überbautes Gebiet Verschiedene Gebäude, die sich gleich neben dem Gestaltungsplanperimeter befinden, sind im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege mit dem Status "Gesamtform erhaltenswert" vermerkt. Das Wohnhaus an der Ecke Ziegelei-/Eichstrasse ist mit dem Status "wertvoll" eingetragen. Gernäss dem rechtskräftigen Zonenplan der PG Eschlikon liegt der nörd liehe und der südliche Teil des Gestaltungsplangebiets in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3 und der mittlere Teil in der dreigeschossigen Wohnzone W3. 1
Der zur Genehmigung vorliegende GP Lindenacker bezweckt gernäss Art. 4 der Sonderbauvorschriften (SBV) eine ortsbaulich und architektonisch überdurchschnittliche Bebauun9 und Verdichtung, mit hochwertigen Aussenräumen sowie eine zweckmässige Erschliessung des Geltungsbereichs. Der Zweckartikel ist mit Blick auf§ 23 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden 17 Baubereich~ (1 - 17) ausgeschieden , welche die ortsbauliche Struktur der bestehenden Gebäude wiedergeben. Dem Gestaltungsplan liegt ein konkretes Bebauungs- und Erschliessungskonzept zu Grunde. Laut Art. 11 SBV sind 4 Gestaltungsgruppen festgelegt. Die Gestaltung der Bauten innerhalb einer Gestaltungsgruppe muss bezüg lich Gebäudetyp, Volumetrie, Fassadengestaltung , Materialien und Farben einheitlich aufeinander abgestimmt sein. Mit Ausnahme des Baubereichs 15 im Nordosten müssen sämtliche Bauten viergeschossig in Erscheinung treten. Gernäss Art. 111 Abs. 3 SBV ist mit dem Baugesuch ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen. Zur Gestaltung der Aussenräume werden im Gestaltungsplan die Standorte von Hochstammbäumen verbindlich festgelegt. Dabei darf Art. 17 SBV zufolge die festgelegte Anzahl der Bäume nicht unterschritten werden, die Lage jedoch leicht abweichen. Laut Art. 20 SBV ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der den Vorgaben des GP entspricht. · Insgesamt scheinen die gewählten Massnahmen im GP Lindenacker sachgerecht auf die Zielsetzung abgestimmt zu sein. Mit dem GP Lindenacker wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Laut Kapitel 8.2 des Planungsberichts wird die Gebäudelänge in der WG3 um 15 m und in der W3 um 13 m überschritten. Art. 9 SBV zufolge wird eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.20 festgelegt, was einer Erhöhung der Ausnützung um 4 1% gegenüber der Regelbauweise entspricht (gemäss Umrechnungstabelle §57 PBV). Die Gebäude- bzw. Fassadenhöhe wird gegenüber der Regelbauweise in der WG3 um 3.5 m und in der W3 um 4 m überschritten. Im Gegensatz zur Regelbauweise müssen die Bauten im GP Lindenacker begrünte Flachdächer aufweisen. Das oberste Geschoss darf laut Art 11 Abs. 2 SBV gegenüber den unterliegenden Fassaden nicht zurückversetzt werden.
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Folglich sind beim GP Lindenacker keine Attikageschosse möglich. Anstatt den 3 Vollgeschossen gernäss Regelbauweise, werden beim GP Lindenacker 4 Vollgeschosse gestattet bzw. mit Art. 11 SBV sogar verbindlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme bildet der Baubereich 15 im Nordosten des Perimeters, bei dem nur 3 Vollgeschosse vorgesehen sind, damit der Übergang zu den östlich gelegenen Einfamilienhäusern sanfter ausfällt. Gernäss § 24 PBG kann von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Planungsbericht werden in Kapitel 8.3 die einzelnen Abweichungen im Hinblick auf eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gewürdigt. Die Erfüllung der geforderten erhöhten Anforderungen gernäss § 24 Abs. 2 PBG kann bestätigt werden. Die verkehrliehe Erschliessung des GP Lindenacker erfolgt ab der Hörnli- und Bahnhofstrasse mittels Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgarageneinfahrten und zu den Aussenparkplätzen der südlichen Baubereiche. Zudem werden innerhalb des Gestaltungsplanperimeters einzelne Strassenabschnitte aufgehoben. Im Gegenzug dazu werden mit der Wiesentalstrasse, Lindenackerstrasse, Fallackerstrasse und Eichstrasse neue Erschliessungstrassen erstellt oder bestehende Erschliessungstrassen ausgebaut. Laut Tiefbauamt des Kantons Thurgau kann aus verkehrstechnischer Sicht die neue Erschliessung in der vorliegenden Form genehmigt werden. Jedoch muss die beschränkte Zufahrt zum Kreisel mit den Signalen 2.02 "Einfahrt verboten" sowie 3.02 "Kein Vortritt" signalisiert werden. Der GP Lindenacker befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone WG3 und in der Wohnzone W3, welche der Empfindlichkeitsstufe III bzw. Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zugeordnet sind. Gernäss Ziffer 4.3 des Lärmgutachtens vom 4. August 2014 können die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von gestalterischen und baulichen Massnahmen d.h. mittels spezieller Grundrissanordnungen und den in Ziffer 3.1.3 aufgelisteten baulichen Massnahmen eingehalten werden. Mit einer Ergänzung zum erwähnten Lärmgutachten vom 10. De. zember 2014 wurde aufgezeigt, dass dank zusätzlicher Optimierung der Grundrisse, insbesondere beim Haus 3, auf die baulichen Massnahmen verzichtet werden kann. Diese wurden deshalb auch nicht in den Plan oder die SBV aufgenommen. ln Ziffer 11 Pt. 9 wurde bestätigt, dass die Immissionsgrenzwerte allein durch entsprechende Anordnung der Wohnungsgrundrisse eingehalten werden können. Dennoch muss wegen den zu erwartenden Lärmemissionen im Rahmen des Baugesuchsverfahren ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 erstellt und eingereicht werden. Welche Nachweise und Dokumente dabei einzureichen sind, ist der Vollzugshilfe "Bauen in lärmbelasteten Gebieten" des kantonalen Tiefbauamtes zu entnehmen.
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Auch·betreffend Industrie- und Gewerbelärm (Betrieb Tiefgarage, Haustechnik und allfällige gewerbliche Nutzung) ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Lärmgutachten einzureichen.
Allgemeine Hinweise Die Technischen Werke Eschlikon haben für das Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Eschlikon eine vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) am 31 . Mai 2010 genehmigte generelle Wasserversorgungsplanung 2008 (GWP) erstellt. Die GWP ist ein Führungsinstrument und sie legt die notwendigen Aufgaben für die ordnungsgemässe Versorgung des gegenwärtigen und zukünftigen Siedlungsgebiets mit Trink-, Brauch- und Löschwasser fest. Die GWP ist ein behördenverbindliches Konzept (technischer Richtplan) und wurde vom Gemeinderat Eschlikon am 23. April 2010 genehmigt. Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung· thematisiert, sind laut Abteilung Gewässerqualität und-nutzungdes Amtes für Umwelt (AfU) die beiden Ringleitungen "Fallackerstrasse" und "Fallackerstrasse- Eichstrasse" in der GWP nicht vorgesehen. Die Begründungen im Planungsbericht vom 4. Juni 2015, dass die Leitungen der optimalen Versorgung und der Versorgungssicherheit der geplanten Neubauten dienen, sind nicht nachvollziehbar. Die Wasserversorgung, insbesondere das Leitungsnetz, muss so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verweilzeit des Wassers möglichst minimiert und somit eine Stagnation verhindert wird . Auf einen ausreichenden Wasserautausch im Netz ist aus hygienischen Gründen. zu achten. Das vorhandene Netz ist für den Brandfall ausgel·e gt, für die Trink- und Brauchwasserversorgung aber grundsätzlich überdimensioniert. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen sind neue Haupt- und. Versorgungsleitungen nur aus hydraulischen Gründen zu erstellen. Da die beiden Ringleitungen "Fallackerstrasse" und "Fallackerstrasse - Eichstrasselt nicht der GWP entsprechen und gernäss Planungsbericht die hydraulische Notwend igkeit nicht gegeben ist, kann das Feuerschutzamt Subventionsbeiträge kürzen oder gar Subventionsgesuche gänzlich ablehnen. Gernäss Abteilung Abfall und Boden (AfU) kommen innerhalb des Gestaltungsplangebietes auf rund zwei Dritteln der Fläche sehr gute, hochwertige Böden vor. Der Bereich der Parzellen Nr. 378, 1031 und 1032 ist zudem als Fruchtfolgefläche nach Sachplan des Bundes ausgeschieden . Im Zuge der Überbauung wird ein Grossteil .der Böden versiegelt und das Material wird als Überschuss den Gestaltungsplanperimeter verlassen. Nach den Vorgaben von Art. 7 VBBo i.V.m. Art. 12 TVA ist der gute, rekultivierungsfähige Bodenaushub schonend zu behandeln und wieder als Boden zu verwenden. Im Übrigen haben im Rahmen der vetwaltungsintemen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte oder Hinweise gegenüber dem GP Lindenacker geäussert. Er erfüllt somit die Anforderungen. von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.
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Expediert: .. - 8. Okt. 2015
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Kanton Thurgau Gemeinde Esch likon
Gestaltungsplan Lindenacker
Sonderbauvorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am
08.01.2015
Der Gemeindeammann
~ (V\;~ Öffentliche Auflage vom
16.01.2015
bis
04.02.2015
Dem fakultativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.
8.A0.ZoA5 KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UNO UMIJI.'ELT
8500 FRAUENFELD Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per - - - - - - - - - - - - - -
E.schllkon/GestaltungsplanUndenad:er·Sbv-Q9.06.2015.doc
l lllll ll l llllllllll lllllllllllllll OERE809394
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Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan Lindenacker Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Erlass
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Bestandteile
Der Gemeinderat Eschlikon erlässt einen Gestaltungsplan für die Überbauung des Gebietes Lindenacker (Falacker +Eich) nach§§ 23 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Parzellen Nrn. 145, 378, 380, 381, 382, 383, 441 und 1031 sowie Teile der Strassen Parzellen Nrn. 155 (Fallackerstrasse) 1032 und 915 ( Eichstrassel 389 (Ziegeleistrasse)
Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungs-planes sind: - Plan Situation 1:500 - Sonderbauvorschriften Der Planungsbericht mit den Anhängen hat hinweisenden und erklärenden Charakter.
Art. 4 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich und architektonisch überdurchschnittliche Bebauung und Verdichtung mit hochwertigen Aussen räumen, sowie eine zweckmässige Erschliessung des Geltungsbereiches.
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B.
Bebauung
Art. 5 Baubereiche/ Gebäudelänge
Art. 6 Lage und Stellung der Bauten werden durch die Baubereiche
(Mantelbaulinien) bestimmt. Bauten müssen auf oder parallel zu den Baulinien erstellt werden und diese weitgehend ausfüllen. Die max. Gebäudelängen und -breiten sind durch die max. Ausdehnungen der Baubereiche festgelegt. Die Masse sind im GP bezeichnet.
Bauten müssen auf die Pflichtbaulinien gestellt werden.
Pflichtbaulinien
Art. 7 Balkonbaulinien
Balkone müssen innerhalb der Baulinien für Hauptbauten (Art. 5) oder, wo vorhanden, innerhalb der Baulinien für Balkone liegen. Rahmenlose Windschutzverglasungen sind zulässig. Die max. 2.50 m tiefen Balkone auf den Nordseiten der Baubereiche BB 4, 5, 6 und 12 dürfen total max. 1/3 der Fassadenlänge betragen.
Art. 8 Gesamthöhe h
Die max. Gesamthöhe h der Bauten ist im Gestaltungsplan für jeden Baubereich in Meter festgelegt.
Art. 9 Die Geschossflächenziffer GFZ beträgt 1.2
Geschossflächenziffer
Art.lO Bestehende Bauten
Sämtliche bestehenden Bauten (Ass. Nrn. 163 und 168) werden abgebrochen.
Art. 11 1. Im Gestaltungsplan sind 4 Gestaltungsgruppen festgelegt
Gestaltung und Dachform
(G I -IV). Die Gestaltung der Bauten innerhalb einer Gestaltungsgruppe muss bezüglich Gebäudetyp, Volumetrie, Fassadengestaltung, Materialien und Farben einheitlich aufeinander abgestimmt sein. 2. Die Bauten müssen 4-geschossig in Erscheinung treten; ausgenommen Bau BB 15, der 3-geschossig in Erscheinung tritt. Das oberste Geschoss darf gegenüber den untenliegenden Fassaden nicht zurückversetzt werden (keine Attikageschosserscheinung). 3. Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.
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4. Sämtliche Bauten aller 4 Gestaltungsgruppen müssen extensiv begrünte Flachdächer aufweisen. Sie müssen klare kubische Formen, einfache Details und eine ruhige Farbgebung aufweisen.
c.
Erschliessung
Art. 12 1. Die öffentliche Erschliessungsstrassen, die Kanalisation und die
Öffentliche Erschliessung
Werkleitungen sind im Gestaltungsplan festgelegt. 2. Die Überwälzung der Erschliessungskosten auf die Grundeigentümer erfolgt im Rahmen der Kommunalen Beitrags- und Gebührenordnung.
Art. 13 Anschluss Fernwärmenetz
Sofern der Wärmeverbund zustande kommt, müssen sämtliche Bauten an das Fernwärmenetz angeschlossen werden.
8 autres articles
Art. 14 1. Die nach Regelbauweise verlangten Autoabstellplätze sind in Tief-
PW Einstell- und Abstellplätze
garagen unterzubringen. Deren Lage ist im GP bezeichnet. Die Zuund Wegfahrten erfolgen an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen. 2. Im Gestaltungsplan ist ein Bereich bezeichnet (Unterquerungsbereich Tiefgarage), innerhalb dessen die geplante Lindenackerstrasse unterquert werden darf, um die Tiefgarage des Baubereiches 1 mit den übrigen Baubereichen zu verbinden. 3. Die max. Einbautiefen der Tiefgaragen und Untergeschossen werden auf die Kote 565.60 m.ü.M. festgelegt. Sollte diese Höhe aus betrieblichen oder bautechnischen Gründen unterschritten werden ist mittels eines Grundwasser-Umströmungs-Nachweis die Durchflusskapazität des Grundwassers zu belegen. 4. Die verlangten Besucherplätze können nach Regelbauweise oberirdisch angeordnet werden. Deren ungefähre Lagen sind im Gestaltungsplan bezeichnet. Sie sind dauernd zu erhalten, d.h. nach deren Erstellung ist mittels Grundbucheintrag zu verhindern, dass sie vermietet oder verkauft werden.
Art. 15
1. 2-Rad-Einstellräume sind in den Untergeschossen anzuordnen.
2-Rad-Einstellräume 2. Im Bereich der Hauszugänge sind oberirdische Unterstände für die Kurzbenutzung zulässig
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Art. 16 Kehrichtsammelstellen
1. Es sind gemeinsame Kehrichtsammelstellen {Unterflursysteme) zu erstellen. 2. Diese müssen 2-seitig umfasst und mit Hecken begrünt werden. 3. Deren Lage und Anzahl sind im Gestaltungsplan bezeichnet. Sie können verändert werden, wenn dies das übergeordnete Kehrichtsammelkonzept verlangt.
Art. 17 Bepflanzung
1. Die im Gestaltungsplan festgelegten Hochstammbäume sind durch die Grundeigentümer auf ihre Kosten zu pflanzen. Die übrige Bepflanzung ist frei, soll sich aber auf einheimische Arten beschränken. 2. Die im Gestaltungsplan festgelegte Anzahl der Bäume dürfen nicht unterschritten werden. Deren Lage darf gegenüber dem Gestaltungsplan leicht abweichen.
Art. 18 Spielplätze
Art. 19
An den bezeichneten Lagen sind Kinderspielplätze einzurichten. Grösse und Ausstattung richten sich nach Art. 56 Baureglement der Gemeinde Eschlikon.
Interne Wege
Interne Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.
Art. 20 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auf
Umgebungsplan
den Vorgaben des Gestaltungsplanes und dem Anhang zum Planungsbericht beruht und die genauen Lagen, Dimensionen, etc. folgende Objekte und Anlagen festlegt: -oberirdische PW-Abstellplätze (Art. 14) -oberirdische Einstellbauten (Art. 15) - Kehrichtsammelstellen (Art. 16) -Bepflanzung (Art. 17) - Spielplätze (Art. 18) -interne Wege (Art. 19)
Art. 21 Minergie-Standard
Die Bauten müssen mindestens den Minergie-Baustandard erfüllen.