Zonenplan <1984> Parz. 789, 790, 4073
Plan de zones · Weinfelden · Abrogé le 1 sept. 2019
Document
- Numéro
- 73
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Weinfelden
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 16 déc. 2015
- En vigueur depuis
- 16 déc. 2015
- Abrogé
- 1 sept. 2019
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Dezember 2015
Entscheid Nr. 73 0152/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Weinfelden Zonenplanänderung Amriswilerstrasse Bereich Parzellen Nrn. 789, 790 und 4073
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Weintelden am 7. Juli 2015 beschlossene Zonenplanänderung "Amriswilerstrasse Bereich Parzellen Nrn. 789, 790 und 4073" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung "Amriswilerstrasse", je mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) .:. Grundbuchamt Weinfelden, Bahnhofstrasse 22, Postfach 166, 8570 Weintelden - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung "Amriswilerstrasse", je mit Genehinigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Am 7. Juli 2015 beschloss der Gemeinderat Weintelden die Zonenplanänderung "Amriswilerstrasse Bereich Parzellen Nrn. 789, 790 und 4073" als geringfügige Änderung des Zonenplans und ersuchte mit Schreiben vom 13. August 2015 um Genehmigung der erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den geänderten Zonenplan keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung betrifft zum einen die Strassenparzelle Nr. 4073 und zum anderen die beiden bebauten Parzellen Nrn. 789 und 790 in der Kernerweiterungszone (KE3oB) im Stadtzentrum von Weinfelden. Aufgrund baulicher und nutzungsmässiger Veränderungen auf der Parzelle Nr. 790 wird die ursprünglich als Kundenparkplätze eines Gärtnereibetriebs erstellte Parknische nicht mehr gebraucht. ln der Folge soll diese
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Thurgau~~ 2/2
aufgehoben und das Trottoir umgelegt werden. Die frei werdende Strassen- bzw. Trottoirfläche soll den beiden angrenzenden Parzellen Nrn. 789 und 790 und somit der Kernerweiterungszone ohne Ausnützungsbeschränkung für Gewerbe (KE3oB) zugeschlagen werden. Damit können die Flächen in der Kernerweiterungszone optimal genutzt werden. · Aus kantonaler Sicht stehen dem Vorhaben keine Interesse entgegen. Die Bestrebungen der Gemeinde zur inneren Verdichtung werden grundsätzlich begrüsst. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden. '-._.
Es sei darauf verwiesen, dass die Änderung des Zonenplans einer Inkraftsetzung durch die Gemeindebehörde im Sinne von § 6 PBG bedarf. Das lnkrafttreten ist der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zuständigen kantonalen Stelle (Amt für Geoinformation) zu melden (§ 24 Abs. 4 GeoiG TG).
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
Z1. DEZ. Z015
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération